Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-09-07

Quellenkennung: 32013D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Personen), der eine Kooperation des SIRENE-Büros erfordert, ist diesem im Voraus zu melden. Die SIRENE-Büros sorgen für einen schnellen Fluss der Zusatzinformationen, einschließlich der trefferbezogenen Informationen, an die nationalen FAST-Einheiten, wenn Letztere an der Fahndung beteiligt sind. 3.   AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT (ARTIKEL 26 SIS-II-BESCHLUSS) 3.1.    Eingabe einer Ausschreibung Bei den meisten Ausschreibungen einer Person zur Festnahme wird gleichzeitig ein Europäischer Haftbefehl (EuHb) ausgestellt. Bei einer Ausschreibung mit Haftbefehl ist jedoch auch eine vorläufige Festnahme bis zum Erhalt eines Auslieferungsersuchens gemäß Artikel 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglich. Der Europäische Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen muss von einer dafür zuständigen Justizbehörde des ausschreibenden Mitgliedstaats ausgestellt sein. Bei der Ausschreibung einer Person, nach der zum Zwecke der Übergabehaft gefahndet wird, wird im SIS II eine Kopie des EuHb beigefügt. Übersetzungen des EuHb in einer oder mehreren Amtssprachen der Union können ebenfalls eingegeben werden. Darüber hinaus werden Lichtbilder und Fingerabdrücke der gesuchten Person eingegeben, wenn vorhanden. Die einschlägigen Informationen, darunter der EuHb und das Auslieferungsersuchen, zu der Person, die zwecks Übergabe- oder Auslieferungshaft gesucht wird, müssen dem SIRENE-Büro bei Eingabe der Ausschreibung zur Verfügung stehen. Es ist zu prüfen, ob die Informationen vollständig sind und den formalen Anforderungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten können mehr als einen EuHb pro Ausschreibung eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Löschung eines EuHb zuständig, wenn dieser ungültig geworden ist. Er muss außerdem prüfen, ob der Ausschreibung andere EuHb beigefügt sind, und muss die Ausschreibung gegebenenfalls verlängern. Die Mitgliedstaaten können einem EuHb, den sie einer Ausschreibung zur Festnahme hinzufügen, gegebenenfalls in getrennten Binärdateien Übersetzungen beifügen. Für eingescannte Dokumente, die einer Ausschreibung beigefügt werden, ist eine Auflösung von mindestens 150 dpi zu verwenden. 3.2.    Mehrfachausschreibungen Die allgemeinen Verfahren sind in Abschnitt 2.2 beschrieben. Zusätzlich gelten folgende Regeln: Mehrere Mitgliedstaaten können zu derselben Person eine Ausschreibung zur Festnahme eingeben. Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gleiche Person zur Festnahme ausschreiben, entscheidet die vollstreckende Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Festnahme erfolgt, welcher Haftbefehl bei einer Festnahme vollstreckt wird. Das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats übermittelt jedem betroffenen Mitgliedstaat ein Formular G. 3.3.    Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben. 3.4.    Eingabe eines Aliasnamens Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.2 beschrieben. Bei Ausschreibungen zur Festnahme benutzen die SIRENE-Büros (zum Zeitpunkt der Eingabe der Ausschreibung) Feld 011 des Formulars A ( 25 ) oder später Formular M, um die anderen Mitgliedstaaten über Aliasnamen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Festnahme zu unterrichten, wenn diese Information dem betreffenden SIRENE-Büro vorliegt. 3.5.    Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten Zusatzinformationen zu einer Ausschreibung sind bei der Eingabe allen Mitgliedstaaten zuzuschicken. Die in Abschnitt 3.5.1 genannten Informationen sind den anderen SIRENE-Büros zeitgleich mit der Eingabe der Ausschreibung mit dem Formular A zu übermitteln. Alle weiteren Informationen, die zu Identifizierungszwecken erforderlich sind, werden nach einer Konsultation und/oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats übermittelt. Liegen mehrere Europäische Haftbefehle oder Auslieferungsersuchen zu einer Person vor, sind für jeden Haftbefehl bzw. jedes Auslieferungsersuchen getrennte Formulare A auszufüllen. Im Europäischen Haftbefehl bzw. Auslieferungsersuchen sowie im Formular A müssen ausreichend detaillierte Angaben eingetragen sein (insbesondere EuHb, Abschnitt e: „Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit und -ort“ und Formular A, Felder 042, 043, 044, 045: „Beschreibung der Umstände“), damit andere SIRENE-Büros die Ausschreibung prüfen können. Anlage 3 erläutert die erforderlichen Angaben und ihren Bezug zu den Feldern des EuHb. Wird ein EuHb ersetzt oder aufgehoben, so ist dies in Feld 267 des Formulars A (Artikel 26 SIS-II-Beschluss) oder in Feld 044 des Formulars A (Auslieferungsersuchen/Migrierte Ausschreibungen) wie folgt anzugeben: „This form replaces the form (reference number) referring to EAW (reference number) issued on (date).“ (Dieses Formular ersetzt das Formular (Aktenzeichen), das sich auf den EuHb (Aktenzeichen), ausgestellt am (Datum), bezieht.) 3.5.1.    Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme 3.5.1.1.   Bei einer Ausschreibung, der sowohl ein Europäischer Haftbefehl als auch ein Auslieferungsersuchen zugrunde liegt Bei der Eingabe einer Ausschreibung zwecks Auslieferungshaft sind an alle Mitgliedstaaten mit einem Formular A Zusatzinformationen zu schicken. Reichen die Angaben in der Ausschreibung und die an die Mitgliedstaaten geschickten Zusatzinformationen im Zusammenhang mit einem EuHb für eine Auslieferung nicht aus, so sind weitere Informationen bereitzustellen. In Feld 239 ist anzugeben, dass sich das Formular sowohl auf einen EuHb als auch auf ein Auslieferungsersuchen bezieht. 3.5.1.2.   Bei einer Ausschreibung, der ausschließlich ein Auslieferungsersuchen zugrunde liegt Bei der Eingabe einer Ausschreibung zwecks Auslieferungshaft sind an alle Mitgliedstaaten mit einem Formular A Zusatzinformationen zu schicken. In Feld 239 ist anzugeben, dass sich das Formular auf ein Auslieferungsersuchen bezieht. 3.6.    Kennzeichnung Die allgemeinen Regeln sind Abschnitt 2.7 zu entnehmen. Wenn mindestens einer der der Ausschreibung beigefügten Europäischen Haftbefehle vollstreckt werden kann, wird die Ausschreibung nicht gekennzeichnet. Erstreckt sich ein EuHb auf mehr als eine Straftat, wird die Ausschreibung nicht gekennzeichnet, wenn die Übergabe in Bezug auf mindestens eine dieser Straftaten erfolgen kann. Wird eine Ausschreibung nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss gekennzeichnet, so ist — wie aus Abschnitt 2.7 hervorgeht — für die Dauer der Kennzeichnung davon auszugehen, dass um die Mitteilung des Aufenthaltsorts der betreffenden Person ersucht wird. 3.6.1.    Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet Es ist wie folgt vorzugehen: a) In Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI keine Anwendung findet, kann das SIRENE-Büro bei Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, andere SIRENE-Büros um systematische Kennzeichnung der Ausschreibungen eigener Staatsangehöriger nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss ersuchen. b) Jedes SIRENE-Büro, das dies wünscht, übermittelt anderen SIRENE-Büros ein schriftliches Ersuchen. c) Jedes SIRENE-Büro, an das ein solches Ersuchen gerichtet wird, kennzeichnet die Ausschreibungen für den fraglichen Mitgliedstaat umgehend nach der Eingabe. d) Die Kennzeichnung wird beibehalten, bis das ersuchende SIRENE-Büro um ihre Löschung bittet. 3.7.    Tätigwerden der SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung zur Festnahme Wenn ein SIRENE-Büro ein Formular A erhält, durchsucht es so bald wie möglich alle vorhandenen Quellen, um den Aufenthaltsort der Person zu ermitteln. Reichen die vom ausschreibenden Mitgliedstaat gelieferten Informationen dem empfangenden Mitgliedstaat nicht aus, ist dies kein Grund, keine Suche durchzuführen. Soweit nach einzelstaatlichem Recht zulässig, führen die empfangenden Mitgliedstaaten eine Suche durch. Wurde die Ausschreibung einer Person zur Festnahme geprüft und die Person in einem Mitgliedstaat ausfindig gemacht bzw. festgenommen, so können die im Formular A enthaltenen Informationen von dem empfangenden SIRENE-Büro an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, die den Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen vollstreckt. Wird das Original des Haftbefehls oder des Auslieferungsersuchens angefordert, so kann die Justizbehörde, die dieses ausgestellt hat, es der vollstreckenden Justizbehörde direkt übermitteln (es sei denn, der ausschreibende und/oder der vollziehende Mitgliedstaat haben anderweitige Vorkehrungen getroffen). 3.8.    Informationsaustausch im Trefferfall Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.3 beschrieben. Außerdem wird folgendes Verfahren angewandt: a) Ein Trefferfall bei der Kontrolle einer zur Festnahme ausgeschriebenen Person ist stets umgehend dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mitzuteilen. Nach Übermittlung eines Formulars G unterrichtet das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats darüber hinaus das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gegebenenfalls telefonisch von dem Trefferfall. b) Erforderlichenfalls teilt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu besonderen Maßnahmen mit, die das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats zu ergreifen hat. c) In Feld 091 des Formulars G sind folgende Angaben zu machen: für die Entgegennahme des EuHb oder des Auslieferungsersuchens zuständige Behörde (Postanschrift, Telefonnummer und, falls vorhanden, Faxnummer und E-Mail-Adresse), Aktenzeichen des EuHb oder des Auslieferungsersuchens (falls vorhanden), zuständige Person (falls vorhanden), erbetene Sprache, Übermittlungsfrist und -weg. d) Außerdem informiert das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M andere SIRENE-Büros über den Treffer, wenn aufgrund des Sachverhalts und weiterer Nachforschungen eine klare Verbindung zu bestimmten Mitgliedstaaten hergestellt wurde. e) Die SIRENE-Büros können weitere Informationen über Ausschreibungen nach Artikel 26 SIS-II-Beschluss übermitteln; dabei können sie im Namen von Justizbehörden handeln, falls diese Informationen im Rahmen der Rechtshilfe weitergeleitet werden. 3.9.    Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung Wenn die zuständigen Justizbehörden dem SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats mitteilen, ob eine zur Festnahme ausgeschriebene Person übergeben oder ausgeliefert werden darf, teilt dieses SIRENE-Büro diese Information umgehend dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit einem Formular M mit, indem in Feld 083 das Wort „SURRENDER“ (Übergabe) oder „EXTRADITION“ (Auslieferung) ( 26 ) eingetragen wird. Gegebenenfalls sind die Einzelheiten der Übergabe oder Auslieferung so bald wie möglich über die SIRENE-Büros mitzuteilen. 3.10.    Austausch von Zusatzinformationen über die Durchbeförderung durch einen anderen Mitgliedstaat Ist die Durchbeförderung einer gesuchten Person notwendig, leitet das SIRENE-Büro des Durchbeförderungsmitgliedstaats die benötigten Informationen nach einem — vom SIRENE-Büro mit einem Formular M, in dessen Feld 083 als Erstes das Wort „TRANSIT“ (Durchbeförderung) eingetragen ist, übermittelten — Ersuchen des SIRENE-Büros des ausschreibenden Mitgliedstaats oder der zuständigen Justizbehörde weiter und leistet die erforderliche Unterstützung. 3.11.    Löschung von Ausschreibungen nach Übergabe oder Auslieferung Ausschreibungen zwecks Übergabe- oder Auslieferungshaft werden gelöscht, sobald die betreffende Person den zuständigen Behörden des ausschreibenden Mitgliedstaats übergeben oder ausgeliefert wurde. Eine Löschung kann aber auch erfolgen, wenn die Verfügung, die der Ausschreibung zugrunde lag, von der zuständigen Justizbehörde nach innerstaatlichem Recht aufgehoben wurde. 4.   AUSSCHREIBUNGEN ZUR EINREISE- ODER AUFENTHALTSVERWEIGERUNG (ARTIKEL 24 SIS-II-VERORDNUNG) Einleitung Aufgrund des Informationsaustauschs über nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige können die Mitgliedstaaten über die Einreise oder den Visumantrag entscheiden. Befindet sich die Person bereits im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, sind die nationalen Behörden somit in der Lage, entsprechende Maßnahmen für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder von Visa für den längerfristigen Aufenthalt oder die Ausweisung zu ergreifen. Verweise auf Visa beziehen sich in diesem Abschnitt auf Visa für den längerfristigen Aufenthalt, sofern nicht eindeutig etwas anderes angegeben ist (zum Beispiel Rückreisevisum). Für die Informationsverfahren nach Artikel 5 Absatz 4 des Schengener Grenzkodexes und für die Konsultationsverfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens sind die mit den Grenzkontrollen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa betrauten Behörden zuständig. Im Prinzip werden die SIRENE-Büros nur einbezogen, wenn es um die Übermittlung von Zusatzinformationen geht, die direkt mit den Ausschreibungen (zum Beispiel Mitteilung eines Trefferfalls, Klärung der Identität) oder mit ihrer Löschung zusammenhängen. Die SIRENE-Büros können jedoch auch Zusatzinformationen übermitteln, die für die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen oder die Verweigerung seiner Einreise erforderlich sind bzw. sich aus diesen Maßnahmen ergeben. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ) frei zu bewegen und aufzuhalten, gilt nicht in der Schweiz. Daher finden bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, die üblichen Konsultationsverfahren zwischen der Schweiz, dem ausschreibenden Mitgliedstaat und weiteren Mitgliedstaaten statt, die möglicherweise im Besitz einschlägiger Informationen zum Freizügigkeitsrecht des Drittstaatsangehörigen sind. 4.1.    Eingabe einer Ausschreibung Nach Artikel 25 SIS-II-Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG genießen, besondere Bestimmungen. Das SIRENE-Büro muss nach Möglichkeit in der Lage sein, die Informationen, die zur Entscheidung über die Ausschreibung einer das Recht auf Freizügigkeit genießenden Person zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts verwendet wurden, zur Verfügung zu stellen ( 28 ). Soll ausnahmsweise eine Ausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, eingegeben werden, übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats allen anderen Mitgliedstaaten ein Formular M auf der Grundlage der Informationen der Behörde, die die Ausschreibung eingegeben hat (siehe Abschnitte 4.6 und 4.7). Nach Artikel 26 SIS-II-Verordnung wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union ( 29 ) erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ausgeschrieben. Die Ausschreibung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegeben und laufend aktualisiert, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme im Rat der Europäischen Union den Vorsitz innehat. Hat dieser Mitgliedstaat keinen Zugriff auf das SIS II oder auf Ausschreibungen nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung, geht die Verantwortung hierfür auf den Mitgliedstaat über, der als nächster den Vorsitz innehaben wird und Zugriff auf das SIS II, darunter auf Ausschreibungen nach Artikel 24 SIS-II-Verordnung, hat. Die Mitgliedstaaten führen die erforderlichen Verfahren für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung solcher Ausschreibungen ein. 4.2.    Mehrfachausschreibungen Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.2 beschrieben. 4.3.    Missbräuchlich verwendete Identität Das allgemeine Verfahren ist in Abschnitt 2.12.1 beschrieben. Probleme können auftreten, wenn ein zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger unrechtmäßig die Identität eines Bürgers eines Mitgliedstaats verwendet, um die Einreise zu versuchen. Wird ein solcher Fall entdeckt, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf die ordnungsgemäße Benutzung der SIS-II-Funktion betreffend missbräuchlich verwendete Identitäten hingewiesen werden. Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung dürfen nicht unter Verwendung der Hauptidentität eines Bürgers eines Mitgliedstaats eingegeben werden. 4.4.    Eingabe eines Aliasnamens Die allgemeinen Regeln sind Abschnitt 2.12.2 zu entnehmen. 4.5.    Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa Es ist wie folgt vorzugehen: a) Unbeschadet des besonderen Verfahrens für den Informationsaustausch gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens und unbeschadet des Abschnitts 4.8 zum Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt (in diesem Fall muss das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats konsultiert werden), kann bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung der vollziehende Mitgliedstaat dem ausschreibenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der Abgleich bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Visums ein positives Ergebnis erbrachte. Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten mit einem Formular M in Kenntnis setzen. b) Wenn sie darum gebeten werden, können die SIRENE-Büros der betroffenen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Informationen an die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und Visa zuständigen Stellen übermitteln. 4.5.1.    Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Übereinkommens Stellt ein Mitgliedstaat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums fest, dass der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert er den ausschreibenden Mitgliedstaat über die SIRENE-Büros. Der Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zu erteilen beabsichtigt, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular N darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt werden soll. Beschließt der Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum zu erteilen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis des ausschreibenden Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden. Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens Stellt ein Mitgliedstaat, der eine Person zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, fest, dass der ausgeschriebenen Person ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt wurde, konsultiert er den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, über die SIRENE-Büros. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum nicht zu entziehen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden. Die Konsultation über die SIRENE-Büros mit einem Formular O ist auch erforderlich, wenn der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, später feststellt, dass die Person im SIS II zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist ( 30 ). Stellt ein anderer Mitgliedstaat (also weder der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel bzw. das Visum erteilt hat, noch der ausschreibende Mitgliedstaat) fest, dass ein Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum eines Mitgliedstaats verfügt, ausgeschrieben ist, so informiert sein SIRENE-Büro mit einem Formular H die SIRENE-Büros sowohl des ausschreibenden Mitgliedstaats als auch des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel bzw. das Visum ausgestellt hat. Hat das Verfahren nach Artikel 25 des Schengener Übereinkommens die Löschung einer Ausschreibung zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung zur Folge, so leisten die SIRENE-Büros nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Unterstützung, soweit sie darum gebeten werden. 4.5.2.    Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes wird Drittstaatsangehörigen, die zwecks Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wurden, aber Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder Rückreisevisums sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der das Dokument ausgestellt hat. Die Einreise kann verweigert werden, wenn sie im nationalen Ausschreibungsverzeichnis des letzteren Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen sind. In beiden Fällen übermittelt das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in den die Person einzureisen versucht, auf Ersuchen der zuständigen Behörde den SIRENE-Büros der beiden anderen Mitgliedstaaten eine Mitteilung (Formular H, wenn die Durchreise gestattet wurde/Formular G, wenn die Einreise verweigert wurde), mit der es sie über die widersprüchliche Regelung informiert und sie auffordert, im gegenseitigen Einvernehmen entweder die Ausschreibung im SIS II zu löschen oder den Aufenthaltstitel bzw. das Visum zu entziehen. Es kann auch beantragen, über die Ergebnisse der Konsultationen informiert zu werden. Der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat, kann dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die Einreise verweigern. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats jedoch das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob genügend Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel oder das Visum nicht zu entziehen, wird die Ausschreibung gelöscht. Die Person kann jedoch in das nationale Ausschreibungsverzeichnis eines Mitgliedstaats zwecks Einreiseverweigerung eingetragen werden. Die betreffende Person darf in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, einreisen, jedoch konsultiert das SIRENE-Büro dieses Mitgliedstaats auf Ersuchen der zuständigen Behörde das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, damit die zuständigen Behörden über den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums bzw. die Löschung der Ausschreibung entscheiden können. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum erteilt hat, informiert den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Formular O darüber, ob der Aufenthaltstitel oder das Visum entzogen werden soll oder nicht. Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.