Europäische Union

Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung

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reinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen, sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen. (2)   Der Rat hält die Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen angesichts ihrer besonderen Rolle im internationalen Rohstoffhandel in geeigneter Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem Laufenden. (3)   Der Rat kann auch geeignete Maßnahmen treffen, um wirksame Kontakte zu den internationalen Organisationen der Kakaoerzeuger, -händler und -verarbeiter zu unterhalten. (4)   Der Rat ist bestrebt, die internationalen Finanzinstitutionen und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Stellen in seine Arbeit auf dem Gebiet der Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen. (5)   Der Rat kann beschließen, mit anderen kompetenten Experten für Kakaofragen zusammenzuarbeiten. Artikel 14 Einladung und Zulassung von Beobachtern (1)   Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. (2)   Der Rat kann auch die in Artikel 13 genannten Organisationen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. (3)   Der Rat kann ferner nichtstaatliche Organisationen mit Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors als Beobachter einladen. (4)   Für jede seiner Tagungen beschließt der Rat nach Maßgabe der Verwaltungsordnung der Organisation über die Teilnahme von Beobachtern, einschließlich, im Einzelfall, nichtstaatlicher Organisationen mit Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors. Artikel 15 Beschlussfähigkeit (1)   Der Rat ist auf der Eröffnungssitzung einer Tagung beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend sind; die anwesenden Mitglieder jeder Gruppe müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder ihrer Gruppe innehaben. (2)   Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung der Tagung festgesetzten Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so gilt er am zweiten Tag und während der übrigen Tagung als für die Eröffnungssitzung beschlussfähig, wenn die anwesenden Ausfuhr- und Einfuhrmitglieder die einfache Mehrheit der Stimmen ihrer Gruppe innehaben. (3)   Die Beschlussfähigkeit für die auf die Eröffnungssitzung einer Tagung nach Absatz 1 folgenden Sitzungen richtet sich nach Absatz 2. (4)   Ein Mitglied, dass sich nach Artikel 11 Absatz 2 vertreten lässt, gilt als anwesend. KAPITEL V SEKRETARIAT DER ORGANISATION Artikel 16 Exekutivdirektor und Personal der Organisation (1)   Das Sekretariat umfasst den Exekutivdirektor und das Personal. (2)   Der Rat ernennt den Exekutivdirektor höchstens für die Geltungsdauer des gegebenenfalls verlängerten Übereinkommens. Er legt die Vorschriften für die Auswahl der Bewerber und die Einstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor fest. (3)   Der Exekutivdirektor ist der oberste Bedienstete der Organisation; er ist dem Rat für die Verwaltung und das Funktionieren dieses Übereinkommens nach den Beschlüssen des Rates verantwortlich. (4)   Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich. (5)   Der Exekutivdirektor stellt das Personal nach der vom Rat erlassenen Regelung ein. Bei der Ausarbeitung dieser Regelung orientiert sich der Rat an den Vorschriften für Bedienstete ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen. Die Bediensteten werden soweit wie möglich unter den Staatsangehörigen der Ausfuhrmitglieder und der Einfuhrmitglieder ausgewählt. (6)   Weder der Exekutivdirektor noch das Personal dürfen ein finanzielles Interesse an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, am Kakaotransport oder an der Kakaowerbung haben. (7)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete, die nur der Organisation verantwortlich sind, unvereinbar sind. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. (8)   Der Exekutivdirektor und das Personal der Organisation dürfen keine Informationen über das Funktionieren oder die Verwaltung dieses Übereinkommens verbreiten, es sei denn, dass sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder dass dies für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich ist. Artikel 17 Arbeitsprogramm (1)   Auf der ersten Tagung des Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt der Exekutivdirektor dem Rat einen strategischen Fünfjahresplan zur Prüfung und Genehmigung vor. Ein Jahr vor Auslaufen des strategischen Fünfjahresplans legt der Exekutivdirektor dem Rat den Entwurf eines neuen strategischen Fünfjahresplans vor. (2)   Auf seiner letzten Tagung in jedem Kakaojahr verabschiedet der Rat auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses das vom Exekutivdirektor aufgestellte Arbeitsprogramm der Organisation für das folgende Jahr. Das Arbeitsprogramm umfasst die Projekte, Initiativen und Maßnahmen, die von der Organisation durchzuführen sind. Der Exekutivdirektor setzt das Arbeitsprogramm um. (3)   Auf seiner letzten Sitzung in jedem Kakaojahr evaluiert der Wirtschaftsausschuss die Umsetzung des Arbeitsprogramms für das laufende Jahr auf der Grundlage eines Berichts des Exekutivdirektors. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat über seine Feststellungen Bericht. Artikel 18 Jahresbericht Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht. KAPITEL VI VERWALTUNGS- UND FINANZAUSSCHUSS Artikel 19 Einsetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses (1)   Es wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt. Dieser hat folgende Aufgaben: a) Beaufsichtigung der Ausarbeitung des dem Rat vorzulegenden Entwurfs des Verwaltungshaushalts auf der Grundlage eines Haushaltsvorschlags des Exekutivdirektors, b) Erfüllung der ihm vom Rat übertragenen sonstigen Aufgaben im Bereich Verwaltung und Finanzen, einschließlich Überwachung der Einnahmen und Ausgaben sowie Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Organisation. (2)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss richtet Empfehlungen zu den genannten Fragen an den Rat. (3)   Der Rat legt die Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Finanzausschusses fest. Artikel 20 Zusammensetzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses (1)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss setzt sich aus sechs turnusmäßig wechselnden Ausfuhrmitgliedern und sechs Einfuhrmitgliedern zusammen. (2)   Jedes Mitglied des Verwaltungs- und Finanzausschusses ernennt einen Delegierten und auf Wunsch einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder jeder Gruppe werden auf der Grundlage der Stimmenverteilung nach Artikel 10 vom Rat gewählt. Das Mandat wird für zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden. (3)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wählt für zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte seiner Mitglieder. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden abwechselnd von den Ausfuhrmitgliedern und den Einfuhrmitgliedern wahrgenommen. Artikel 21 Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses (1)   An den Sitzungen des Verwaltungs- und Finanzausschusses können alle übrigen Mitglieder der Organisation als Beobachter teilnehmen. (2)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hält seine Sitzungen in der Regel am Sitz der Organisation ab, sofern er nicht etwas anderes beschließt. Hält der Verwaltungs- und Finanzausschuss eine Sitzung auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation ab, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation. (3)   Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hält in der Regel zweimal jährlich eine Sitzung ab und erstattet dem Rat über seine Arbeit Bericht. KAPITEL VII FINANZEN Artikel 22 Finanzen (1)   Für die Zwecke der Verwaltung dieses Übereinkommens wird ein Verwaltungskonto geführt. Die für die Verwaltung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben werden auf dem Verwaltungskonto verbucht und mit den nach Artikel 24 festgesetzten Jahresbeiträgen der Mitglieder gedeckt. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Leistungen, so kann der Rat beschließen, diesem Verlangen zu entsprechen, und fordert das Mitglied zur Zahlung für diese Leistungen auf. (2)   Der Rat kann im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens Sonderkonten für bestimmte Zwecke einrichten. Diese Konten werden aus freiwilligen Beiträgen der Mitglieder und anderer Gremien finanziert. (3)   Das Haushaltsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr. (4)   Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Verwaltungs- und Finanzausschuss, beim Wirtschaftsausschuss und bei sonstigen Ausschüssen des Rates oder des Verwaltungs- und Finanzausschusses und des Wirtschaftsausschusses sind von den betreffenden Mitgliedern zu tragen. (5)   Reichen die Finanzmittel der Organisation zur Finanzierung der Ausgaben für das verbleibende Kakaojahr nicht aus oder erscheint dies wahrscheinlich, so beruft der Exekutivdirektor innerhalb von 15 Tagen eine außerordentliche Tagung des Rates ein, sofern nicht ohnehin vorgesehen ist, dass der Rat innerhalb von dreißig Kalendertagen zusammentritt. Artikel 23 Haftung der Mitglieder Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Beitragsverpflichtungen beschränkt. Bei Dritten, die mit dem Rat in Geschäftsverbindung stehen, wird davon ausgegangen, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 und Satz 1 des vorliegenden Artikels, kennen. Artikel 24 Verabschiedung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge (1)   In der zweiten Hälfte jedes Haushaltsjahrs verabschiedet der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Haushaltsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest. (2)   Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Haushaltsjahr richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr bestehenden Verhältnis seiner Stimmen zu den Gesamtstimmen aller Mitglieder. Für die Zwecke der Festsetzung der Beiträge bleiben bei der Zählung der Stimmen jedes Mitglieds der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht. (3)   Der erste Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, wird vom Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des verbleibenden Zeitraums des laufenden Haushaltsjahrs festgesetzt. Die Beiträge der anderen Mitglieder für das laufende Haushaltsjahr werden jedoch nicht geändert. (4)   Tritt dieses Übereinkommen vor Beginn des ersten vollen Haushaltsjahrs in Kraft, so verabschiedet der Rat auf seiner ersten Tagung einen Verwaltungshaushalt für den Zeitraum bis zum Beginn des ersten vollen Haushaltsjahrs. Artikel 25 Zahlung der Beiträge zum Verwaltungshaushalt (1)   Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt für jedes Haushaltsjahr werden in frei konvertierbarer Währung gezahlt, unterliegen keinen Devisenbeschränkungen und sind am ersten Tag des Haushaltsjahrs fällig. Die Beiträge der Mitglieder für das Haushaltsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag fällig, an dem sie Mitglied werden. (2)   Die Beiträge zu dem nach Artikel 24 Absatz 4 verabschiedeten Verwaltungshaushalt werden innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Festsetzung gezahlt. (3)   Hat ein Mitglied vier Monate nach Beginn des Haushaltsjahrs oder ein neues Mitglied drei Monate nach Festsetzung seines Beitrags durch den Rat seinen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht vollständig gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor dieses Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag zwei Monate nach dem Tag des Ersuchens des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied das Stimmrecht im Rat, im Verwaltungs- und Finanzausschuss und im Wirtschaftsausschuss so lange entzogen, bis der Beitrag vollständig entrichtet ist. (4)   Ein Mitglied, dem das Stimmrecht nach Absatz 3 zeitweilig entzogen worden ist, verliert keines seiner sonstigen Rechte und wird von keiner Verpflichtung aus diesem Übereinkommen befreit, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt. Es bleibt zur Zahlung seines Beitrags und zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verpflichtet. (5)   Der Rat prüft die Frage der Beteiligung jedes Mitglieds, das mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, und kann beschließen, dass dieses Mitglied seine Rechte aus der Mitgliedschaft verliert und/oder nicht mehr für Haushaltszwecke veranlagt wird. Das betreffende Mitglied bleibt zur Erfüllung seiner sonstigen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verpflichtet. Durch Zahlung der ausstehenden Beiträge erhält das Mitglied seine Rechte aus der Mitgliedschaft zurück. Zahlungen von Mitgliedern, die Rückstände haben, werden zunächst als ausstehende Beiträge und nicht als Beiträge für das laufende Haushaltsjahr gutgeschrieben. Artikel 26 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung (1)   So bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs, werden die Abrechnung der Organisation für das betreffende Haushaltsjahr und der entsprechende Jahresabschluss für die in Artikel 22 genannten Konten geprüft. Die Prüfung wird von einem anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfer vorgenommen, der vom Rat für jedes Haushaltsjahr gewählt wird. (2)   Die Vertragsbedingungen für den anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfer sowie die der Prüfung zugrunde liegenden Absichten und Ziele werden in der Finanzordnung der Organisation festgelegt. Die geprüfte Abrechnung und der geprüfte Abschluss der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt. (3)   Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Abrechnung und des geprüften Abschlusses veröffentlicht. KAPITEL VIII WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS Artikel 27 Einsetzung des Wirtschaftsausschusses (1)   Es wird ein Wirtschaftsausschuss eingesetzt. Der Wirtschaftsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Prüfung von Kakaostatistiken und statistischen Analysen von Kakaoerzeugung, -verbrauch, -beständen, -vermahlungen, -welthandel und -preisen, b) Prüfung von Analysen der Markttrends und anderer Faktoren, die diese Trends beeinflussen, insbesondere Kakaoangebot und -nachfrage, einschließlich der Auswirkungen der Verwendung von Kakaobutter-Ersatzerzeugnissen auf den Kakaoverbrauch und den internationalen Kakaohandel, c) Analyse von Informationen über den Marktzugang für Kakao und Kakaoerzeugnisse in den Erzeuger- und den Verbraucherländern, einschließlich Informationen über tarifäre und nichttarifäre Hemmnisse sowie die von den Mitgliedern getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Beseitigung von Handelshemmnissen, d) Prüfung von Projekten, die vom Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe oder anderen Geberorganisationen finanziert werden sollen, und Unterbreitung entsprechender Empfehlungen an den Rat, e) Prüfung von Fragen zu den wirtschaftlichen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung der Kakaowirtschaft, f) Prüfung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms der Organisation, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungs- und Finanzausschuss, g) Vorbereitung internationaler Konferenzen und Seminare zum Thema Kakao im Auftrag des Rates, h) Prüfung jeder sonstigen Frage nach Zustimmung des Rates. (2)   Der Wirtschaftsausschuss richtet Empfehlungen zu den genannten Fragen an den Rat. (3)   Der Rat legt die Geschäftsordnung des Wirtschaftsausschusses fest. Artikel 28 Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses (1)   Der Wirtschaftsausschuss steht allen Mitgliedern der Organisation offen. (2)   Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wählen für zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Funktion des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wird abwechselnd von den Ausfuhrmitgliedern und den Einfuhrmitgliedern wahrgenommen. Artikel 29 Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (1)   Der Wirtschaftsausschuss hält seine Sitzungen in der Regel am Sitz der Organisation ab, sofern er nicht etwas anderes beschließt. Hält der Wirtschaftsausschuss eine Sitzung auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation ab, so trägt dieses Mitglied die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der Organisation. (2)   Der Wirtschaftsausschuss hält in der Regel zweimal jährlich eine Sitzung ab, die zur gleichen Zeit wie die Tagung des Rates stattfindet. Der Wirtschaftsausschuss erstattet dem Rat über seine Arbeit Bericht. KAPITEL IX TRANSPARENZ DES MARKTES Artikel 30 Informationen und Transparenz des Marktes (1)   Die Organisation dient als weltweite Informationszentrale, die effizient statistische Daten und Studien auf allen Kakao und Kakaoerzeugnisse betreffenden Gebieten sammelt, zusammenstellt, austauscht und verbreitet. Zu diesem Zweck a) hält die Organisation statistische Daten über Erzeugung, Vermahlungen, Verbrauch, Ausfuhren, Wiederausfuhren, Einfuhren, Preise und Bestände von Kakao und Kakaoerzeugnissen auf dem neuesten Stand; b) ersucht die Organisation gegebenenfalls um technische Informationen über Anbau, Vermarktung, Transport, Verarbeitung, Verwendung und Verbrauch von Kakao. (2)   Der Rat kann die Mitglieder um Informationen in Bezug auf Kakao ersuchen, die er für seine Arbeit als erforderlich ansieht, einschließlich Informationen über die staatlichen Strategien, die Steuern sowie die Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für Kakao gelten. (3)   Zur Förderung der Transparenz des Marktes übermitteln die Mitglieder dem Exekutivdirektor im Rahmen des Möglichen in angemessener Zeit einschlägige Statistiken, die so ausführlich und zuverlässig wie möglich sind. (4)   Unterlässt es ein Mitglied oder hat ein Mitglied Schwierigkeiten, die vom Rat zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens der Organisation angeforderten statistischen Daten in angemessener Zeit zu übermitteln, so kann der Rat das Mitglied ersuchen, die Gründe hierfür anzugeben. Stellt sich heraus, dass in diesem Bereich Hilfe benötigt wird, so kann der Rat die für die Überwindung der Schwierigkeiten erforderliche Unterstützung anbieten. (5)   Der Rat veröffentlicht zu geeigneten Terminen, mindestens jedoch zweimal in jedem Kakaojahr, Prognosen für die Erzeugung und die Vermahlungen von Kakao. Der Rat kann einschlägige Informationen aus anderen Quellen nutzen, um die Entwicklung des Marktes zu verfolgen und das aktuelle und potenzielle Kakaoerzeugungs- und -verbrauchsniveau zu ermitteln. Der Rat darf jedoch keine Informationen veröffentlichen, die die Tätigkeit von natürlichen Personen oder Unternehmen offenlegen könnten, die Kakao erzeugen, verarbeiten oder vertreiben. Artikel 31 Bestände (1)   Zur Erleichterung der Ermittlung der Weltkakaobestände im Hinblick auf größere Markttransparenz stellt jedes Mitglied dem Exekutivdirektor nach Artikel 30 Absatz 3 jedes Jahr spätestens im Mai Informationen über die Bestände an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen in seinem Land zur Verfügung. (2)   Der Exekutivdirektor trifft die notwendigen Maßnahmen, um die aktive Mitwirkung des Privatsektors an diesen Arbeiten sicherzustellen und gleichzeitig die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Informationen zu gewährleisten. (3)   Auf der Grundlage dieser Informationen legt der Exekutivdirektor dem Wirtschaftsausschuss einen Jahresbericht über die weltweiten Bestände an Kakaobohnen und Kakaoerzeugnissen vor. Artikel 32 Kakao-Ersatzerzeugnisse (1)   Die Mitglieder erkennen an, dass sich die Verwendung von Ersatzerzeugnissen negativ auf die Steigerung des Kakaoverbrauchs und die Entwicklung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft auswirken kann. Sie tragen in diesem Zusammenhang den Empfehlungen und Beschlüssen der zuständigen internationalen Einrichtungen und insbesondere den Bestimmungen des Codex Alimentarius in vollem Umfang Rechnung. (2)   Der Exekutivdirektor legt dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig Berichte über die Entwicklung der Lage vor. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet der Wirtschaftsausschuss die Lage und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen an den Rat, damit dieser geeignete Beschlüsse fasst. Artikel 33 Richtpreis (1)   Für die Zwecke dieses Übereinkommens und insbesondere für die Beobachtung der Entwicklung des Kakaomarkts errechnet und veröffentlicht der Exekutivdirektor den ICCO-Richtpreis für Kakaobohnen. Dieser Preis wird in US-Dollar je Tonne, in Euro je Tonne, in Pfund Sterling je Tonne und in Sonderziehungsrechten (SZR) je Tonne ausgedrückt. (2)   Der ICCO-Richtpreis ist der Durchschnitt der Kakaobohnen-Tagesnotierungen der nächsten drei aktiv gehandelten Monate an der Londoner Finanzterminbörse (NYSE Liffe) und der New Yorker Börse (ICE Futures US) bei Londoner Börsenschluss. Die Londoner Preise werden unter Zugrundelegung des täglichen Kurses für sechsmonatige Devisentermingeschäfte bei Londoner Börsenschluss in US-Dollar je Tonne umgerechnet. Der auf US-Dollar lautende Durchschnitt der Londoner und New Yorker Preise wird zum Londoner Devisenkassakurs bei Geschäftsschluss in Euro und Pfund Sterling sowie zu dem vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichten täglichen amtlichen Wechselkurs US-Dollar/SZR in SZR umgerechnet. Der Rat beschließt, welches Berechnungsverfahren anzuwenden ist, wenn nur die Notierungen eine dieser beiden Kakaobörsen verfügbar sind oder wenn die Londoner Devisenbörse geschlossen hat. Der Zeitpunkt für den Übergang auf den nächsten Dreimonatszeitraum ist der 15. des dem nächsten aktiv gehandelten Fälligkeitsmonat unmittelbar vorhergehenden Monats. (3)   Der Rat kann ein anderes Verfahren zur Errechnung des ICCO-Richtpreises beschließen, das er für geeigneter hält als das in diesem Artikel vorgeschriebene Verfahren. Artikel 34 Umrechnungsfaktoren (1)   Zur Bestimmung des Kakaobohnen-Äquivalents von Kakaoerzeugnissen werden folgende Umrechnungsfaktoren verwendet: Kakaobutter 1,33, Kakaokuchen und -pulver 1,18, Kakaomasse und -kerne 1,25. Der Rat kann erforderlichenfalls beschließen, dass weitere kakaohaltige Erzeugnisse zu den Kakaoerzeugnissen gehören. Die Umrechnungsfaktoren für andere Kakaoerzeugnisse als diejenigen, für die in diesem Artikel Umrechnungsfaktoren angegeben sind, werden vom Rat festgelegt. (2)   Der Rat kann die in Absatz 1 angegebenen Umrechnungsfaktoren ändern. Artikel 35 Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Der Rat fördert und unterstützt die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung, des Transports, der Verarbeitung, der Vermarktung und des Verbrauchs von Kakao sowie die Verbreitung und praktische Anwendung der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse. Zu diesem Zweck kann die Organisation mit internationalen Organisationen, Forschungsinstituten und dem Privatsektor zusammenarbeiten. KAPITEL X ENTWICKLUNG DES MARKTES Artikel 36 Marktanalysen (1)   Der Wirtschaftsausschuss analysiert die Trends und die Aussichten für die Entwicklung der Kakaoerzeugung und des Kakaoverbrauchs sowie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.