Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-09-07

Quellenkennung: 32013D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten Kontrolle Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn: a) die Ausschreibung abgelaufen ist oder b) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat. 7.9.    Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR) Siehe Abschnitt 9. 8.   SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS) 8.1.    Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 8.2.    Fahrzeugausschreibungen 8.2.1.    Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs umfassen: a) das amtliche Kennzeichen und/oder b) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN). Beide Nummern können gleichzeitig im SIS II erscheinen. Stellt sich bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung heraus, dass die VIN und/oder das Kennzeichen bereits im SIS II enthalten sind, ist davon auszugehen, dass Mehrfachausschreibungen zum selben Fahrzeug vorliegen. Diese Überprüfungsmethode funktioniert allerdings nur, wenn die gleichen Beschreibungsmerkmale verwendet werden. Daher ist ein Vergleich nicht immer möglich. Das SIRENE-Büro weist den Benutzer auf die Probleme, die entstehen können, wenn nur eine der Nummern verglichen wurde, sowie auf VIN-Dubletten und die Wiederverwendung von Kennzeichen hin. Ein positives Ergebnis bedeutet nicht unbedingt einen Trefferfall und ein negatives bedeutet nicht, dass es keine Ausschreibung zu dem Fahrzeug gibt. Die Identifizierungskriterien, anhand deren sich bestimmen lässt, ob zwei Fahrzeugeinträge identisch sind, enthält Abschnitt 2.2.3. Die von den SIRENE-Büros anzuwendenden Konsultationsverfahren für die Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen und unvereinbare Ausschreibungen sind bei Fahrzeugen dieselben wie bei Personen. Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben. Bis zur Löschung der eingegebenen Ausschreibung registriert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle Ausschreibungsersuchen, die nach Konsultation gemäß den oben genannten Bestimmungen abgelehnt wurden. 8.2.2.    VIN-Dubletten Eine VIN-Dublette liegt vor, wenn im SIS II bereits ein Fahrzeug desselben Typs mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Vehicle Identification Number — VIN) wie das Original-Herstellerfahrzeug erfasst ist (ein Traktor und ein Motorrad mit derselben VIN fallen nicht in diese Kategorie). Um die negativen Auswirkungen einer wiederholten Sicherstellung eines Original-Herstellerfahrzeugs mit derselben VIN zu vermeiden, gilt das nachstehende spezifische Verfahren. a) Wird festgestellt, dass möglicherweise eine VIN-Dublette vorliegt, ergreift das SIRENE-Büro gegebenenfalls folgende Maßnahmen: i) Es vergewissert sich, dass die SIS-II-Ausschreibung keinen Fehler aufweist und die Ausschreibungsdaten möglichst vollständig sind. ii) Es prüft die Umstände des Falles, die zu der Ausschreibung im SIS II geführt haben. iii) Es ermittelt die Vorgeschichte beider Fahrzeuge ab ihrer Fertigung. iv) Es bittet um eine gründliche Kontrolle des sichergestellten Fahrzeugs, insbesondere seiner VIN, um zu prüfen, ob es sich dabei um das Original-Herstellerfahrzeug handelt. Alle beteiligten SIRENE-Büros arbeiten bei der Ergreifung derartiger Maßnahmen eng zusammen. b) Bestätigt sich, dass eine VIN-Dublette vorliegt, prüft der ausschreibende Mitgliedstaat, ob die Ausschreibung im SIS II beibehalten werden muss. Beschließt der ausschreibende Mitgliedstaat, die Ausschreibung im SIS II beizubehalten, geht er wie folgt vor: i) Er fügt die fahrzeugbezogene Anmerkung „Suspicion of clone“ (Verdacht auf Dublette) ( 36 ) in die Ausschreibung ein. ii) Er bittet den Eigentümer des Original-Herstellerfahrzeugs, — sofern dieser hierzu seine ausdrückliche Einwilligung erteilt — nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zukommen zu lassen, die zur Vermeidung der negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung erforderlich sind. iii) Über sein SIRENE-Büro übermittelt er allen anderen Büros ein Formular M, das gegebenenfalls die Besonderheiten oder Merkmale des Original-Herstellerfahrzeugs enthält, aufgrund deren sich dieses von dem im SIS II ausgeschriebenen Fahrzeug unterscheidet. In Feld 083 des Formulars M sind klar erkennbar die Worte „ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE“ (Original-Herstellerfahrzeug) anzugeben. c) Wird bei der Abfrage des SIS II die fahrzeugbezogene Anmerkung „Suspicion of clone“ gefunden, kontaktiert der Benutzer, der die Prüfung durchführt, das nationale SIRENE-Büro und holt Zusatzinformationen ein, um zu klären, ob es sich bei dem überprüften Fahrzeug um das gesuchte Fahrzeug oder das Original-Herstellerfahrzeug handelt. d) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass die Angaben im Formular M nicht mehr aktuell sind, kontaktiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, um zu ermitteln, wer der derzeitige rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dementsprechend übermittelt das letztgenannte SIRENE-Büro ein neues Formular M, in dessen Feld 083 klar erkennbar die Worte „ORIGINAL MANUFACTURED VEHICLE“ angegeben sind. 8.3.    Informationsaustausch im Trefferfall Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 38 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe gemäß dem innerstaatlichen Recht weitergeleitet werden. Wurde ein Trefferfall bei einer Ausschreibung zur Sicherstellung oder Beweissicherung eines Kraftfahrzeugs, Luftfahrzeugs, Wasserfahrzeugs, einer industriellen Ausrüstung oder eines Containers nach Artikel 38 SIS-II-Beschluss erzielt, übermitteln die SIRENE-Büros so schnell wie möglich mit einem Formular P Zusatzinformationen, wenn sie in Feld 089 des Formulars G darum ersucht werden. Da ein solches Ersuchen dringend zu beantworten ist und nicht alle Informationen umgehend zusammengestellt werden können, müssen nicht alle Felder des Formulars P ausgefüllt werden. Folgende Felder sollten jedoch nach Möglichkeit ausgefüllt werden: 041, 042, 043, 162, 164, 165, 166, 167 und 169. Bei Vorliegen eines Treffers in Bezug auf eine identifizierbare Komponente einer Sache informiert das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular G über die Umstände des Treffers und vermerkt in Feld 090 (Additional information — zusätzliche Information), dass nicht die gesamte Sache, sondern eine Komponente oder Komponenten davon sichergestellt wurden. Wurden mehrere Komponenten gleichzeitig gefunden, ist — da sich diese auf eine einzige Ausschreibung beziehen — lediglich ein Formular G zu übermitteln. Spätere Treffer in Bezug auf die Ausschreibung werden dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular G mitgeteilt. Die Ausschreibung darf erst gelöscht werden, wenn die in Abschnitt 8.4 genannten Bedingungen erfüllt sind. 8.4.    Löschung von Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren Eine Ausschreibung wird gelöscht, wenn: a) eine Sache sichergestellt oder eine entsprechende Maßnahme getroffen wurde, sobald der erforderliche anschließende Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros stattgefunden hat oder die Sache in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens behandelt wird (zum Beispiel Gerichtsverfahren über einen gutgläubigen Erwerb, strittiges Eigentum oder justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf Beweismittel), b) die Ausschreibung abgelaufen ist oder c) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Löschung beschlossen hat. 9.   AUTOMATISCHE NUMMERNSCHILD-ERKENNUNGSSYSTEME (AUTOMATIC NUMBER PLATE RECOGNITION SYSTEMS — ANPR) Diese Systeme sind für Ausschreibungen nach den Artikeln 36 und 38 SIS-II-Beschluss relevant. Aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von ANPR zu Strafverfolgungszwecken ist es technisch möglich, in kurzer Zeit zahlreiche Trefferfälle zu Fahrzeugen oder Kennzeichen zu erzielen. Da einige ANPR-Systeme manuell bedient werden, kann ein Fahrzeug ermittelt und die erbetene Maßnahme ausgeführt werden. Bevor eine Maßnahme ergriffen wird, prüfen die Benutzer des ANPR-Systems in diesem Fall, ob sich der über das ANPR-System erzielte Trefferfall auf eine Ausschreibung nach Artikel 36 oder 38 SIS-II-Beschluss bezieht. Bei vielen fest installierten ANPR-Systemen ist jedoch nicht ständig Personal anwesend. Daher kann es sein, dass zwar anhand der technischen Vorrichtung ein vorbeifahrendes Fahrzeug erfasst und ein Trefferfall erzielt wird, aber die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden kann. Wenn die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte, ist sowohl bei Ausschreibungen nach Artikel 36 als auch bei Ausschreibungen nach Artikel 38 wie folgt vorzugehen: Für den ersten Trefferfall ist ein Formular H zu übermitteln. Sind nähere Angaben zu den Fahrzeugbewegungen erforderlich, hat das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats bilateral zu kontaktieren, um den Informationsbedarf zu erörtern. Bei Ausschreibungen nach Artikel 36 ist wie folgt vorzugehen: a) Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, informiert das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular G über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 086 das Wort „ANPR“ ein. Sind nähere Angaben zu den Fahrzeugbewegungen erforderlich, kontaktiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats. b) Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der einen Trefferfall bei einer Ausschreibung zur gezielten Kontrolle festgestellt hat, bei dem die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte, informiert das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular H über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 083 das Wort „ANPR“ ein, ergänzt durch folgenden Hinweis: „Dieser Treffer wurde durch Einsatz von ANPR erzielt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihr Land von weiteren Trefferfällen in Kenntnis gesetzt werden möchte, die für dieses Fahrzeug oder Kennzeichen durch ANPR erzielt wurden und bei denen die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte.“ c) Der ausschreibende Mitgliedstaat entscheidet, ob die Ausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, ob sie gelöscht werden soll und ob der Informationsbedarf bilateral erörtert werden sollte. Bei Ausschreibungen nach Artikel 38 ist wie folgt vorzugehen: a) Wenn ein Treffer vorliegt und die erbetene Maßnahme ausgeführt wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, das ausschreibende SIRENE-Büro mit einem Formular G über die Umstände des Treffers. b) Wenn ein Treffer vorliegt und die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Trefferfall erzielt hat, das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular H über die Umstände des Treffers und trägt in Feld 083 das Wort „ANPR“ ein, ergänzt durch folgenden Hinweis: „Dieser Treffer wurde durch Einsatz von ANPR erzielt. Bitte teilen Sie uns mit, ob Ihr Land von weiteren Trefferfällen in Kenntnis gesetzt werden möchte, die für dieses Fahrzeug oder Kennzeichen durch ANPR erzielt wurden und bei denen die erbetene Maßnahme nicht ausgeführt werden konnte.“ c) Bei Eingang eines solchen Formulars H konsultiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats die zuständigen Behörden, die darüber zu entscheiden haben, ob weitere Formulare H angefordert oder bilateral beim SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats Informationen eingeholt werden müssen. 10.   STATISTIKEN Einmal im Jahr legen die SIRENE-Büros der Agentur und der Kommission Statistiken vor. Die Statistiken sind auf Anfrage auch dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den zuständigen nationalen Datenschutzbehörden zu übermitteln. Aus ihnen muss ersichtlich sein, wie viele Formulare jedes Typs an jeden Mitgliedstaat geschickt wurden. Insbesondere muss die Anzahl der Treffer und Kennzeichnungen verzeichnet sein. Es ist zu unterscheiden zwischen Trefferfällen zu Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaats und Trefferfällen, die von einem Mitgliedstaat zu eigenen Ausschreibungen erzielt wurden. Anlage 5 erläutert die Verfahren und Formate für die Bereitstellung der Statistiken nach Maßgabe dieses Abschnitts. ( 1 ) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1). ( 2 ) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. ( 3 ) Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 über das Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (94) 29 Rev. 2). ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 130. ( 4 ) Beschlüsse des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 (SCH/com-ex 97(27) Rev. 4) für Italien und (SCH/com-ex 97(28) Rev. 4) für Österreich. ( 5 ) Beschluss 1999/848/EG des Rates vom 13. Dezember 1999 über die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Griechenland (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 58). ( 6 ) Beschluss 2000/777/EG des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen (ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 24). ( 7 ) Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70). ( 8 ) ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 92. ( 9 ) Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36). ( 10 ) ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78. ( 11 ) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3. ( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1). ( 13 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1). ( 14 ) Die SIRENE-Büros können aufgrund anderer Bestimmungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit (z. B. in Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89)) auch mit anderen Aufgaben betraut werden. ( 15 ) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37). ( 16 ) Siehe auch Schengen-Katalog, Empfehlungen und bewährte Praktiken. ( 17 ) Diese zweite Domäne existiert in der technischen „Pre-Production-Umgebung“. ( 18 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). ( 19 ) Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60). ( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). ( 21 ) Einige Transportunternehmen verwenden andere Referenznummern. Das SIS II sieht vor, dass andere Seriennummern als die BIC-Nummer eingegeben werden können. ( 22 ) Aufgrund der unzureichenden Standardisierung der Seriennummern von Sachen können zum Beispiel zwei unterschiedliche Feuerwaffen verschiedener Marken dieselbe Seriennummer haben. Ebenso ist es möglich, dass eine Sache dieselbe Seriennummer wie eine ganz andere Sache hat, beispielsweise ein amtlich ausgestelltes Dokument und eine Maschine. Ist offensichtlich, dass die Seriennummern identisch, die Sachen aber eindeutig nicht dieselben sind, bedarf es keiner Konsultation zwischen SIRENE-Büros. Die Benutzer können darauf hingewiesen werden, dass dieser Fall eintreten kann. Außerdem kann es vorkommen, dass zum Beispiel ein Reisepass oder ein Kraftfahrzeug in einem Land gestohlen und dies dort gemeldet wurde und der Diebstahl anschließend auch im Herkunftsland zur Meldung gebracht wird. Dies könnte dazu führen, dass dieselbe Sache zweimal ausgeschrieben wird. Wird festgestellt, dass dies der Fall ist, können die betreffenden SIRENE-Büros Abhilfemaßnahmen ergreifen. ( 23 ) Wegen der technischen Durchführung siehe das Dokument über den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros, auf das in Abschnitt 1.10.2 Bezug genommen wird. ( 24 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission vom 4. August 2016 über Mindestqualitätsstandards für Fingerabdruck-Datensätze im Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 213 vom 6.8.2016, S. 15). ( 25 ) Wegen der technischen Durchführung siehe das Dokument über den Datenaustausch zwischen den SIRENE-Büros, auf das in Abschnitt 1.10.2 Bezug genommen wird. ( 26 ) Siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen. ( 27 ) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77). ( 28 ) Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/38/EG sind bei der Einreiseverweigerung dem Betroffenen die Gründe, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend schriftlich mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Mitteilung entgegenstehen. ( 29 ) In Artikel 26 SIS-II-Verordnung wird auf Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen. Allerdings wurde dieser Artikel 15 nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu Artikel 29 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Europäische Union. ( 30 ) Zu beachten ist, dass vor Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern das SIS II nicht systematisch nach Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung abgefragt werden darf. In Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG sind die Voraussetzungen dafür aufgeführt, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, eine mehr als drei Monate gültige Aufenthaltskarte in einem Mitgliedstaat erwerben kann. Die erschöpfende Liste sieht eine routinemäßige Abfrage des SIS vor Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht vor. Nach Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten lediglich um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn sie dies für unerlässlich halten (also nicht um Auskünfte über alle SIS-II-Daten). Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. ( 31 ) Gemäß der Richtlinie 2004/38/EG kann einer Person, die das Recht auf Freizügigkeit genießt, die Einreise oder der Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur dann verweigert werden, wenn das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Kriterien des Artikels 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie erfüllt sind. In Artikel 27 Absatz 2 heißt es: „Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“ Weitere Einschränkungen für die Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung bei Personen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, enthält Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG, wonach schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dafür vorliegen müssen. ( 32 ) Im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG darf der vollziehende Mitgliedstaat die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, nicht allein deshalb einschränken, weil der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung beibehält, es sei denn, die Voraussetzungen in Fußnote 30 sind erfüllt. ( 33 ) Ein unbegleiteter Minderjähriger ist ein Kind im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, das von beiden Elternteilen und sonstigen Verwandten getrennt ist und sich nicht in der Obhut eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für es verantwortlichen Erwachsenen befindet. ( 34 ) Daten betreffend das Verschwinden der Person: a) Ort, Tag und Uhrzeit des Verschwindens, b) Umstände des Verschwindens; Angaben zur vermissten Person: c) Scheinbares Alter, d) Größe, e) Hautfarbe, f) Haarfarbe und Frisur, g) Augenfarbe, h) andere körperliche Merkmale (d. h. Piercings, Missbildungen, Amputationen, Tätowierungen, Male, Narben usw.), i) psychologische Besonderheiten: Suizidgefahr, psychische Krankheit, aggressives Verhalten usw., j) sonstige Angaben: notwendige medizinische Behandlung usw., k) Kleidung, die die Person zum Zeitpunkt des Verschwindens getragen hat, l) Lichtbild: vorhanden oder nicht vorhanden, m) Ante-mortem-Formular: vorhanden oder nicht vorhanden, diesbezügliche Angaben: n) Personen, in deren Begleitung sich die vermisste Person möglicherweise befindet (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden), o) Fahrzeuge im Zusammenhang mit diesem Fall (und Schengen-ID-Nummer, falls vorhanden), p) falls vorhanden: Mobiltelefon-Nummer/letzte Anmeldung („Log-in“), letzter Kontakt über soziale Netzwerke im Internet. Die Bezeichnungen der verschiedenen Unterfelder sind nicht als Teil von Feld 083 einzugeben, sondern lediglich der Referenzbuchstabe. Wenn bestimmte Details bereits in den Feldern einer Ausschreibung vorhanden sind, sind die entsprechenden Informationen, einschließlich Fingerabdrücken und Lichtbildern, in die Vermisstenausschreibung aufzunehmen. ( 35 ) Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 95/46/EG enthält nähere Angaben zur Einwilligung in Angelegenheiten des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. ( 36 ) Diese Anmerkung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.