Europäische Union

Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0634. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Absatz 2 oder Absatz 3 eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt wird, wird die Urkunde am Tag der Hinterlegung und die Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Artikel 56 Absatz 1 wirksam. Artikel 58 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 59 Rücktritt (1)   Jedes Mitglied kann nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation des Rücktritts von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied unterrichtet unverzüglich den Rat über seinen Beschluss. (2)   Der Rücktritt wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Sinkt infolge eines Rücktritts die Zahl der Mitglieder unter die nach Artikel 57 Absatz 1 für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderliche Zahl, so tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, um die Lage zu prüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen. Artikel 60 Ausschluss Stellt der Rat nach Artikel 51 Absatz 3 fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und befindet er ferner, dass diese Verletzung das Funktionieren dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt, so kann er dieses Mitglied aus der Organisation ausschließen. Der Rat notifiziert diesen Ausschluss unverzüglich dem Verwahrer. Das Mitglied verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation neunzig Tage nach dem Beschluss des Rates. Artikel 61 Kontenabrechnung im Falle des Rücktritts oder des Ausschlusses Im Falle des Rücktritts oder des Ausschlusses eines Mitglieds regelt der Rat die Kontenabrechnung mit diesem Mitglied. Die Organisation behält die von dem Mitglied bereits gezahlten Beträge ein, und das Mitglied bleibt zur Zahlung der bei Wirksamwerden des Rücktritts oder des Ausschlusses fälligen Beträge verpflichtet. Im Falle einer Vertragspartei, die eine Änderung nicht annehmen kann und deshalb nach Artikel 63 Absatz 2 nicht länger an diesem Übereinkommen teilnimmt, kann der Rat jedoch eine von ihm für angemessen erachtete Kontenabrechnung festlegen. Artikel 62 Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung (1)   Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ende des zehnten vollen Kakaojahrs nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 4 verlängert oder nach Absatz 5 früher außer Kraft gesetzt wird. (2)   Der Rat überprüft dieses Übereinkommen fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten und fasst geeignete Beschlüsse. (3)   Während dieses Übereinkommen in Kraft ist, kann der Rat beschließen, es neu auszuhandeln, damit das ausgehandelte neue Übereinkommen am Ende des in Absatz 1 genannten zehnten Kakaojahrs oder am Ende eines vom Rat nach Absatz 4 beschlossenen Verlängerungszeitraums in Kraft treten kann. (4)   Der Rat kann dieses Übereinkommen ganz oder teilweise um zwei Zeiträume verlängern, die jeweils zwei Kakaojahre nicht überschreiten dürfen. Der Rat notifiziert diese Verlängerungen dem Verwahrer. (5)   Der Rat kann jederzeit die Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens beschließen, die an dem vom Rat festgesetzten Tag wirksam wird; die Verpflichtungen der Mitglieder nach Artikel 25 bleiben jedoch bestehen, bis die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens erfüllt sind. Der Rat notifiziert diese Beschlüsse dem Verwahrer. (6)   Ungeachtet der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens, auf welche Weise auch immer, besteht der Rat so lange weiter, wie dies für die Auflösung der Organisation, die Abrechnung ihrer Konten und die Veräußerung ihrer Vermögenswerte erforderlich ist. Der Rat hat während dieser Zeit die notwendigen Befugnisse, um alle Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten zu regeln. (7)   Ungeachtet des Artikels 59 Absatz 2 teilt ein Mitglied, das sich nicht an dem nach diesem Artikel verlängerten Übereinkommen beteiligen möchte, dies dem Verwahrer und dem Rat mit. Dieses Mitglied scheidet mit Beginn des Verlängerungszeitraums als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus. Artikel 63 Änderungen (1)   Der Rat kann den Vertragsparteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Die Änderung wird einhundert Tage, nachdem die Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die mindestens 75 % der Ausfuhrmitglieder mit mindestens 85 % der Stimmen der Ausfuhrmitglieder vertreten, und von Vertragsparteien, die mindestens 75 % der Einfuhrmitglieder mit mindestens 85 % der Stimmen der Einfuhrmitglieder vertreten, beim Verwahrer eingegangen sind, oder an einem gegebenenfalls vom Rat festgesetzten späteren Tag wirksam. Der Rat kann eine Frist festsetzen, bei deren Ablauf die Vertragsparteien dem Verwahrer die Annahme der Änderung notifiziert haben müssen; ist die Änderung bei Ablauf der Frist nicht in Kraft getreten, so gilt sie als zurückgenommen. (2)   Ein Mitglied, für das am Tag des Inkrafttretens der Änderung keine Notifikation der Annahme dieser Änderung vorliegt, nimmt von diesem Tag an nicht länger an diesem Übereinkommen teil, es sei denn, der Rat beschließt, die Frist für den Eingang der Notifikation des genannten Mitglieds zu verlängern, damit es seine internen Verfahren abschließen kann. Dieses Mitglied ist durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat. (3)   Sobald der Rat eine Empfehlung für eine Änderung verabschiedet hat, übermittelt er dem Verwahrer eine Kopie mit dem Wortlaut der Änderung. Der Rat übermittelt dem Verwahrer die Informationen, die notwendig sind, um feststellen zu können, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen für das Wirksamwerden der Änderung ausreichen. KAPITEL XVIII ZUSATZ- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 64 Sonderreservefonds (1)   Es wird ein Sonderreservefonds eingerichtet, der ausschließlich zur Deckung der im Falle der Auflösung der Organisation entstehenden Kosten dient. Der Rat beschließt, wie die Zinserträge dieses Fonds verwendet werden. (2)   Der vom Rat nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 festgesetzte Betrag der Sonderreservefondsmittel wird für den in Absatz 1 aufgeführten Zweck in dieses Übereinkommen übernommen. (3)   Ein Nichtmitglied der Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1993 und 2001, das Mitglied dieses Übereinkommens wird, muss einen Beitrag zum Sonderreservefonds leisten. Der Beitrag eines solchen Mitglieds wird vom Rat auf der Grundlage der dem Mitglied zustehenden Stimmenzahl festgesetzt. Artikel 65 Sonstige Zusatz- und Übergangsbestimmungen (1)   Dieses Übereinkommen wird als an die Stelle des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 tretend angesehen. (2)   Alle nach dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 2001 von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in ihrem Namen getroffenen Maßnahmen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wirksam sind und für die nicht vorgesehen ist, dass sie an diesem Tag auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht durch dieses Übereinkommen geändert werden. GESCHEHEN zu Genf am 25. Juni 2010; der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich. (1)  Berechnet als Vermahlungen von Kakaobohnen plus Nettoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen und von Schokolade und Schokoladeerzeugnissen in Kakaobohnen-Äquivalenten. ANLAGE A Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoausfuhren (a) Land (b) 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06-2007/08 (Tonnen) (Anteil) Côte d’Ivoire M 1 349 639 1 200 154 1 191 377 1 247 057 38,75  % Ghana M 648 687 702 784 673 403 674 958 20,98  % Indonesien   592 960 520 479 465 863 526 434 16,36  % Nigeria M 207 215 207 075 232 715 215 668 6,70  % Kamerun M 169 214 162 770 178 844 170 276 5,29  % Ecuador M 108 678 110 308 115 264 111 417 3,46  % Togo M 73 064 77 764 110 952 87 260 2,71  % Papua-Neuguinea M 50 840 47 285 51 588 49 904 1,55  % Dominikanische Republik M 31 629 42 999 34 106 36 245 1,13  % Guinea   18 880 17 620 17 070 17 857 0,55  % Peru   15 414 11 931 11 178 12 841 0,40  % Brasilien M 57 518 10 558 -  32 512 11 855 0,37  % Bolivarische Republik Venezuela M 11 488 12 540 4 688 9 572 0,30  % Sierra Leone   4 736 8 910 14 838 9 495 0,30  % Uganda   8 270 8 880 8 450 8 533 0,27  % Vereinigte Republik Tansania   6 930 4 370 3 210 4 837 0,15  % Salomonen   4 378 4 075 4 426 4 293 0,13  % Haiti   3 460 3 900 4 660 4 007 0,12  % Madagaskar   2 960 3 593 3 609 3 387 0,11  % São Tomé und Príncipe   2 250 2 650 1 500 2 133 0,07  % Liberia   650 1 640 3 930 2 073 0,06  % Äquatorialguinea   1 870 2 260 1 990 2 040 0,06  % Vanuatu   1 790 1 450 1 260 1 500 0,05  % Nicaragua   892 750 1 128 923 0,03  % Demokratische Republik Kongo   900 870 930 900 0,03  % Honduras   1 230 806 -  100 645 0,02  % Kongo   90 300 1 400 597 0,02  % Panama   391 280 193 288 0,01  % Vietnam   240 70 460 257 0,01  % Grenada   80 218 343 214 0,01  % Gabun M 160 99 160 140 — Trinidad und Tobago M 193 195 -  15 124 — Belize   60 30 20 37 — Dominica   60 20 0 27 — Fidschi   20 10 10 13 — Insgesamt (c) 3 376 836 3 169 643 3 106 938 3 217 806 100,00  % Anmerkungen: (a) Dreijahresdurchschnitt 2005/06-2007/08 der Nettoausfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoausfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung folgender Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet wurden: Kakaobutter 1,33, Kakaopulver und -kuchen 1,18, Kakaomasse 1,25. (b) In der Tabelle sind nur die Länder aufgeführt, die nach den dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen im Dreijahreszeitraum 2005/06-2007/08 Kakao ausgeführt haben. (c) Aufgrund der Auf- oder Abrundung kann die Gesamtmenge von der Summe der einzelnen Posten abweichen. M Am 9. November 2009 Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001. — Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit. Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09. ANLAGE B Für die Zwecke des Artikels 57 (Inkrafttreten) berechnete Kakaoeinfuhren (a) Land (b) 2005/06 2006/07 2007/08 Dreijahresdurchschnitt 2005/06-2007/08 (Tonnen) (Anteil) Europäische Union: I 2 484 235 2 698 016 2 686 041 2 622 764 53,24  % Belgien/Luxemburg   199 058 224 761 218 852 214 224 4,35  % Bulgarien   12 770 14 968 12 474 13 404 0,27  % Dänemark   15 232 15 493 17 033 15 919 0,32  % Deutschland   487 696 558 357 548 279 531 444 10,79  % Estland   37 141 14 986 - 1 880 16 749 0,34  % Finnland   10 954 10 609 11 311 10 958 0,22  % Frankreich   388 153 421 822 379 239 396 405 8,05  % Griechenland   16 451 17 012 17 014 16 826 0,34  % Irland   22 172 19 383 17 218 19 591 0,40  % Italien   126 949 142 128 156 277 141 785 2,88  % Lettland   2 286 2 540 2 434 2 420 0,05  % Litauen   5 396 4 326 4 522 4 748 0,10  % Malta   34 46 81 54 — Niederlande   581 459 653 451 681 693 638 868 12,97  % Österreich   20 119 26 576 24 609 23 768 0,48  % Polen   103 382 108 275 113 175 108 277 2,20  % Portugal   3 643 4 179 3 926 3 916 0,08  % Rumänien   11 791 13 337 12 494 12 541 0,25  % Schweden   15 761 13 517 14 579 14 619 0,30  % Slowakische Republik   15 282 16 200 13 592 15 025 0,30  % Slowenien   1 802 2 353 2 185 2 113 0,04  % Spanien   150 239 153 367 172 619 158 742 3,22  % Tschechische Republik   12 762 14 880 16 907 14 850 0,30  % Ungarn   10 564 10 814 10 496 10 625 0,22  % Vereinigtes Königreich   232 857 234 379 236 635 234 624 4,76  % Zypern   282 257 277 272 0,01  % Vereinigte Staaten von Amerika   822 314 686 939 648 711 719 321 14,60  % Malaysia (c) M 290 623 327 825 341 462 319 970 6,49  % Russische Föderation M 163 637 176 700 197 720 179 352 3,64  % Kanada   159 783 135 164 136 967 143 971 2,92  % Japan   112 823 145 512 88 403 115 579 2,35  % Singapur   88 536 110 130 113 145 103 937 2,11  % China   77 942 72 532 101 671 84 048 1,71  % Schweiz M 74 272 81 135 90 411 81 939 1,66  % Türkei   73 112 84 262 87 921 81 765 1,66  % Ukraine   63 408 74 344 86 741 74 831 1,52  % Australien   52 950 55 133 52 202 53 428 1,08  % Argentinien   33 793 38 793 39 531 37 372 0,76  % Thailand   26 737 31 246 29 432 29 138 0,59  % Philippinen   18 549 21 260 21 906 20 572 0,42  % Mexiko (c)   19 229 15 434 25 049 19 904 0,40  % Republik Korea   17 079 24 454 15 972 19 168 0,39  % Südafrika   15 056 17 605 16 651 16 437 0,33  % Iran (Islamische Republik)   10 666 14 920 22 056 15 881 0,32  % Kolumbien (c)   16 828 19 306 9 806 15 313 0,31  % Chile   13 518 15 287 15 338 14 714 0,30  % Indien   9 410 10 632 17 475 12 506 0,25  % Israel   11 437 11 908 13 721 12 355 0,25  % Neuseeland   11 372 12 388 11 821 11 860 0,24  % Serbien   10 864 11 640 12 505 11 670 0,24  % Norwegen   10 694 11 512 12 238 11 481 0,23  % Ägypten   6 026 10 085 14 036 10 049 0,20  % Algerien   9 062 7 475 12 631 9 723 0,20  % Kroatien   8 846 8 904 8 974 8 908 0,18  % Arabische Republik Syrien   7 334 7 229 8 056 7 540 0,15  % Tunesien   6 019 7 596 8 167 7 261 0,15  % Kasachstan   6 653 7 848 7 154 7 218 0,15  % Saudi-Arabien   6 680 6 259 6 772 6 570 0,13  % Belarus   8 343 3 867 5 961 6 057 0,12  % Marokko   4 407 4 699 5 071 4 726 0,10  % Pakistan   2 123 2 974 2 501 2 533 0,05  % Costa Rica   1 965 3 948 1 644 2 519 0,05  % Uruguay   2 367 2 206 2 737 2 437 0,05  % Libanon   2 059 2 905 2 028 2 331 0,05  % Guatemala   1 251 2 207 1 995 1 818 0,04  % Bolivien (c)   1 282 1 624 1 927 1 611 0,03  % Sri Lanka   1 472 1 648 1 706 1 609 0,03  % El Salvador   1 248 1 357 1 422 1 342 0,03  % Aserbaidschan   569 2 068 1 376 1 338 0,03  % Jordanien   1 263 1 203 1 339 1 268 0,03  % Kenia   1 073 1 254 1 385 1 237 0,03  % Usbekistan   684 1 228 1 605 1 172 0,02  % Hongkong (China)   2 018 870 613 1 167 0,02  % Republik Moldau   700 1 043 1 298 1 014 0,02  % Island   863 1 045 1 061 990 0,02  % Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien   628 961 1 065 885 0,02  % Bosnien und Herzegowina   841 832 947 873 0,02  % Kuba (c)   2 162 170 107 700 0,01  % Kuwait   427 684 631 581 0,01  % Senegal   248 685 767 567 0,01  % Libysch-Arabische Dschamahirija   224 814 248 429 0,01  % Paraguay   128 214 248 197 — Albanien   170 217 196 194 — Jamaika (c)   479 -  67 89 167 — Oman   176 118 118 137 — Sambia   95 60 118 91 — Simbabwe   111 86 62 86 — St. Lucia (c)   26 20 25 24 — Samoa   48 15 0 21 — St. Vincent und die Grenadinen   6 0 0 2 — Insgesamt (d) 4 778 943 5 000 088 5 000 976 4 926 669 100,00  % Anmerkungen: (a) Dreijahresdurchschnitt 2005/06-2007/08 der Nettoeinfuhren von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoeinfuhren von Kakaoerzeugnissen, die unter Verwendung folgender Umrechnungsfaktoren in Kakaobohnen-Äquivalente umgerechnet wurden: Kakaobutter 1,33, Kakaopulver und -kuchen 1,18, Kakaomasse 1,25. (b) In der Tabelle sind nur die Länder aufgeführt, die nach den dem ICCO-Sekretariat vorliegenden Informationen im Dreijahreszeitraum 2005/06-2007/08 Kakao eingeführt haben. (c) Land, das auch als Ausfuhrland angesehen werden kann. (d) Aufgrund der Auf- oder Abrundung kann die Gesamtmenge von der Summe der einzelnen Posten abweichen. M Am 9. November 2009 Mitglied des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001. — Null, unerheblich oder weniger als die verwendete Einheit. Quelle: Internationale Kakao-Organisation, Quarterly Bulletin of Cocoa Statistics, Band XXXV, Nr. 3, Kakaojahr 2008/09. ANLAGE C Länder, die ausschließlich oder teilweise Edelkakao ausführen   Costa Rica   Dominica   Dominikanische Republik   Ecuador   Grenada   Indonesien   Jamaika   Kolumbien   Madagaskar   Papua-Neuguinea   Peru   St. Lucia   São Tomé und Príncipe   Trinidad und Tobago   Bolivarische Republik Venezuela

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.