Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1849 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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Quellenkennung: 32026D1849. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fskrieg Russlands gegen die Ukraine beteiligt waren, entweder in den Streitkräften der Russischen Föderation oder damit verbundenen paramilitärischen Gruppen dienen, kehren von der Front zurück nach Russland oder lassen sich in Drittländern nieder. Viele von ihnen sind wurden für Straftaten verurteilt und aus russischen Gefängnissen rekrutiert und an die Front geschickt. Diese Kombattanten wurden durch russische Taktiken radikalisiert, haben Gräueltaten gegen die Bevölkerung der Ukraine miterlebt oder waren selbst an Kriegsverbrechen beteiligt. Mit ihrem Hintergrund und ihrer Indoktrination geht von diesen Personen ein allgemeines Risiko von Gewaltverbrechen aus. Wenn ihnen gestattet wird, nach Europa zu reisen oder sich in Europa niederzulassen, könnten sie sich an organisierter Kriminalität oder extremistischen Bewegungen beteiligen oder Agenten feindlicher Operationen werden. Angesichts der umfassenderen hybriden Kriegsführungsstrategien Russlands könnten sie als Verteidiger der Rhetorik Russlands zu seinem Angriff auf die Ukraine benutzt werden oder sich an der Verbreitung von Desinformation sowohl über die Gründe der groß angelegten Militärinvasion als auch über Russlands Handlungen im Krieg beteiligen. Ihre Anwesenheit in der Union stellt daher eine Bedrohung für die Werte der Union, ihre grundlegenden Interessen und ihre Sicherheit sowie für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt dar. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands, dessen weiterer Eskalation und der Beschlüsse des Rates, die in diesem Zusammenhang seit dem 24. Februar 2022 angenommen wurden, um Maßnahmen zur Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Russland einzuführen, ist es angezeigt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt an Personen zu verweigern, die seit dem 24. Februar 2022 in den Streitkräften der Russischen Föderation im aktiven Dienst dienen oder gedient haben oder einer paramilitärischen, mit dem Militär in Verbindung stehenden oder irregulären bewaffneten Gruppe angehören oder angehört haben, die mit der russischen Regierung in Verbindung steht, von ihr kontrolliert wird oder auf ihre Anweisung handelt, um zur Friedenssicherung, zur Konfliktprävention und zur Stärkung der internationalen Sicherheit beizutragen. Um zu gewährleisten, dass diese Maßnahme verhältnismäßig ist und dass Entscheidungen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens getroffen werden, ist es angezeigt, dass dieses Verbot nur auf diejenigen angewandt werden sollte, unmittelbar durch Kampfeinsätze zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beigetragen haben. Um die einheitliche Anwendung dieses Verbots durch die Konsularbehörden zu erleichtern, ist es angezeigt, seine Anwendung aufzuschieben, bis ein Beschluss des Rates gefasst ist, sobald die für seine Durchführung erforderlichen Aktionen vorgenommen worden sind. Im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechten und Grundfreiheiten, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, sollte dieses Verbot nicht in Fällen gelten, in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, und sollte nicht für Antragsteller gelten, die Dissidenten in oder Überläufer aus den Streitkräften der Russischen Föderation oder einer paramilitärischen, mit dem Militär verbundenen oder irregulären bewaffneten Gruppe sind, die mit der russischen Regierung in Verbindung steht, von ihr kontrolliert wird oder auf ihre Anweisung handelt. In solchen Fällen sollte ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. (34) Die Rechtsvorschriften und die Gerichtspraxis in Russland ermöglichen es Personen, Klage vor bestimmten russischen Gerichten einzureichen, die sich dann für Streitigkeiten zuständig erklären und Urteile gegen Unternehmen der Union in Bezug auf Verträge oder Transaktionen erlassen, die von restriktiven Maßnahmen der Union berührt werden. Entsprechende Belege deuten darauf hin, dass russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bzw. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine dieser russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle solcher Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, daher versuchen oder versuchen könnten, im Zusammenhang mit Maßnahmen, die gemäß den Beschlüssen 2014/145/GASP und 2014/512/GASP sowie den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014verhängt wurden, solche Gerichtsverfahren anzustrengen und weiterzuverfolgen, oder versuchen oder versuchen könnten, die Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen, die in solchen Gerichtsverfahren ergangen sind, zu erlangen. Um die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu wahren, muss die Union tätig werden, um die Auswirkungen dieser Praxis abzumildern, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen eines russischen Gerichts oder einer russischen Behörde im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit den Beschlüssen 2014/145/GASP und 2014/512/GASP sowie den Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken. (35) Es ist angezeigt, die Fristen für bestimmte Ausnahmeregelungen zu verlängern, die für den Abzug von Investitionen aus Russland erforderlich sind. Die Wirtschaftsbeteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass Russland ein Land ist, in dem keine Rechtsstaatlichkeit mehr herrscht, und dass die Russische Föderation mehrere Gesetze erlassen hat, die auf Vermögenswerte von Unternehmen aus sogenannten „unfreundlichen Ländern“, einschließlich Mitgliedstaaten, abzielen. Diese Situation hat zu der anhaltenden Bedrohung geführt, dass Vermögenswerte aus der Union in Russland festgesetzt sind, ohne dass die Möglichkeit besteht, sie ordnungsgemäß abzuziehen. Vor diesem Hintergrund wird Unternehmen in der Union dringend empfohlen, alle möglichen Schritte zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland zu unternehmen und dort keine neuen Tätigkeiten aufzunehmen. Leider haben neue Gesetzgebung, Gerichtsurteile und Praktiken in Russland es Wirtschaftsbeteiligten aus der Union noch schwieriger gemacht, sich geordnet aus dem russischen Markt zurückzuziehen. Es ist daher angezeigt, die Ausnahmen für den Abzug von Investitionen zu verlängern, damit die Unternehmen aus der Union so schnell wie möglich aus dem russischen Markt aussteigen können. Diese verlängerten Ausnahmen werden von den Mitgliedstaaten auf Einzelfallbasis gewährt und konzentrieren sich darauf, einen geordneten Prozess für den Abzug von Investitionen zu ermöglichen, der ohne die Verlängerung dieser Fristen nicht möglich wäre. (36) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. (37) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1aa wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind,“ b) Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 31. Dezember 2027 unbedingt erforderlich sind.“ 2. in Artikel 1ad werden folgende Absätze angefügt: „(8)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XVIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann, b) die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XVIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird, c) die Gelder an ein an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden. Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (9)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen mit der unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII aufgeführten Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung der Transaktion für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Verkaufsoptionsrechts getätigt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 3. in Artikel 1ae wird folgender Absatz angefügt: „(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang XIX aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann, b) die Zulassung spätestens drei Monate nach dem in Anhang XIX dieses Beschlusses für die einschlägige darin aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird, c) die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden. Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 4. in Artikel 1af werden folgende Absätze eingefügt: „(2a)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit Raffinerien, die in Anhang XXI Teil D aufgeführt sind, Transaktionen zu tätigen. In Anhang XXI Teil D werden Raffinerien in Russland und in anderen Drittländern als Russland aufgeführt, die a) zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder zur Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XIII aufgeführten Erdölerzeugnissen oder mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben, genutzt werden oder b) so genutzt werden, dass eine Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses, des Beschlusses 2014/145/GASP, 2014/386/GASP oder (GASP) 2022/266 oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 erleichtert oder bewirkt wird oder dass diese Bestimmungen anderweitig erheblich unterlaufen werden. (2b)   Das Verbot gemäß Absatz 2a gilt für den Eintrag Nummer 1 in Anhang XLVII Teil D ab dem 25. Januar 2027. Die Kommission erstattet dem Rat bis zum 25. Oktober 2026 Bericht über ihre Bewertung der Frage, ob die Aufnahme in die Liste in Anhang XLVII Teil D Nummer 1 aufrechterhalten werden sollte.“ 5. in Artikel 1ag Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für:“ 6. Artikel 1b Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a)   Ab dem 18. Januar 2024 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Ab dem 25. August 2026 gilt dieses Verbot auch für den Fall einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die andere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erbringt. (*1)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).“" 7. folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1bc (1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in einem in Anhang XXX aufgeführten Drittland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht. (2)   Anhang XXX enthält Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verhindern, oder Plattformen daran zu hindern, Kryptowerte zu tauschen oder zu transferieren, wenn diese Tätigkeiten die die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014 unterlaufen. (3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem in Anhang XXX aufgeführten Land ansässig sind und dies bereits vor dem in diesem Anhang genannten einschlägigen Zeitpunkt waren.“ 8. in Artikel 1e wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind, um Gelder abzuheben oder Konten zu schließen, die sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder im Eigentum einer natürlichen Person mit einem befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz befinden oder die von ihnen gehalten werden, und zwar bei in Anhang VIII aufgeführten, am oder nach dem 24. Juli 2026 in diesen Anhang aufgenommenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Transaktion erforderlich ist, damit die fragliche natürliche Person Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen mit einer in Anhang VIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung kündigen kann, b) die Zulassung wird spätestens drei Monate nach dem in Anhang VIII für die einschlägige darin aufgeführte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angegebenen Geltungsbeginn beantragt wird, c) die Gelder an ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründetes oder eingetragenes Finanz- oder Kreditinstitut oder an ein nach dem Recht eines Drittlandes gegründetes Finanz- oder Kreditinstitut, das sich im Eigentum oder unter der Kontrolle eines nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen Finanz- oder Kreditinstituts befindet, überwiesen werden. Jede Genehmigung nach dem vorliegenden Absatz wird für eine Höchstdauer von drei Monaten erteilt. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 9. in Artikel 1k wird folgender Absatz eingefügt: „(2a)   Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Bereitstellung eines Computerreservierungssystems im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder jeder nachfolgenden Verordnung, die diese ersetzt. (*2)  Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/80/oj).“" 10. Artikel 1p wird wie folgt geändert: a) folgender Absatz wird eingefügt: „(3a)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, durch das europäische Röntgenlaserprojekt (EuXFEL), die Anlage zur Forschung mit Antiprotonen und Ionen in Europa (FAIR) und die Europäische Synchrotron-Strahlungsanlage (ESRF) genehmigen, sofern diese Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteile oder Unterstützung, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfen, auf internationalen Übereinkünften mit der Regierung der Russischen Föderation beruhen.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absatz 3 oder 3a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“ 11. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“ 12. Artikel 3a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“ 13. Artikel 4k wird wie folgt geändert: a) Absatz 3bb wird gestrichen; b) Absatz 3bc erhält folgende Fassung: „(3bc)   Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.“ c) folgender Absatz wird eingefügt: „(3bg)   In Bezug auf bestimmte Metallerze, Metalle, Chemikalien, Glaswaren, Tallöl und Autoteile gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ d) Absatz 3cg wird gestrichen; e) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.“ f) folgender Absatz wird eingefügt: „(7)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.“ 14. Artikel 4m wird wie folgt geändert: a) Absatz 3ak wird gestrichen; b) Absatz 4a Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Güter der KN-Codes 7615 10, 8414 51, 8414 60, 8422 30 und 8423 10;“ c) Absatz 4g erhält folgende Fassung: „(4g)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausfuhr und Verbringung der in Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, sofern sie für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet.“ 15. in Artikel 4o wird folgender Absatz angefügt: „(11)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII, das bzw. die seinen bzw. ihren Ursprung in Russland hat bzw. haben oder aus Russland ausgeführt wird bzw. werden, sowie die die Bereitstellung bzw. die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder damit verbundener Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die betreffenden Waren von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen von nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschlagnahmt oder eingezogen wurden; b) die betreffenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.