Europäische Union

2004/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011)

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15.10.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 316/91 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011) (2004/696/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) legt Regeln für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen fest. (4) Bei der Festlegung der Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen. (5) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2005 für die Gemeinschaft von Interesse ist. (6) Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. Der Beitrag für die Überwachung von TSE bezieht sich auf die Durchführung von Schnelltests, für die Tilgung von TSE auf die Beseitigung von Tieren mit positivem Befund sowie auf die Genotypisierung von Tieren. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass diese Überwachungsprogramme erst vor relativ kurzer Zeit an die Stelle der herkömmlichen Seuchentilgungsprogramme getreten sind, und dass diese Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte eine hohe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährleistet sein. (8) Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2005 in Frage kommen, zu verabschieden und den Anteil sowie Höchstbetrag dieser Beiträge festzulegen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die in Anhang I aufgeführten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.   Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 1.   Die in Anhang II aufgeführten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.   Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt. Artikel 3 1.   Die in Anhang III aufgeführten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage. 2.   Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Oktober 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 244 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3). ANHANG I Liste der Programme zur Überwachung von TSE Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft (in Euro) Seuche Mitgliedstaat Durchgeführte Schnelltests Höchstbetrag TSE Österreich 100  % 1 920 000 Belgien 100  % 3 550 000 Zypern 100  % 85 000 Tschechische Republik 100  % 1 700 000 Dänemark 100  % 2 375 000 Estland 100  % 290 000 Finnland 100  % 1 160 000 Frankreich 100  % 24 045 000 Deutschland 100  % 15 020 000 Griechenland 100  % 585 000 Ungarn 100  % 1 085 000 Irland 100  % 6 170 000 Italien 100  % 6 660 000 Litauen 100  % 835 000 Luxemburg 100  % 145 000 Malta 100  % 35 000 Niederlande 100  % 4 270 000 Portugal 100  % 1 135 000 Slowenien 100  % 435 000 Spanien 100  % 4 780 000 Schweden 100  % 305 000 Vereinigtes Königreich 100  % 5 570 000 Total 82 155 000 ANHANG II Liste der Programme zur Überwachung von BSE Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft (in Euro) Seuche Mitgliedstaat Satz Höchstbetrag BSE Österreich 50 % Keulen 10 000 Belgien 50 % Keulen 250 000 Zypern 50 % Keulen 25 000 Tschechische Republik 50 % Keulen 2 500 000 Dänemark 50 % Keulen 200 000 Estland 50 % Keulen 25 000 Finnland 50 % Keulen 25 000 Frankreich 50 % Keulen 500 000 Deutschland 50 % Keulen 875 000 Griechenland 50 % Keulen 150 000 Irland 50 % Keulen 4 000 000 Italien 50 % Keulen 205 000 Luxemburg 50 % Keulen 150 000 Niederlande 50 % Keulen 450 000 Portugal 50 % Keulen 975 000 Slowakische Republik 50 % Keulen 25 000 Slowenien 50 % Keulen 25 000 Spanien 50 % Keulen 1 320 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen 4 235 000 Insgesamt 15 945 000 ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft (in EUR) Seuche Mitgliedstaat Satz Höchstbetrag Scrapie (Traberkrankheit) Österreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 10 000 Belgien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 105 000 Zypern 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 565 000 Tschechische Republik 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 20 000 Dänemark 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Estland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 10 000 Finnland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Frankreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 1 300 000 Deutschland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 2 275 000 Griechenland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 1 555 000 Ungarn 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Irland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 800 000 Italien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 2 485 000 Lettland 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Litauen 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 5 000 Luxemburg 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 35 000 Niederlande 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 575 000 Portugal 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 695 000 Slowakische Republik 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 340 000 Slowenien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 65 000 Spanien 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 9 525 000 Schweden 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 10 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulen, 100 % Genotypisierung 7 380 000 Insgesamt 32 775 000

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.