Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-04-22

Quellenkennung: 32019R2122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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B (2)   Die Mitgliedstaaten führen besondere amtliche Kontrollen dieser Waren im Einklang mit Artikel 9 durch. (3)   Die Postdienstleister machen ihre Kunden auf die in Absatz 1 festgelegten Vorschriften aufmerksam und stellen insbesondere die in Anhang III enthaltenen Informationen bereit. ▼M5 Artikel 11 Heimtiere Folgende Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, vorausgesetzt sie erfüllen die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und gegebenenfalls in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen: (1)  Heimtiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten, die a)  aus einem Drittland oder Gebiet, das gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 aufgelistet ist, verbracht werden und nach einer risikobasierten und nichtdiskriminierenden Aufforderung durch die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden folgende Bedingungen erfüllen: i)  der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person —  legt die Tierausweise gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131, mit denen die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an eine Verbringung nachgewiesen wird, oder die Tierausweise gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, sofern die in Artikel 20 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind; —  stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor; ii)  die Tiere werden einer Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen; b)  aus einem Drittland oder Gebiet verbracht werden, ausgenommen diejenigen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 aufgelistet sind, und folgende Bedingungen erfüllen: i)  der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person —  wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden; —  legt die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, mit der die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung für die Verbringung festgelegten Anforderungen nachgewiesen wird, oder den Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, sofern die in Artikel 20 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind; —  stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor; ii)  die Tiere werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen; c)  die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 hinsichtlich Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Hunden durch militärisches Personal, Personal von Strafverfolgungsbehörden oder Such- und Rettungstrupps durch einen anderen Eingangsort als einen für Reisende in die Union erfüllen und gemäß den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Erlaubnis gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden; d)  die Bedingungen für die in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgesehene Ausnahme erfüllen und systematisch und entsprechend den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Genehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden; oder e)  aus der Union kommen und wieder dorthin zurückkehren, nachdem die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets den Tieren, dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person die Einreise verweigert hat, und die folgende Bedingungen erfüllen: i)  der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person —  wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden; —  legt den Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor; —  legt gegebenenfalls die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung oder ein anderes gültiges Dokument vor, das mit den Heimtieren bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in das Drittland oder das Gebiet mitgeführt wurde; —  legt gegebenenfalls das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder des Gebiets ausgestellte amtliche Dokument vor, in dem die Gründe für die Verweigerung genannt sind; —  stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor; ii)  die Tiere werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen; (2)  Vögel der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Vogelarten, die a)  aus einem in Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 nicht genannten Drittland oder Gebiet verbracht werden und folgende Bedingungen erfüllen: i)  der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person —  wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden; —  legt die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, mit der die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an Verbringungen nachgewiesen wird; —  stellt die Vögel zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor; ii)  die Vögel werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen; b)  die Bedingungen für die in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgesehene Ausnahme erfüllen und systematisch und entsprechend den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Genehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden; oder c)  aus der Union kommen und wieder dorthin zurückkehren, nachdem die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets den Vögeln, dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person die Einreise verweigert hat, und die folgende Bedingungen erfüllen: i)  der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person —  wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden; —  legt gegebenenfalls die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung oder ein anderes gültiges Dokument vor, das mit den Heimtieren bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in das Drittland oder das Gebiet mitgeführt wurde; —  legt gegebenenfalls das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder des Gebiets ausgestellte amtliche Dokument vor, in dem die Gründe für die Verweigerung genannt sind; —  stellt die Vögel zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor; ii)  die Vögel werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen; (3)  Vögel der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Vogelarten, die aus einem Drittland oder einem Gebiet gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 verbracht werden; (4)  Heimtierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind. ▼M5 Artikel 11a Abforderungen an amtliche Kontrollen von Heimtieren Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, müssen a)  umfassend über die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen informiert worden sein, b)  dafür sorgen, dass ihr Personal angemessen und regelmäßig geschult wird, damit es imstande ist, seinen Pflichten fachkundig nachzukommen und die Kontrollen verlässlich durchzuführen, c)  über die durchgeführten Kontrollen und über bei diesen Kontrollen festgestellte Fälle der Nichterfüllung von Anforderungen Buch führen und d)  das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Abschnitt der Veterinärbescheinigung für jedes Heimtier festhalten, wenn dies nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgeschrieben ist. Artikel 11b Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Heimtiere die Anforderungen nicht erfüllen oder wenn Heimtiere nicht zu den amtlichen Kontrollen vorgestellt werden (1)   Stellt der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person das Heimtier nicht zu den Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vor oder stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Heimtier nicht die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Anforderungen erfüllt, dann entscheiden die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen benannt wurden, nach Rücksprache mit dem amtlichen Tierarzt und erforderlichenfalls dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person, a)  das Heimtier solange unter amtlicher Aufsicht zu isolieren, bis es die Anforderungen erfüllt, b)  jeglichen anderen Verwaltungsbeschluss zu fassen, der nötig ist, damit das Heimtier die Anforderungen erfüllt, c)  das Heimtier nach außerhalb der Union zurückzusenden oder d)  dort, wo die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b und c nicht praktikabel ist, das Heimtier im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften zum Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern. (2)   Lehnen die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung zuständig sind, die Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union ab, wird das Heimtier unter amtlicher Aufsicht isoliert, solange der Beschluss der in Absatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Maßnahmen aussteht. (3)   Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Heimtiereigentümers oder der ermächtigten Person durchgeführt. ▼B Artikel 12 Informationen über Heimtiere (1)   An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich. (2)   Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht. Artikel 13 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 (1)   Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen. Artikel 14 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gestrichen. Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I TEIL 1 Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a 1.  ►M2  Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen: ◄ i)  Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden, ii)  es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und ▼M2 iii)  die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch, und ▼M2 iv)  sie sind für den persönlichen Verbrauch durch die Passagiere bestimmt. ▼B 2. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen: i)  Sie sind für das Heimtier bestimmt, das den Passagier begleitet, ii)  sie sind lagerfähig, iii)  es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und iv)  die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch. ▼M4 TEIL 2 ▼M5 Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind ▼M4 Code der Kombinierten Nomenklatur () Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung ex Kapitel 2 (0201 -0210 ) Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70 ) 0401 -0406 Milcherzeugnisse Alle ex 0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, außer Tierdarmhüllen ▼M5 ————— ▼M4 1501 00 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle 1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle 1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle, außer Insekten 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle, außer Insekten 1702 11 00 1702 19 00 Lactose und Lactosesirup Alle ex 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Teigwaren, Nudeln und Couscous, die kein Fleisch enthalten () ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbares Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, die kein Fleisch enthalten () ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006  () Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Kartoffelchips, die für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind und kein Fleisch enthalten () ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Brühen und Suppenaromen, die kein Fleisch enthalten () ex 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur Milch enthaltende Zubereitungen ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten und kein Fleisch enthalten () ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind (1)    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1). (2)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17). (3)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission. (4)    Position 2006 lautet: „Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)“. (5)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission. (6)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission. (7)    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission. Anmerkungen: 1.  Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben (z. B. ex 19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen). 2.  Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. 3.  Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. ▼M1 ANHANG II Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1 Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar: https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en ▼B ANHANG III Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein! Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein ▼M1 Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden ( 12 ). Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. ▼B Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden. ▼M1 Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die EU eingeführt werden, sofern sie die unter den Abschnitten 1 bis 5 angegebenen Bedingungen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen. ▼M2 1. Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, anderer Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter) Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter. 2. Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahru

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.