Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1849 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1849 23.7.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/1849 DES RATES vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen. (2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. (3) In ihrer am 24. Februar 2025 verabschiedeten Resolution ES-11/7 wies die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf das Erfordernis hin, ihre einschlägigen Resolutionen, die als Reaktion auf die Aggression gegen die Ukraine verabschiedet wurden, vollständig durchzuführen, insbesondere ihre Forderung, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht, sowie ihre Forderung nach einer sofortigen Einstellung der Feindseligkeiten der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der Angriffe gegen Zivilpersonen und zivile Objekte. (4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, einschließlich insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. (5) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, insbesondere der jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur – einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen – gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen. (6) Insbesondere ist es angezeigt, Ausnahmeregelungen zu ändern, um die kontinuierliche Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, die für die Aufrechterhaltung der Internetinfrastruktur in Russland für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind. (7) Es ist gerechtfertigt, 51 Organisationen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. Diese Organisationen gehören zum militärisch-industriellen Komplex Russlands oder unterhalten kommerzielle oder sonstige Verbindungen mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands oder mit dessen Verteidigungs- und Sicherheitssektor oder unterstützen diese anderweitig. Diesen Organisationen werden strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt. Es ist angezeigt, in diesen Anhang Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen oder ihren Zweck unterlaufen, einschließlich der restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Mikroelektronik, numerisch gesteuerte (computer numerical controlled, CNC) Werkzeugmaschinen und Ausrüstung zur Bearbeitung von Halbleitern. (8) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen (zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrt und der Verteidigungsindustrie), speziell für unbemannte Luftfahrzeuge verwendete Luftfahrtgüter wie unterstützende Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme und Servomotoren sowie Flugabbruchsysteme für unbemannte Luftfahrzeuge und Flugkörper. (9) Es ist angezeigt, weitere Beschränkungen für die Einfuhr von Gütern einzuführen, durch die Russland erhebliche Einnahmen erzielt, was die Fortsetzung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ermöglicht, unter anderem Beschränkungen für Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien (Zinkoxide und Chromoxide), Tallöl, Glaswaren und Autoteile. (10) Es ist angezeigt, zwei Ausnahmeregelungen einzuführen, um die zuständigen nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, russische Ölladungen, die sie beschlagnahmen und einziehen, sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck werden zwei Ausnahmeregelungen eingeführt, um einschlägige Operationen, wie Einfuhr, Verbringung, Lagerung, Verwaltung und Verkauf, zu ermöglichen. (11) Es ist angezeigt, den zuständigen Behörden die Möglichkeit einzuräumen, Einführern unter strengen Bedingungen zu gestatten, für die Lieferung von Erdölerzeugnissen, die in einem Drittland gewonnen wurden, an die Gebiete in äußerster Randlage und die mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete angesichts der besonderen geografischen Merkmale dieser Gebiete, Länder und Hoheitsgebiete und ihrer Versorgungsengpässe keinen Nachweis des Ursprungslands des Rohöls vorzulegen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen es schwierig ist, einen Ursprungsnachweis zu erlangen. (12) Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer einer Aussetzung der Ölpreisobergrenze zu verlängern, die die Beförderung durch Schiffe von Rohöl mit Ursprung im Sachalin-2-Projekt in Russland nach Japan aus Gründen der Energieversorgungssicherheit ermöglicht. (13) Es ist gerechtfertigt, eine Aussetzung der Änderung der Obergrenze für den Rohölpreis einzuführen. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates (2) wurde ein Verfahren eingeführt, um die Preisobergrenze für russisches Rohöl in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl anzupassen. Wie in diesem Beschluss dargelegt soll mit diesem Verfahren sichergestellt werden, dass die Obergrenze für den Rohölpreis stets ausreichend niedrig ist, um die Einnahmen Russlands aus Ölausfuhren unter Berücksichtigung früherer Preisschwankungen zu verringern. Angesichts der jüngsten außergewöhnlichen Störungen auf den Märkten für Rohöl und Erdölerzeugnisse und um sicherzustellen, dass die mit der Obergrenze für den Rohölpreis verfolgten Ziele weiterhin wirksam erreicht werden, ist es angezeigt, die Änderung dieser Preisobergrenze auszusetzen. Gleichzeitig sollte eine Zwischenprüfung dieser Aussetzung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass der Mechanismus angesichts der Marktentwicklungen weiterhin notwendig und verhältnismäßig ist. Der Rat sollte nach dieser Zwischenprüfung beschließen können, die Preisobergrenze zu ändern. Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft. Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des ursprünglichen Verfahrens zur Änderung der Preisobergrenze wieder aufgenommen; an diesem Tag wird eine Bekanntmachung der Kommission mit der neuen Preisobergrenze und die Änderung des Anhangs XXVIII Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (3) gemäß Artikel 4p Absatz 12 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 3n Absatz 11 und Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht. (14) Es ist angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Weitergabe und der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden „LNG“), das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer einzuführen. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung bestimmter Partnerländer abgemildert werden. (15) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 (4) wurde der Beschluss 2014/512/GASP geändert, um ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung – mittelbar oder unmittelbar – von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, einzuführen. Dieses Verbot gilt für Käufe und Verbringungen in die Union und in Drittländer. (16) Es ist angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit der Verbringung von LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, einzuführen, wenn diese Verbringung oder dieser Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung für Drittländer bestimmt ist. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union nicht untergräbt, sollte in dieser Bestimmung ausdrücklich eine Vorschrift enthalten sein, nach der die Gesamtkapazität an russischem LNG, das von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union im Rahmen der vorübergehenden Ausnahme in Drittländer verbracht wird, nicht die jährliche Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hatte oder aus Russland ausgeführt wurde, übersteigen darf, sodass jeglicher Anstieg der Ausfuhreinnahmen Russlands aus solchen Verbringungen vermieden wird. Um sicherzustellen, dass die vorübergehende Ausnahme weiterhin den Zielen der restriktiven Maßnahmen der Union dient, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die Wirtschaftsbeteiligte der Union beeinträchtigen, regelmäßig die Maßnahmen bewerten und ihre Bewertung dem Rat vorlegen. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte der Rat das Funktionieren der vorübergehenden Ausnahme überprüfen und gegebenenfalls beschließen können, sie zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden. (17) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer geordneten schrittweisen Einstellung der unter den Beschluss 2014/512/GASP fallenden Tätigkeiten sollte klargestellt werden, dass die vorübergehende Ausnahme für den Kauf und die Verbringung von LNG, das für Drittländer bestimmt ist, nur dann gelten sollte, wenn ein Kauf mit einer bestimmten Verbringung im Zusammenhang steht, die von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt wird. Eine solche Verbringung sollte auf der Grundlage eines langfristigen Vertrags über die Lieferung von LNG – mit Ausnahme von Erdgasderivaten – mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und der nach diesem Datum nur für die nach dem Beschluss 2014/512/GASP zulässigen begrenzten Zwecke geändert wurde. Ferner sollte der Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung selbst im Rahmen eines langfristigen Vertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr erfolgen, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde und nach diesem Datum nur für dieselben genannten begrenzten Zwecke geändert wurde. Ein solcher langfristiger Vertrag muss generell alle für seine Gültigkeit und die Ausführung einer Transaktion erforderlichen Elemente enthalten, wie die Angabe der Parteien, des Preises, der Mengen, der Liefertermine, des Lade- oder Lieferorts und der Ausführungsmodalitäten. Verträge, die in Bezug auf solche Elemente eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfordern, fallen nicht unter die vorübergehende Ausnahme, außer bei Änderungen in Bezug auf die begrenzten Zwecke, die nach diesem Beschluss ausdrücklich zulässig sind, beispielsweise operative Verfahren wie jährliche Lieferprogramme oder alle ähnlichen routinemäßigen operativen Anpassungen. Änderungen solcher Elemente auf der Grundlage einseitiger Vertragsklauseln, denen die andere Vertragspartei nicht widersprechen kann, schließen die Anwendbarkeit der vorübergehenden Ausnahme nicht aus. Jeder andere Kauf, der nicht im Zusammenhang mit einer spezifischen Verbringung durch einen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union steht, sollte ab dem 1. Januar 2027 verboten werden. Da solche Käufe ab diesem Datum nicht mehr rechtmäßig durchgeführt werden können, es sei denn, sie sind weiterhin mit Verbringungen von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union verbunden, die unter die Bedingungen der vorübergehenden Ausnahme fallen, ist es offensichtlich, dass die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Erfüllung als höhere Gewalt geltend gemacht werden kann, um bestehende vertragliche Verpflichtungen zu beenden, soweit diese Verpflichtungen in Bezug auf Verbringungen, die von Wirtschaftsbeteiligten aus der Union durchgeführt werden, nicht weiter erfüllt werden können. (18) Was das Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen betrifft, ist es zudem angezeigt, den Anwendungsbereich dieses Verbots weiter zu präzisieren. (19) Die Union hat bereits bestimmte Schiffe benannt, um den Betrieb der betreffenden Schiffe einzudämmen. Dieser Betrieb kann sich auf die Erbringung von Dienstleistungen wie Bunkerdiensten, Schleppdiensten und Umladungen von Schiff zu Schiff durch Drittlandschiffe stützen. Um gegen die Erbringung solcher Dienstleistungen vorzugehen und davon abzuschrecken, sollte der Anwendungsbereich der Benennungskriterien auf Schiffe, die derartige Dienstleistungen erbringen, ausgeweitet werden. Es ist angezeigt, weitere Schiffe zu benennen. (20) Russland erzielt erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf von Öl. Es ist angezeigt, ein Verbot von Transaktionen mit Raffinerien in Russland und anderen Drittländern als Russland, die zur Verarbeitung oder Raffination von Rohöl oder zur Verarbeitung oder Mischung von in Anhang XIII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen genutzt werden, die ihren Ursprung in Russland haben, oder mit Raffinerien, die zur Umgehung restriktiver Maßnahmen genutzt werden, einzuführen. Derartige Transaktionen umfassen den Zugang zu den Anlagen der aufgeführten Raffinerien und die Erbringung von Dienstleistungen. Es ist angezeigt, eine Raffinerie gemäß diesen Kriterien für die Aufnahme in die Liste aufzuführen und in den einschlägigen Anhang Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen. (21) Es ist angezeigt, den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Bezug auf Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 zu präzisieren, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung dieser Pipelines betreffen. (22) Die Union hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die Einnahmen Russlands aus LNG-Ausfuhren zu beschränken. Diese Ausfuhren hängen von der Verfügbarkeit von LNG-Tankschiffen ab, weshalb es wichtig ist, die Möglichkeit für Russland einzuschränken, LNG-Tankschiffe zu erlangen und zu nutzen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen und die Möglichkeit einzuführen, neue Beschränkungen für den Verkauf von LNG-Tankschiffen einzuführen, damit diese Tankschiffe nicht für die russischen Interessen eingesetzt werden können. (23) Die Union hat wiederholt Maßnahmen ergriffen, um Finanz- oder Kreditinstitute oder Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, zu ermitteln, die es ermöglichen, dass Russland weiterhin Finanzmittel für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine erhält – entweder indem sie sich am System für die Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation beteiligen oder indem sie die Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union ermöglichen – und um jegliche Transaktion zwischen diesen Instituten oder Organisationen und Wirtschaftsbeteiligten aus der Union zu verbieten. Es gibt Belege dafür, dass Organisationen in Drittländern es Russland weiterhin ermöglichen, illegale Aktivitäten durchzuführen. Es ist daher angezeigt, vier Finanzunternehmen und 14 Kryptowerte-Dienstleister in die entsprechenden Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, um Transaktionen zwischen ihnen und Personen in der Union zu verbieten. Darüber hinaus ist es angezeigt, eine Organisation aus Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP zu entfernen. Es ist außerdem angezeigt, fünf Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus Drittländern aufzunehmen, die den Zweck der Verbote gemäß den Artikeln 4o, 4p und 4x des Beschlusses 2014/512/GASP erheblich unterlaufen. (24) Es ist gerechtfertigt, das Verbot für russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeter oder eingetragener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden, auszuweiten, sodass dieses Verbot für alle Organisationen gilt, die Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erbringen. (25) Um den Zugang zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und entsprechenden Plattformen aufrechtzuerhalten, nachdem mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates (6) und mit der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates (7) die Zusammenarbeit mit in Russland niedergelassenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und entsprechenden Plattformen verboten wurde, nutzen Banken und andere Personen in Russland, einschließlich gelisteter Banken und Personen, Plattformen in anderen Drittländern als Russland. Eine Reihe dieser Kryptowerte-Plattformen wurde in den Beschluss 2014/512/GASP und in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, weil sie die genannten Rechtsakte oder den Beschluss 2014/145/GASP des Rates (8) und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (9) erheblich unterlaufen. (26) Um gegen eine solche Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union durch Drittländer vorzugehen, ist es angezeigt, die Möglichkeit einzuführen, jegliche Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich um Organisationen handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, oder um Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, und die in den im entsprechenden Anhang des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, zu verbieten. (27) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es gerechtfertigt, 33 Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, für die ein Transaktionsverbot gilt. Das Transaktionsverbot gilt für bestimmte russische Kredit- oder Finanzinstitute und andere Organisationen, einschließlich solcher, die Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen, sowie für russische Tochterunternehmen von Kredit- oder Finanzinstituten aus Drittländern, die für das russische Finanz- und Bankensystem von Bedeutung sind, insbesondere weil sie entweder große und wichtige regionale Banken sind, die somit regionale und föderale Finanztransaktionen und Geschäftstätigkeiten erleichtern, oder Banken, die grenzüberschreitende Zahlungen erleichtern, und für solche, die für den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Bedeutung sind, insbesondere weil sie Banken sind, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine durch ihre Tätigkeit in den besetzten Gebieten der Ukraine oder durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen in diesen Gebieten untergraben, oder Banken, die Finanzdienstleistungen für Angehörige der russischen Streitkräfte anbieten, oder Banken, gegen die bereits von der Union oder von Partnerländern restriktive Maßnahmen verhängt wurden. (28) Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder von Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz zu gestatten, Gelder, die sie bei bestimmten einem Transaktionsverbot unterliegenden Kredit- und Finanzinstituten oder Organisationen halten, die Kryptowerte-Dienstleistungen oder Zahlungsdienste erbringen, abzuziehen, um ihre Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen mit dem betreffenden Institut oder der betreffenden Organisation zu beenden. Eine solche Beendigung ist beispielweise gegeben, wenn die natürliche Person ihre Konten schließt oder alle von ihr bei der betreffenden Organisation gehaltenen Gelder abzieht und keine weiteren vertraglichen Beziehungen zu der betreffenden Einrichtung aufbaut bzw. keine Beziehungen mit ihr aufrechterhält. Um das Umgehungsrisiko zu mindern, sollten die Gelder an Kredit- oder Finanzinstitute überwiesen werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder im Eigentum oder unter der Kontrolle von Kredit- oder Finanzinstituten stehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet des für Wirtschaftsbeteiligte in der Union geltenden Verbots, für die in den Anhängen VIII, XVIII und XIX des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Organisationen Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen. Daher ist diese Ausnahmeregelung nicht so auszulegen, dass sie es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Erbringung solcher Dienstleistungen zu genehmigen. (29) Es ist angezeigt, eine eng begrenzte Ausnahme einzuführen, um die Ausführung von Transaktionen mit einer bestimmten Organisation unter Eintrag Nummer 4 in Anhang XVIII des Beschlusses 2014/512/GASP nur dann zu ermöglichen, wenn dies für die Zahlung einer fälligen Gegenleistung an ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut erforderlich ist, die auf der Grundlage eines vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbarten und ordnungsgemäß ausgeübten Rechts auf Verkaufsoption durchgeführt wird. Durch diese Ausnahmeregelung werden die allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht untergraben und sie wird ausschließlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, einer unbeabsichtigten nachteiligen Folge für einen Wirtschaftsbeteiligten der Union entgegenzuwirken. Im Einklang mit dem Standpunkt der Union sollte diese Ausnahmeregelung nicht die Erbringung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr erlauben, die unter allen Umständen verboten bleiben sollte. (30) Drittländer haben restriktive Maßnahmen erlassen, die mit denen vergleichbar sind, die für Reisen russischer Diplomaten und Konsularbeamter sowie von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands oder ihrer Familienangehörigen durch die Union gelten. Es ist daher angezeigt, den Informationsaustausch mit diesen Drittländern über mögliche Verstöße gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen auszuweiten. (31) Es ist angezeigt, eine gezielte Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Diensten in direktem Zusammenhang mit dem Tourismus in Russland einzuführen. (32) Es ist angezeigt, eine gezielte Ausnahme für bestimmte Forschungseinrichtungen vom bestehenden Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Annahme von Finanzmitteln, Zuwendungen oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung aus Russland einzuführen, um bestehende Verpflichtungen beispielsweise in Bezug auf den Betrieb, die Instandhaltung, die Modernisierung oder den Bau der betreffenden Forschungseinrichtungen zu decken. (33) Der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zieht weitreichende Auswirkungen nach sich, darunter eine Verschärfung der Risiken und Bedrohungen, denen die Union in Bezug auf ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen ihre Sicherheit und öffentliche Ordnung ausgesetzt ist. Zahlreiche Kombattanten, die am Angrif

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.