Europäische Union

2004/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2005-12-23

Quellenkennung: 32004D0696. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2004D0696 — DE — 23.12.2005 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011) (2004/696/EG) (ABl. L 316, 15.10.2004, p.91) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 2005   L 141 24 4.6.2005 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2005   L 340 73 23.12.2005 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011) (2004/696/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) legt Regeln für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen fest. (4) Bei der Festlegung der Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (5) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2005 für die Gemeinschaft von Interesse ist. (6) Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. Der Beitrag für die Überwachung von TSE bezieht sich auf die Durchführung von Schnelltests, für die Tilgung von TSE auf die Beseitigung von Tieren mit positivem Befund sowie auf die Genotypisierung von Tieren. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass diese Überwachungsprogramme erst vor relativ kurzer Zeit an die Stelle der herkömmlichen Seuchentilgungsprogramme getreten sind, und dass diese Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte eine hohe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährleistet sein. (8) Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2005 in Frage kommen, zu verabschieden und den Anteil sowie Höchstbetrag dieser Beiträge festzulegen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.  Die in Anhang I aufgeführten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.  Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 1.  Die in Anhang II aufgeführten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.  Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt. Artikel 3 1.  Die in Anhang III aufgeführten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.  Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M2 ANHANG I Liste der Programme zur Überwachung von TSE Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe (in EUR) Seuche Mitgliedstaat Prozentsatz durchgeführter Tests (1) Höchstbetrag TSE Österreich 100 % 2 076 000 Belgien 100 % 3 586 000 Zypern 100 % 503 000 Tschechische Republik 100 % 1 736 000 Dänemark 100 % 2 426 000 Estland 100 % 294 000 Finnland 100 % 1 170 000 Frankreich 100 % 29 755 000 Deutschland 100 % 15 170 000 Griechenland 100 % 1 487 000 Ungarn 100 % 1 184 000 Irland 100 % 6 172 000 Italien 100 % 8 397 000 Litauen 100 % 836 000 Luxemburg 100 % 155 000 Malta 100 % 36 000 Niederlande 100 % 4 840 000 Portugal 100 % 1 540 000 Slowenien 100 % 444 000 Spanien 100 % 8 536 000 Schweden 100 % 363 000 Vereinigtes Königreich 100 % 5 690 000 Insgesamt 96 396 000 (1)   Schnelltests und molekulare Ersttests. ANHANG II Liste der Programme zur Überwachung von BSE Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe (in EUR) Seuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag BSE Österreich 50 % Keulung 25 000 Belgien 50 % Keulung 100 000 Zypern 50 % Keulung 25 000 Tschechische Republik 50 % Keulung 3 350 000 Dänemark 50 % Keulung 80 000 Estland 50 % Keulung 20 000 Finnland 50 % Keulung 10 000 Frankreich 50 % Keulung 310 000 Deutschland 50 % Keulung 875 000 Griechenland 50 % Keulung 20 000 Irland 50 % Keulung 4 000 000 Italien 50 % Keulung 205 000 Luxemburg 50 % Keulung 30 000 Niederlande 50 % Keulung 460 000 Portugal 50 % Keulung 845 000 Slowakische Republik 50 % Keulung 25 000 Slowenien 50 % Keulung 10 000 Spanien 50 % Keulung 1 320 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulung 4 235 000 Insgesamt 15 945 000 ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe (in EUR) Seuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag Scrapie Österreich 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 10 000 Belgien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 105 000 Zypern 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 075 000 Tschech. Republik 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 120 000 Dänemark 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 000 Estland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 10 000 Finnland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 25 000 Frankreich 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 2 400 000 Deutschland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 2 275 000 Griechenland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 865 000 Ungarn 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 55 000 Irland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 800 000 Italien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 2 485 000 Lettland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 000 Litauen 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 000 Luxemburg 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 35 000 Niederlande 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 755 000 Portugal 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 915 000 Slowak. Republik 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 340 000 Slowenien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 65 000 Spanien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 9 035 000 Schweden 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 10 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 7 380 000 Insgesamt 32 775 000 ( 1 ) ABl. L 244 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. ( 3 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.