Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-09-07

Quellenkennung: 32013D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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.    SIRENE-Handbuch Das SIRENE-Handbuch enthält Weisungen mit einer detaillierten Beschreibung der Vorschriften und Verfahren für den bilateralen oder multilateralen Austausch von Zusatzinformationen. 1.3.    Anlagen des SIRENE-Handbuchs Da sich bestimmte technische Regeln direkt auf die Arbeit der Benutzer in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Bediensteten der SIRENE-Büros, auswirken, ist es angebracht, sie in das SIRENE-Handbuch aufzunehmen. Daher enthalten die Anlagen dieses Handbuchs unter anderem Transliterationsregeln, Codetabellen, Formulare für die Mitteilung von Zusatzinformationen und sonstige technische Bestimmungen für die Datenverarbeitung. 1.4.    Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem) Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen enthält der Katalog rechtlich unverbindliche Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Mitgliedstaaten. Zudem dient er als Bezugsrahmen für die Bewertung, ob den SIS-II-Rechtsakten ordnungsgemäß nachgekommen wird. Dementsprechend ist dem Katalog so weit wie möglich Rechnung zu tragen. 1.5.    Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union Der Austausch von Zusatzinformationen berührt nicht die Aufgaben, mit denen die SIRENE-Büros aufgrund innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsinstrumente der Europäischen Union im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit betraut sind. Weitere Aufgaben können den SIRENE-Büros übertragen werden, insbesondere aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, der Artikel 39 und 46 des Schengener Übereinkommens — soweit diese nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt wurden —, der Artikel 40 und 41 des Schengener Übereinkommens oder im Falle des Austauschs von Informationen im Rahmen der Rechtshilfe. Geht bei einem SIRENE-Büro ein Ersuchen eines anderen SIRENE-Büros ein, das nicht in seinen Zuständigkeitsbereich nach innerstaatlichem Recht fällt, so sollte es das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und das ersuchende SIRENE-Büro davon in Kenntnis setzen. Erforderlichenfalls sollte es das ersuchende SIRENE-Büro bei der Kommunikation unterstützen. 1.5.1.    Übermittlung von SIS-II-Daten und Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen Nach Artikel 39 SIS-II-Verordnung und Artikel 54 SIS-II-Beschluss dürfen Daten, die im SIS II gemäß diesen Rechtsakten verarbeitet werden, Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch für die Übermittlung von Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen. Artikel 55 SIS-II-Beschluss sieht unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmeregelung für den Datenaustausch mit Interpol über gestohlene, unterschlagene, abhanden gekommene oder ungültig gemachte Pässe vor. 1.6.    Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol Europol kann nach den Artikeln 26, 36 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach Maßgabe des Europol-Beschlusses ( 15 ) kann Europol den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen. Es wird nachdrücklich empfohlen, nach einzelstaatlichem Recht eine Zusammenarbeit mit der nationalen Europol-Stelle (ENU) aufzubauen, sodass das SIRENE-Büro stets über den Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II zwischen Europol und der ENU informiert ist. In Ausnahmefällen, in denen die Kommunikation über SIS-II-Ausschreibungen auf nationaler Ebene durch die ENU erfolgt, sollten alle an der Kommunikation Beteiligten, insbesondere die SIRENE-Büros, hierüber informiert werden, damit keine Unklarheiten entstehen. 1.7.    Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust Die nationalen Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten können nach den Artikeln 26, 32, 34 und 38 SIS-II-Beschluss Auskunft über die in das SIS II eingegebenen Daten einholen und diese unmittelbar abfragen. Nach einzelstaatlichem Recht sollte eine Zusammenarbeit mit ihnen aufgebaut werden, damit im Trefferfall ein reibungsloser Informationsaustausch sichergestellt werden kann. Das SIRENE-Büro sollte insbesondere als Kontaktstelle für nationale Mitglieder von Eurojust und ihre Assistenten für die Einholung von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen im SIS II dienen. 1.8.    Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol ( 16 ) Das SIS II soll Interpol weder ersetzen noch soll eine Parallelstruktur gebildet werden. Zwar überschneiden sich einige Aufgaben, doch unterscheiden sich die Grundsätze für das Tätigwerden und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen von Schengen deutlich von denen bei Interpol. Daher sind Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB (Interpol-Zentralstellen) auf nationaler Ebene festzulegen. Folgende Grundsätze gelten: 1.8.1.    Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen Ausschreibungen von Mitgliedstaaten im SIS II und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol. Dies kommt besonders bei widersprüchlichen Ausschreibungen zum Tragen. 1.8.2.    Wahl des Kommunikationskanals Der Grundsatz, dass Schengen-Ausschreibungen Vorrang vor Interpol-Ausschreibungen von Mitgliedstaaten haben, ist zu befolgen, und es ist sicherzustellen, dass die NZB der Mitgliedstaaten sich ebenfalls daran halten. Sobald die Ausschreibung in das SIS II eingegeben ist, erfolgt die gesamte Kommunikation im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung, dem Eingabezweck und dem Vollzug der zu ergreifenden Maßnahme über SIRENE-Büros. Möchte ein Mitgliedstaat die Kommunikationskanäle wechseln, sind die anderen Parteien vorab zu konsultieren. Eine solche Änderung des Kanals ist nur in Sonderfällen möglich. 1.8.3.    Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten Angesichts des Vorrangs von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen sind Interpol-Ausschreibungen auf Ausnahmefälle zu beschränken (d. h. auf die Fälle, in denen in den SIS-II-Rechtsakten die Eingabe einer Ausschreibung in das SIS II nicht vorgesehen oder die Eingabe technisch nicht möglich ist oder in denen nicht alle für eine SIS-II-Ausschreibung erforderlichen Informationen vorliegen). Die gleichzeitige Ausschreibung einer Person oder Sache im SIS II und bei Interpol ist im Schengen-Raum möglichst zu vermeiden. Über den Interpol-Kanal verbreitete Ausschreibungen, die den gesamten Schengen-Raum oder einen Teil davon betreffen, müssen den folgenden Vermerk enthalten: „ausgenommen die Schengen-Staaten“. 1.8.4.    Treffer und Löschung einer Ausschreibung Damit die SIRENE-Büros ihre Aufgabe der Koordinierung der Datenqualitätsüberprüfung im SIS II wahrnehmen können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die SIRENE-Büros und die NZB einander über Treffer und die Löschung von Ausschreibungen informieren. 1.8.5.    Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol Jeder Mitgliedstaat ergreift nach innerstaatlichem Recht geeignete Maßnahmen, um auf nationaler Ebene einen effektiven Informationsaustausch zwischen seinem SIRENE-Büro und den NZB sicherzustellen. 1.9.    Grundsätze Die Zusammenarbeit über die SIRENE-Büros beruht auf folgenden Grundsätzen: 1.9.1.    Ständige Verfügbarkeit Jedes SIRENE-Büro muss an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich voll funktionsfähig sein, um innerhalb der in Abschnitt 1.13 vorgeschriebenen Frist reagieren zu können. Es muss außerdem für technische und rechtliche Analysen, Unterstützung und Problemlösungen an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen. 1.9.2.    Kontinuität Jedes SIRENE-Büro muss über eine interne Struktur verfügen, die die Kontinuität des Managements, der personellen Besetzung und der technischen Infrastruktur garantiert. 1.9.3.    Geheimhaltung Gemäß dem gemeinsamen Artikel 11 der SIS-II-Rechtsakte unterliegen alle Bediensteten der SIRENE-Büros den innerstaatlichen Vorschriften über die berufliche Schweigepflicht bzw. einer vergleichbaren Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Amt oder dem Dienstverhältnis. 1.9.4.    Zugänglichkeit Um die erforderlichen Zusatzinformationen liefern zu können, müssen die Bediensteten der SIRENE-Büros direkten oder indirekten Zugang zu allen im Land vorhandenen einschlägigen Informationen haben und Fachleute zurate ziehen können. 1.10.    Kommunikation 1.10.1.    Kommunikationssprache Damit die SIRENE-Büros möglichst gut mit anderen SIRENE-Büros kommunizieren können, ist eine Sprache zu verwenden, die beiden Seiten geläufig ist. 1.10.2.    Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros Die technischen Spezifikationen für den Informationsaustausch zwischen SIRENE-Büros sind dem Dokument „Data exchange between SIRENE Bureaux (DEBS)“ zu entnehmen. Die darin enthaltenen Weisungen sind zu befolgen. 1.10.3.    Netz, Mitteilungen und Mailboxen Gemäß dem gemeinsamen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und dem gemeinsamen Artikel 8 Absatz 1 der SIS-II-Rechtsakte verwenden die SIRENE-Büros ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen SIRENE-Büros. Nur wenn das Netz nicht verfügbar ist, darf ein geeignetes, ebenso gut geschütztes anderes Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Wahl des Kommunikationsmittels ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der jeweiligen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen zu treffen. Es gibt zwei Arten schriftlicher Mitteilungen: Freitext und Standardformulare. Anlage 3 erläutert die zwischen SIRENE-Büros auszutauschenden Formulare und enthält Anleitungen für das Ausfüllen der Felder, einschließlich Hinweisen auf Pflichtangaben. Im Rahmen des oben genannten Netzes gibt es vier verschiedene Mailboxen für Freitext-Mitteilungen und SIRENE-Formulare. Mailbox Mailbox-Adresse Zweck Operationell oper@xx.sirenemail2.eu Austausch von Formularen und Anhängen zwischen SIRENE-Büros Technisch tech@xx.sirenemail2.eu E-Mail-Austausch zwischen dem für die technische Unterstützung zuständigen Personal der SIRENE-Büros Leiter SIRENE-Büros director@xx.sirenemail2.eu E-Mail-Austausch mit den Leitern der SIRENE-Büros E-Mail message@xx.sirenemail2.eu Austausch von Freitext-Mitteilungen zwischen SIRENE-Büros Zu Testzwecken gibt es eine zweite Domäne ( 17 ) (testxx.sirenemail2.eu); darin können alle in der vorstehenden Tabelle angegebenen Mailboxen zu Testzwecken repliziert werden, ohne dass sich dies auf den direkten Austausch von Mitteilungen und in der Arbeitsablaufumgebung auswirkt. Die im DEBS-Dokument detaillierten Vorschriften über SIRENE-Mailboxen und die Übermittlung von SIRENE-Formularen sind zu beachten. Durch das SIRENE-Arbeitsablaufsystem (siehe Abschnitt 1.12) werden die operationelle und die E-Mail-Mailbox („oper“ und „message“) überwacht, damit der Eingang von Formularen, damit im Zusammenhang stehenden E-Mails und Anhängen festgestellt wird. Dringende Mitteilungen sind nur an die operationelle Mailbox zu übermitteln. 1.10.4.    Kommunikation in Ausnahmesituationen Wenn die üblichen Kommunikationskanäle nicht verfügbar sind und Standardformulare beispielsweise per Fax übermittelt werden müssen, ist das im DEBS-Dokument beschriebene Verfahren anwendbar. 1.11.    SIRENE-Adressbuch (SAB) Die Kontaktadressen der SIRENE-Büros und die für die Kommunikation und Zusammenarbeit benötigten Angaben werden im SIRENE-Adressbuch (SAB) erfasst und bereitgestellt. Die Aktualisierung des SAB wird von der Kommission vorgenommen, die mindestens zweimal jährlich ein aktualisiertes SAB erstellt. Jedes SIRENE-Büro sorgt dafür, dass a) im SAB enthaltene Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden, b) das SAB den Bediensteten der SIRENE-Büros bekannt ist und von ihnen genutzt wird, c) jegliche Aktualisierung der im SAB aufgelisteten Informationen unverzüglich an die Kommission weitergeleitet wird. 1.12.    SIRENE-Arbeitsablaufsystem Die Arbeit der SIRENE-Büros ist am wirksamsten dadurch zu bewältigen, dass jedes SIRENE-Büro über ein computergestütztes Verwaltungssystem (Arbeitsablaufsystem) verfügt, mit dem sich ein Großteil der täglichen Arbeitsabläufe automatisieren lässt. Für ernste Notsituationen kann das SIRENE-Büro an einem anderen Ort über einen Backup-Computer und ein Backup-Datenbanksystem für seine Arbeitsabläufe verfügen. Dazu sollte ein geeignetes Backup-System für Stromversorgung und Telekommunikation gehören. Zur Gewährleistung einer hohen Verfügbarkeit des Systems sollte eine geeignete IT-Unterstützung für die SIRENE-Arbeitsabläufe bereitgestellt werden. 1.13.    Antwortfristen Das SIRENE-Büro beantwortet alle von einem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro gestellten Auskunftsersuchen zu Ausschreibungen und Vorgehensweisen im Falle von Treffern und Übereinstimmungen so bald wie möglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage. (Siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen.) Nach der Ausschreibungskategorie und der Bedeutung des Falles werden Prioritäten für die tägliche Arbeit des Büros festgelegt. 1.13.1.    Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers SIRENE-Formulare, denen vom ersuchten SIRENE-Büro höchste Priorität einzuräumen ist, können in Feld 311 („Important Notice“ — Wichtiger Hinweis) als dringend („URGENT“), gefolgt von dem Grund für die Dringlichkeit, gekennzeichnet werden. Der Dringlichkeitsgrund ist in den entsprechenden Feldern der SIRENE-Formulare zu erläutern. Wenn eine rasche Antwort benötigt wird, kann die Mitteilung auch telefonisch übermittelt werden. Wenn es die Umstände eines Treffers bei einer Ausschreibung, zum Beispiel in Fällen echter Dringlichkeit oder besonderer Bedeutung, erfordern, unterrichtet das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem der Abgleich ein positives Ergebnis erbrachte, gegebenenfalls das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats nach Abschicken eines Formulars G telefonisch von dem Treffer. 1.14.    Transliterations-/Transkriptionsregeln Anlage 1 enthält die Transliterations- und Transkriptionsfestlegungen und -regeln. Sie sind bei der Kommunikation zwischen SIRENE-Büros zu beachten (siehe auch Abschnitt 2.11 über die Eingabe von Eigennamen). 1.15.    Datenqualität Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte koordinieren die SIRENE-Büros die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. Die SIRENE-Büros sollten über die dazu notwendigen nationalen Befugnisse verfügen. Zu diesem Zweck ist ein angemessenes nationales Datenqualitätsaudit einschließlich einer Überprüfung der Trefferquote bei den Ausschreibungen sowie des Dateninhalts vorzusehen. Die SIRENE-Büros müssen die erforderliche IT-Unterstützung und die entsprechenden Rechte erhalten, um ihre Aufgabe als Koordinierungsstelle für die Datenqualitätsüberprüfung wahrnehmen zu können. In Zusammenarbeit mit den nationalen SIRENE-Büros sollten nationale Vorschriften für die Schulung der Benutzer hinsichtlich der Grundsätze der Datenqualität und der Vorgehensweise festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können die Bediensteten der SIRENE-Büros auffordern, sich an den Schulungen für Mitarbeiter von Behörden, die Ausschreibungen eingeben, zu beteiligen, wobei die Datenqualität und eine maximale Nutzung des SIS II im Mittelpunkt stehen sollten. Was die in das SIS II eingestellten Fingerabdrücke anbelangt, so liegt die Hauptverantwortung für die Datenqualität bei den auf nationaler Ebene für Fingerabdrücke zuständigen Büros. Die SIRENE-Büros als Koordinierungsstelle für die Datenqualitätsüberprüfung stehen mit den für Fingerabdrücke zuständigen Büros in Verbindung, insbesondere in Bezug auf Probleme, die hinsichtlich der Qualität der eingestellten Fingerabdrücke festgestellt wurden. Damit die Daten im SIS II auf aktuellem Stand und im Einklang mit den Ergebnissen einer Übereinstimmung im automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem des SIS (SIS-AFIS) stehen, ergreift das SIRENE-Büro die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alphanumerische Daten in Ausschreibungen unverzüglich aktualisiert werden; entweder durch das SIRENE-Büro selbst oder durch Kontaktaufnahme mit der für die Ausschreibung zuständigen Behörde. So gilt es beispielsweise, Aliasnamen aufzunehmen oder Personalien zu berichtigen. 1.16.    Archivierung a) Jeder Mitgliedstaat legt die Modalitäten der Speicherung von Informationen fest. b) Das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hält für die anderen Mitgliedstaaten sämtliche Informationen zu den von ihm eingegebenen Ausschreibungen zur Verfügung, darunter die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt. c) Die Informationen sind in jedem SIRENE-Büro so zu archivieren, dass ein schneller Zugriff möglich ist und die sehr knappen Fristen für die Informationsübermittlung eingehalten werden können. d) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 4 der SIS-II-Rechtsakte speichern die SIRENE-Büros die bei einem Informationsaustausch erhaltenen personenbezogenen Daten nur so lange wie für den Zweck der Datenübermittlung erforderlich. In der Regel sind diese Informationen zu löschen, sobald die entsprechende Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht ist, spätestens aber ein Jahr danach. Allerdings kann nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine längere Speicherung von Daten zu einer Ausschreibung dieses Mitgliedstaats oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, zulässig sein. e) Von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Zusatzinformationen werden vom Empfänger-Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gespeichert. Der gemeinsame Artikel 12 der SIS-II-Rechtsakte, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) und der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates ( 19 ) finden ebenfalls Anwendung. f) Informationen über missbräuchlich verwendete Identitäten sind nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung zu löschen. g) Der Zugang zu den Archiven ist zu erfassen, zu kontrollieren und dazu befugten Personen vorzubehalten. 1.17.    Personal Je mehr Erfahrung das Personal hat, desto besser ist es in der Lage, eigenverantwortlich und effizient zu arbeiten. Daher ist eine geringe Personalfluktuation wünschenswert. Dies setzt voraus, dass das Management dezentralisierte Arbeitsstrukturen uneingeschränkt unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um Kompetenz- und Erfahrungsverluste infolge von Personalfluktuation zu vermeiden. 1.17.1.    Leiter der SIRENE-Büros Die Leiter der einzelnen SIRENE-Büros sollten mindestens zweimal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Diensten zu bewerten, die im Falle von Schwierigkeiten erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu besprechen und gegebenenfalls Verfahren zu klären. Das Treffen der Leiter der SIRENE-Büros wird von dem Mitgliedstaat organisiert, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. 1.17.2.    SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) In Fällen, in denen die Standardverfahren möglicherweise nicht ausreichen, kann sich die SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) mit Dateien befassen, deren Bearbeitung komplex, problematisch oder sensibel ist und unter Umständen eine gewisse Qualitätssicherung und/oder längerfristige Kontakte mit einem anderen SIRENE-Büro erfordert. Der SIRCoP ist nicht für dringende Fälle zuständig, in denen in der Regel die rund um die Uhr erreichbaren Dauerdienste in Anspruch zu nehmen sind. Der SIRCoP kann Vorschläge zur Verbesserung der Qualität ausarbeiten und Möglichkeiten für eine längerfristige Lösung solcher Probleme aufzeigen. In der Regel ist ein SIRCoP nur während der Bürostunden für einen anderen SIRCoP erreichbar. Im Rahmen der statistischen Berichterstattung gemäß Anlage 5 wird eine jährliche Bewertung anhand der folgenden Indikatoren vorgenommen: a) Zahl der SIRCoP-Interventionen je Mitgliedstaat, b) Grund für die Kontaktaufnahme, c) Ergebnis der Interventionen auf der Grundlage der während des Berichtszeitraums vorliegenden Informationen. 1.17.3.    Kenntnisse Das Personal der SIRENE-Büros muss möglichst viele Fremdsprachen abdecken; das diensthabende Personal muss mit allen SIRENE-Büros kommunizieren können. Die Bediensteten müssen über Kenntnisse in folgenden Bereichen verfügen: — nationale, europäische und internationale Rechtsfragen, — nationale Strafverfolgungsbehörden und — nationale und europäische Justizsysteme und Systeme der Einwanderungssteuerung. Sie müssen die Befugnis haben, jeden neuen Fall selbstständig zu bearbeiten. Bedienstete, die außerhalb der Bürozeiten im Dienst sind, müssen dieselbe Kompetenz, dieselben Kenntnisse und Befugnisse sowie die Möglichkeit haben, sich an Experten zu wenden, die telefonisch erreichbar sind. Zur Bearbeitung der üblichen und der besonderen Fälle ist in den SIRENE-Büros rechtlicher Sachverstand erforderlich. Je nach Fall können SIRENE-Bedienstete mit einem entsprechenden juristischen Hintergrund oder Experten aus den Justizbehörden dieses Fachwissen zur Verfügung stellen. 1.17.4.    Fortbildung Nationale Ebene Auf nationaler Ebene soll mit angemessenen Schulungen sichergestellt werden, dass die in diesem Handbuch festgelegten personellen Anforderungen erfüllt werden. Bevor ein Bediensteter die Berechtigung erhält, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten, muss er insbesondere in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes geschult und über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert werden. Europäische Ebene Um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu verbessern, sind mindestens einmal jährlich gemeinsame Schulungen zu organisieren. Dabei treffen die SIRENE-Bediensteten ihre Kollegen aus den anderen SIRENE-Büros und tauschen Informationen über nationale Arbeitsmethoden aus. Dadurch werden die Kenntnisse in den Büros aneinander angeglichen und den Bediensteten wird vermittelt, wie wichtig ihre Tätigkeit ist und wie sehr es im Interesse der Sicherheit aller Mitgliedstaaten auf Solidarität ankommt. Die Schulungen sind im Einklang mit dem für SIRENE-Ausbilder und -Fortbilder bestimmten Handbuch durchzuführen. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) sieht vor, dass die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (die „Agentur“) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal, wahrnimmt. 1.17.5.    Personalaustausch Soweit möglich, sollten auch mindestens einmal im Jahr Mitarbeiter mit anderen SIRENE-Büros ausgetauscht werden. Ein solcher Austausch soll den Bediensteten einen besseren Einblick in andere Arbeitsmethoden geben, ihnen zeigen, wie andere SIRENE-Büros organisiert sind, und ermöglichen, persönliche Kontakte mit Kollegen in anderen Mitgliedstaaten zu knüpfen. 2.   ALLGEMEINE VERFAHREN Die nachstehenden Verfahren gelten für alle Ausschreibungskategorien. Verfahren speziell für einzelne Ausschreibungskategorien sind den entsprechenden Teilen dieses

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.