Europäische Union

2001/102/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2454)

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Quellenkennung: 32001D0102. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Fall handelt, dass die LLG nicht ihre vertraglichen Verpflichtungen einhält. Österreich hat klargestellt. dass es sich um eine Standardklausel für Zuschussverträge handelt. Österreich hat ferner klargestellt, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die WiBAG keine Vorbedingung für den ERP-Zuschuss gewesen sei. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass es sich lediglich um eine Abtretung der Rechte auf Subventions-Rückforderung zwischen zwei staatlichen Institutionen handelt. Da für diese Bürgschaft weder staatliche Mittel eingesetzt werden noch der LLG ein Vorteil daraus erwächst, geht die Kommission davon aus, dass es sich bei dieser Bürgschaft nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (35) Auch die beiden Bürgschaften, die die WiBAG gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für zwei Zuschüsse in Höhe von 10,35 Mio. EUR bzw. 2,25 Mio EUR geleistet hatte, betrafen die Abtretung von Ansprüchen zwischen diesen beiden staatlichen Institutionen. Aus den in Bezug auf die vorstehende Maßnahme angegebenen Gründen betrachtet die Kommission auch diese Zuschüsse nicht als staatliche Beihilfe. (36) Maßnahme 2: Niedrige Bodenpreise von 4,4 EUR pro m2 für 120 ha Industriegelände: Durch Vorlage der Verträge und Erklärungen der wichtigsten Veräußerer wies Österreich schlüssig nach, dass das Unternehmen die Flächen direkt von Privatpersonen zu einem Preis erworben hatte, der mindestens doppelt so hoch war wie der Preis für vergleichbare Landwirtschaftsflächen. Die privaten Grundbesitzer hatten keine weiteren Leistungen des Staates oder von der LLG erhalten. Einige andere Grundbesitzer hatten sich geweigert zu verkaufen. (37) Die Kommission nahm die Umwidmung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Gewerbeflächen im Flächenwidmungsplan zur Kenntnis. Österreich erklärte, dass die Umwidmung vor Unterzeichnung der Kaufverträge durch die LLG und die privaten Verkäufer erfolgt sei. Zudem verwies Österreich darauf, dass das LLG-Grundstück einen Bestandteil des Gesamtkonzepts des Business Parks bildete, obwohl es aus rechtlicher Sicht nicht zum Business Park gehört, und dass die BPH für sämtliche Flächen im Business Park zur selben Zeit denselben Preis entrichtet hatte. Ferner hat Österreich mit mehreren Vergleichspreisen nachgewiesen, dass der gezahlte Preis typisch für Industriegelände in der Region war. (38) Aus diesen Gesichtspunkten zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die LLG weder von unternehmensspezifischen staatlichen Maßnahmen profitierte noch Transferleistungen des Staates erhielt. Der von der LLG entrichtete Bodenpreis von 4,4 EUR pro m2 weist demzufolge kein Element einer versteckten staatlichen Beihilfe auf. (39) Dabei berücksichtigte die Kommission auch ihre eigene Beurteilung des Umstands, dass Unternehmen, die sich künftig im Business Park ansiedeln, erschlossene Flächen erwerben könnten, für die sie das Sechsfache des Preises zahlen müssten, den die LLG entrichtet hatte. In der Erwiderung stellte Österreich die Tatsache in den Mittelpunkt, dass die LLG unerschlossene Flächen erworben und sämtliche Erschließungskosten selbst getragen hatte. Darüber hinaus legte Österreich Berechnungen, den Investitionsplan und die Bilanzen der BHP vor, die die Erschließungsarbeiten durchgeführt hatte. Aus diesen Berechnungen ging hervor, dass der Preisunterschied nahezu vollständig mit den Erschließungskosten erklärt werden kann, die bei der BHP angefallen waren. Der verbleibende Teil des Preisunterschieds ist auf Ausgaben für die Schaffung der Infrastrukturverbindungen zwischen den einzelnen Parzellen im Business Park zurückzuführen. Da künftige Erwerber von Flächen im Gegensatz zur LLG für diese Infrastrukturverbindungen bezahlen müssten, hatte die Kommission auch diesen Aspekt in Frage gestellt (siehe Maßnahme 6, Erwägungsgründe 58-60). Österreich erklärte sich bereit, von der LLG einen erheblichen Anteil der Kosten für die Schaffung der Infrastruktur einzufordern. Folglich sind alle Unklarheiten in Bezug auf Unterschiede zwischen dem von der LLG bezahlten Bodenpreis und dem wesentlich höheren Preis, den die BHP für weitere erschlossene Flächen im Business Park zu fordern beabsichtigt, beseitigt. (40) Maßnahme 3: Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmedien für die Dauer von 30 Jahren: In ihrem Beschluss vom 14. Oktober 1998 forderte die Kommission Nachweise dafür, dass es sich bei den für Leistungen in Rechnung gestellten Preisen um Marktpreise handelt. Mit diesen Preisen müssten insbesondere die Kosten für die Abschreibung von Investitionen in Sachvermögen abgedeckt werden, die der WHS im Zusammenhang mit der Schaffung der Medienzentrale und dem Abwasserverband Bezirk Jennersdorf (im Folgenden "ABJ") beim Bau der Abwasserreinigungsanlage entstanden waren. (41) Österreich hat folgende Nachweise vorgelegt: a) Eine detaillierte Modellberechnung eines angesehenen Energieversorgers, aus der ersichtlich ist, dass die mit der WHS ausgehandelten Preise für die grundlegenden Betriebsmedien über den Preisen liegen, die berechnet worden wären, wenn die LLG die Medienzentrale mit Unterstützung des Energieversorgers selbst gebaut hätte. Nach dieser Berechnung stellt die WHS der LLG Preise in Rechnung, die 5 % über denen liegen, die im Falle der Eigenversorgung angefallen wären. b) Die WHS betreibt eine moderne Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, wobei die Betriebskosten im Vergleich zu denen anderer Energieversorger und Anbieter von Betriebsmedien im Allgemeinen recht günstig sind. Da in einer solchen Anlage mehrere Energiearten gleichzeitig erzeugt werden, lassen sich die Preise für einzelne Medien nicht ohne weiteres mit denen anderer Versorger vergleichen. Zusätzlich kann ein Preisvergleich mit einer ähnlichen Medienzentrale der Lenzing AG, der Muttergesellschaft der LLG, angestellt werden. Interne Berechnungen zeigen, dass derselbe Medienmix zu beträchtlich niedrigeren Preisen am Hauptstandort in Lenzing, das außerhalb des Burgenlandes gelegen ist, zur Verfügung stehen würde. c) Vergleiche mit anderen Abwasserreinigungsanlagen zeigten, dass es sich bei dem Preis von 0,5 EUR pro m3 für die Abwasserreinigung um einen normalen Marktpreis handelt. Österreich wies auch nach, dass sich die kompletten Kosten für die Abwasserreinigungsanlage, einschließlich der vollen Abschreibung auf Investitionen, auf nicht einmal 0,4 EUR pro m3 belaufen würden. Die Preisstruktur kann als normal im Abwassersektor angesehen werden. Zusätzlich zu diesen kostendeckenden Preisen, und um alle verbleibenden Zweifel über mögliche staatliche Beihilfen auszuräumen, hat Österreich schriftlich bestätigt, dass die LLG sich nunmehr bereit erklärte, weitere 0,3 Mio. EUR an Anschlusskosten für die Oberflächenentwässerung zu tragen. d) Am 25. Februar 2000 erklärte die LLG schriftlich ihren Verzicht auf sämtliche Preisgarantien für alle grundlegenden Betriebsmedien. Damit ist das Beihilfeelement, das sich aus der im Burgenland-Vertrag verankerten 30jährigen Festpreisgarantie ergeben könnte, weggefallen. Die LLG zahlte bereits vor dieser Verzichtserklärung die genannten Marktpreise. (42) Da Österreich nachwies, dass die LLG für grundlegende Betriebsmedien Preise gezahlt hatte und auch künftig zahlen wird, die über denen bei einer Eigenversorgung liegen, dass diese Preise höher sind als an anderen Unternehmensstandorten und dass die Preise die Bereitstellungskosten, einschließlich der Abschreibung auf Investitionen, vollständig abdecken, schließt sich die Kommission der von Österreich vorgebrachten Argumentation an, dass Preisgarantien allein deswegen erforderlich waren, weil zu dem Zeitpunkt, als die LLG über ihre Investition entschied, am Standort überhaupt keine Infrastruktur vorhanden war. Da ferner in Betracht zu ziehen ist, dass auf diese Preisgarantien verzichtet wurde, geht die Kommission davon aus, dass die zwischen der WHS und der LLG sowie zwischen dem ABJ und der LLG beschlossenen Verträge keinerlei Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. Schließlich hält es die Kommission angesichts der gelieferten Nachweise nicht für erforderlich, das von Österreich vorgebrachte Argument zu beurteilen, dass es sich bei den Versorgungsunternehmen um private Unternehmen handelt, die auch als solche agieren. (43) Maßnahme 4: Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. EUR zum Grunderwerb: Im Schreiben vom 15. März 1999 erklärt Österreich, dass die Beihilfe als Ad-Hoc-Investitionsbeihilfe mit regionaler Zielsetzung gewährt wurde. Laut Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag müssen neue Beihilfen angemeldet werden. Österreich hatte die Beihilfe ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt und ist somit seinen aus dem EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen. (44) Im Fall neuer Einzelbeihilfen muss die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar anhand der in Artikel 87 EG-Vertrag festgelegten Kriterien beurteilen. Artikel 87 Absatz 1 lautet: Soweit im EG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (45) Durch die Ad-hoc-Investitionsbeihilfe wird die LLG insofern begünstigt, als ihr damit die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Investitionskosten erheblich zu senken. Die Beihilfe hat folglich signifikante und nachhaltig positive Auswirkungen auf die finanzielle Lage der LLG. Im Bereich der Produktion von Lyocell ist Akzo Nobel, ein internationales Unternehmen für pharmazeutische Produkte, Überzüge, Chemikalien und Fasern mit Hauptsitz in den Niederlanden, der Hauptkonkurrent der LLG. Darüber hinaus könnte die LLG auch im Wettbewerb mit mehreren anderen Faserherstellern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten stehen. Der Fasermarkt leidet unter Überkapazitäten. Die aufgeführten Maßnahmen führen deshalb möglicherweise zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage von Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten. Infolgedessen stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar, da sie möglicherweise den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (46) Artikel 87 EG-Vertrag sieht gewisse Ausnahmen und Freistellungen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vor. Nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind bestimmte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die hier in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen sind jedoch weder sozialer Art und für einzelne Verbraucher bestimmt - Buchstabe a) - noch dienen sie zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - Buchstabe b) -; genausowenig handelt es sich um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland - Buchstabe c). Die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag wiederum bezieht sich auf Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, was hier nicht der Fall ist. (47) Die Freistellungsbestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrifft Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für solche Beihilfen gelten spezielle gemeinschaftsrechtliche Leitlinien. Die Kommission stellt jedoch fest, dass keine dieser Leitlinien bzw. Gemeinschaftsrahmen - für die Beurteilung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, KMU-Beihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen - im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. (48) Mit Schreiben vom 15. März 1999 hat Österreich erklärt, dass die Beihilfe der Förderung eines bestimmten Gebiets - des Burgenlands - dient. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag können Regionalbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Bedingungen für eine Freistellung von Beihilfen für Erstinvestitionen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot sind in Ziffer 4.4 der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(8) (nachstehend "Leitlinien") festgelegt. Wie der Gerichtshof im Urteil "Hytasa" festgestellt hat, muss die Kommission diese Beihilfe in Bezug auf die Erfuellung der Anforderungen an Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beurteilen und die Beihilfe untersagen, wenn sie diese für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet. (49) Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 legte Österreich weitere Beweise für die regionale Bedeutung der Beihilfe vor und stellte klar, dass die Beihilfe im Rahmen des Gesamtmaßnahmepakets gewährt wurde, das im Burgenland-Vertrag festgelegt ist. In diesem Sinne besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Zweck der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung einerseits und den förderfähigen Kosten sowie dem seinerzeit konzipierten Investitionszeitplan andererseits, die bereits früher zur Verfügung gestellt wurden. Auch im Burgenland-Vertrag wird die regionale Bedeutung der Beihilfe beschrieben. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 stellte Österreich weitere Informationen über die regionale Bedeutung und über das Verhältnis zwischen dem Beihilfepaket und der zu erwartenden Verfälschung des Wettbewerbs in Europa zur Verfügung. Insbesondere verwies Österreich auf die schwierige wirtschaftliche Lage im Burgenland (Süd-Burgenland), wo durch das Vorhaben 150 neue hochqualifizierte Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Außerdem wird erwartet, dass von der Investition Impulse für die Region ausgehen, indem Anreize für die Ansiedlung anderer Unternehmen in der Region geschaffen werden und indirekt Arbeitsplätze entstehen, vor allem bei Zulieferern und Abnehmern. (50) Der Ansicht von Österreich zufolge wird der Wettbewerb nur in sehr begrenztem Maße beeinträchtigt. Österreich vertritt die Auffassung, dass die LLG keine unnötige Produktionskapazität schafft, weil Lyocell als neues Produkt eingeführt wird, für das auf dem Markt günstige Aussichten bestehen. Aus diesem Grund bestuenden in Europa auch keine Überkapazitäten auf dem Markt für Lyocell-Fasern. (51) Was die regionale Bedeutung der Beihilfe anbelangt, stehen der Kommission nunmehr genügend Elemente für die Würdigung der regionalen Bedeutung des LLG-Vorhabens für das Land Burgenland zur Verfügung; vor allem hat Österreich den Zusammenhang zwischen den Investitionskosten und der regionalen Zielsetzung erklärt. (52) Bezüglich der Beeinträchtigung des Wettbewerbs muss die Kommission in diesem speziellen Fall prüfen, ob Lyocell und Viskosefasern zwei verschiedenen Produktmärkten angehören oder demselben Produktmarkt zuzuordnen sind. Da sich die Entwicklungstendenz und die Marktaussichten bei Lyocell erheblich vom allgemeinen Abwärtstrend auf dem Gesamtmarkt für Viskosefasern unterscheiden, sodass man von zwei unterschiedlichen Produktmärkten ausgehen muss, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Investition der LLG nur in geringem Maße auf den Wettbewerb auswirkt. Bereits in ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission angemerkt, dass Österreich davon ausgeht, dass Lyocell-Fasern einem anderen Produktmarkt angehören als Viskosefasern. Diese Einschätzung wird durch frühere Stellungnahmen von Konkurrenten bestätigt. Die Kommission hat in dem genannten Beschluss ferner darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Entscheidung vom 30. Juni 1998, in der Fusionssache Nr. IV/M.1182 - Akzo Nobel/Courtaulds(9) zu ähnlichen Ergebnissen gelangt war. Angesichts der Tatsache, dass Lyocell nach Auffassung von Kunden andere Eigenschaften aufweist als herkömmliche Viskosefasern, sowie in Anbetracht des Umstands, dass Lyocellfasern (und Tencelfasern) deutlich teurer (etwa doppelt so teuer) sind, geht die Kommission in diesem Fall davon aus, dass zwei ausreichend verschiedene Produktmärkte bestehen, womit die Auswirkungen auf den Wettbewerb relativ begrenzt bleiben. (53) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beurteilung, und angesichts der Förderfähigkeit von "Grundstücken" in den Leitlininen (Punkt 4.8), kann die Kommission diese Ad-hoc-Investitionsbeihilfe mit regionaler Zielsetzung genehmigen, sofern die Gesamthöhe der Beihilfe die für das Land Burgenland geltende Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen - ein Nettosubventionsäquivalent von 40 % - nicht überschreitet (siehe nachfolgende Beurteilung in den Erwägungsgründen 54 bis 66). (54) Maßnahme 5: Zweckgebundene stille Beteiligung von 21,8 Mio. EUR: Mit Schreiben vom 15. März 1999 bestätigte Österreich, dass die Kapitalbeteiligung nicht im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde. In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission festgestellt, dass die Maßnahmen als Beihilfe, und zwar als zinsgünstiges Darlehen anzusehen ist. Da nach den schriftlichen Erklärungen Österreichs marktübliche Zinsen nach Ablauf von 30 Jahren erhoben werden, hat das zinsvergünstigte Darlehen eine Laufzeit von 30 Jahren, und erhält die WiBAG eine Verzinsung von 1 % auf das zur Verfügung gestellte Kapital. (55) In Bezug auf Maßnahme 5 erbrachte Österreich mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 weitere Nachweise für die regionale Bedeutung der Beihilfe und stellte klar, dass die Beihilfe im Rahmen des im Burgenland-Vertrag verankerten Gesamtmaßnahmepakets gewährt wurde. Demnach besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Zweck der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung einerseits und den förderfähigen Kosten sowie dem seinerzeit konzipierten Investitionszeitplan andererseits, die bereits früher zur Verfügung gestellt wurden. Im Hinblick auf Maßnahme 5 billigt die Kommission daher die Begründung dieser stillen Beteiligung mit einer regionalen Zielsetzung. (56) Die Kommission hat sich vergewissert, dass die Maßnahme als förderbare Kosten im Rahmen der Leitlinien zulässig sind. Tatsächlich wurde das Beteiligungskapital, wie im Burgenland-Vertrag spezifiziert, für Investitionen in Anlagen verwendet. Aus diesem Grund sieht die Kommission die regionale Ausrichtung der Beihilfe als gerechtfertigt an. (57) Österreich macht geltend, dass sich das Beihilfeaequivalent der stillen Beteiligung auf 12,3 Mio. EUR, berechnet anhand marktüblicher Zinssätze, beläuft. Die Kommission hat allerdings Referenzzinssätze veröffentlicht, die sie bei der Ex-ante-Berechnung des Beihilfeaequivalents einer solchen Zinsbezuschussungsregelung für Darlehen verwende(10). Die Referenzsätze sollen die Durchschnittshöhe der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (5 bis 10 Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehene Darlehen widerspiegeln. Die stille Beteiligung hat aber eine Laufzeit von 30 Jahren. Daher hält die Kommission, basierend auf ihrer Erfahrung, es für vernünftig und angemessen, die aktuellen Zinssätze für die verbleibenden 25 Jahre zugrunde zu legen, um den Bezugszeitraum so kurz wie möglich zu halten, und für die zurückliegenden Jahre den am Tag der Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzsatz anzuwenden. Folglich entspricht das Beihilfeaequivalent einem Betrag von 15,38 Mio. EUR. (58) Maßnahme 6: Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur: Mit Schreiben vom 27. April 2000 legte Österreich neue Vereinbarungen zwischen der LLG und der BPH sowie zwischen der LLG und der WHS vor, denen zufolge die LLG an den Infrastrukturkosten beteiligt wird, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Anschlüssen anfielen. In diesen Verträgen ist festgelegt, dass die LLG insgesamt 0,7 Mio. EUR für Straßen, Abwasserentsorgungsanlagen, Stromleitungen, Gas- und sonstige Versorgungsleitungen zur Medienzentrale, Wasseranschluss und Brandschutzeinrichtungen entrichtet. Diese Summe entspricht nach österreichischen Angaben 24 % der Gesamtkosten für diese Infrastruktureinrichtungen im Business Park. Neben diesen Ausgaben trägt die LLG künftig auch selbst die Kosten für die Erweiterung der Infrastruktur auf ihrem eigenen Gelände in Höhe von 2,4 Mio. EUR. Schließlich bezahlt die LLG innerhalb von 15 Jahren 0,3 Mio. EUR für den Bahnanschluss. (59) Ausgehend von der Beurteilung dieser Verträge und den vollständigen Informationen, welche teilweise auch in der Form eines unabhängigen Gutachtens vorgelegt wurden, über die Finanzen der Unternehmen WHS und BHP, die die Erschließungsarbeiten durchgeführt hatten, gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die LLG angesichts der Tatsache, dass sie nunmehr für die Bereitstellung der Anschlüsse zahlt, nicht von der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur profitiert. In die Beurteilung der Kommission fand auch das von Österreich vorgebrachte Argument Eingang, dass die LLG der erste und wichtigste Investor an diesem Standort war. Daher läge die Gewährung von Vorzugsbedingungen im geschäftlichen Interesse sowohl der BPH als auch der WHS. Diese Behauptungen wurden durch die Finanzdaten und die Begründungen untermauert, die für den Zeitpunkt der Errichtung des Business Park vorgelegt worden sind. (60) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung der Infrastruktur für die LLG durch die Unternehmen WHS und BPH kein Element einer staatlichen Beihilfe beeinhaltet. (61) Maßnahme 7: Beurteilung der Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,37 Mio. EUR: Um beurteilen zu können, ob das genehmigte Umweltförderungsgesetz korrekt angewandt wurde, musste die Kommission prüfen, ob die zu fördernde Investition eindeutig für "Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung" im Sinne von § 23 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Umweltförderungsrichtlinien bestimmt war. In der Antwort vom 4. Oktober 1999 argumentierte Österreich erneut, dass der Umweltnutzen der spezifizierten Ausrüstung nur im Vergleich zu dem alten Viskose-Produktionsverfahren nachgewiesen werden kann. (62) Österreich macht geltend, dass es sich bei dem neuen Lyocell-Verfahren um eine Produktinnovation handelt. Demzufolge könne ein Vergleich nur mit dem ähnlichsten Vorgänger-Produktionsverfahren angestellt werden, d. h. mit dem herkömmlichen Viskose-Produktionsverfahren. Ferner vertritt Österreich die Ansicht, dass die Beurteilung anhand des Umweltförderungsgesetzes sich nicht auf einen Vergleich der Endprodukte und der jeweils relevanten Märkte stützen muss, sondern auf die Produktionsverfahren der nächstbesten Alternativen gestützt werden kann. Zur Untermauerung dieser Argumentation hat Österreich weitere Nachweise über die Anwendung dieser Regelung vorgelegt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 lieferte Österreich als Beleg alle Unterlagen, die der seinerzeitigen Entscheidung der ÖKK als Begründung zugrundelagen. (63) Außerdem forderte die Kommission weitere Informationen über die förderfähigen Kosten, die eindeutige Zuordnung zu bestimmten Ausrüstungsbestandteilen, den Umweltnutzen dieser Ausrüstung und über Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass die förderfähigen Kosten zusätzlich aus anderen Quellen bezuschusst werden, einschließlich der Frage einer gleichzeitigen Finanzierung von Forschung und Entwicklung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 hat Österreich Angaben zu den genauen Kosten der förderfähigen Posten gemacht und die Möglichkeit einer doppelten Förderung im Zusammenhang mit Beihilfen für Forschung und Entwicklung auf der Grundlage einer Kofinanzierung durch die EU a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.