Europäische Union

2011/179/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938) Text von Bedeutung für den EWR

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er Gerichtshof über die genannten Vorlagefragen befunden und Folgendes für Recht erklärt: „1. Ein nationales Gericht, das nach Art. 88 Abs. 3 EG mit einem Antrag auf Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe befasst wird, kann seine Entscheidung über diesen Antrag nicht aussetzen, bis sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Nichtigerklärung einer früheren positiven Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat. 2. Der Umstand, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen hat, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden sind, kann als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser Beihilfe zu rechtfertigen, wenn diese unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt wurde.“ 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (54) Frankreich teilte der Kommission mit, dass das Ministerium für Kultur im Jahr 1980 in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der französischen Regierung, das Buch und die Literatur in französischer Sprache zu fördern, beschlossen habe, den Ausfuhrkommissionären, die jede Art von Bestellung unabhängig von Auftragswert und Wirtschaftlichkeit annehmen, Beihilfen zu gewähren. Diese Maßnahmen seien eingeleitet worden, um das entsprechende Marktversagen auszugleichen und dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts auch weiterhin unrentable Kleinbestellungen ausgeführt werden. (55) Frankreich erklärte, dass kleine Buchhandlungen in Gegenden, die überwiegend nicht französischsprachig und in einigen Fällen schwer zugänglich und/oder abgelegen seien, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Belieferung hätten, da ihre Bestellungen nicht über die herkömmlichen Vertriebswege ausgeführt werden könnten, wenn zu geringe Mengen an Werken bestellt würden oder wenn der Auftrag aufgrund des zu geringen Stückpreises der bestellten Bücher nicht rentabel sei. (56) Nach Angaben Frankreichs sollten die fraglichen Beihilfen die Ausfuhrkommissionäre in die Lage versetzen, sämtliche Bestellungen von im Ausland in überwiegend nicht französischsprachigen Gegenden ansässigen Buchhändlern unabhängig von Umfang, Rentabilität und Bestimmungsort auszuführen. Das Ziel habe darin bestanden, im Rahmen der französischen Politik der Unterstützung der kulturellen Vielfalt einen optimalen Vertrieb französischsprachiger Bücher zu gewährleisten und auf diese Weise die weltweite Verbreitung der französischsprachigen Literatur zu fördern. (57) Das von Frankreich gewählte Beihilfesystem mit der Bezeichnung Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen) bestand in einer Betriebsbeihilfe zum Ausgleich der Mehrkosten für die Ausführung von Kleinbestellungen, die nach der Definition Frankreichs einen Auftragswert von bis zu 500 französischen Francs (FRF), d. h. ungefähr 76 EUR, haben. (58) Nach Angaben Frankreichs musste sich das begünstigte Unternehmen verpflichten, der Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur sämtliche Angaben zu seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit (Gesamtumsatz, Jahresabschlüsse, Betriebsplanung, Kopien der Protokolle über die Feststellung dieser Angaben, gegebenenfalls Bericht des Wirtschaftsprüfers und Gehaltstabelle) sowie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der zu fördernden Tätigkeit vorzulegen, insbesondere die Abrechnung über die Verwendung der Fördermittel als Nachweis für die Ausführung der Aufträge, für die im vorangegangenen Jahr Fördermittel gewährt wurden. (59) In der Praxis wurde nur ein einziges Unternehmen, die CELF, durch das Programm „Petites commandes“ begünstigt. Nach Angaben Frankreichs musste das Unternehmen zur Begründung seines Förderantrags für das Folgejahr jedes Jahr die Mehrkosten rechtfertigen, die ihm durch die Ausführung von „Kleinbestellungen“ entstanden waren. Konkret wurde ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Förderung jeweils zu Beginn des Jahres gezahlt und der Restbetrag wurde im Herbst zur Verfügung gestellt, nachdem die Behörden die Betriebsplanung des begünstigten Unternehmens und die Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahres geprüft hatten. Für den Fall, dass der Betrag nicht voll ausgeschöpft wird, wurde vereinbart, dass der verbleibende Betrag von der für das folgende Jahr vorgesehenen Summe abgezogen wird. Darüber hinaus wurden Vertreter des Ministeriums für Kultur als Beobachter zu den Verwaltungsratssitzungen und den Generalversammlungen der CELF eingeladen. (60) Nachdem die fragliche Beihilfe seit 1997 von Jahr zu Jahr rückläufig war, wurde sie im Jahr 2002 abgeschafft. Von 1980 bis Ende 2001 hat die CELF somit jedes Jahr eine Beihilfe erhalten, die nach Angaben Frankreichs zur Senkung der Kosten für die Bearbeitung aus dem Ausland eingehender Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher bestimmt war. Insgesamt hat die CELF im Rahmen der fraglichen Beihilfe von 1980 bis Ende 2001 rund 4,8 Mio. EUR erhalten. Tabelle Der CELF seit 1980 für die Bearbeitung von „Kleinbestellungen“ gewährte Beihilfebeträge Von Frankreich übermittelte Angaben (die Beträge in EUR wurden gerundet) Jahr Höhe der Beihilfe 1980 91 469,41 1981 91 469,41 1982 205 806,17 1983 164 644,94 1984 137 204,12 1985 141 777,59 1986 248 491,90 1987 214 953,11 1988 213 428,62 1989 259 163,33 1990 304 898,03 1991 373 500,09 1992 422 283,78 1993 382 647,03 1994 304 898,03 1995 304 898,03 1996 304 898,03 1997 243 918,43 1998 182 938,82 1999 121 959,21 2000 60 979,61 2001 38 112,25 2002 0 3.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS UND ANMERKUNGEN DER SIDE INFOLGE DER WEITERFÜHRUNG DES VERFAHRENS (61) In seiner Antwort vom 9. Juni 2009 auf die Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens formulierte Frankreich insbesondere folgende Anmerkungen. (62) Es stimmte zunächst der Ansicht der Kommission zu, wonach die Beihilfe für die CELF eine staatliche Beihilfe darstellte und die Ausnahmen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und b AEUV nicht anwendbar waren. (63) In Zusammenhang mit der Würdigung der Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben c und d AEUV hat Frankreich zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfen keine neuen Informationen vorgelegt. (64) Frankreich hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es die der CELF übertragene Aufgabe als Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betrachte. (65) Vor allem hob Frankreich schließlich darauf ab, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Kommission veranlassen müssten, die Beihilfe nicht zurückzufordern. (66) Wie oben erwähnt hat Frankreich somit nicht die detaillierten Auskünfte vorgelegt, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens verlangt hatte, sondern sich darauf beschränkt, hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf 2002 und 2003 übermittelte Informationen zu verweisen, die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte. Nach einem Erinnerungsschreiben vom 8. Oktober 2009 beschloss die Kommission daher am 20. November 2009 anzuordnen, dass Frankreich die verlangten Auskünfte in Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erteilt. Mit einem Schreiben vom 2. Dezember 2009 erwiderte Frankreich, es habe der Kommission keine weiteren Informationen vorzulegen. (67) In ihren Anmerkungen vom 23. Juli 2009 formulierte die SIDE insbesondere Folgendes. (68) Die SIDE wies darauf hin, dass lediglich die CELF in den Genuss der Beihilfe gekommen sei, sie aber die Tätigkeit der CELF für keine CELF-spezifische Tätigkeit halte, da die Bearbeitung von Bestellungen jeden Umfangs — einschließlich geringfügiger Bestellungen —, die von geografisch verstreut liegenden Buchhandlungen erteilt werden, und ihre anschließende Bündelung mit dem Ziel der Aufgabe umfangreicherer Bestellungen bei Verlagen nach ihrem Dafürhalten nichts anderes sei als das Wesen des Ausfuhrkommissionsgeschäfts. Die SIDE wies ferner darauf hin, dass ihr die Beihilfe nicht aufgrund angeblich mangelnder Transparenz verweigert worden sei, sondern weil sie ein Privatunternehmen und keine Verlagsgenossenschaft sei. (69) Ferner bestritt die SIDE detailliert, dass die Beihilfen erforderlich waren. In diesem Zusammenhang erschien ihr insbesondere der Begriff „Kleinbestellungen“ willkürlich, weswegen sie die von Frankreich vorgelegten Zahlen zurückwies. (70) Ferner argumentierte die SIDE, die Beihilfe sei nicht mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu begründen, und stützte sich dabei insbesondere auf die Urteile der einzelstaatlichen Gerichte zur Tätigkeit der CELF. (71) Schließlich wies die SIDE darauf hin, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die eine Begrenzung der Verpflichtung zur Rückforderung rechtfertigen würde. 4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (72) Es ist festzustellen, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und ob diese gegebenenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Bei ihrer Würdigung muss die Kommission insbesondere dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 Rechnung tragen. A.   Würdigung der Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (73) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (74) Vorweg weist die Kommission — wie bereits in der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens dargelegt — darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung, nach der die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des AEUV darstellt, zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, weder in den jeweiligen Stadien des Verfahrens vor der Kommission noch vor den Gerichten der Europäischen Union (18) noch vor einzelstaatlichen Gerichten (19). So erklärte Frankreich in seiner Antwort vom 9. Juni 2009 auf die Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens, es teile die Auffassung der Kommission, dass die der CELF gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe darstellte. (75) Die Kommission vertritt aus folgenden Gründen die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellt. (76) Zum einen verschafft die Maßnahme der CELF einen Vorteil, weil sie ihr die Senkung ihrer Kosten für Kleinbestellungen ermöglicht. Sie ist selektiv, weil sie in der Praxis nur der CELF zugute gekommen ist. (77) Zum anderen wird die Maßnahme aus Haushaltsmitteln des französischen Staats finanziert, also aus staatlichen Mitteln. Ihre Durchführung wurde vom Ministerium für Kultur beschlossen; daher ist die Maßnahme Frankreich zuzurechnen. (78) Außerdem könnte die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Die Beihilfe wird an französische Kommissionäre (in der Praxis an die CELF) ausgereicht, die französischsprachige Bücher hauptsächlich in nicht französischsprachige Länder exportieren. Diese französischen Kommissionäre stehen daher zumindest potentiell in Wettbewerb mit anderen Kommissionären für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher, die möglicherweise in anderen französischsprachigen Ländern der Europäischen Union (Belgien und Luxemburg) ansässig sind. Die Tatsache, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel und die durch sie bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs gering zu sein scheinen, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission nicht gehalten, eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung festzustellen. Es genügt, dass die Beihilfe den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könnte. (79) Und schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Altmark-Urteils nicht erfüllt sind. In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (20) führte der Gerichtshof aus, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe für ein Unternehmen, das eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllt, keine staatliche Beihilfe darstellt: „Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden; zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden; drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ (80) Im vorliegenden Fall hält die Kommission es nicht für erforderlich, auf jede einzelne dieser Voraussetzungen einzugehen, da diese kumulativ sind; sie stellt fest, dass die CELF nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde und dass die Höhe des Ausgleichs nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte. (81) In Anbetracht dieser Feststellungen ist die der CELF gewährte Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, da alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe vorliegen. (82) Frankreich hat die fragliche Maßnahme jedoch nicht bei der Kommission angemeldet. Die Beihilfe ist daher unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden, in dem es heißt: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.“ Daher ist die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden. (83) Da die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden. B.   Würdigung der Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV (84) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Ausnahmen des Artikels 107 Absatz 2 AEUV in diesem Fall keine Anwendung finden, da die fraglichen Maßnahmen offenkundig nicht der Erreichung der dort festgelegten Ziele dienten. (85) Die Beihilfe erfüllt ebenso wenig die Voraussetzungen für die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, da sie nicht der Förderung der Entwicklung von Gebieten diente, die in den Genuss dieser Bestimmung kommen können. Auch die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da mit der fraglichen Maßnahme kein derartiges Vorhaben gefördert werden sollte. Da die Maßnahme auch nicht der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs dienen sollte, findet auch die Ausnahme im zweiten Teil des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung. (86) Die Kommission muss daher die Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben c und d AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d EG-Vertrag) prüfen. (87) Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 ist zu unterscheiden zwischen Beihilfen, die nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (am 1. November 1993) gezahlt wurden, und Beihilfen, die vor dessen Inkrafttreten gezahlt wurden und auf die die Grundsatzvorschriften anzuwenden sind, die im fraglichen Zeitraum galten. (88) In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der CELF ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Förderung jeweils zu Jahresbeginn und der Rest im darauf folgenden Herbst gezahlt wurde, nachdem die Behörden die Betriebsplanung des begünstigten Unternehmens und die im ersten Teil des Geschäftsjahrs aufgetretenen Schwankungen geprüft hatten. Wenn nicht der gesamte Beihilfebetrag in Anspruch genommen wurde, wurden die verbleibenden Beträge von den für das Folgejahr vorgesehenen Beihilfen abgezogen. So wurde ein Teil der für das Jahr 1993 gewährten Beihilfe zu Beginn des Jahres 1993 ausgezahlt und der Rest im Herbst 1993. Der Beschluss, die Beihilfe für 1993 zu gewähren, wurde von Frankreich Ende 1992 oder Anfang 1993 gefasst, jedenfalls aber vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union. Die Kommission hält es daher für angebracht, dass die für das Jahr 1993 gezahlte Beihilfe nach den Rechtsvorschriften gewürdigt wird, die vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union galten. a)   Beihilferechtliche Würdigung nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (89) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) sind mit dem Binnenmarkt vereinbar: „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“ (90) Es ist daher zu prüfen, ob die der CELF zwischen 1994 und Ende 2001 gewährten Beihilfen einer kulturellen Zielsetzung dienten und ob sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union in einem Maß beeinträchtigten, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. i)   Kulturelle Zielsetzung (91) Vorab weist die Kommission darauf hin, dass die kulturelle Zielsetzung der der CELF gezahlten Beihilfen vom Gericht in dem genannten Urteil vom 18. September 1995 bestätigt wurde. Das Gericht machte in Randnummer 62 seines Urteils insbesondere Folgendes geltend: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist. Außerdem stellt das Gericht fest, dass die Angaben, die der Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung vorlagen, einschließlich der im Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 7. September 1992 enthaltenen geeignet waren, die Beurteilung zu untermauern, die sie hinsichtlich des Vorliegens und der Berechtigung dieses Zieles vorgenommen hat. Unter diesen Umständen warf die Beurteilung des Zieles der streitigen Beihilfen für die Kommission daher keine besonderen Schwierigkeiten auf, und sie musste für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Zieles keine weiteren Auskünfte einholen.“ (92) Frankreich hat in der Tat geltend gemacht, dass mit den fraglichen Beihilfen eine kulturelle Zielsetzung verfolgt worden sei, die darin bestanden habe, die Verbreitung von in französischer Sprache verfassten Werken in nicht französischsprachigen Ländern zu fördern. Es handelte sich somit um eine proaktive Politik zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt auf internationaler Ebene. (93) Die Bewahrung und die Förderung der kulturellen Vielfalt zählen zu den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft. Sie sind verankert in Artikel 167 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 151 Absatz 1 EG-Vertrag), in dem es heißt: „Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“, und ferner in Artikel 167 Absatz 4, in dem es heißt: „Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“ (94) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfen, die Frankreich der CELF gewährt hat, um die Verbreitung französischsprachiger Werke sicherzustellen, einer kulturellen Zielsetzung dienten. ii)   Das Kriterium der Beeinträchtigung der Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (95) Die Kommission muss prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen im Hinblick auf die kulturpolitische Zielsetzung Frankreichs erforderlich und angemessen waren. (96) Vorab sei daran erinnert, dass die fraglichen Maßnahmen nach dem genannten Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts für französischsprachige Bücher gewürdigt werden müssen. (97) Erstens ist die Frage zu beantworten, ob die Beihilfe notwendig war. (98) Frankreich zufolge wurden die Maßnahmen 1980 vom Ministerium für Kultur zu einem Zeitpunkt eingeführt, zu dem bestimmte dieser Sparte angehörende Marktteilnehmer (Groupe Hachette und Messageries du livre) aus dem Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft austreten wollten. Nach Angaben Frankreichs wurde der beanstandete Mechanismus eingeführt, um die Marktteilnehmer zur Teilnahme an dem Markt zu veranlassen, damit sämtliche Bestellungen französischsprachiger Bücher, die von Buchhandlungen in nicht französischsprachigen Gebieten aufgegeben wurden, erledigt werden konnten. So sei sichergestellt worden, dass französischsprachige Bücher alle Buchhandlungen — auch die kleinsten in entlegenen Ländern — erreichen konnten, selbst wenn diese nur einige wenige Bücher benötigten, die zudem häufig aus verschiedenen Verlagshäusern stammten. (99) Die SIDE erklärte insbesondere im Rahmen der Anmerkungen, die sie nach der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens übermittelte, dass die fragliche Beihilfe nicht notwendig gewesen sei. So hätten 1980 zwar bestimmte Marktteilnehmer die Tätigkeit des Kommissionärs aufgegeben, doch sei die SIDE selbst genau zu dieser Zeit eingerichtet worden, um auf dem Markt tätig zu werden. Außerdem bestreitet die SIDE, dass die CELF sich speziell mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen beschäftigt. Die SIDE bestreitet insbesondere die von Frankreich vorgelegten Zahlen und vertritt die Auffassung, dass sich die Daten betreffend CELF und SIDE hinsichtlich des Verhältnisses der Zahl der Rechnungen und der Zahl der Auftragslinien — gemessen am Umsatz des jeweiligen Unternehmens — in hohem Maße gleichen. Zudem stellt die SIDE die von Frankreich vorgelegte Definition des Begriffs „Kleinbestellungen“ in Frage. Der SIDE zufolge ist dieser Begriff willkürlich, da die Kosten für die Bearbeitung eines Auftrags nicht von dessen Höhe abhängen, sondern von der Anzahl der Auftragslinien. (100) Die Kommission hält es nicht für erforderlich, endgültig über die Frage der Notwendigkeit der Beihilfe zu entscheiden, da die Kriterien für Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit kumulativ sind und sie in Randnummer 121 zu dem Schluss kommt, dass die Erfüllung des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit nicht erwiesen ist. (101) Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die durch di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.