Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-09-07

Quellenkennung: 32013D0115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Handbuchs zu entnehmen. 2.1.    Begriffsbestimmungen — „Ausschreibender Mitgliedstaat“ : Mitgliedstaat, der die Ausschreibung in das SIS II eingegeben hat; — „vollziehender Mitgliedstaat“ : Mitgliedstaat, der im Trefferfall die erforderlichen Maßnahmen vollzieht; — „lieferndes SIRENE-Büro“ : SIRENE-Büro eines Mitgliedstaats, das im Besitz von Fingerabdrücken oder Lichtbildern der von einem anderen Mitgliedstaat ausgeschriebenen Person ist; — „Treffer“ : Ein Treffer im SIS II liegt vor, wenn a) von einem Benutzer eine Abfrage durchgeführt wird, b) sich bei der Abfrage herausstellt, dass eine ausländische Ausschreibung im SIS II gespeichert ist, c) die Daten der Ausschreibung im SIS II den Abfragedaten entsprechen und d) infolge des Treffers weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen; — „Übereinstimmung“ : Eine Übereinstimmung im SIS II liegt vor, wenn a) eine Abfrage von Fingerabdrücken im SIS-AFIS durchgeführt wird; b) eine Mitteilung des SIS II auf eine mögliche Übereinstimmung schließen lässt und c) nationale Verfahren zur Überprüfung von Fingerabdrücken die Übereinstimmung bestätigen. Aufgrund einer Übereinstimmung können weitere Maßnahmen erforderlich werden, um die Identität einer Person zu prüfen und Aliasnamen zu ermitteln. Einer „Übereinstimmung“ kann ein „Treffer“ folgen, wenn eine Abfrage im SIS-AFIS im Rahmen einer Kontrolle durch einen Endnutzer durchgeführt wurde und die Übereinstimmung bestätigt wird. — „Kennzeichnung“ : auf nationaler Ebene erfolgende Aussetzung einer Ausschreibung zur Festnahme, einer Vermisstenausschreibung oder einer Ausschreibung zur Kontrolle, wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Vollzug der in einer Ausschreibung vorgesehenen Maßnahme mit seinem innerstaatlichen Recht, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist. Wird eine Kennzeichnung hinzugefügt, so wird die aufgrund der Ausschreibung verlangte Maßnahme im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht vollzogen. 2.2.    Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss) Für jede Person oder Sache darf nur eine Ausschreibung pro Mitgliedstaat in das SIS II eingegeben werden. Soweit erforderlich, sind daher nach Möglichkeit die zweite und alle nachfolgenden Ausschreibungen zu derselben Person oder derselben Sache im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung zu halten, sodass sie eingegeben werden können, sobald die erste Ausschreibung erlischt oder gelöscht wird. Verschiedene Mitgliedstaaten können eine Ausschreibung zur gleichen Person oder Sache eingeben. Wichtig ist, Unklarheiten zu vermeiden: Benutzer müssen genau wissen, was sie zu tun haben, wenn sie eine Ausschreibung eingeben wollen oder wenn ein Treffer erzielt wird. Daher sind Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache (Mehrfachausschreibungen) und eine Rangfolge dieser Ausschreibungen für die Eingabe in das SIS II festzulegen. Es ist wie folgt vorzugehen: — Vor Eingabe einer Ausschreibung muss geprüft werden, ob dieselbe Person oder Sache bereits im SIS II ausgeschrieben ist, — die anderen Mitgliedstaaten müssen konsultiert werden, wenn die Eingabe einer Ausschreibung zu Mehrfachausschreibungen führt, die nicht miteinander vereinbar sind. 2.2.1.    Vereinbarkeit von Ausschreibungen Mehrere Mitgliedstaaten dürfen eine Ausschreibung zu derselben Person oder Sache eingeben, wenn die Ausschreibungen miteinander vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten können von den Vorschriften über die Vereinbarkeit abweichen, wenn sie eine Ausschreibung zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle, insbesondere bei Ausschreibungen aus Gründen der nationalen Sicherheit. Die Rangfolge von Ausschreibungen und das Konsultationsverfahren gemäß Abschnitt 2.2.2 bleiben davon unberührt. Vereinbarkeit von Personenfahndungsausschreibungen Rangfolge Ausschreibung zur Festnahme Ausschreibung zur Einreiseverweigerung Vermisstenausschreibung (Schutz) Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermittlung) Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren Ausschreibung zur Festnahme ja ja ja nein nein nein nein ja ja Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ja ja nein nein nein nein nein nein nein Vermisstenausschreibung (Schutz) ja nein ja nein nein nein nein ja ja Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln nein nein nein ja ja nein nein nein nein Ausschreibung zur gezielten Kontrolle nein nein nein ja ja nein nein nein nein Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln nein nein nein nein nein ja ja nein nein Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nein nein nein nein nein ja ja nein nein Vermisstenausschreibung (Aufenthaltsermitt-lung) ja nein ja nein nein nein nein ja ja Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren ja nein ja nein nein nein nein ja ja Vereinbarkeit von Sachfahndungsausschreibungen Rangfolge Ausschreibung zur Beweissicherung Für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument Ausschreibung zur Sicherstellung Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln Ausschreibung zur gezielten Kontrolle Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle Ausschreibung zur Beweissicherung ja ja ja nein nein nein nein Für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument ja ja ja nein nein nein nein Ausschreibung zur Sicherstellung ja ja ja nein nein nein nein Ausschreibung zur gezielten Kontrolle — sofortiges Handeln nein nein nein ja ja nein nein Ausschreibung zur gezielten Kontrolle nein nein nein ja ja nein nein Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle — sofortiges Handeln nein nein nein nein nein ja ja Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle nein nein nein nein nein ja ja 2.2.2.    Rangfolge von Ausschreibungen Im Falle unvereinbarer Ausschreibungen gilt bei Personenfahndungsausschreibungen die nachstehende Rangfolge: — Festnahme zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung (Artikel 26 Beschluss), — Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Gebiet (Artikel 24 Verordnung), — Ingewahrsamnahme (Artikel 32 Beschluss), — gezielte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss), — gezielte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss), — verdeckte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss), — verdeckte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss). — Mitteilung des Aufenthalts (Artikel 32 und 34 Beschluss). Bei Sachfahndungsausschreibungen gilt die nachstehende Rangfolge: — Beweissicherung (Artikel 38 Beschluss), — für ungültig erklärtes, zu Reisezwecken verwendetes Dokument (Artikel 38 Beschluss) — Sicherstellung (Artikel 38 Beschluss), — gezielte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss), — gezielte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss), — verdeckte Kontrolle — sofortiges Handeln (Artikel 36 Beschluss), — verdeckte Kontrolle (Artikel 36 Beschluss). Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten kann wegen wesentlicher nationaler Belange von dieser Rangfolge abgewichen werden. 2.2.3.    Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen Um unvereinbare Mehrfachausschreibungen zu vermeiden, ist sorgfältig zwischen Personen bzw. Sachen zu unterscheiden, die ähnliche Merkmale aufweisen. Wichtig ist, dass die SIRENE-Büros einander konsultieren und zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat muss angemessene technische Verfahren zur Auffindung bereits vorhandener Ausschreibungen zur gleichen Person oder Sache festlegen, bevor eine Eingabe getätigt wird. Dadurch, dass eine Funktion zur Identifizierung einer Person anhand von Fingerabdrücken in das SIS II aufgenommen wird, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass bereits vorhandene Ausschreibungen zu ein- und derselben Person mit verschiedenen angegebenen Identitäten (siehe auch Abschnitt 1.15) aufgedeckt werden. Eine Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Sirene-Büros ist auch wichtig, wenn das Einstellen eines Fingerabdruck-Datensatzes eine Übereinstimmung liefert. In diesem Falle gilt das nachstehende Verfahren. Wird darüber hinaus eine Alias-Identität festgestellt, gilt das Verfahren nach Abschnitt 2.12.2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine neue Ausschreibung einzugeben und ist ein Ausschreibungsersuchen mit einer Ausschreibung desselben Mitgliedstaats nicht vereinbar, so stellt das SIRENE-Büro nach dem innerstaatlichen Verfahren sicher, dass nur eine Ausschreibung im SIS II enthalten ist. Um zu überprüfen, ob Mehrfachausschreibungen zu derselben Person oder Sache vorliegen, ist wie folgt vorzugehen: a) Die vorgeschriebenen Identifizierungskriterien sind zu vergleichen: i) bei einer Person: — Familienname, — Vorname, — Geburtsdatum, — Geschlecht, — Fingerabdruckdaten (sofern vorhanden); ii) bei einem Fahrzeug: — Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), — amtliches Kennzeichen und Land der Zulassung, — Marke, — Typ; iii) bei einem Luftfahrzeug: — Flugzeugklasse, — ICAO-Register-Nummer; iv) bei einem Wasserfahrzeug: — Art des Wasserfahrzeugs, — Zahl der Rümpfe, — äußere Kennbuchstaben und -ziffern (fakultativ); v) bei einem Container: — BIC-Nummer ( 21 ). b) Bei der Eingabe einer neuen Ausschreibung zu einem Fahrzeug oder einer sonstigen Sache mit einer VIN-Nummer oder einem Kennzeichen sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 zu beachten. c) Bei anderen Sachen können Mehrfachausschreibungen am besten über die Pflichtangaben ermittelt werden, die vom System automatisch verglichen werden. Stellt sich heraus, dass zwei ähnliche Sachen dieselbe Seriennummer haben, sind die Verfahren in Abschnitt 8.2.1 (Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs) zur Unterscheidung zwischen anderen Sachfahndungskategorien im SIS II anzuwenden. Ergibt die Überprüfung, dass sich die Angaben auf zwei verschiedene Personen bzw. Sachen beziehen, genehmigt das SIRENE-Büro das Ersuchen um Eingabe der Ausschreibung ( 22 ). Stellt sich bei der Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen heraus, dass die Angaben identisch sind und sich auf dieselbe Person oder Sache beziehen, konsultiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine neue Ausschreibung eingeben will, bei Unvereinbarkeit der Ausschreibungen das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Um Ausschreibungen auf ihre Vereinbarkeit zu überprüfen, ist wie folgt vorzugehen: a) Vor Eingabe einer Ausschreibung oder nach Erhalt einer Mitteilung durch das SIS-AFIS über eine mögliche Übereinstimmung infolge des erstmaligen Einstellens von Fingerabdrücken zu dieser Ausschreibung ist unbedingt durch eine Überprüfung sicherzustellen, dass keine unvereinbaren Ausschreibungen existieren. b) Existiert eine andere vereinbare Ausschreibung und die Fingerabdrücke ergeben keine Übereinstimmung, so sind keine Konsultationen zwischen den SIRENE-Büros erforderlich. c) Existiert bereits eine andere vereinbare Ausschreibung und wird diese anhand einer Übereinstimmung der Fingerabdrücke bestätigt, so findet lediglich eine Konsultation der SIRENE-Büros statt, um die Identität zu prüfen und bisher unbekannte Aliasnamen festzustellen. Muss jedoch geklärt werden, ob sich die Ausschreibung auf dieselbe Person bezieht, konsultiert das SIRENE-Büro das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats mit dem Formular L. Die Verfahren für die Meldung und die Konsultation hinsichtlich der Übereinstimmung von Fingerabdrücken sind in Abschnitt 2.5 dargelegt. Die Verfahren in Abschnitt 2.5 umfassen Übereinstimmungen infolge des erstmaligen Einstellens von Fingerabdrücken und Übereinstimmungen durch die Abfrage von Fingerabdrücken, beispielsweise durch die Polizeidienststellen. d) Sind die Ausschreibungen unvereinbar, konsultieren die SIRENE-Büros einander mit dem Formular E, damit letztlich nur eine Ausschreibung eingegeben wird. e) Ausschreibungen zur Festnahme werden unverzüglich eingegeben, ohne die Ergebnisse der Konsultation anderer Mitgliedstaaten abzuwarten. f) Wird einer Ausschreibung, die mit bereits bestehenden Ausschreibungen unvereinbar ist, nach Konsultation Vorrang eingeräumt, werden bei Eingabe der neuen Ausschreibung die vorherigen Ausschreibungen von den Mitgliedstaaten, die diese eingegeben haben, gelöscht. Streitigkeiten werden von den Mitgliedstaaten über die SIRENE-Büros beigelegt. g) Mitgliedstaaten, die eine Ausschreibung nicht eingeben konnten, können sich vom CS-SIS benachrichtigen lassen, wenn die Ausschreibung gelöscht wurde. h) Das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine Ausschreibung nicht eingeben konnte, kann das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hatte, ersuchen, es über Treffer bei dieser Ausschreibung zu informieren. 2.2.4.    Besondere Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an der SIS-II-Verordnung und haben daher keinen Zugriff auf Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung (Artikel 24 und 26 SIS-II-Verordnung). Dennoch sind sie an die Vorschriften über die Vereinbarkeit von Ausschreibungen in Abschnitt 2.2 gebunden und insbesondere verpflichtet, das in Abschnitt 2.2.3 angegebene Verfahren anzuwenden. Es ist wie folgt vorzugehen: a) Sollte das Vereinigte Königreich oder Irland eine Ausschreibung eingeben, die mit einer bereits bestehenden Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung gemäß Abschnitt 2.2.1 unvereinbar sein könnte, werden diese beiden Mitgliedstaaten vom zentralen SIS II über die etwaige Unvereinbarkeit ausschließlich durch Mitteilung der Schengen-ID-Nummer der bereits bestehenden Ausschreibung benachrichtigt. b) Sollte die Benachrichtigung erfolgen, dass eine vom Vereinigten Königreich oder Irland eingegebene Ausschreibung mit einer von einem anderen Mitgliedstaat eingegebenen Ausschreibung zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung unvereinbar sein könnte, so konsultiert das SIRENE-Büro des Vereinigten Königreichs oder Irlands den ausschreibenden Mitgliedstaat anhand einer Freitext-Mitteilung und löscht die möglicherweise unvereinbare Ausschreibung im Zuge der Konsultation. c) Je nach Ausgang der Konsultation können das Vereinigte Königreich oder Irland eine erwiesenermaßen vereinbare Ausschreibung erneut eingeben. 2.3.    Informationsaustausch im Trefferfall Benötigt der Benutzer nach dem Treffer Zusatzinformationen, setzt sich das SIRENE-Büro unverzüglich mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung und ersucht um die nötigen Informationen. Gegebenenfalls vermitteln die SIRENE-Büros zwischen den nationalen Behörden. Sie geben Zusatzinformationen zur fraglichen Ausschreibung und tauschen solche Informationen aus. Im Regelfall ist der ausschreibende Mitgliedstaat über den Trefferfall und dessen Ergebnis zu unterrichten (siehe auch Abschnitt 1.13.1 über die Angabe der Dringlichkeit). Es ist wie folgt vorzugehen: a) Unbeschadet des Abschnitts 2.4 dieses Handbuchs ist ein Treffer bei der Abfrage des Systems nach einer Person oder Sache im Prinzip mit einem Formular G dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats zu melden. b) Dabei ist der einschlägige Artikel der SIS-II-Rechtsakte in Feld 090 des Formulars G, einschließlich einer eventuell erforderlichen zusätzlichen Information (zum Beispiel „MINOR“ (Minderjähriger)), anzugeben. Im Formular G sind möglichst umfassende Angaben zum Treffer zu machen, unter anderem in Feld 088 die getroffenen Maßnahmen. In Feld 089 kann der ausschreibende Mitgliedstaat um Zusatzinformationen ersucht werden. c) Will das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats nach Zusendung eines Formulars G weitere Informationen übermitteln, so hat es ein Formular M zu verwenden. d) Gegebenenfalls übermittelt das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats einschlägige Informationen und gibt an, um welche besonderen Maßnahmen es das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats ersucht. Das Meldeverfahren im Falle von Übereinstimmungen von Fingerabdrücken ist in Abschnitt 2.5 erläutert, in Buchstabe f wird insbesondere auf Treffer eingegangen, die mit Übereinstimmungen zusammenfallen. Das Meldeverfahren im Falle von Treffern aufgrund von automatischen Nummernschild-Erkennungssystemen (Automatic Number Plate Recognition — ANPR) ist in Abschnitt 9 erläutert. 2.4.    Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung) Gemäß Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung ist wie folgt vorzugehen: a) Wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen definitiv nicht in der Lage ist, die in der Ausschreibung vorgesehene erbetene Maßnahme auszuführen, unterrichtet er den ausschreibenden Mitgliedstaat über das SIRENE-Büro darüber und begründet dies in Feld 083 des Formulars H. b) Die betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der SIS-II-Rechtsakte gegebenenfalls auf die zu ergreifende Maßnahme. Das Meldeverfahren im Falle von Übereinstimmungen von Fingerabdrücken ist in Abschnitt 2.5 erläutert, in Buchstabe f wird insbesondere auf Treffer eingegangen, die mit Übereinstimmungen zusammenfallen. 2.5.    Meldeverfahren für Übereinstimmungen von Fingerabdrücken beim erstmaligen Einstellen von Fingerabdrücken oder bei der Abfrage von Fingerabdrücken Liefert eine Abfrage im SIS-AFIS eine Übereinstimmungen (bevor ein Treffer ermittelt wird) gilt folgendes Verfahren (der Trefferfall ist Buchstabe f zu entnehmen): a) Im Falle einer möglichen Übereinstimmung im SIS II infolge eines Abgleichs der Fingerabdrücke einer Person mit den im SIS II gespeicherten Fingerabdrücken, finden die nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung Anwendung. b) Sobald die Übereinstimmung geprüft wurde, informiert das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, in dem die Übereinstimmung erzielt wurde, anhand eines Formulars L alle anderen betroffenen SIRENE-Büros über die Übereinstimmung und die gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der alphanumerischen Daten im SIS II. c) Dabei ist der einschlägige Artikel der SIS-II-Rechtsakte in Feld 083 des Formulars L, einschließlich eines Vermerks mit dem Hinweis „SIS-AFIS MATCH“ („SIS-AFIS-Übereinstimmung“) anzugeben. Handelt es sich nach Auffassung des Mitgliedstaats, der die Übereinstimmung festgestellt hat, um einen „dringenden“ Fall, ist in Feld 311 („Important Notice“ — Wichtiger Hinweis) das Wort „URGENT“ (dringend) einzutragen und die Dringlichkeit zu begründen. Im Formular L sind möglichst umfassende Angaben zu machen, unter anderem zu dem Ort, dem Datum und dem Grund für die Abnahme der Fingerabdrücke. Ist ein Lichtbild der Person vorhanden, sollte es hinzugefügt werden. Will das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats nach Zusendung eines Formulars L weitere Informationen übermitteln, so hat es ein Formular M zu verwenden. Wird eine Übereinstimmung mit mehr als einer Ausschreibung festgestellt, sind die Schengen-ID-Nummern aller Ausschreibungen, mit denen eine Übereinstimmung erzielt wurde in Feld 083 des Formulars L anzugeben. d) Bei Eingang dieser Informationen prüfen die SIRENE-Büros die in ihre Zuständigkeit fallenden Daten und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alphanumerische Daten (wie in Abschnitt 1.15 beschrieben) aktualisiert werden. e) Gegebenenfalls übermittelt das SIRENE-Büro, dem eine Übereinstimmung mit einem Formular L mitgeteilt wird, alle einschlägigen und spezifischen Informationen und gibt an, um welche besonderen Maßnahmen es das SIRENE-Büro des vollziehenden Mitgliedstaats ersucht; f) Die Verfahren in Abschnitt 2.3 (Ausführen der erforderlichen Maßnahmen) und Abschnitt 2.4 (Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahmen) sind im Falle von Treffern aufgrund von Übereinstimmungen von Fingerabdrücken anzuwenden. Ist offensichtlich, dass das Versenden des Formulars L im Rahmen des Verfahrens unter den Buchstaben a bis e mit dem Versenden des Formulars G oder des Formulars H infolge eines Treffers zusammenfällt, ist das Versenden des Formulars G oder des Formulars H ausreichend. Im Formular G oder H ist in Feld 086 (Formular G) oder in Feld 083 (Formular H) der Hinweis „HIT ACHIEVED THROUGH SIS-AFIS“ (Treffer über das SIS-AFIS) zu vermerken und in Feld 090 (Formular G) oder Feld 083 (Formular H) sind Zusatzinformationen zu bislang unbekannten Identitäten oder Aliasnamen einzugeben. 2.6.    Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss) Die im SIS II gespeicherten Daten dürfen nur für die Zwecke verarbeitet werden, die für die jeweilige Ausschreibungskategorie festgelegt sind. Mit vorheriger Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats können die Daten jedoch zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit des Staates oder zur Verhütung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Will ein Mitgliedstaat im SIS II enthaltene Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen sie eingegeben wurden, verarbeiten, so gelten folgende Regeln für den Informationsaustausch: a) Der Mitgliedstaat, der die Informationen zu einem anderen Zweck verwenden will, unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro mit einem Formular I von den Gründen für die zweckentfremdete Datenverarbeitung. b) Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft so bald wie möglich, ob er dem Ersuchen stattgeben kann, und teilt dem anderen Mitgliedstaat über sein SIRENE-Büro mit einem Formular M seine Entscheidung mit. c) Gegebenenfalls kann der ausschreibende Mitgliedstaat seine Zustimmung mit bestimmten Auflagen für die Nutzung der Daten mit einem Formular M erteilen. Nach Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats verwendet der andere Mitgliedstaat die Daten ausschließlich zu dem Zweck, für den ihm die Zustimmung erteilt wurde. Er hat sich an die Auflagen des ausschreibenden Mitgliedstaats zu halten. 2.7.    Kennzeichnung 2.7.1.    Einleitung a) Artikel 24 SIS-II-Beschluss sieht folgende Fälle vor, in denen ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung verlangen kann: i) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Vollzug einer Maßnahme, die in einer nach den Artikeln 26, 32 oder 36 SIS-II-Beschluss eingegebenen Ausschreibung vorgesehen ist, mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er nachträglich verlangen, die Ausschreibung so zu kennzeichnen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird. Die Kennzeichnung wird vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats eingefügt. ii) Damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die nachträgliche Kennzeichnung einer Ausschreibung nach Artikel 26 zu verlangen, werden sämtliche Mitgliedstaaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen dieser Kategorie informiert. iii) Verlangt ein ausschreibender Mitgliedstaat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Maßnahme, so prüft der vollziehende Mitgliedstaat, ob er gestatten kann, die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.