Europäische Union

Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung

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die Entwicklung der Bestände und Preise und ermittelt frühzeitig Marktungleichgewichte. (2)   Auf seiner ersten Tagung nach Beginn eines neuen Kakaojahrs prüft der Wirtschaftsausschuss die jährlichen Schätzungen für die Welterzeugung und den Weltverbrauch für die folgenden fünf Kakaojahre. Die Schätzungen werden erforderlichenfalls jedes Jahr überprüft und geändert. (3)   Der Wirtschaftsausschuss legt auf jeder ordentlichen Tagung des Rates ausführliche Berichte vor. Dieser prüft auf der Grundlage dieser Berichte die allgemeine Lage, indem er insbesondere die Entwicklung des weltweiten Angebots und der weltweiten Nachfrage bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann der Rat Empfehlungen an die Mitglieder richten. (4)   Um mittel- und langfristig das Marktgleichgewicht wiederherzustellen, können die Ausfuhrmitglieder auf der Grundlage der Schätzungen vorsehen, ihre nationalen Strategien für die Erzeugung zu koordinieren. Artikel 37 Förderung des Verbrauchs (1)   Die Mitglieder verpflichten sich, den Verbrauch von Schokolade und die Verwendung von Kakaoerzeugnissen zu fördern, die Qualität der Produkte zu verbessern und die Kakaomärkte zu entwickeln, auch in den Ausfuhrmitgliedsländern. Jedes Mitglied ist für die Mittel und Methoden verantwortlich, die es zu diesem Zweck anwendet. (2)   Alle Mitglieder sind bestrebt, interne Hemmnisse, die der Steigerung des Kakaoverbrauchs entgegenstehen, zu beseitigen oder spürbar zu verringern. Zu diesem Zweck halten die Mitglieder den Exekutivdirektor über einschlägige interne Rechtsvorschriften und Maßnahmen auf dem Laufenden und stellen ihm sonstige Informationen über den Kakaoverbrauch, einschließlich der nationalen Steuern und Zölle, zur Verfügung. (3)   Der Wirtschaftsausschuss stellt ein Programm für die Maßnahmen der Organisation zur Verbrauchsförderung auf, das Informationskampagnen, Forschung, den Ausbau der Kapazitäten und Studien über Kakaoerzeugung und -verbrauch umfassen kann. Die Organisation bemüht sich um Mitwirkung des Privatsektors an der Durchführung dieser Maßnahmen. (4)   Die Maßnahmen zur Verbrauchsförderung werden in das jährliche Arbeitsprogramm der Organisation aufgenommen und können aus den von den Mitgliedern, Nichtmitgliedern, anderen Organisationen und dem Privatsektor zugesagten Mitteln finanziert werden. Artikel 38 Studien, Erhebungen und Berichte (1)   Zur Unterstützung der Mitglieder fördert der Rat die Ausarbeitung von Studien, Erhebungen, technischen Berichten und sonstigen Unterlagen über die Ökonomie der Kakaoerzeugung und des Kakaovertriebs. Themen sind insbesondere Trends und Prognosen, die Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen in den Ausfuhr- und den Einfuhrländern auf Kakaoerzeugung und -verbrauch, die Analyse der Kakao-Wertschöpfungskette, Konzepte für den Umgang mit finanziellen und anderen Risiken, Aspekte der Nachhaltigkeit des Kakaosektors, Möglichkeiten für eine Steigerung des Kakaoverbrauchs für traditionelle und neue Zwecke, der Zusammenhang zwischen Kakao und Gesundheit sowie die Auswirkungen der Anwendung dieses Übereinkommens auf die Kakaoausführer und -einführer, insbesondere die Handelsbedingungen. (2)   Der Rat kann auch Studien fördern, die geeignet sind, zu größerer Markttransparenz beizutragen und die Entwicklung einer ausgewogenen und nachhaltigen Weltkakaowirtschaft zu erleichtern. (3)   Zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 kann der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses eine Liste der Studien, Erhebungen und Berichte aufstellen, die nach Artikel 17 in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollen. Diese Maßnahmen können aus Mitteln des Verwaltungshaushalts oder aus anderen Quellen finanziert werden. KAPITEL XI EDELKAKAO Artikel 39 Edelkakao (1)   Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Rat Anlage C und ändert sie gegebenenfalls; zu diesem Zweck stellt er fest, inwieweit die dort aufgeführten Länder ausschließlich oder teilweise Edelkakao erzeugen und ausführen. Danach kann der Rat Anlage C während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens jederzeit überprüfen und gegebenenfalls ändern. Der Rat lässt sich in dieser Angelegenheit gegebenenfalls von Experten beraten. In diesem Fall muss das Expertengremium soweit wie möglich ausgewogen mit Experten aus Verbraucherländern und aus Erzeugerländern besetzt sein. Der Rat beschließt über die Zusammensetzung des Expertengremiums und die von diesem einzuhaltenden Verfahren. (2)   Der Wirtschaftsausschuss kann der Organisation Vorschläge zur Ausarbeitung und Anwendung eines Systems von Erzeugungs- und Handelsstatistiken für Edelkakao vorlegen. (3)   Unter gebührender Berücksichtigung der Bedeutung von Edelkakao prüfen die Mitglieder Projekte in Bezug auf Edelkakao im Einklang mit den Artikeln 37 und 43 und beschließen sie, soweit dies zweckdienlich ist. KAPITEL XII PROJEKTE Artikel 40 Projekte (1)   Die Mitglieder können Vorschläge für Projekte vorlegen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und der im strategischen Fünfjahresplan nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegten vorrangigen Arbeitsbereiche beitragen. (2)   Der Wirtschaftsausschuss prüft die Projektvorschläge und richtet nach den vom Rat festgelegten Mechanismen und Verfahren für die Vorlage, Prüfung, Genehmigung, Priorisierung und Finanzierung von Projekten Empfehlungen an den Rat. Der Rat kann gegebenenfalls Mechanismen und Verfahren für die Durchführung und Begleitung von Projekten sowie für die möglichst weite Verbreitung ihrer Ergebnisse festlegen. (3)   In jeder Sitzung des Wirtschaftsausschusses legt der Exekutivdirektor einen Bericht über den Stand aller vom Rat genehmigten Projekte vor, einschließlich der Projekte, die zur Finanzierung anstehen, durchgeführt werden oder abgeschlossen wurden. Dem Rat wird eine Zusammenfassung nach Artikel 27 Absatz 2 vorgelegt. (4)   In der Regel führt die Organisation die Aufsicht über die Projekte. Die Gemeinkosten, die der Organisation für die Ausarbeitung, Verwaltung, Beaufsichtigung und Evaluierung der Projekte entstehen, sind in die Gesamtkosten der Projekte einzubeziehen. Diese Gemeinkosten dürfen 10 % der Gesamtkosten eines Projekts nicht übersteigen. Artikel 41 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und anderen multilateralen und bilateralen Gebern (1)   Die Organisation nutzt soweit wie möglich die Mechanismen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, um die Ausarbeitung und Finanzierung von Projekten, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu unterstützen. (2)   Die Organisation ist bestrebt, mit anderen internationalen Organisationen sowie mit multilateralen und bilateralen Geberorganisationen zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls Finanzmittel für Programme und Projekte, die für die Kakaowirtschaft von Interesse sind, zu beschaffen. (3)   Die Organisation geht unter keinen Umständen, weder im eigenen Namen noch im Namen von Mitgliedern, finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit Projekten ein. Ein Mitglied der Organisation haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation nicht für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, dass ein anderes Mitglied oder eine andere Stelle im Zusammenhang mit Projekten Darlehen aufgenommen oder gewährt hat. KAPITEL XIII NACHHALTIGE ENTWICKLUNG Artikel 42 Lebensstandard und Arbeitsbedingungen Die Mitglieder tragen der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der im Kakaosektor tätigen Menschen im Einklang mit dem jeweiligen Entwicklungsstand Rechnung und berücksichtigen dabei die international anerkannten Grundsätze und die geltenden IAO-Normen. Ferner sind sich die Mitglieder darüber einig, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden dürfen. Artikel 43 Nachhaltige Kakaowirtschaft (1)   Die Mitglieder unternehmen alle notwendigen Anstrengungen, um eine nachhaltige Kakaowirtschaft zu verwirklichen, und berücksichtigen dabei die Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die insbesondere in der Erklärung von Rio zu Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, die 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurden, in der 2000 in New York angenommenen Millenniumserklärung der Vereinten Nationen, im Bericht des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung, der 2002 in Johannesburg abgehalten wurde, im 2002 angenommenen Konsens von Monterrey über die Entwicklungsfinanzierung und in der 2001 angenommenen Ministererklärung zur Doha-Entwicklungsagenda enthalten sind. (2)   Die Organisation hilft den Mitgliedern auf Ersuchen, deren Ziele zur Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und Artikel 2 Nummer 14 zu verwirklichen. (3)   Die Organisation fungiert gegebenenfalls als zentrale Anlaufstelle für den ständigen Dialog zwischen den Beteiligten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zu fördern. (4)   Die Organisation unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern durch Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Kakaowirtschaft beitragen. (5)   Im Einklang mit Absatz 1 beschließt der Rat Programme und Projekte in Bezug auf eine nachhaltige Kakaowirtschaft und evaluiert sie regelmäßig. (6)   Die Organisation bemüht sich um die Hilfe und Unterstützung multilateraler und bilateraler Geber für die Durchführung von Programmen, Projekten und Maßnahmen, die die Verwirklichung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft zum Ziel haben. KAPITEL XIV BEIRAT DER WELTKAKAOWIRTSCHAFT Artikel 44 Einsetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft (1)   Es wird ein Beirat der Weltkakaowirtschaft (nachstehend „Beirat“ genannt) eingesetzt, um die aktive Beteiligung von Experten aus dem Privatsektor an der Arbeit der Organisation zu fördern und einen ständigen Dialog zwischen Experten aus dem öffentlichen und dem Privatsektor zu unterstützen. (2)   Der Beirat ist ein beratendes Gremium, das den Rat in Fragen berät, die für den Kakaosektor von allgemeinem oder strategischem Interesse sind, insbesondere: a) langfristige strukturelle Entwicklung von Angebot und Nachfrage, b) Mittel zur Stärkung der Position der Kakaobauern, um ihr Einkommen zu steigern, c) Vorschläge zur Förderung der nachhaltigen Kakaoerzeugung, des nachhaltigen Kakaohandels und der nachhaltigen Verwendung von Kakao, d) Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft, e) Ausarbeitung von Modalitäten und Rahmen für die Förderung des Verbrauchs, f) sonstige Kakao betreffende Fragen, die unter dieses Übereinkommen fallen. (3)   Der Beirat hilft dem Rat bei der Sammlung von Informationen über Erzeugung, Verbrauch und Bestände. (4)   Der Beirat legt dem Rat Empfehlungen zu den genannten Fragen zur Prüfung vor. (5)   Der Beirat kann besondere Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, sofern die Kosten für ihre Tätigkeit keine Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation haben. (6)   Bei seiner Einsetzung gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung und empfiehlt sie dem Rat zur Annahme. Artikel 45 Zusammensetzung des Beirats der Weltkakaowirtschaft (1)   Der Beirat der Weltkakaowirtschaft setzt sich aus Experten aus allen Sektoren der Kakaowirtschaft zusammen, zum Beispiel: a) Handels- und Industrieverbände, b) nationale und regionale Kakaoerzeugerorganisationen sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem Privatsektor, c) nationale Kakaoausführerorganisationen und Bauernverbände, d) Kakaoforschungsinstitute, e) sonstige Verbände oder Einrichtungen aus dem Privatsektor, die an der Kakaowirtschaft interessiert sind. (2)   Diese Experten üben ihre Tätigkeit in persönlicher Eigenschaft oder im Namen ihres jeweiligen Verbandes aus. (3)   Der Beirat setzt sich im Einklang mit Absatz 1 aus acht Experten aus Ausfuhrländern und acht Experten aus Einfuhrländern zusammen. Diese Experten werden alle zwei Kakaojahre vom Rat ernannt. Die Mitglieder des Beirats können einen oder mehrere Berater und Stellvertreter ernennen, deren Ernennung vom Rat genehmigt werden muss. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Beirats kann der Rat die Zahl der Mitglieder des Beirats erhöhen. (4)   Der Vorsitzende des Beirats wird aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Der Vorsitz wechselt alle zwei Kakaojahre zwischen den Ausfuhr- und den Einfuhrländern. Artikel 46 Sitzungen des Beirats der Weltkakaowirtschaft (1)   Der Beirat hält seine Sitzungen in der Regel am Sitz der Organisation ab, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. Hält der Beirat eine Sitzung auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation ab, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation. (2)   Der Beirat hält in der Regel zweimal jährlich eine Sitzung ab, die zur gleichen Zeit wie die ordentliche Tagung des Rates stattfindet. Der Beirat erstattet dem Rat regelmäßig über seine Arbeit Bericht. (3)   An den Sitzungen des Beirates können alle Mitglieder der Organisation als Beobachter teilnehmen. (4)   Der Beirat kann auch Experten oder hochrangige Persönlichkeiten aus dem Privatsektor oder dem öffentlichen Sektor mit anerkannter Kompetenz auf einem bestimmten Gebiet, einschließlich geeigneter nichtstaatlicher Organisationen mit Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors einladen, an seiner Arbeit und seinen Sitzungen mitzuwirken. KAPITEL XV BEFREIUNG VON VERPFLICHTUNGEN SOWIE DIFFERENZIERTE MASSNAHMEN UND ABHILFEMASSNAHMEN Artikel 47 Befreiung von Verpflichtungen unter außergewöhnlichen Umständen (1)   Der Rat kann ein Mitglied bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen, höherer Gewalt oder internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen für Gebiete, die treuhänderisch verwaltet werden, von einer Verpflichtung befreien. (2)   Bei einer Befreiung eines Mitglieds nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich fest, nach welchen Modalitäten, zu welchen Bedingungen, für welchen Zeitraum und aus welchen Gründen das Mitglied von der Verpflichtung befreit wird. (3)   Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels befreit der Rat ein Mitglied nicht von der Verpflichtung nach Artikel 25 zur Zahlung seines Beitrags oder von den Folgen der Nichtzahlung. (4)   Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Stimmen der Ausfuhrmitglieder, für die der Rat einen Fall von höherer Gewalt anerkannt hat, ist das tatsächliche Volumen ihrer Ausfuhren in dem Jahr, in dem das Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, und in den darauf folgenden drei Jahren. Artikel 48 Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder und Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch nach diesem Übereinkommen getroffene Maßnahmen beeinträchtigt werden, können den Rat um angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen ersuchen. Der Rat prüft, ob er solche geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung der von der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 93 (IV) treffen soll. KAPITEL XVI KONSULTATIONEN, STREITIGKEITEN UND BESCHWERDEN Artikel 49 Konsultationen Jedes Mitglied prüft eingehend und sorgfältig die Vorstellungen, die ein anderes Mitglied ihm gegenüber in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens erhebt, und bietet ihm angemessene Konsultationsmöglichkeiten. Im Laufe dieser Konsultationen legt der Exekutivdirektor auf Ersuchen der einen und mit Zustimmung der anderen Partei ein geeignetes Schlichtungsverfahren fest. Die Kosten dieses Verfahrens gehen nicht zu Lasten der Organisation. Führt das Verfahren zu einer Lösung, so wird dem Exekutivdirektor darüber Bericht erstattet. Wird keine Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit auf Ersuchen einer Partei nach Artikel 50 dem Rat vorgelegt werden. Artikel 50 Streitigkeiten (1)   Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht von den Streitparteien beigelegt werden kann, wird auf Ersuchen einer Streitpartei dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. (2)   Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt und erörtert worden, so können Mitglieder, die zusammen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmen innehaben, oder fünf beliebige Mitglieder den Rat auffordern, die Stellungnahme einer nach Absatz 3 einzusetzenden Ad-hoc-Beratungsgruppe zu den strittigen Fragen einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft. (3) a) Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, setzt sich die Ad-hoc-Beratungsgruppe zusammen aus i) zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen die eine große Erfahrung mit Streitfragen der betreffenden Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt, ii) zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen die eine große Erfahrung mit Streitfragen der betreffenden Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt, und iii) einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii benannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, vom Vorsitzenden des Rates bestellt wird. b) Der Ad-hoc-Beratungsgruppe können auch Staatsangehörige von Mitgliedern angehören. c) Die in die Ad-hoc-Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen einer Regierung tätig. d) Die Kosten der Ad-hoc-Beratungsgruppe trägt die Organisation. (4)   Die mit einer Begründung versehene Stellungnahme der Ad-hoc-Beratungsgruppe wird dem Rat vorgelegt, der den Streit nach Prüfung aller sachdienlichen Informationen entscheidet. Artikel 51 Beschwerden und Maßnahmen des Rates (1)   Beschwerden darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, werden auf Ersuchen des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt, der die Beschwerde prüft und eine Entscheidung trifft. (2)   Für die Feststellung des Rates, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die einfache beiderseitige Mehrheit erforderlich; in dem Beschluss ist die Art der Pflichtverletzung anzugeben. (3)   Stellt der Rat aufgrund einer Beschwerde oder aus anderem Anlass fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, so kann er unbeschadet sonstiger Maßnahmen, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens einschließlich des Artikels 60 ausdrücklich vorgesehen sind, a) dem Mitglied das Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen und b) wenn er dies für notwendig erachtet, dem Mitglied weitere Rechte, insbesondere das Recht, für ein Amt im Rat oder in einem seiner Ausschüsse in Betracht zu kommen oder ein solches Amt innezuhaben, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. (4)   Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen wurde, bleibt zur Erfüllung seiner finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verpflichtet. KAPITEL XVII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 52 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestellt. Artikel 53 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis einschließlich zum 30. September 2012 am Sitz der Vereinten Nationen für die Vertragsparteien des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 und für die zur Kakaokonferenz der Vereinten Nationen von 2010 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. Der mit dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 2001 eingesetzte Rat oder der mit diesem Übereinkommen eingesetzte Rat kann jedoch die Frist für die Unterzeichnung dieses Übereinkommens einmal verlängern. Der Rat notifiziert diese Verlängerung unverzüglich dem Verwahrer. Artikel 54 Ratifikation, Annahme, Genehmigung (1)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (2)   Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder so bald wie möglich danach mit, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist. Artikel 55 Beitritt (1)   Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates, der zur Unterzeichnung berechtigt ist, zum Beitritt offen. (2)   Der Rat bestimmt, in welcher Anlage zu diesem Übereinkommen der beitretende Staat als aufgeführt gilt, wenn dieser Staat in keiner Anlage aufgeführt ist. (3)   Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer. Artikel 56 Notifikation der vorläufigen Anwendung (1)   Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, die diesem Übereinkommen beitreten will, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen nach ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren und/oder ihren internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ab seinem Inkrafttreten nach Artikel 57 oder, wenn es bereits in Kraft ist, ab einem bestimmten Tag vorläufig anwenden wird. Jede Regierung, die eine solche Notifikation vornimmt, teilt dem Generalsekretär bei der Notifikation oder so bald wie möglich danach mit, ob sie Ausfuhrmitglied oder Einfuhrmitglied ist. (2)   Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen ab seinem Inkrafttreten oder ab einem bestimmten Tag anwenden wird, ist ab diesem Zeitpunkt vorläufiges Mitglied. Sie bleibt bis zum Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorläufiges Mitglied. Artikel 57 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Oktober 2012 oder an einem späteren Tag in Kraft, wenn bis zu dem betreffenden Tag Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 % der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 % der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Es tritt auch endgültig in Kraft, nachdem es vorläufig in Kraft getreten ist und die genannten Prozentsätze durch Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erreicht sind. (2)   Dieses Übereinkommen tritt vorläufig am 1. Januar 2011 in Kraft, wenn bis zu diesem Tag Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 % der Gesamtausfuhren der in Anlage A aufgeführten Länder vertreten, sowie Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 % der Gesamteinfuhren nach Anlage B vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, wenn es in Kraft tritt. Diese Regierungen sind vorläufige Mitglieder. (3)   Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2011 nicht erfüllt, so beruft der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt eine Sitzung der Regierungen ein, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. Diese Regierungen können beschließen, dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig an einem von ihnen festzusetzenden Tag in Kraft zu setzen, oder eine andere Regelung treffen, die sie für notwendig halten. (4)   Für eine Regierung, in deren Namen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.