Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-09-07

Quellenkennung: 32013D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iterhin gültig sind, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden. Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vom Grundsatz abweichen, dass einer Person, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, die Einreise verweigert wird. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Einreise gestattet hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H hierüber. 4.6.    Gemeinsame Regeln für die in Abschnitt 4.5 angegebenen Verfahren a) Je Konsultationsverfahren übermittelt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat oder die Ausstellung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder eines solchen Visums beabsichtigt, lediglich ein Formular N oder Formular O, um den Mitgliedstaat, der die betreffende Person zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben hat oder auszuschreiben plant, über die endgültige Entscheidung zur Ausstellung, Beibehaltung oder Aufhebung des Aufenthaltstitels oder des Visums zu informieren. b) Bei dem Konsultationsverfahren handelt es sich entweder um ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens oder um ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens. c) Bei Übermittlung eines Formulars M, G oder H im Rahmen eines Konsultationsverfahrens kann das Schlüsselwort „consultation procedure“ vermerkt werden (In Feld 083 des Formulars M, in Feld 086 des Formulars G: in Feld 083 des Formulars H). 4.7.    Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum Unbeschadet der besonderen Verfahren für den Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes und unbeschadet des Abschnitts 4.8 zum Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt (in diesem Fall muss das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats konsultiert werden), kann ein Mitgliedstaat beantragen, über Treffer bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden. Die SIRENE-Büros der ausschreibenden Mitgliedstaaten werden bei Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung nicht unbedingt systematisch über Trefferfälle informiert; dies kann aber in Ausnahmefällen geschehen. In jedem Fall kann entsprechend der ergriffenen Maßnahme ein Formular G oder ein Formular H geschickt werden, beispielsweise wenn Zusatzinformationen erforderlich sind. Ein Formular G ist grundsätzlich zu senden, wenn es um eine Person geht, die das Recht auf Freizügigkeit genießt. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes legen — wie Abschnitt 10 zu entnehmen ist — alle SIRENE-Büros Statistiken zu Trefferfällen bei allen ausländischen Ausschreibungen in ihrem Hoheitsgebiet vor. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Ein Mitgliedstaat kann beantrag en, über Trefferfälle bei seinen Ausschreibungen zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung informiert zu werden. Jeder Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, übermittelt den anderen Mitgliedstaaten sein Ersuchen schriftlich. b) Der vollziehende Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative den ausschreibenden Mitgliedstaat über einen Trefferfall und die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung des ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Gebiet unterrichten. c) Sobald eine Maßnahme aufgrund eines Treffers ausgeführt wurde, übermittelt das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats ein Formular G; ein Formular G ist auch zu senden, wenn bei einem Treffer nähere Informationen benötigt werden, um die Maßnahme ausführen zu können. d) Nach Erhalt der Informationen gemäß Buchstabe c vom ausschreibenden Mitgliedstaat i) informiert der vollziehende Mitgliedstaat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M (nicht mit einem weiteren Formular G für denselben Treffer), wenn die Maßnahme ausgeführt wurde, ii) informiert der vollziehende Mitgliedstaat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H, wenn die Maßnahme nicht ausgeführt wurde, oder iii) wird Formular M verwendet, wenn es einer weiteren Konsultation bedarf, iv) wird Formular N oder O für den abschließenden Formular-Austausch in einem Konsultationsverfahren verwendet. e) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass sich ein ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger in seinem Hoheitsgebiet aufhält, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die für die Rückführung der Person erforderlichen angeforderten Informationen. Diese Informationen müssen, soweit der vollziehende Mitgliedstaat sie benötigt, in einem Formular M erteilt werden und Folgendes umfassen: — Art und Grund der Verfügung, — verfügende Behörde, — Datum der Verfügung, — Datum der Zustellung (Datum, an dem die Verfügung zugestellt wurde), — Datum der Vollstreckung, — Datum des Ablaufs der Verfügung oder ihre Gültigkeitsdauer, — die Angabe, ob die Person verurteilt wurde, und die Art der Strafe. Wird eine ausgeschriebene Person an der Grenze aufgegriffen, sind die im Schengener Grenzkodex und vom ausschreibenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verfahren zu beachten. In Einzelfällen kann auch der Austausch von Zusatzinformationen über die SIRENE-Büros zur eindeutigen Identifizierung einer Person dringend erforderlich sein. 4.8.    Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt Für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG ( 31 ) genießen, gelten besondere Bestimmungen. Wird beim Datenabgleich bei einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießt, ein Trefferfall erzielt, gelten besondere Bestimmungen (siehe jedoch auch die Vorbemerkungen zu Abschnitt 4 in Bezug auf die Position der Schweiz). Es ist wie folgt vorzugehen: a) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde fordert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats mit einem Formular G unverzüglich vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats Informationen an, um umgehend über die zu ergreifende Maßnahme entscheiden zu können. b) Bei Erhalt eines Auskunftsersuchens stellt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats unverzüglich die angeforderten Informationen zusammen und schickt sie so bald wie möglich an das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats. c) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber. d) Der vollziehende Mitgliedstaat informiert über sein SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats darüber, ob die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde (mit einem Formular M) oder nicht (mit einem Formular H). ( 32 ) 4.9.    Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist Stellt ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, schickt das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde ein Formular M an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um es hierüber zu informieren. Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats prüft zusammen mit der zuständigen Behörde, ob die Ausschreibung im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG beibehalten werden kann, wenn die betreffende Information noch nicht vorliegt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass die Ausschreibung beizubehalten ist, informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros hierüber. 4.10.    Löschung von Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung Unbeschadet der besonderen Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens und Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes werden Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in Bezug auf Drittstaatsangehörige gelöscht, wenn a) die Ausschreibung abgelaufen ist b) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat, c) die Frist für die Einreiseverweigerung abgelaufen ist, sofern die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ihre Entscheidung befristet hat, oder d) die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten erworben wurde. Wird das SIRENE-Büro eines anderen als des ausschreibenden Mitgliedstaats auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufmerksam, konsultiert es das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats und übermittelt ihm bei Bedarf ein Formular J nach dem Verfahren für die Berichtigung und Löschung unrechtmäßig gespeicherter oder unrichtiger Daten (siehe Abschnitt 2.8). 5.   VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS) 5.1.    Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 5.2.    Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben. 5.3.    Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben. 5.4.    Kennzeichnung Bei einem Trefferfall zu einer Vermisstenausschreibung können gewisse Umstände die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat dazu veranlassen zu beschließen, dass die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden kann und/oder keine weiteren Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausschreibung ergriffen werden. Dieser Beschluss kann auch dann gefasst werden, wenn die zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats sich für die Beibehaltung der Ausschreibung im SIS II entscheiden. In diesem Fall kann der vollziehende Mitgliedstaat nach dem Treffer um Kennzeichnung ersuchen. Die Kennzeichnung hat nach den allgemeinen Verfahren in Abschnitt 2.7 zu erfolgen. Alternative Maßnahmen sind bei Vermisstenausschreibungen nicht vorgesehen. 5.5.    Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen Die SIRENE-Büros haben ohne Weiteres Zugriff auf alle relevanten Zusatzinformationen, die auf nationaler Ebene zu Vermisstenausschreibungen vorliegen, damit sie wirksam zum erfolgreichen Abschluss der Fälle und zur Identifizierung der betreffenden Personen beitragen und umgehend Zusatzinformationen zu fallbezogenen Aspekten liefern können. Relevante Zusatzinformationen können sich insbesondere aus nationalen Entscheidungen über das Sorgerecht für ein Kind oder eine schutzbedürftige Person oder aus Ersuchen um Inanspruchnahme von Warnsystemen für vermisste Kinder („Child Alert“) ergeben. Da nicht alle schutzbedürftigen vermissten Personen Landesgrenzen überschreiten, ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Zusatzinformationen (zur näheren Beschreibung) an welche Empfänger weitergeleitet werden, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind. Nachdem auf nationaler Ebene darüber entschieden worden ist, inwieweit solche Zusatzinformationen weitergeleitet werden müssen, hat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats soweit angebracht eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: a) Speicherung der Informationen, damit Zusatzinformationen auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt werden können; b) Übermittlung eines Formulars M an das zuständige SIRENE-Büro, wenn Ermittlungen auf den voraussichtlichen Zielort der vermissten Person schließen lassen; c) Übermittlung eines Formulars M an alle zuständigen SIRENE-Büros, wenn dies aufgrund der Umstände des Verschwindens angezeigt ist, damit alle die Person betreffenden Daten in kurzer Zeit zur Verfügung gestellt werden können. Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist in Feld 311 des Formulars M zuerst das Wort „URGENT“ (dringend) einzutragen und die Dringlichkeit zu begründen. (Wenn der vermisste Minderjährige ohne Begleitung ist ( 33 ), ist die erläuternde Angabe „Unaccompanied minor“ (unbegleiteter Minderjähriger) zu vermerken. Die Dringlichkeit kann durch ein Telefongespräch, in dem auf die Bedeutung des Formulars M und seine Dringlichkeit hingewiesen wird, weiter herausgestellt werden. Im Falle eines besonders schutzbedürftigen Vermissten ist eine gemeinsame Methode für die Eingabe strukturierter Zusatzinformationen in einer vereinbarten Reihenfolge anzuwenden. ( 34 ) Diese Informationen sind in Feld 083 des Formulars M einzutragen. Sobald ein SIRENE-Büro die Informationen erhalten hat, werden sie — zur Optimierung der Möglichkeiten zur gezielten Ermittlung des Aufenthaltsorts der Person — soweit angebracht an folgende Stellen übermittelt: a) relevante Grenzstellen, b) die für die Ermittlung des Aufenthaltsorts und den Schutz von Personen zuständigen Verwaltungs- und Polizeibehörden, c) die zuständigen Konsularbehörden des ausschreibenden Mitgliedstaats, nachdem ein Trefferfall im SIS II festgestellt wurde. 5.6.    Informationsaustausch im Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: a) Die SIRENE-Büros teilen so weit wie möglich die erforderlichen ärztlichen Informationen über die betreffenden Vermissten mit, wenn Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die übermittelten Informationen werden nur so lange wie unbedingt nötig aufbewahrt und ausschließlich im Rahmen der ärztlichen Behandlung der betreffenden Person verwendet. b) Das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats teilt dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats stets den Aufenthaltsort mit. c) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 SIS-II-Beschluss bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsorts einer volljährigen aufgefundenen Person an die Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, der Einwilligung des Betroffenen ( 35 ). Die Einwilligung hat entweder schriftlich zu erfolgen, oder es sollte zumindest ein schriftlicher Nachweis darüber existieren. Wird die Einwilligung verweigert, so muss dies schriftlich geschehen oder amtlich protokolliert werden. Die zuständigen Behörden können jedoch der Person, die den Betroffenen als vermisst gemeldet hat, die Tatsache mitteilen, dass die Ausschreibung gelöscht wurde, weil die Person aufgefunden wurde. 5.7.    Löschung von Vermisstenausschreibungen Kommt es bei der Löschung der Ausschreibung durch den ausschreibenden Mitgliedstaat zu einer erheblichen Verzögerung, so ist das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats davon in Kenntnis zu setzen, damit die Ausschreibung wie in Abschnitt 5.4 des SIRENE-Handbuchs erläutert gekennzeichnet wird. 5.7.1.    Minderjährige Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn: a) der Fall gelöst ist (z. B. der Minderjährige rückgeführt wurde; die zuständigen Behörden im vollziehenden Mitgliedstaat entscheiden darüber, in wessen Obhut das Kind gegeben wird); b) die Ausschreibung abgelaufen ist oder c) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat. 5.7.2.    Erwachsene, in deren Fall keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn: a) die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde (d. h. der Aufenthaltsort vom vollziehenden Mitgliedstaat festgestellt wurde); b) die Ausschreibung abgelaufen ist oder c) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat. 5.7.3.    Erwachsene, in deren Fall Schutzmaßnahmen erforderlich sind Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn: a) die zu ergreifende Maßnahme ausgeführt wurde (d. h. die Person unter Schutz gestellt wurde); b) die Ausschreibung abgelaufen ist oder c) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts kann, wenn eine Person offiziell in Schutzobhut genommen wurde, eine Ausschreibung beibehalten werden, bis der Betreffende rückgeführt wurde. 6.   AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS) 6.1.    Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 6.2.    Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben. 6.3.    Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben. 6.4.    Informationsaustausch im Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: a) Zur Ermittlung des tatsächlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts werden sämtliche Maßnahmen ergriffen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem die Person aufgefunden wurde, zulässig sind. b) Gegebenenfalls muss durch nationale Verfahren sichergestellt werden, dass Ausschreibungen nur so lange im SIS II gespeichert werden, bis der Ausschreibungszweck erfüllt ist. Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 34 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. 6.5.    Löschung von Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn: a) der Aufenthaltsort der Person der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats mitgeteilt wurde. Wenn aufgrund der weitergeleiteten Informationen nicht gehandelt werden kann (z. B. falsche Adresse oder kein fester Wohnsitz), informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats, damit das Problem gelöst wird, b) die Ausschreibung abgelaufen ist oder c) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat. Wenn in einem Mitgliedstaat ein Treffer erzielt wurde und die Adressdaten an den ausschreibenden Mitgliedstaat weitergeleitet wurden und ein anschließender Treffer in diesem Mitgliedstaat dieselben Adressdaten ergeben hat, wird der Treffer im vollziehenden Mitgliedstaat registriert, werden aber weder die Adressdaten noch ein Formular G erneut an den ausschreibenden Mitgliedstaat gesandt. In einem solchen Fall informiert der vollziehende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über die wiederholten Treffer, und der ausschreibende Mitgliedstaat prüft, ob die Ausschreibung beibehalten werden muss. 7.   AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS) 7.1.    Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 7.2.    Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben. 7.3.    Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben. 7.4.    Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen Bei der Eingabe einer Ausschreibung benachrichtigt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats in folgenden Fällen mit einem Formular M alle anderen SIRENE-Büros: a) Eine Ausschreibung zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle erfolgt mit dem Ersuchen, dass Treffer unverzüglich dem ausschreibenden SIRENE-Büro mitgeteilt werden; im Formular M ist Folgendes anzugeben: „ARTICLE 36(2) of the SIS II Decision — immediate action“ oder „ARTICLE 36(3) of the SIS II Decision — immediate action“. Außerdem ist die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns in Feld 083 des Formulars M zu vermerken oder b) Eine für die Sicherheit des Staates zuständige nationale Stelle ersucht um eine Ausschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss; im Formular M ist Folgendes anzugeben: „ARTICLE 36(3) of the SIS II Decision“. Erfolgt die Ausschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss, so muss das Formular M in Feld 080 den Namen der um die Eingabe der Ausschreibung ersuchenden Stelle — zuerst in der Landessprache des ausschreibenden Mitgliedstaats und danach auch in Englisch — sowie in Feld 081 die Kontaktdaten dieser Stelle in einem keine Übersetzung erfordernden Format enthalten. Die Vertraulichkeit bestimmter Informationen wird nach dem innerstaatlichen Recht gewährleistet. So werden die Kontakte zwischen den SIRENE-Büros von den Kontakten zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen getrennt. 7.5.    Ausfüllen des Felds „type of offence“ in Ausschreibungen In Ausschreibungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 3 des SIS II-Beschlusses, die sich auf Terrorismus oder terrorismusbezogene Aktivitäten beziehen, ist diese Information im Feld „type of offence“ (Art der Straftat) einzugeben, es sei denn, dass auf nationaler Ebene eindeutige operative Gründe dagegen vorliegen. 7.6.    Kennzeichnung Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.7 beschrieben. Alternative Maßnahmen sind bei Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle nicht vorgesehen. Sollte die für die Sicherheit des Staates zuständige Stelle im vollziehenden Mitgliedstaat darüber hinaus beschließen, dass die Ausschreibung einer Kennzeichnung bedarf, setzt sie sich mit dem nationalen SIRENE-Büro in Verbindung und teilt ihm mit, dass die angeforderte Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Das SIRENE-Büro fordert daraufhin mit einem Formular F das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats auf, eine Kennzeichnung vorzunehmen. Wie bei anderen Kennzeichnungsersuchen ist ein allgemeiner Grund anzugeben. Angelegenheiten sensibler Art müssen jedoch nicht offengelegt werden (siehe auch Abschnitt 7.7 Buchstabe b). 7.7.    Informationsaustausch im Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: a) Wenn ein Abgleich bei einer Ausschreibung nach Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Beschluss ein positives Ergebnis erbringt, informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular G darüber (verdeckte Kontrolle oder gezielte Kontrolle). Gleichzeitig informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats die für die Sicherheit des Staates zuständige nationale Stelle. b) Es ist ein spezielles Verfahren erforderlich, um die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten. Daher werden die Kontakte zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen von den Kontakten zwischen den SIRENE-Büros getrennt. Folglich sind die genauen Gründe für ein Ersuchen um Kennzeichnung direkt zwischen den für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen und nicht über die SIRENE-Büros zu erörtern. c) Wenn ein Abgleich bei einer Ausschreibung ein positives Ergebnis erbringt, das eine umgehende Meldung des Treffers erfordert, ist unverzüglich ein Formular G dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu übermitteln. 7.8.    Löschung von Ausschreibungen zur verdeckten oder zur geziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.