Europäische Union

2011/179/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938) Text von Bedeutung für den EWR

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ne (21) wies der Gerichtshof darauf hin, dass, soweit die Verordnung Nr. 659/1999 Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthalte, diese auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar seien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 659/1999, d. h. am 16. April 1999, bei der Kommission anhängig gewesen seien. Außerdem ist der vorliegende Fall Teil des am 30. Juni 1996 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens. (155) Da die Beihilfen im vorliegenden Fall seit 1980 jährlich ausgezahlt wurden und die Kommission Frankreich erst im April 1992 ein Auskunftsersuchen übermittelte, kann Frankreich die der CELF in den Jahren 1980 und 1981 gewährten Beihilfen nicht zurückfordern, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist. (156) Zweitens verlangt die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission vielmehr gehalten, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die einen Verzicht auf eine Rückforderungsanordnung in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigen würden, wenn eine Rückforderung gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Europäischen Union verstoßen würde. (157) In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens Frankreich, der Beihilfeempfängerin und sonstige Beteiligte aufgefordert, zur Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie anderer Grundsätze Stellung zu nehmen, die zur Folge hätten, dass die Kommission von einer Rückforderung der Beihilfen Abstand nehmen würde. (158) Die Kommission stellt fest, dass in der Stellungnahme Frankreichs außergewöhnliche Umstände geltend gemacht wurden, die angeblich zu einer Einschränkung der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen führen. Die SIDE war dagegen der Meinung, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. (159) Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen in der Sache CELF im Wesentlichen wissen wollte, ob der Umstand, dass die Kommission drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen habe, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden seien, als solcher einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, der geeignet sei, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückzahlung dieser Beihilfe zu rechtfertigen. (160) In dem obengenannten Urteil vom 11. März 2010 verwies der Gerichtshof zunächst auf sein Urteil vom 12. Februar 2008, in dem er in den Randnummern 65 ff. festgestellt hat, dass nach der Nichtigerklärung einer positiven Entscheidung der Kommission nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe auf außergewöhnliche Umstände berufen könne, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt sei, so dass er sie nicht zurückzuzahlen brauche (22). (161) Der Gerichtshof hat jedoch sogleich im Wesentlichen hervorgehoben, dass ein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers durch eine positive Entscheidung der Kommission weder begründet werden könne, wenn diese Entscheidung fristgemäß angefochten und sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden sei, noch, solange die Klagefrist noch nicht abgelaufen sei oder im Fall einer Klage das Gemeinschaftsgericht noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe (23). (162) Im vorliegenden Fall erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2010, dass die Nichtigerklärung der dritten Positiventscheidung der Kommission durch das Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 für sich genommen nicht geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen und einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen (24). (163) Er führte des Weiteren aus, das ungewöhnliche Aufeinanderfolgen von drei Nichtigerklärungen bringe nämlich a priori die Schwierigkeit der Rechtssache zum Ausdruck und lasse keineswegs ein berechtigtes Vertrauen entstehen, sondern erscheine vielmehr geeignet, die Zweifel des Empfängers an der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe zu mehren. Er räumt ein, dass ein Aufeinanderfolgen von drei Nichtigkeitsklagen, denen sämtlich stattgegeben werde, zwar eine sehr seltene Situation sein möge, solche Umstände jedoch Teil des normalen Funktionierens des gerichtlichen Systems seien, das Rechtssubjekten, die sich von den Folgen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe für betroffen hielten, die Möglichkeit gebe, auf Nichtigerklärung aufeinanderfolgender Entscheidungen zu klagen, auf die sie diese Lage zurückführten. (164) Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angenommen werden könne (25). Der Empfänger der Beihilfe habe, solange die Kommission keine Genehmigungsentscheidung erlassen habe und solange die Klagefrist gegen eine solche Entscheidung nicht abgelaufen sei, keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, so dass weder eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit möglich sei. (165) In seinem Urteil vom 11. März 2010 (26) hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angenommen werden könne. Denn die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung sei die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden könne, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen stehe. (166) Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Schluss, dass der Umstand, dass die Kommission drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen habe, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden seien, als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, der geeignet sei, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zu rechtfertigen. (167) Angesichts der obigen Erwägungen und in Ermangelung anderer Tatbestandsmerkmale, die auf außergewöhnliche Umstände hindeuten würden, ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, durch die die Verpflichtung der CELF zur Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen begrenzt würde (davon ausgenommen sind, wie oben dargelegt, die in den Jahren 1980 und 1981 gewährten Beträge). 6.   RÜCKFORDERUNG (168) Frankreich ist somit nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gehalten, den im Zeitraum 1982 bis 2001 für das Programm „Kleinbestellungen“ gewährten Beihilfebetrag von der CELF zurückzufordern. (169) Nach der Tabelle (27) beläuft sich der in den Jahren 1982 bis 2001 an die CELF ausgezahlte und entsprechend zurückzufordernde Beihilfebetrag auf insgesamt 4 631 401 EUR zuzüglich Zinsen. (170) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst der zurückzufordernde Beihilfebetrag Zinseszinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (171) Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache Magefesa (28) geht jedoch hervor, dass im Falle einer Konkurseröffnung und bei entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen Zinsen ausgenommen sind, die nach der Konkurseröffnung von vor der Konkurseröffnung rechtswidrig bezogenen Beihilfen angefallen sind. (172) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Frankreich der Kommission in seinem Vermerk vom 27. Januar 2010 mitteilte, in welcher Situation sich die CELF derzeit befindet. (173) Angesichts der finanziellen Lage der CELF wurde am 25. Februar 2009 das Erhaltungsverfahren (procédure de sauvegarde) eröffnet. Es wurde ein gerichtlich bestellter Verwalter eingesetzt. (174) Im Rahmen des Rechtsstreits wegen der staatlichen Beihilfen machte der französische Staat die folgenden Forderungen geltend: 11 885 785,02 EUR (Zinsen im Einklang mit dem obengenannten Urteil des Conseil d’État vom 19. Dezember 2008) und 4 814 339,90 EUR (mögliche Erstattung des im Zeitraum 1980-2001 gezahlten Beihilfebetrags). (175) Frankreich zufolge ergab sich aus dem Forderungsverzeichnis, dass sich die streitigen Forderungen bei angegebenen Gesamtpassiva von 21 254 232,29 EUR auf 17 045 039,50 EUR beliefen. (176) Da der Konkursverwalter Nachforderungen als nachweislich unmöglich einstufte, beantragte er angesichts der vom Staat geltend gemachten Forderungen die Überführung des Erhaltungsverfahrens in ein Konkursverfahren. (177) Mit dem Urteil des Tribunal de Commerce de Paris vom 9. September 2009, in dem ein Debetsaldo festgestellt wurde, das einen Plan zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit ausschloss, wurde der Konkurs der CELF erklärt und ein Konkursverwalter eingesetzt. Das Gericht setzte die Frist bis zur Prüfung des Abschlusses des Konkursverfahrens auf zwei Jahre fest. Frankreich wies allerdings darauf hin, dass noch anhängige bzw. ausstehende Gerichtsverfahren die Beendigung des Konkursverfahrens hinauszögern könnten. (178) Frankreich hat erklärt, dass die gesamte Belegschaft der CELF entlassen und das Konkursverwaltungsgremium am 31. Dezember 2009 aufgelöst worden sei. Es erfolgten gegenwärtig lediglich noch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beitreibung noch ausstehender Forderungen bei Kunden. (179) In einer E-Mail vom 9. März 2010 wies Frankreich ferner darauf hin, dass im Rahmen des zur Konkursabwicklung der CELF eingeleiteten Verfahrens alle üblichen für Konkursverfahren geltenden Vorschriften eingehalten worden seien. (180) Nach den Informationen, die Frankreich der Kommission vorgelegt hat, übt die CELF demnach gegenwärtig keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus. (181) Angesichts des Konkursverfahrens zur Abwicklung der CELF obliegt es Frankreich im Rahmen seiner Verpflichtungen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen somit insbesondere, dafür zu sorgen, dass das für die Liquidierung der Beihilfeempfängerin geltende Recht eingehalten wird (29). Dies bedeutet insbesondere, dass die Aktiva der CELF zum Marktpreis zu veräußern sind, die Forderungen des Staates im Zusammenhang mit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen in den Passiva des Konkursunternehmens ausgewiesen werden und der Staat seine Forderungsrechte in allen Verfahrensstufen und bis zum Abschluss der Liquidierung im vollem Umfang wahrnimmt. (182) Zu der Zinsberechnung sieht das französische Recht in Artikel L 622-28 des Code de Commerce vor, dass der Beschluss zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens den Lauf der gesetzlichen und vertraglichen Zinsen sowie aller Verzugszinsen und Aufschläge beendet. (183) Folglich fallen im vorliegenden Fall für die der CELF gezahlten Beträge Zinsen ab dem Zeitpunkt an, ab dem die Beträge der CELF zur Verfügung gestellt wurden, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, das anschließend durch das Urteil vom 9. September 2009 in ein Konkursverfahren überführt wurde. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (184) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich eine Beihilfe zugunsten der CELF unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. (185) Diese Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und von Frankreich zurückzufordern; ausgenommen sind die in den Jahren 1980 und 1981 ausgezahlten Beträge, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist. (186) Frankreich ist deshalb gehalten, einen Betrag in Höhe von 4 631 401 EUR von der CELF zurückzufordern; die Rückforderung umfasst Zinsen für alle ab 1982 jährlich ausgezahlten Beihilfen. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, berechnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte Beihilfe zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Frankreich fordert den Betrag in Höhe von 4 631 401 EUR, der aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe in den Jahren 1982 bis 2001 an die CELF ausgezahlt wurde, vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 106, 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 106, 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 366 vom 5.12.1996, S. 7; ABl. C 142 vom 23.6.2009, S. 6. (3)  EuG, Urteil vom 15. April 2008, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-348/04, Slg. II-625. (4)   ABl. L 85 vom 2.4.2005, S. 27. (5)  Die Coopérative d’exportation du livre français tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen Centre d’exportation du livre français (CELF) auf. (6)  Entscheidung in der Beihilfesache NN 127/92 „Beihilfen für Exporteure französischer Bücher“ (ABl. C 174 vom 25.6.1993, S. 6). (7)  EuG, Urteil vom 18. September 1995, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-49/93, Slg. II-2501. (8)  Später in das Programm „A l’Est de l’Europe“ umgewandelt. (9)   ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 37. (10)  EuG, Urteil vom 28. Februar 2002, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-155/98, Slg. II-1179. (11)  EuGH, Frankreich/Kommission, Beihilfe für die Coopérative d’exportation du livre français, Rechtssache C-332/98, Slg. I–4833. (12)   ABl. C 142 vom 23.6.2009, S. 6. (13)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14)  Nach Angaben des Conseil d’Etat hat die Cour administrative d’appel sich rechtmäßig darauf stützen können, dass nicht erwiesen war, dass die Höhe der Beihilfen nicht über die sich aus den der CELF auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergebenden Belastungen hinausging, und dass die Grundlagen des Ausgleichs nicht im Voraus in transparenter Weise festgelegt worden waren. (15)  EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE), Rechtssache C-199/06, Slg. I-469. (16)   ABL. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (17)  EuGH, Urteil vom 11. März 2010, CELF, Ministre de la Culture/SIDE, Rechtssache C-1/09. (18)  In seinem Urteil vom 15. April 2008 hat das Gericht nicht die ersten beiden Sätze des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 für nichtig erklärt, die wie folgt lauten: „Die Beihilfe, die Frankreich der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) zwischen 1980 und 2001 für die Bearbeitung von Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher gewährte, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, der Kommission diese Beihilfe vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt.“ (19)  So hatte der Conseil d’Etat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2008 folgende Auffassung vertreten: „Die Mittel, an Hand derer die an die CELF gezahlten Beträge zu einer staatlichen Beihilfe erklärt wurden, und die sich daraus ergebende Verpflichtung, diese anzumelden, können nur zurückgewiesen werden.“ Bereits in seinem Zwischenurteil vom 29. März 2006 hatte sich der Conseil d’Etat wie folgt geäußert: „Die Cour administrative d’appel hat die Bestandteile der Akte weder falsch ausgelegt noch die ihr vorliegenden Fakten unzutreffend gewürdigt, als sie urteilte, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu betrachten waren und staatliche Beihilfen darstellten, die der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission unterlagen.“ (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. I-7747. (21)  EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Rechtssache C-368/04, I-9957, Randnr. 34. (22)  Randnrn. 42 ff. (23)  Randnrn. 66 bis 68. (24)  Randnrn. 50 ff. (25)  Randnr. 53. (26)  Randnr. 54. (27)  Siehe Tabelle 1 in Randnummer 60 dieses Beschlusses. (28)  EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2000, Kommission/Spanien, „ Magefesa“ , Rechtssache C-480/98, I-8717. (29)  Siehe Randnummern 63 ff. der Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.