Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ▼B —  Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und a)  die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b)  es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c)  die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. —  Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und a)  die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b)  es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c)  die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. 3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter ▼M2 Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den Verbrauch durch das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: ▼B —  Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und a)  die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b)  es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c)  die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. —  Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und a)  die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden, b)  es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und c)  die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. 4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden: —  Frischer Fisch wurde ausgenommen, und —  das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte). Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland. 5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: —  Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person; —  die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person. Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen. 6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende: —  Vorlage der in der relevanten amtlichen EU-Bescheinigung genannten Bescheinigungen, —  bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der ordnungsgemäßen Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle. ▼M4 7. Ausgenommene Erzeugnisse Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllt sind: —  Süßwaren, weiße Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig; —  Teigwaren, Nudeln und Couscous; —  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola) sowie Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide; —  Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips (einschließlich Kartoffelchips); —  mit Fisch gefüllte Oliven; —  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate hieraus; —  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus; —  Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält; —  für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen; —  für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten; —  Likör. Zusammengesetzte Erzeugnisse, die in ihrer Zusammensetzung als Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur Enzyme, Aromen, Zusatzstoffe oder Vitamin D3 beinhalten, sind von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 ausgenommen, wenn sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllen. ▼B ANHANG IV Plakat gemäß Artikel 12 Dieses Plakat ist auf folgender Website verfügbar: https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/poster-diseases-dont-respect-borders_en ANHANG V Entsprechungstabelle gemäß Artikel 13 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 206/2009 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 4 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Anhang I Teil 1 Anhang I Teil 2 Anhang II Teil 1 Anhang II Teil 2 Anhang III Anhang IV Anhang V Anhang VI Anhang VII __ Artikel 7 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 1 __ __ __ Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 __ Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 1 __ Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 __ __ __ __ __ __ __ Anhang I Teil 2 Anhang I Teil 2 Anhang I Teil 1 Absatz 1 Anhang I Teil 1 Absatz 2 Anhang II Anhang III __ __ __ ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). ( 2 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj). ( 4 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. ( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1). ( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379). ( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118). ( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1). ( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379). ( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1). ( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). ( 12 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.