Europäische Union

2013/115/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)

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Konsolidierungsdatum: 2017-09-07

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02013D0115 — DE — 07.09.2017 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043) (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (2013/115/EU) (ABl. L 071 vom 14.3.2013, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/219 DER KOMMISSION Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015 vom 29. Januar 2015   L 44 75 18.2.2015  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1209 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016 vom 12. Juli 2016   L 203 35 28.7.2016 ►M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1528 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017 vom 31. August 2017   L 231 6 7.9.2017 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043) (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (2013/115/EU) Artikel 1 Das SIRENE-Handbuch und die anderen Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) sind in der Anlage zu diesem Beschluss und den Anhängen zum Handbuch festgelegt. Sie gelten für die an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten sowie für alle Benutzer des SIS II. Artikel 2 Die Entscheidung 2008/333/EG und der Beschluss 2008/334/JI werden aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI gilt er ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festgelegt wird. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. ▼M3 ANHANG SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG 1. DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN 1.1. Das SIRENE-Büro 1.2. SIRENE-Handbuch 1.3. Anlagen des SIRENE-Handbuchs 1.4. Katalog von Empfehlungen für die korrekte Anwendung des Schengen-Besitzstands und bewährte Praktiken (Schengener Informationssystem) 1.5. Rolle der SIRENE-Büros im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union 1.5.1. Übermittlung von SIS-II-Daten und Zusatzinformationen an Drittstaaten oder internationale Organisationen 1.6. Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Europol 1.7. Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Eurojust 1.8. Beziehungen zwischen SIRENE-Büros und Interpol 1.8.1. Vorrang von SIS-II-Ausschreibungen vor Interpol-Ausschreibungen 1.8.2. Wahl des Kommunikationskanals 1.8.3. Nutzung und Verbreitung von Interpol-Ausschreibungen in Schengen-Staaten 1.8.4. Treffer und Löschung einer Ausschreibung 1.8.5. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros und den NZB von Interpol 1.9. Grundsätze 1.9.1. Ständige Verfügbarkeit 1.9.2. Kontinuität 1.9.3. Geheimhaltung 1.9.4. Zugänglichkeit 1.10. Kommunikation 1.10.1. Kommunikationssprache 1.10.2. Datenaustausch zwischen SIRENE-Büros 1.10.3. Netz, Mitteilungen und Mailboxen 1.10.4. Kommunikation in Ausnahmesituationen 1.11. SIRENE-Adressbuch (SAB) 1.12. SIRENE-Arbeitsablaufsystem 1.13. Antwortfristen 1.13.1. Angabe der Dringlichkeit in SIRENE-Formularen einschließlich der dringlichen Meldung eines Treffers 1.14. Transliterations-/Transkriptionsregeln 1.15. Datenqualität 1.16. Archivierung 1.17. Personal 1.17.1. Leiter der SIRENE-Büros 1.17.2. SIRENE-Kontaktperson (SIRCoP) 1.17.3. Kenntnisse 1.17.4. Fortbildung 1.17.5. Personalaustausch 2. ALLGEMEINE VERFAHREN 2.1. Begriffsbestimmungen 2.2. Mehrfachausschreibungen (Artikel 34 Absatz 6 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 Absatz 6 SIS-II-Beschluss) 2.2.1. Vereinbarkeit von Ausschreibungen 2.2.2. Rangfolge von Ausschreibungen 2.2.3. Überprüfung auf Unvereinbarkeit und Eingabe von Mehrfachausschreibungen 2.2.4. Besondere Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands 2.3. Informationsaustausch im Trefferfall 2.4. Unmöglichkeit der Durchführung der erbetenen Maßnahme im Trefferfall (Artikel 48 SIS-II-Beschluss und Artikel 33 SIS-II-Verordnung) 2.5. Meldeverfahren für Übereinstimmungen von Fingerabdrücken beim erstmaligen Einstellen von Fingerabdrücken oder bei der Abfrage von Fingerabdrücken 2.6. Verarbeitung der Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS II eingegeben wurde (Artikel 46 Absatz 5 SIS-II-Beschluss) 2.7. Kennzeichnung 2.7.1. Einleitung 2.7.2. Konsultation der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kennzeichnung 2.7.3. Ersuchen um Löschung einer Kennzeichnung 2.8. Unrechtmäßig gespeicherte oder unrichtige Daten (Artikel 34 SIS-II-Verordnung und Artikel 49 SIS-II-Beschluss) 2.9. Recht auf Auskunft und Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 41 SIS-II-Verordnung und Artikel 58 SIS-II-Beschluss) 2.9.1. Ersuchen um Auskunft oder Berichtigung von Daten 2.9.2. Informationsaustausch über Ersuchen um Auskunft über Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten 2.9.3. Informationsaustausch bei Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben wurden 2.10. Löschung, wenn die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Ausschreibung nicht mehr gegeben sind 2.11. Eingabe von Eigennamen 2.12. Identitätskategorien 2.12.1. Missbräuchlich verwendete Identität (Artikel 36 SIS-II-Verordnung und Artikel 51 SIS-II-Beschluss) 2.12.2. Eingabe eines Aliasnamens 2.12.3. Weitere Informationen zur Feststellung der Identität einer Person 2.13. Informationsaustausch bei verknüpften Ausschreibungen 2.13.1. Operationelle Regeln 2.14. Format und Qualität der biometrischen Daten im SIS II 2.14.1. Weiterverwendung der ausgetauschten Daten, einschließlich Archivierung 2.14.2. Austausch von Fingerabdrücken und Lichtbildern 2.14.3. Technische Anforderungen 2.14.4. Format und Qualität der biometrischen Daten 2.15. Besondere Fahndungsarten 2.15.1. Örtlich begrenzte Fahndung 2.15.2. Zielfahndung unter Beteiligung von Polizeisondereinheiten (FAST) 3. AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN ZUM ZWECKE DER ÜBERGABE- ODER AUSLIEFERUNGSHAFT (ARTIKEL 26 SIS-II-BESCHLUSS) 3.1. Eingabe einer Ausschreibung 3.2. Mehrfachausschreibungen 3.3. Missbräuchlich verwendete Identität 3.4. Eingabe eines Aliasnamens 3.5. Übermittlung von Zusatzinformationen an die Mitgliedstaaten 3.5.1. Zu übermittelnde Zusatzinformationen in Bezug auf eine vorläufige Festnahme 3.6. Kennzeichnung 3.6.1. Systematisches Ersuchen um Kennzeichnung der Ausschreibungen von Personen, die zum Zwecke der Auslieferung festgenommen werden sollen, in Fällen, in denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI ( 1 ) keine Anwendung findet 3.7. Tätigwerden der SIRENE-Büros bei Erhalt einer Ausschreibung zur Festnahme 3.8. Informationsaustausch im Trefferfall 3.9. Austausch von Zusatzinformationen über eine Übergabe oder Auslieferung 3.10. Austausch von Zusatzinformationen über die Durchbeförderung durch einen anderen Mitgliedstaat 3.11. Löschung von Ausschreibungen nach Übergabe oder Auslieferung 4. AUSSCHREIBUNGEN ZUR EINREISE- ODER AUFENTHALTSVERWEIGERUNG (ARTIKEL 24 SIS-II-VERORDNUNG) 4.1. Eingabe einer Ausschreibung 4.2. Mehrfachausschreibungen 4.3. Missbräuchlich verwendete Identität 4.4. Eingabe eines Aliasnamens 4.5. Informationsaustausch bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Visa 4.5.1. Besondere Verfahren gemäß Artikel 25 des Schengener Übereinkommens 4.5.2. Besondere Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c des Schengener Grenzkodexes 4.6. Gemeinsame Regeln für die in Abschnitt 4.5 angegebenen Verfahren 4.7. Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall der Einreiseverweigerung oder Ausweisung aus dem Schengen-Raum 4.8. Informationsaustausch bei einem Treffer im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt 4.9. Informationsaustausch, wenn ein Mitgliedstaat ohne Vorliegen eines Treffers feststellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist 4.10. Löschung von Ausschreibungen zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung 5. VERMISSTENAUSSCHREIBUNGEN (ARTIKEL 32 SIS-II-BESCHLUSS) 5.1. Mehrfachausschreibungen 5.2. Missbräuchlich verwendete Identität 5.3. Eingabe eines Aliasnamens 5.4. Kennzeichnung 5.5. Nähere Angaben zu vermissten Minderjährigen und sonstigen als schutzbedürftig eingestuften Personen 5.6. Informationsaustausch im Trefferfall 5.7. Löschung von Vermisstenausschreibungen 5.7.1. Minderjährige 5.7.2. Erwachsene, in deren Fall keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind 5.7.3. Erwachsene, in deren Fall Schutzmaßnahmen erforderlich sind 6. AUSSCHREIBUNGEN VON PERSONEN, DIE IM HINBLICK AUF IHRE TEILNAHME AN EINEM GERICHTSVERFAHREN GESUCHT WERDEN (ARTIKEL 34 SIS-II-BESCHLUSS) 6.1. Mehrfachausschreibungen 6.2. Missbräuchlich verwendete Identität 6.3. Eingabe eines Aliasnamens 6.4. Informationsaustausch im Trefferfall 6.5. Löschung von Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden 7. AUSSCHREIBUNGEN ZUM ZWECKE DER VERDECKTEN ODER DER GEZIELTEN KONTROLLE (ARTIKEL 36 SIS-II-BESCHLUSS) 7.1. Mehrfachausschreibungen 7.2. Missbräuchlich verwendete Identität 7.3. Eingabe eines Aliasnamens 7.4. Benachrichtigung anderer Mitgliedstaaten bei der Eingabe von Ausschreibungen 7.5. Ausfüllen des Felds „type of offence“ in Ausschreibungen 7.6. Kennzeichnung 7.7. Informationsaustausch im Trefferfall 7.8. Löschung von Ausschreibungen zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle 7.9. Automatische Nummernschild-Erkennungssysteme (Automatic Number Plate Recognition systems — ANPR) 8. SACHFAHNDUNGSAUSSCHREIBUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG ODER BEWEISSICHERUNG (ARTIKEL 38 SIS-II-BESCHLUSS) 8.1. Mehrfachausschreibungen 8.2. Fahrzeugausschreibungen 8.2.1. Überprüfung auf Mehrfachausschreibungen bezüglich eines Fahrzeugs 8.2.2. VIN-Dubletten 8.3. Informationsaustausch im Trefferfall 8.4. Löschung von Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren 9. AUTOMATISCHE NUMMERNSCHILD-ERKENNUNGSSYSTEME (AUTOMATIC NUMBER PLATE RECOGNITION SYSTEMS — ANPR) 10. STATISTIKEN EINLEITUNG Der Schengen-Raum Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande im luxemburgischen Schengen ein Übereinkommen mit dem Ziel, das „freie Überschreiten der Binnengrenzen durch alle Angehörigen der Mitgliedstaaten“ und den „freien Waren- und Dienstleistungsverkehr“ zu verwirklichen. Dem am 19. Juni 1990 von den fünf Erstunterzeichnerstaaten geschlossenen Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ( 2 ) traten am 27. November 1990 die Italienische Republik, am 25. Juni 1991 das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, am 6. November 1992 die Hellenische Republik, am 28. April 1995 die Republik Österreich und am 19. Dezember 1996 das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden und die Republik Finnland bei. Seit dem 26. März 1995 wird der Schengen-Besitzstand in Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Portugal ( 3 ) vollständig angewendet. In Österreich und Italien ( 4 ) ist dies seit dem 31. März 1998, in Griechenland ( 5 ) seit dem 26. März 2000 und in Norwegen, Island, Schweden, Dänemark und Finnland ( 6 ) schließlich seit dem 25. März 2001 der Fall. Das Vereinigte Königreich (VK) und Irland wenden gemäß dem Beschluss 2000/365/EG bzw. dem Beschluss 2002/192/EG nur einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands an. Die Bestimmungen, zu deren Anwendung sich das VK entschloss (mit Ausnahme des SIS), gelten seit dem 1. Januar 2005 ( 7 ). Der Schengen-Besitzstand wurde durch Protokolle, die 1999 dem Vertrag von Amsterdam ( 8 ) beigefügt wurden, in den Rechtsrahmen der Europäischen Union aufgenommen. Am 12. Mai 1999 erging ein Beschluss des Rates, mit dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für jede der Bestimmungen oder Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand ausmachen, festgelegt wurde. Seit dem 1. Mai 2004 sind der Schengen-Besitzstand, wie er durch das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde („Schengen-Protokoll“), sowie die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik verbindlich. Am 21. Dezember 2007 wurden diese Mitgliedstaaten Vollmitglieder des Schengen-Raums. Zypern hat das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen unterzeichnet, kann aber gemäß seiner Beitrittsakte von 2003 eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. Die Republik Bulgarien und Rumänien traten am 1. Januar 2007 der Europäischen Union bei. Seit diesem Zeitpunkt sind der Schengen-Besitzstand und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit in Verbindung stehenden Rechtsakte für sie verbindlich, wobei die in ihrer Beitrittsakte von 2005 vorgesehene Ausnahmeregelung Anwendung findet. Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Es wendet den Schengen-Besitzstand unter Inanspruchnahme der in seiner Beitrittsakte von 2011 vorgesehenen Ausnahmeregelung an. Einige Schengen-Bestimmungen gelten in den neuen Mitgliedstaaten der EU ab ihrem Beitritt. Andere Bestimmungen sind nur nach einem entsprechenden Beschluss des Rates auf diese Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat beschließt die Aufhebung der Grenzkontrollen, nachdem er nach den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren und nach Konsultation des Europäischen Parlaments geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen des Besitzstands in dem jeweiligen Mitgliedstaat erfüllt sind. Weitere europäische Länder traten dem Schengen-Raum bei. Das Königreich Norwegen und die Republik Island schlossen am 18. Mai 1999 ( 9 ) ein Assoziierungsübereinkommen mit den Mitgliedstaaten, um am Schengener Übereinkommen beteiligt zu werden. 2004 unterzeichnete die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen mit der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 10 ), auf dessen Grundlage sie am 12. Dezember 2008 dem Schengen-Raum beitrat. Auf der Grundlage des 2008 unterzeichneten Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( 11 ) trat das Fürstentum Liechtenstein am 19. Dezember 2011 dem Schengen-Raum bei. Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) Das SIS II, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und den Beschluss 2007/533/JI (SIS-II-Beschluss) (zusammen „SIS-II-Rechtsakte“) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) eingerichtet wurde, ist ein gemeinsames Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen austauschen und so zusammenarbeiten können. Es ist ein wichtiges Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands. Diese Rechtsakte gelangten am 9. April 2013 zur Anwendung, wodurch Titel IV des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgehoben wurde. Das SIS II ersetzt das Schengener Informationssystem der ersten Generation, das 1995 in Betrieb genommen und danach zweimal (2005 und 2007) erweitert wurde. Das SIS II hat gemäß Artikel 1 der SIS-II-Rechtsakte zum Ziel, „… anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des (EG-)Vertrags [nunmehr Dritter Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden“. Gemäß den SIS-II-Rechtsakten haben im SIS II folgende Behörden durch ein automatisiertes Abfrageverfahren Zugriff auf Personen- und Sachfahndungsausschreibungen: a) für Grenzkontrollen zuständige Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ), b) für sonstige polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen im Inland sowie für die Koordinierung dieser Überprüfungen zuständige Behörden, c) nationale Justizbehörden sowie ihre Koordinierungsstellen, d) für die Erteilung von Visa zuständige Behörden, für die Prüfung von Visumanträgen zuständige zentrale Behörden, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständige Behörden und für die Handhabung der Bestimmungen zu Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit der Anwendung des Unionsrechts im Bereich des Personenverkehrs zuständige Behörden, e) für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständige Behörden (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006). Gemäß dem SIS-II-Beschluss haben auch Europol und Eurojust Zugriff auf bestimmte Ausschreibungskategorien. Das SIS II besteht aus folgenden Einheiten: 1. einem zentralen System („zentrales SIS II“), zu dem folgende Elemente gehören: a) eine technische Unterstützungseinheit („CS-SIS“), die eine Datenbank („SIS-II-Datenbank“) enthält, b) eine einheitliche nationale Schnittstelle („NI-SIS“); 2. einem nationalen System („N.SIS II“) in jedem einzelnen Mitgliedstaat, das aus den nationalen, mit dem zentralen SIS II kommunizierenden Datensystemen besteht. Jedes N.SIS II kann einen Datenbestand („nationale Kopie“) umfassen, der eine vollständige oder Teilkopie der SIS-II-Datenbank enthält; 3. einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen CS-SIS und NI-SIS, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz speziell für SIS-II-Daten und den nachstehend definierten Austausch von Daten zwischen den SIRENE-Büros bietet. 1.   DIE SIRENE-BÜROS UND ZUSATZINFORMATIONEN 1.1.    Das SIRENE-Büro Das SIS II enthält nur die unerlässlichen Informationen (also Ausschreibungsdaten) zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie über die zu ergreifenden Maßnahmen. Damit bestimmte in den SIS-II-Rechtsakten vorgesehene Maßnahmen ergriffen werden können und das SIS II reibungslos funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus gemäß diesen Rechtsakten auf bilateraler oder multilateraler Basis mit der Ausschreibung im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Die Struktur für den Austausch dieser Zusatzinformationen wurde „SIRENE“ genannt, ein Kürzel der in dem Dokument auf Englisch formulierten Definition: Supplementary Information Request at the National Entries. Nach dem gemeinsamen Artikel 7 Absatz 2 der SIS-II-Rechtsakte bestimmt jeder Mitgliedstaat ein „SIRENE-Büro“. Es dient als einzige Kontaktstelle der Mitgliedstaaten, muss rund um die Uhr voll einsatzbereit sein und soll Zusatzinformationen im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen austauschen, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn in Bezug auf Personen bzw. Sachen, zu denen Daten im SIS II aufgenommen sind, ein Treffer erzielt wird. Im Wesentlichen haben die SIRENE-Büros die Aufgabe, zu gewährleisten ( 14 ), dass in den nachstehenden Fällen der Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Vorgaben des SIRENE-Handbuchs gemäß dem gemeinsamen Artikel 8 der SIS-II-Rechtsakte erfolgt: a) bei Eingabe einer Ausschreibung, damit die Mitgliedstaaten einander konsultieren und benachrichtigen können (z. B. bei Eingabe einer Personenausschreibung zur Festnahme), b) nach einem Treffer, damit die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können (positiver Abgleich), c) in Fällen, in denen die erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen werden können (z. B. Kennzeichnung), d) bei Fragen der Qualität der SIS-II-Daten (z. B. wenn Daten unrechtmäßig gespeichert wurden oder unrichtig sind), einschließlich — sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen — der Validierung der ausgehenden Ausschreibungen und der Überprüfung der eingehenden Ausschreibungen, e) bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen (z. B. bei der Suche nach Mehrfachausschreibungen), f) bei Fragen der Rechte der betroffenen Personen, insbesondere des Auskunftsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten alle für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit verantwortlichen nationalen Stellen, einschließlich der SIRENE-Büros, in eine Struktur einbinden, sodass Kompetenzstreitigkeiten und unnötige Doppelarbeit vermieden werden. 1.2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.