Europäische Union

2001/102/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2454)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0102. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32001D0102 2001/102/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2454) Amtsblatt Nr. L 038 vom 08/02/2001 S. 0033 - 0042 Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2454) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/102/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN UND SACHVERHALT (1) 1994 und 1995 unterrichtete Österreich mit diversen Schreiben und in mehreren Besprechungen die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission über seine Absicht, der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG, Heiligenkreuz (im Folgenden "LLG"), eine staatliche Beihilfe zu gewähren. Die LLG ist Teil des österreichischen Lenzing-Konzerns, einer der weltweit führenden Hersteller von Viskosefasern. Im Jahr 1995 begann die LLG mit der Errichtung einer neuen Produktionsanlage im Business Park Heiligenkreuz-Szentgotthard (im Folgenden "Business Park") für die Herstellung von Lyocell, einer neuen Art Chemiespinnfaser, die aus natürlicher Zellulose in Zellstoff hergestellt wird. Nur die Lenzing AG und der britische Chemiekonzern Courtaulds ple(2) haben Patentrechte für die Produktion dieser Faser. Der Business Park ist ein grenzüberschreitendes Projekt zwischen Österreich und Ungarn. Die Anlage der LLG liegt im Land Burgenland, Österreichs einzigem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die Investitionen beliefen sich auf 138 Mio. EUR. (2) Österreich beabsichtigte die Gewährung von Investitionsbeihilfen mit einer Intensität von bis zu 40 % auf der Grundlage der unter der Nr. 589/95 genehmigten Regionalbeihilferegelung. In Beantwortung der schriftlichen Anfrage Österreichs vom 30. August 1995 informierte die Kommission Österreich mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 darüber, dass keine Einzelanmeldung erforderlich sei, sofern die Zuschüsse im Rahmen dieser genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt würden. Die Kommission wies Österreich auch darauf hin, dass sie rechtzeitig vor der Übernahme einer staatlichen Bürgschaft zu informieren ist. (3) Mit Schreiben vom 21. April 1997 reichte Österreich bei der Kommission Antragsformulare für die EFRE-Kofinanzierung von zwei großen Investitionsvorhaben im Business Park ein, die von den Unternehmen Business Park Heiligenkreuz (im Folgenden "BPH") und Wirtschaftspark Heiligenkreuz Servicegesellschaft mbH (im Folgenden "WHS") durchgeführt werden sollten. In diesen Dokumenten erklärte Österreich, dass das Interesse der LLG beträchtliche Auswirkungen auf die Erschließungsarbeiten der BPH im Business Park gehabt habe. Darüber hinaus erklärte Österreich, dass die WHS in eine Medienzentrale investieren werde, um vor allem für die LLG grundlegende Betriebsmedien wie Elektrizität, Betriebsdampf, Betriebswasser, Kühlwasser, Druckluft und Abwasseraufbereitung bereitzustellen. Österreich gab auch an, dass das Burgenland der WHS Zuschüsse zur Deckung erwarteter negativer Kapitalfluesse aufgrund der Bereitstellung von Infrastrukturleistungen für die Dauer von 30 Jahren zu Festpreisen werde gewähren müssen. (4) Die Kommission begann deshalb, die Sache erneut zu prüfen und informierte Österreich mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 darüber, dass sie die Sache als nicht angemeldete staatliche Beihilfen registriert habe. Weitere Zusammenkünfte und weiterer Schriftwechsel konnten die Bedenken der Kommission nicht ausräumen. Bei einigen Beihilfen argumentierte Österreich, dass sie im Rahmen genehmigter oder bestehender Beihilferegelungen gewährt würden. (5) Am 14. Oktober 1998 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, worüber sie Österreich mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 unterrichtete. Folgende Maßnahmen waren davon betroffen: a) staatliche Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. EUR; b) niedrige Bodenpreise von 4,4 EUR pro m2 für 120 ha Industriegelände; c) Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmittel (Elektrizität, Gas, Wasser usw.) für die Dauer von 30 Jahren. (6) In demselben Schreiben erlegte die Kommission Österreich die Übermittlung der für die Beurteilung bestimmter Maßnahmen erforderlichen Informationen auf, die österreichischen Angaben zufolge unter bestehende oder genehmigte Beihilferegelungen fielen. (7) Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von fünf Beteiligten, die sie Österreich zuleitete. Die durchweg negativen Stellungnahmen wurden von drei Wettbewerbern, einem Faser-Verband sowie von der ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union abgegeben. (8) Mit Schreiben vom 15. März sowie vom 16. und 28. April 1999 beantwortete Österreich das Schreiben der Kommission vom 29. Oktober 1998. Aus diesen Schreiben ergab sich eindeutig, dass mehrere Beihilfemaßnahmen unter keine der genehmigten oder bestehenden Beihilferegelungen fielen. Die Kommission musste daher diese Beihilfen als neue Beihilfe unmittelbar an Hand von Artikel 87 EG-Vertrag prüfen. Zudem wurde die Umweltschutzbeihilfe offenbar nicht unter korrekter Anwendung des österreichischen Umweltförderungsgesetzes(4) gewährt. Da sich aus der Vorprüfung ferner ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ergaben, beschloss die Kommission am 23. Juni 1999, das förmliche Prüfverfahren auf folgende Maßnahmen auszudehnen: a) Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. EUR zum Grunderwerb; b) zweckgebundene stille Beteiligung in Höhe von 21,8 Mio. EUR, die erst nach 30 Jahren kündbar war und einen Ertrag von 1 % p.a. erbringen sollte; c) Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe für die Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur; d) Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,4 Mio. EUR, die möglicherweise in fehlerhafter Anwendung des Umweltförderungsgesetzes gewährt wurde. (9) Der Beschluss über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu dem betreffenden Beschluss aufgefordert. Die Kommission hat Stellungnahmen von drei Beteiligten erhalten, von zwei Industrieverbänden, die die Beihilfemaßnahmen positiv beurteilten, sowie von der Vertretung des Vereinigten Königreichs, welche sich negativ äußerte. (10) Österreich äußerte sich im Schreiben vom 4. Oktober 1999 hierzu und übermittelte nach einer erneuten Zusammenkunft mit den Dienststellen der Kommission am 8. Dezember 1999 mit Schreiben vom 25. Februar 2000 und vom 27. April 2000 weitere Informationen. (11) Zusätzlich zu den Beihilfen für die unter den Erwägungsgründen 5, 6 und 8 genannten Maßnahmen, die von der Kommission im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens untersucht wurden, kamen der LLG weitere finanzielle Maßnahmen zugute. Dabei handelte es sich um einen Zuschuss des Landes Burgenland in Höhe von 24,7 Mio. EUR, von denen 14 Mio. EUR im Rahmen der unter der Nr. N 589/95 genehmigten Regionalbeihilferegelung mit dem Titel "Investitionszulagenprogramm des Burgenlandes" gewährt wurden. Daneben wurden 12,6 Mio. EUR nach dem Bundesarbeitsgesetz für die Ausbildung von neuen Mitarbeitern bereitgestellt. Schließlich wird ein Zuschuss von 0,8 Mio. EUR für Ausbildungsmaßnahmen als allgemeine Maßnahme bewertet, die keine Beihilfe darstellt. In ihren Beschlüssen über die Einleitung und Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens wies die Kommission darauf hin, dass der Gesamtbetrag aller Beihilfemaßnahmen die Hoechstgrenze für Regionalbeihilfen - ein Nettosubventionsäquivalent von 40 % - zu überschreiten scheint. 2. BESCHREIBUNG DER FINANZIERUNGSMASSNAHMEN (12) Maßnahme 1: Staatliche Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. EUR: In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zweifelte die Kommission an, dass die LLG marktübliche Zinsen für mehrere Bürgschaften gezahlt hatte und dass diese Bürgschaften im Rahmen bestehender oder genehmigter Beihilferegelungen gewährt wurden. Mit Schreiben vom 15. März 1999 sowie vom 24. Februar und 27. April 2000 teilte Österreich folgende Sachverhalte zu übernommenen staatlichen Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen mit: a) Die im staatlichen Eigentum stehende Wirtschaftsservice Burgenland AG (im Folgenden "WiBAG") gewährte der LLG am 2. Juli 1996 im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung(6) (nachstehend Bürgschaftsrichtlinie) eine Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 14,5 Mio. EUR aus dem Europäischen Wiederaufbauprogramm (im Folgenden "ERP"). Diese Bürgschaft hat eine Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2004 und betrifft zwei linear degressive, noch nicht getilgte Kredite. b) Ein Konsortium aus Geschäftsbanken und öffentlichen Banken, dem die Erste Bank und die Hypo-Bank Burgenland AG angehören, übernahm am 28. Juni 1996 die Bürgschaft für ein ERP-Darlehen in Höhe von 21,8 Mio. EUR, das ebenso wie die unter Buchstabe a) genannte Bürgschaft eine Laufzeit bis Ende des Jahres 2004 hat. c) Am 18. Oktober 1996 leistete die WiBAG eine Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 1,4 Mio. EUR, das aus dem ERP-Fonds an die LLG als Zinszuschuss ausgereicht worden war. Die Bürgschaft ist ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass die LLG ihren vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zuschuss nicht nachkommt. d) Am 17. Dezember 1996 übernahm die WiBAG die Bürgschaft für einen Zuschuss in Höhe von 10,35 Mio. EUR, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der LLG gewährt hatte. e) Am 23. Dezember 1996 und am 8. Juli 1997 leistete die WiBAG eine weitere Bürgschaft für einen Zuschuss von 2,25 Mio. EUR, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Zusammenhang mit der Kofinanzierung von Regionalbeihilfemaßnahmen durch die EU gewährt hatte. (13) Maßnahme 2: Niedrige Bodenpreise von 4,4 EUR pro m2 für 120 ha Industrielgelände: Das Land Burgenland ging in einem Vertrag (im Folgenden "Burgenland-Vertrag"), der am 21. März 1995 durch das Land Burgenland und am 14. Juni 1995 durch die LLG unterzeichnet wurde, bestimmte Verpflichtungen ein. Eine der im Burgenland-Vertrag übernommenen Verpflichtungen betraf die Bereitstellung von mindestens 100 ha Land, das für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung durch die LLG geeignet war und nicht mehr als 4,4 EUR pro m2 kosten sollte. In einem Sideletter sagte das Land Burgenland zu, "mehr" Grund und Boden zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu stellen. (14) Mit Schreiben vom 19. September 1995 teilte Österreich mit, dass die LLG am 29. Mai 1995 eine 120 ha große Fläche direkt von mehreren privaten Grundbesitzern zum Preis von 4,4 EUR pro m2 erworben hatte. In den am 21. April 1997 eingereichten Unterlagen erklärte Österreich, dass die BHP im Business Park den Verkauf von Grundstücken mit Bahnanschluss für 32,5 EUR pro m2 und von Grundstücken ohne Bahnanschluss für 25,3 EUR pro m2 plant. Die Kommission bezweifelte daher ernsthaft, dass der Grundstückspreis von 4,4 EUR pro m2 als Marktpreis betrachtet werden kann. (15) Mit Schreiben vom 15. März 2000 stellte Österreich klar, dass bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen zwischen der LLG und den privaten Grundbesitzern im Flächenwidmungsplan alle Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen waren. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, d. h. am 29. Mai 1995, war eine Umwidmung in Gewerbeflächen erfolgt. Die LLG übernahm vollkommen unerschlossenes Land und musste sich selbst um die auf dem Gelände erforderliche Infrastruktur kümmern. (16) Maßnahme 3: Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmedien für die Dauer von 30 Jahren: In Punkt 6 des Sideletter zum Burgenland-Vertrag verpflichtete sich das Land Burgenland zur Bereitstellung von Betriebsmedien wie Elektrizität, Betriebsdampf, Betriebswasser, Kälte, Luftdruck, Wasseraufbereitung und Abfallbeseitigung. Für alle diese Betriebsmedien garantierte das Land Burgenland Festpreise für die Dauer von 30 Jahren, die sich an den durchschnittlichen Strompreisen in der EU orientieren sollten. (17) Österreich erklärte, dass derartige Festpreisgarantien zum Zeitpunkt der Erschließung des Business Park erforderlich gewesen seien, dass es sich aber in jedem Fall um Marktpreise gehandelt habe. Insbesondere vertrat Österreich die Ansicht, dass die grundlegenden Betriebsmedien von privaten Unternehmen bereitgestellt würden und dass die Preise infolgedessen als Marktpreise zu betrachten seien. (18) In ihrem Beschluss vom 14. Oktober 1998 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens forderte die Kommission einen Nachweis darüber, dass es sich bei den Preisen um Marktpreise handelt. Diese Forderung beruhte insbesondere darauf, dass für die Kommission folgende Sachverhalte darauf hindeuteten, dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht: a) Ein privates Versorgungsunternehmen hätte keinen Vertrag über die Belieferung mit grundlegenden Betriebsmitteln abgeschlossen, in dem Festpreise für die Dauer von 30 Jahren garantiert werden, zumal die LLG die Möglichkeit hatte, bereits nach fünf Jahren aus dem Vertrag auszusteigen. b) Im Antrag auf EFRE-Kofinanzierung hatte Österreich angegeben, dass das Land Burgenland der WHS als Betreiber der Medienzentrale Zuschüsse zur Deckung erwarteter negativer Kapitalfluesse aufgrund der Bereitstellung von grundlegenden Betriebsmedien für die LLG werde gewähren müssen. (19) Die Kommission forderte Österreich auf, nachzuweisen, dass die LLG marktübliche Preise an die WHS zahlt, einschließlich der Abschreibung auf das Sachvermögen in der Medienzentrale. Entsprechende Nachweise wurden auch für die vom Abwasserverband Bezirk Jennersdorf betriebene Abwasserbehandlungsanlage verlangt. (20) Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 legte Österreich eine Erklärung der LLG vor, in der diese auf sämtliche Preisgarantien für alle grundlegenden Betriebsmedien verzichtete. (21) Maßnahme 4: Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. EUR zum Grunderwerb: Gemäß den Bestimmungen in § 2 Ziffer 2.2 des Burgenland-Vertrags gewährte das Land Burgenland 0,4 Mio. EUR für den Grunderwerb. Der Betrag wurde am 16. Oktober 1995 an die LLG überwiesen. (22) Mit Schreiben vom 15. März 1999 erklärte Österreich, dass die Beihilfe als Ad-hoc-Beihilfe und nicht im Rahmen einer genehmigten oder bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde. Ferner gab Österreich an, dass die Beihilfe eine Investitionsbeihilfe sei, die durch das im Burgenland-Vertrag beschriebene Regionalziel gerechtfertigt sei. In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 über die Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens forderte die Kommission weitere Begründungen für die regionale Bedeutung der Investitionsbeihilfe, die die LLG für den Grunderwerb erhalten hatte. (23) Maßnahme 5: Zweckgebundene stille Beteiligung, in Höhe von 21,8 Mio. EUR, die erst nach 30 Jahren kündbar war und einen Ertrag von 1 % p.a. erbringen sollte: Am 28. Juni 1995 und am 13. Juli 1995 unterzeichneten die WiBAG und die LLG einen Vertrag über eine echte stille Beteiligung, im Rahmen dessen die WiBAG Kapital in Höhe von 21,8 Mio. EUR zur Verfügung stellt. Die WiBAG wird eine Verzinsung in Höhe von 1 % p.a. auf ihr im Rahmen der stillen Beteiligung eingebrachtes Kapital erhalten. Wie in dem letzten Zusatzvertrag festgelegt, wird die WiBAG nach 30 Jahren einen marktbasierten Zinsertrag für ihr Kapital verlangen. Das Kapital aus der stillen Beteiligung ähnelt einem zinsgünstigen Darlehen mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Österreich erklärte, dass angesichts des ungewöhnlich niedrigen Ertrags eindeutig davon auszugehen sei, dass die WiBAG nicht wie ein privater Investor handelte. (24) Im Schreiben vom 15. März 1999 erklärte Österreich, dass die Beteiligung nicht im Rahmen einer bestehenden oder genehmigten Beihilferegelung gewährt wurde. Wie in ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 dargelegt, untersuchte die Kommission im Prüfverfahren daher die Beihilfe als eine Ad-hoc-Beihilfe im Sinne der Bestimmungen des Artikel 87 EG-Vertrag. Aus dem Vertrag über die stille Beteiligung ergibt sich nicht eindeutig, dass das bereitgestellte Kapital für Investitionszwecke eingesetzt werden soll. Außerdem merkte die Kommission an, dass in dem Vertrag weder Investitionskosten noch Investitionszeitpläne als Vorbedingung für die Kapitalspritze festgelegt wurden. Schließlich hielt die Kommission die Rechtfertigung der Beihilfe mit einer regionalen Zielsetzung für unzureichend. (25) Maßnahme 6: Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur: In § 4 des Burgenland-Vertrags verpflichtete sich das Land Burgenland, die erforderliche Infrastruktur zu errichten, um der LLG Elektrizität, Betriebswasser, Fernmeldeeinrichtungen, Wasseraufbereitung und Abfallbeseitigung zur Verfügung zu stellen sowie den Zugang zum Standort durch entsprechende Straßen- und Bahnanlagen sicherzustellen. Es wurde vereinbart, dass das Land Burgenland die Kosten für die Investitionen in die Infrastruktur zu tragen hatte. Die BPH führte die Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen im Business Park durch und übernahm die damit zusammenhängenden Kosten. Sie sicherte den Zugang zum Standort der LLG durch den Bau von Straßen und Bahnanschluss und sorgte für Wasserversorgung, Kanalisation, Stromanschluss, Gasanschluss und Fernmeldeleitungen. Unternehmen in Österreich müssen im Allgemeinen eine Gebühr für staatliche Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen entrichten. (26) Österreich argumentierte durchgängig, dass diese Investitionen in die Infrastruktur keine staatliche Beihilfe für die LLG darstellen würden, da jedes Unternehmen im Business Park die Infrastruktur nutzen kann. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass, wie aus dem Schreiben Österreichs vom 21. April 1997 hervorgeht, bei der Erschließung spezifische Erfordernisse der LLG berücksichtigt wurden und dass beispielsweise der Bahnanschluss des Standorts der LLG nur durch die LLG selbst genutzt werden kann. Nach Auffassung der Kommission profitierte deshalb die LLG von der Schaffung der unternehmensspezifischen Infrastruktur. Des Weiteren erklärte Österreich, dass die BHP ein privater Investor sei. Die Kommission forderte entsprechende Nachweise. (27) Schließlich machte Österreich geltend, dass die LLG nur von der geographischen Nähe zu der Stelle profitierte, an der die Erschließungs- und Infrastrukturmaßnahmen im Business Park sowieso durchgeführt wurden. Bereits in ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass sie ausgehend von den Beschreibungen zu diesen Anschlüssen und unter Berücksichtigung der aktuellen Informationen über die Ansiedlung anderer Unternehmen keine Grundlage für die Schlussfolgerung hat, dass es sich bei den Maßnahmen um allgemeine Maßnahmen für alle Unternehmen im Business Park handelte. (28) Maßnahme 7: Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,4 Mio. EUR: Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 erklärte die im staatlichen Eigentum stehende Österreichische Kommunalkredit AG (im Folgenden "ÖKK") im Namen der Republik Österreich, einen umweltbezogenen Investitionszuschuss von 5,4 Mio. EUR zu umweltbezogenen Investitionen in Höhe von 11,1 Mio. EUR zu gewähren. Die Beihilfe wurde gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Umweltförderungsgesetzes und den entsprechenden Förderungsrichtlinien 1993 (nachstehend Umweltförderungsrichtlinien) für betriebliche Umweltschutzmaßnahmen gewährt. Dieses Gesetz und die Förderungsrichtlinien wurden der EFTA-Überwachungsbehörde als bestehende Beihilfe angemeldet und unter der Nr. 93/148 registriert. Das Gesetz und die Förderungsrichtlinien waren zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses im Jahr 1996 in Kraft. (29) Die Beihilfesumme wurde in zwei Teilbeträgen gewährt. Der erste Teilbetrag belief sich auf 1,9 Mio. EUR und umfasste eine 50prozentige Kofinanzierung durch den EFRE für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Als zweiter Teilbetrag wurden 3,6 Mio. EUR ausgereicht. Österreich hatte eine Liste förderfähiger Investitionsposten vorgelegt, die Investitionen in Maschinen und Prozessanlagen umfasste. Die Beihilfeintensität für Pilotprojekte ist auf 50 % begrenzt. In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 hatte die Kommission diese Einstufung als Pilotprojekt bestätigt. (30) In ihrem Beschluss vom 23. Juni 1999 äußerte die Kommission folgende Zweifel an der richtigen Anwendung der bestehenden Beihilferegelung: a) Die Umweltförderungsrichtlinien besagen, dass Projekte, die einen Anspruch auf Förderung durch Umweltschutzbeihilfen haben, im Zusammenhang mit Produktionsmethoden zur Verringerung der Umweltverschmutzung stehen müssen. Die Kommission forderte Österreich auf, Nachweise für das Potential der betreffenden Investition in Bezug auf die Verringerung der Umweltverschmutzung, d. h. für den Umweltnutzen, der ihr angerechnet werden kann, zu erbringen. b) Um den Umweltnutzen des LLG-Produktionsverfahrens gegenüber herkömmlichen Viskose-Produktionsverfahren zu belegen, müsste Österreich auch nachweisen, warum spezifische Ausrüstungsgegenstände als durch Umweltschutzbeihilfen förderfähig betrachtet werden und wie hoch die förderfähigen Kosten sind. 3. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN (31) Maßnahme 1: Staatliche Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. EUR: Österreich hat erklärt, dass die Bürgschaft in Höhe von 14,5 Mio. EUR, die die WiBAG der LLG gewährt hatte, im Rahmen einer genehmigten Bürgschaftsrichtlinie geleistet wurde(7). Diese Bürgschaftsregelung enthält als wichtigste Bedingung die Forderung, dass die neue Investition innovativen Charakter haben muss. Da Österreich nachgewiesen hat, dass die Investition ein innovatives Produkt und ein innovatives Produktionsverfahren betrifft, betrachtet die Kommission diese Bedingung sowie weitere in der Bürgschaftsrichtlinie enthaltene Forderungen als erfuellt. Bei der Maßnahme handelt es sich demzufolge um eine bestehende Beihilfe. (32) Um festzustellen, ob der regionale Beihilfeplafonds eingehalten wurde, berechnet die Kommission das Beihilfeaequivalent der Bürgschaft. Für die Berechnung stützt sich die Kommission auf den Preis, den der Gläubiger unter marktüblichen Bedingungen für eine vergleichbare Bürgschaft entrichten müsste. Österreich hat durch Vorlage von Erklärungen der Privatbank Oberbank nachgewiesen, dass eine Jahresgebühr von 0,625 % dem Marktpreis einer solchen Bürgschaft für die LLG entsprechen würde. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der degressiv gestaffelten Summen, für die die Bürgschaft zu leisten ist, berechnet die Kommission ein Beihilfeaequivalent in Höhe von 0,47 Mio. EUR. (33) Bezüglich der Übernahme einer Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 21,8 Mio. EUR, die von einem Konsortium aus Geschäftsbanken und öffentlichen Banken gewährt worden war, hat Österreich klargestellt, dass die LLG marktübliche Zinsen zahlt, d. h. 0,625 % p.a., wie sie in Erwägungsgrund 32 bestimmt wurden. Daher geht die Kommission davon aus, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. (34) Die von der WiBAG gegenüber dem ERP übernommene Bürgschaft betrifft einen Zuschuss von 1,4 Mio. EUR. Im Schreiben vom 15. März 1999 hat Österreich erklärt, dass es sich lediglich um eine Legalzession zwischen dem ERP-Fonds und WiBAG für d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.