2004D0696 — DE — 23.12.2005 — 002.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011)

(2004/696/EG)

(ABl. L 316, 15.10.2004, p.91)

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Amtsblatt

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 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 2005

  L 141

24

4.6.2005

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2005

  L 340

73

23.12.2005




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4011)

(2004/696/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) übermittelt, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten möchten.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 2 ) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Für die Zwecke der Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 3 ) legt Regeln für die TSE-Überwachung bei Rindern, Schafen und Ziegen fest.

(4)

Bei der Festlegung der Programme zur Tilgung und Überwachung von TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, und bei der Veranschlagung der Höhe und des Prozentsatzes der Beteiligung an den einzelnen Programmen ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung die einzelnen Programme für die Gemeinschaft besitzen und in welchem Umfang Mittel zur Verfügung stehen.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand deren sie beurteilen kann, ob eine finanzielle Beteiligung an den Programmen im Jahr 2005 für die Gemeinschaft von Interesse ist.

(6)

Die Kommission hat jedes der eingereichten Programme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie in die Listen der Programme, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, aufgenommen werden sollten. Der Beitrag für die Überwachung von TSE bezieht sich auf die Durchführung von Schnelltests, für die Tilgung von TSE auf die Beseitigung von Tieren mit positivem Befund sowie auf die Genotypisierung von Tieren.

(7)

Angesichts der Bedeutung dieser Maßnahmen für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Tatsache, dass diese Überwachungsprogramme erst vor relativ kurzer Zeit an die Stelle der herkömmlichen Seuchentilgungsprogramme getreten sind, und dass diese Programme in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden müssen, sollte eine hohe finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährleistet sein.

(8)

Es ist daher angebracht, die Liste der Programme, die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 2005 in Frage kommen, zu verabschieden und den Anteil sowie Höchstbetrag dieser Beiträge festzulegen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

1.  Die in Anhang I aufgeführten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.  Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

1.  Die in Anhang II aufgeführten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.  Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

1.  Die in Anhang III aufgeführten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage.

2.  Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG I



Liste der Programme zur Überwachung von TSE

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz durchgeführter Tests (1)

Höchstbetrag

TSE

Österreich

100 %

2 076 000

Belgien

100 %

3 586 000

Zypern

100 %

503 000

Tschechische Republik

100 %

1 736 000

Dänemark

100 %

2 426 000

Estland

100 %

294 000

Finnland

100 %

1 170 000

Frankreich

100 %

29 755 000

Deutschland

100 %

15 170 000

Griechenland

100 %

1 487 000

Ungarn

100 %

1 184 000

Irland

100 %

6 172 000

Italien

100 %

8 397 000

Litauen

100 %

836 000

Luxemburg

100 %

155 000

Malta

100 %

36 000

Niederlande

100 %

4 840 000

Portugal

100 %

1 540 000

Slowenien

100 %

444 000

Spanien

100 %

8 536 000

Schweden

100 %

363 000

Vereinigtes Königreich

100 %

5 690 000

Insgesamt

96 396 000

(1)   Schnelltests und molekulare Ersttests.




ANHANG II



Liste der Programme zur Überwachung von BSE

Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

BSE

Österreich

50 % Keulung

25 000

Belgien

50 % Keulung

100 000

Zypern

50 % Keulung

25 000

Tschechische Republik

50 % Keulung

3 350 000

Dänemark

50 % Keulung

80 000

Estland

50 % Keulung

20 000

Finnland

50 % Keulung

10 000

Frankreich

50 % Keulung

310 000

Deutschland

50 % Keulung

875 000

Griechenland

50 % Keulung

20 000

Irland

50 % Keulung

4 000 000

Italien

50 % Keulung

205 000

Luxemburg

50 % Keulung

30 000

Niederlande

50 % Keulung

460 000

Portugal

50 % Keulung

845 000

Slowakische Republik

50 % Keulung

25 000

Slowenien

50 % Keulung

10 000

Spanien

50 % Keulung

1 320 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulung

4 235 000

Insgesamt

15 945 000




ANHANG III



Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie

Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe

(in EUR)

Seuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

Scrapie

Österreich

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

10 000

Belgien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

105 000

Zypern

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 075 000

Tschech. Republik

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

120 000

Dänemark

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 000

Estland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

10 000

Finnland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

25 000

Frankreich

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

2 400 000

Deutschland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

2 275 000

Griechenland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

865 000

Ungarn

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

55 000

Irland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

800 000

Italien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

2 485 000

Lettland

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 000

Litauen

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

5 000

Luxemburg

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

35 000

Niederlande

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

755 000

Portugal

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

915 000

Slowak. Republik

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

340 000

Slowenien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

65 000

Spanien

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

9 035 000

Schweden

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

10 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulung; 100 % Genotypisierung

7 380 000

Insgesamt

32 775 000



( 1 ) ABl. L 244 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

( 3 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 3).