Europäische Union

2001/102/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2454)

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usgeschlossen. Nach Abschluss des Investitionsvorhaben ist die Zuordnung zu den einzelnen förderfähigen Kostenpositionen nunmehr eindeutig nachweisbar. (64) Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 trug Österreich weiter zur Klärung des Potentials der Investition in Bezug auf die Verringerung der Umweltverschmutzung bei. Es lieferte u. a. Erklärungen, nach denen die LLG mit diesen förderfähigen Ausrüstungsbestandteilen in dem Streben nach weiterem Umweltnutzen über Mindestspezifikationen hinausging. Ferner legte Österreich mit Schreiben vom 25. Februar 2000 ein Gutachten vor, in dem auch der quantitative Aspekt des Umweltnutzens der betreffenden Ausrüstungsbestandteile ausführlich erörtert wird. Die Kommission sieht dieses Gutachten als weiteren Beweis für die hohen zusätzlichen Umweltbeiträge dieser Investition an. (65) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Österreich nachgewiesen hat, dass sich das Viskose-Produktionsverfahren als die nächstbeste Alternative für einen Vergleich des Umweltnutzens in diesem Fall erweist. Unter Berücksichtigung der neuen Angaben über förderfähige Kosten und den möglichen Umweltnutzen dieser Kostenpositionen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass Österreich die genehmigte Umweltschutzbeihilferegelung Nr. N 93-148 korrekt angewendet hat. Bei ihren Berechnungen kann die Kommission demzufolge von einer Beihilfeintensität von 50 % der förderfähigen Kosten für ein Pilotprojekt ausgehen; sie betrachtet die Beihilfe als bestehende Beihilfe. (66) Berechnung der Gesamtbeihilfeintensität: Die Kommission musste überprüfen, ob die Gesamtheit der Beträge, die im Rahmen einer Investitionsbeihilfe mit regionaler Zielsetzung an die LLG flossen, nicht die für das Land Burgenland zulässige Regionalbeihilfehöchstgrenze überschreitet. Diese betrug zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe 40 % Nettosubventionsäquivalent. Für diese Beurteilung hat die Kommission zudem die übrigen unter Erwägungsgrund 11 genannten Maßnahmen zugunsten des Unternehmens mitberücksichtigt. Bei zeitlicher Abzinsung ermittelt die Kommission eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 54,9 Mio. EUR brutto, die nach Steuern einem Nettosubventionsäquivalent von 39,7 Mio. EUR entspricht. Bezogen auf die förderfähigen Kosten von 108,7 Mio. EUR ergibt sich eine Beihilfeintensität von 37 %, d. h., die Regionalbeihilfehöchstgrenze von 40 % wird nicht überschritten. (67) Bei der Umweltschutzbeihilfe von 5,37 Mio. EUR bei förderfähigen Kosten von 10,74 Mio. EUR wird die Beihilfehöchstintensität von 50 %, die bei Pilotprojekten im Rahmen der Umweltschutzbeihilferegelung Nr. N 93-148 zulässig ist, eingehalten. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN (68) Die Maßnahmen 1 Buchstaben b) bis e), sowie 2, 3 und 6 werden nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Paragraph 1 des EG-Vertrags betrachtet. Maßnahmen 4, 5 und 7 sind Ad-Hoc-Regionalbeihilfen für Investitionen. Die Maßnahmen 1 Buchstabe a) und 7 sind bestehende Beihilfen, da sie eine korrekte Anwendung genehmigter Beihilfeprogramme sind. Die Kommission erachtet die geplante Investitionsbeihilfe in Höhe von 54,9 Mio. EUR (netto 39,7 Mio. EUR) und die Umweltschutzbeihilfe von 5,37 Mio. EUR für mit dem EG-Vertrag vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Österreich der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (LLG), Heiligenkreuz, durch die Leistung von Bürgschaften in Höhe von 35,80 Mio. EUR (eine Bürgschaft eines Konsortiums von Geschäftsbanken und von öffentlichen Banken in Höhe von 21,8 Mio. EUR und drei Bürgschaften der Wirtschaftspark Heiligenkreuz Servicegesellschaft mbH (WHS) in Höhe von 1,4 Mio. EUR, 10,35 Mio. EUR und 2,25 Mio. EUR) sowie durch einen Grundstückspreis von 4,4 EUR pro m2 beim Erwerb eines Industriegeländes von 120 ha, durch Festpreisgarantien des Landes Burgenland für die Bereitstellung von Betriebsmedien und durch die Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrakstruktur gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne der Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die Beihilfe, die Österreich der LLG durch die Leistung einer Bürgschaft in Höhe von 14,5 Mio. EUR durch die WiBAG gewährt hat, steht mit der von der Kommission unter der Nr. 542/95 genehmigten Bürgschaftsrichtlinie im Einklang. Die Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,37 Mio. EUR steht mit den von der Kommission unter der Nr. N 93/148 genehmigten Umweltförderungsrichtlinien im Einklang. Artikel 3 Die Einzelbeihilfen, die Österreich in Höhe von 0,4 Mio. EUR in Form einer Beihilfe zum Grundstückserwerb und in Höhe von 21,8 Mio. EUR in Form einer stillen Beteiligung gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 19. Juli 2000 Für die Kommission Philippe Busquin Mitglied der Kommission (1) ABl. C 9 vom 13.1.1999, S. 6. (2) lm Juli 1998 wurde Courtaulds plc Teil von Akzo Nobel, einem internationalen Unternehmen für pharmazeutische Produkte, Überzüge, Chemikalien und Fasern das seinen Hauptsitz in den Niederlanden hat. (3) Vgl. Fußnote 1. (4) BGBl. Nr. 182/1993 (5) ABl. C 253 vom 4.9.1999, S. 4. (6) Angemeldet unter N 542/95: Richtlinie betreffend die Übernahme von Bürgschaften für Kredite und Darlehen gemäß dem Gesetz vom 24. März 1994, LGBl. Nr. 33/1994, über Maßnahmen zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Entwicklung im Burgenland, Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 - WiföG. (7) Vgl. Fußnote 6 (8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (9) ABl. C 265 vom 22.8.1998, S. 28. (10) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.