Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/1849 des Rates vom 23. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D1849. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Waren während der Dauer des Gewahrsams an den Waren, der Verwaltung der Waren und der Verwahrung der Waren bis zu ihrem möglichen Verkauf unter der tatsächlichen Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaats oder einer in ihrem Namen handelnden Stelle verbleiben; c) die unter Buchstabe b genannten Vorgänge weder unmittelbar noch mittelbar zu Zahlungen zugunsten russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in Russland niedergelassenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten dieser führen.“ 16. in Artikel 4oa wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, den Einführern gestatten, den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem verwendet wird, nicht vorzulegen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die betreffenden Erdölerzeugnisse zur Versorgung eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eines mit der Union assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 198 dieses Vertrags bestimmt sind; b) aufgrund der besonderen geografischen, logistischen oder versorgungsbedingten Sachzwänge in diesen Gebieten, Ländern oder Hoheitsgebieten nachweislich die Gefahr einer Unterbrechung oder schwerwiegenden Störung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen besteht, und c) keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht, um die Kontinuität der Versorgung des betreffenden Gebiets, Landes oder Hoheitsgebiets unter wirtschaftlich und logistisch tragfähigen Bedingungen zu gewährleisten.“ 17. Artikel 4p wird wie folgt geändert: a) Absatz 6b Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) für die Beförderung der in Anhang XII Teil A aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.“ b) folgende Absätze werden eingefügt: „(13)   Die Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis und der Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt. (14)   Bis zum 15. Januar 2027 berechnet die Kommission auf der Grundlage der von den zugelassenen Meldestellen vorgelegten Preisbewertungen den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen ab dem 25. Juni 2026 und teilt dem Rat den neu berechneten Preis mit. Auf der Grundlage des Berichts der Kommission überprüft der Rat die Preisobergrenze und kann auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission die Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 beschließen. Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens dieser Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgt. Liegt kein Beschluss durch den Rat vor, bleibt die geltende Preisobergrenze in Kraft. Ab dem 15. Juli 2027 wird die Anwendung des Verfahrens zur Änderung der Ölpreisobergrenze gemäß Absatz 12 des vorliegenden Artikels wieder aufgenommen.“ 18. in Artikel 4pb wird folgender Absatz angefügt: „(5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die vorübergehende Verwahrung und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII des vorliegenden Beschlusses im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden –, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die betreffenden Waren von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen von nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschlagnahmt oder eingezogen wurden; b) die betreffenden Waren unter der tatsächlichen Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaats oder einer im Namen dieser Behörden handelnden Stelle verbleiben.“ 19. Artikel 4r wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt; b) in Absatz 1a wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt; c) in Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt; d) in Absatz 2a wird das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt; 20. folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4va (1)   Jeder Verkauf von oder jede andere Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 in ein Drittland, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden. Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: a) die Identität des Verkäufers und des Käufers; b) gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers, einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements; c) die IMO-Schiffskennnummer des Schiffes und d) das Rufzeichen des Schiffes. (2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erfolgte Meldung innerhalb einer Woche nach der Meldung. (3)   Auf der Grundlage einer Bewertung der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen durch die Kommission überprüft der Rat bis zum 25. Oktober 2026, ob ein Verbot gemäß den Absätzen 4 bis 9 in Kraft treten sollte. (4)   Ab dem vom Rat nach Absatz 10 bestimmten Datum ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Personen und in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen untersagt, Flüssigerdgastankschiffe (im Folgenden ‚LNG-Tankschiffe‘) des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig zu übertragen. (5)   Im Einklang mit Absatz 4 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig übertragen, a) zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Weiterleitung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland geeignete Schritte unternehmen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, b) geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, um die in Buchstabe a genannten Risiken zu mindern und wirksam zu steuern. (6)   Die in Absatz 5 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind. (7)   Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte müssen alle zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung verfügbaren einschlägigen Informationen berücksichtigen. (8)   Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen und in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ein Drittland, ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen. (9)   Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 8 enthält auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt, a) sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen, und b) den Erwerber des Schiffes im Rahmen einer späteren Weiterveräußerung oder -übertragung verpflichtet, schriftliche Vertragsbestimmungen aufzunehmen, die den in Absatz 8 und im vorliegenden Absatz geforderten Bestimmungen gleichwertig sind. (10)   Die Absätze 4 bis 9 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens eines vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Hohen Vertreters angenommenen Beschlusses, der auf der in Absatz 3 genannten, von der Kommission durchgeführten Bewertung basiert.“ 21. in Artikel 4wa werden folgende Absätze angefügt: „(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Transport der in Anhang XII Teil B d aufgeführten Erzeugnisse mit dem Schiff in die dort genannten Drittländer für die in dem Anhang genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einem solchen Transport. (5)   Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 4 bis zum 25. Juli 2027 und danach für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr keine Anwendung auf Verbringungen und gegebenenfalls Käufe im Zusammenhang mit diesen Verbringungen, die für Drittländer bestimmt sind, wenn sowohl die Verbringung als auch der Kauf im Rahmen von Verträgen erfolgen, die vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurden, die Laufzeit der Verträge ein Jahr übersteigt und die Verträge nach diesem Datum nicht geändert wurden, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf: a) eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen, b) eine Verringerung der Preise und Gebühren bei Kaufverträgen, c) eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln, d) eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren, e) Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien, f) Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen, g) Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder h) Änderungen der nationalen Lieferpunkte bei Kaufverträgen im Fall von Binnenländern. Die vorübergehende Ausnahme nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes von dem Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Verbringung von Flüssigerdgas (im Folgenden ‚LNG‘) gilt in einem bestimmten Jahr nur bis zu der jährlichen Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und von einer in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen der bestehenden langfristigen Verträge dieser Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verbracht wurde, unabhängig von seinem Bestimmungsort. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer verbringen, melden die relevanten historischen Mengen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bis zum 25. August 2026 und der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission. Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft. Bis zum 25. Juni 2027 und danach alle 12 Monate legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen auf Russland vor. Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn die Kommission dies für gerechtfertigt hält. Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission überprüft der Rat jährlich und unverzüglich das Funktionieren der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen und der Ziele dieses Beschlusses. Im Anschluss an seine Überprüfung kann der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters beschließen, die vorübergehende Ausnahme nach dem vorliegenden Absatz zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden, wobei die Wirksamkeit des Verbots nach dem vorliegenden Artikel sowie die spezifischen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Lage der in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Bis zum 25. August 2026 und danach alle drei Monate übermitteln die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland in Drittländer ausgeführt wird, verbringen oder im Zusammenhang mit dieser Verbringung kaufen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bezüglich jeder Lieferung soweit verfügbar mindestens die folgenden Informationen, die für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung sind, und dieser Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission: a) Referenznummer der Fracht oder Nummer des Frachtbriefs; b) IMO-Schiffsnummer, Name, Flaggenstaat und Schiffstyp; c) Datum, Hafen und Terminal der Be- und Entladung; d) endgültiger Bestimmungsort; e) be- und entladene Menge; f) Laufzeit des Vertrags; g) Auftragswert je Ladung und Bruttoeinnahmen im Zusammenhang mit jeder Ladung; h) Name des Käufers und des Endbegünstigten; i) Name des Käufers und des Verladers. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß diesem Artikel bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Verschlusssachen weder herabgestuft noch aufgehoben wird.“ 22. Artikel 4wb erhält folgende Fassung: „Artikel 4wb Ab dem 1. Januar 2027 ist es verboten, für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mehr als 50 % im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter der Kontrolle eines russischen Staatsbürgers oder einer russischen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in Russland befinden, unmittelbar oder mittelbar LNG-Terminal-Dienstleistungen zu erbringen. Es ist verboten, Verträge über verbotene LNG-Dienstleistungen gemäß diesem Artikel nach dem 1. Januar 2027 aufrechtzuerhalten.“ 23. in Artikel 4x Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „h) Dienstleistungen für gemäß den Buchstaben a bis g benannte Schiffe zu erbringen, wie Bunkerdienste und Schleppdienste, oder i) Umladungen von Schiff zu Schiff mit gemäß den Buchstaben a bis h benannten Schiffen durchzuführen.“ 24. Artikel 5d Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz über alle Fälle von Verstößen gegen die Verpflichtung nach Absatz 1.“ 25. folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5f (1)   Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 in den Streitkräften der Russischen Föderation im aktiven Dienst dienen oder gedient haben, und Antragsteller, die im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 paramilitärischen, mit dem Militär verbundenen oder irregulären bewaffneten Gruppen angehören oder angehört haben, die mit der russischen Regierung in Verbindung stehen, von ihr kontrolliert werden oder unter ihrer Leitung handeln, erhalten keine Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, wenn diese Antragsteller durch Kampfeinsätze unmittelbar zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine beigetragen haben. Anträge werden mit der Begründung verweigert, dass eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit oder eine Bedrohung der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats besteht. (2)   Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet für humanitäre Zwecke, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist und gilt nicht für Antragsteller, die schlüssige Beweise vorlegen, dass sie Dissidenten oder Überläufer der Streitkräfte der Russischen Föderation oder einer anderen der in dem genannten Absatz aufgeführten Gruppen sind. In solchen Fällen wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt. Dieses Visum gilt für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, sofern jeder dieser Mitgliedstaat dem zustimmt. (3)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird unbeschadet der und im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des einschlägigen Rechtsrahmens für Visa, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), umgesetzt. (4)   Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Vertreters über das Inkrafttreten der in diesem Artikel dargelegten Maßnahmen, sofern die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Aktionen vorgenommen wurden, gegebenenfalls auch in Bezug auf den einschlägigen Visa-Rechtsrahmen. (*3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj).“" 26. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung bis zum 31. Dezember 2027 die Befriedigung eines Anspruchs einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Befriedigung des Anspruchs für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich ist.“ 27. In Artikel 7a wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde gemäß anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person – einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen – unmittelbar oder mittelbar Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird.“ 28. Artikel 8c erhält folgende Fassung: „Artikel 8c Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII, XXIV, XXV, XXVI, XXVII, XXVIII, XXIX und XXX.“ 29. Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2026. Im Namen des Rates Der Präsident T. BYRNE (1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/512/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/1495, 19.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1495/oj). (3)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2025/2032, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2032/oj). (5)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj). (6)  Beschluss (GASP) 2026/508 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2026/508, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/508/oj). (7)  Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2026/506, 23.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/506/oj). (8)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/145(1)/oj). (9)  Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj). ANHANG Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.