Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02019R2122 — DE — 22.04.2026 — 005.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2122 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2089 DER KOMMISSION  vom 21. September 2021   L 427 149 30.11.2021 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/887 DER KOMMISSION  vom 28. März 2022   L 154 23 7.6.2022  M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/182 DER KOMMISSION  vom 23. November 2022   L 26 5 30.1.2023 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1674 DER KOMMISSION  vom 19. Juni 2023   L 216 1 1.9.2023 ►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/273 DER KOMMISSION  vom 4. Februar 2026   L 273 1 13.4.2026 Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S.  61 (2019/2122) ►C2 Berichtigung, ABl. L 90117 vom 13.2.2026, S.  1 ((EU) 2021/2089) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2122 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) ▼M5 Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren sowie Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen. ▼B Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1.  „Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke“ Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke im Sinne des Anhangs I Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; 2.  „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625; 3.  „frische Fischereierzeugnisse“ frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); 4.  „zubereitete Fischereierzeugnisse“ zubereitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 5.  „verarbeitete Fischereierzeugnisse“ verarbeitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 6.  „Heimtier“ ein Heimtier im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ); 7.  „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429; 8.  „Heimtierfutter“ Heimtierfutter im Sinne des Anhangs I Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; ▼M5 9.  „Heimtiereigentümer“ einen Heimtiereigentümer im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/429; 10.  „ermächtigte Person“ eine ermächtigte Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429; 11.  „Einreiseort für Reisende“ einen Einreiseort für Reisende im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission ( 3 ). ▼B Artikel 3 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere (1)   Wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern: a)  sie den Tiergesundheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen; ▼M1 b)  ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats ( 4 ) vorab genehmigt wurde; ▼B c)  sie selbst und ihre Folgeprodukte — mit Ausnahme der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Mengen — nach Ausführung der mit den wissenschaftlichen Zwecken verbundenen Tätigkeiten entweder beseitigt oder in das Ursprungsdrittland zurückgesandt werden. (2)   Absatz 1 gilt nicht für Honigbienen (Apis mellifera), Hummeln (Bombus spp), Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea. ▼M1 Artikel 4 Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen ▼B (1)   Die zuständige Behörde kann Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern: a)  die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem Verwender der Proben vorab eine Genehmigung für ihre Einfuhr in die Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist; b)  sie von dem in Buchstabe a genannten amtlichen Dokument oder einer Kopie davon begleitet werden, bis sie den in Buchstabe a genannten Verwender oder — in dem in Buchstabe c genannten Fall — die Eingangsgrenzkontrollstelle erreichen; c)  der Unternehmer im Fall des Eingangs in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat die Proben an einer Grenzkontrollstelle vorführt. (2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Proben. ▼M1 (3)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern a)  die zuständige Behörde dem für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer vor deren Eingang in die Union eine Genehmigung für die Einfuhr in die Union gemäß Absatz 4 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist; ▼M2 b)  den Proben das amtliche Dokument gemäß Buchstabe a oder eine Kopie davon und, falls von der zuständigen Behörde verlangt, die Bescheinigung oder Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder gegebenenfalls ein nach nationalen Vorschriften gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii vorgeschriebenes Dokument beigefügt ist, bis die Proben bei dem für die Analyse und Qualitätsprüfung der Proben, einschließlich organoleptischer Analyse, zuständigen Unternehmer eintreffen. ▼M1 Im Fall des Eingangs der im ersten Unterabsatz genannten Proben in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat legt der Unternehmer diese Proben an einer Grenzkontrollstelle vor. (4)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in der Genehmigung für die Einfuhr von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, Folgendes an: ▼M2 a)  Die Proben stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gelistet sind i)  in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission ( 5 ) im Fall von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ( 6 ) fallen, oder ii)  in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission ( 7 ) im Fall von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen; b)  Der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin hat zumindest die relevante Tiergesundheitsbescheinigung für die Proben in der einschlägigen Bescheinigung oder Erklärung gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ( 8 ) festgelegten Mustern ausgefüllt und unterzeichnet; ▼M1 ►C2  c) ◄   ob die Proben, abhängig von der Ware, Folgendes erfüllen: i)  die einschlägigen Anforderungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ( 9 ) festgelegt sind, oder ii)  gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 230 Absatz 2, Artikel 234 Absatz 3 und Artikel 238 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429; d)  die Hygieneanforderungen: —  an den Eingang in den Bestimmungsmitgliedstaat, wozu auch Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für die Proben gehören können, und —  an die Analyse oder Prüfung der Proben durch den Unternehmer; e)  den für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer, unter Angabe der Anschrift der Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind; f)  die zuständige Behörde, die für die amtlichen Kontrollen in den Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind, verantwortlich ist; und g)  die Verpflichtung des für die Analyse oder Prüfung verantwortlichen Unternehmers, die Proben nicht mit Lebensmitteln zu vermischen, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, Aufzeichnungen über die Verwendung der Proben zu führen und die Proben nach der Produktanalyse oder Qualitätsprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) zu entsorgen. (5)   Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in den Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Höchstmenge der Proben an, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. ▼B Artikel 5 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind (1)   Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (2)   Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung führt Dokumentenprüfungen hinsichtlich der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Genehmigung durch. Bei festgestellten Verstößen oder bei einem Verdacht kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung vornehmen oder die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung solcher Kontrollen auffordern. (3)   Fordert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf, informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage über die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen und über den anschließenden Abgang der Sendung zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC über das Eintreffen der Sendung in der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch. Artikel 6 Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind (1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern a)  sie zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln bestimmt sind; und b)  sie nicht auf dem Gebiet der Union entladen werden. (2)   Die direkte Beförderung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die in einem Hafen entladen werden, von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel ist von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern: a)  sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle stattfindet; und b)  sie unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. (3)   Der für die in Absatz 1 genannten Waren verantwortliche Unternehmer beantragt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Genehmigung vor der Beförderung dieser Waren von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel. Artikel 7 Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der folgenden Kategorien angehören: ▼M1 a)  Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht pro Kategorie 2 kg nicht übersteigt; ▼B b)  Erzeugnisse, bei denen es sich um ausgenommene frische Fischereierzeugnisse, zubereitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse handelt, sofern deren Gewicht zusammengenommen 20 kg oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte); ▼M5 c)  andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt; ▼B d)  Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände; e)  Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen; f)  Fischereierzeugnisse, die aus den Färöern oder Grönland stammen; g)  Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, die aus den Färöern oder Grönland stammen, sofern deren Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt. Artikel 8 Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden (1)   An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde anhand eines der in Anhang II enthaltenen Plakate Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich. (2)   Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Informationen durch weitere Angaben ergänzen, darunter: a)  die in Anhang III enthaltenen Informationen; b)  an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen. (3)   Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros: a)  machen ihre Kunden auf die in Artikel 7 und in diesem Artikel festgelegten Vorschriften aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu insbesondere die in den Anhängen II und III enthaltenen Informationen; b)  gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht. Artikel 9 Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden (1)   Für Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, organisieren die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden in Zusammenarbeit mit den Flughafen- und Hafenbetreibern, Eisenbahnunternehmen sowie den für andere Eingangsorte verantwortlichen Betreibern bzw. Unternehmen besondere amtliche Kontrollen an den Unionseingangsorten. Diese besonderen amtlichen Kontrollen sind risikobasiert und wirksam. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen: a)  zielen insbesondere darauf ab, festzustellen, ob in Artikel 7 genannte Waren mitgeführt werden; b)  zielen darauf ab, zu überprüfen, dass die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen eingehalten werden; und c)  werden mit geeigneten Mitteln durchgeführt, zu denen der Einsatz von Scannern oder speziell ausgebildeten Spürhunden zur Überprüfung großer Warenmengen gehört. (3)   Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen: a)  verfolgen das Ziel, die Waren zu ermitteln, die gegen die in Artikel 7 genannten Vorschriften verstoßen; b)  stellen sicher, dass nicht vorschriftsmäßige Waren im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 197 bis 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) beschlagnahmt und zerstört werden; c)  überprüfen mindestens einmal jährlich jeweils vor dem 1. Oktober die von ihnen angewandten Mechanismen und Maßnahmen, ermitteln, inwieweit die Vorschriften eingehalten wurden, und passen diese Mechanismen und Maßnahmen erforderlichenfalls risikobasiert an, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Ziele zu erreichen. (4)   Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung gewährleistet, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden. Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a)  Daten zur ungefähren Anzahl von Sendungen, die gegen die in Artikel 7 festgelegten Vorschriften verstoßen; b)  die Anzahl der durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen; c)  die quantifizierte Gesamtmenge der beschlagnahmten und zerstörten Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren festgestellt wurden und die gegen Artikel 7 verstießen; und d)  sonstige sachdienliche Informationen. Artikel 10 Für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen ▼M2 (1)   Kleinsendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 Buchstaben b bis g aufgeführten Kategorien angehören. ▼

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.