Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R2139. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bestimmt wird, ob Tätigkeiten zur Erzeugung von Strom oder Wärme, einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sollten gewährleisten, dass Treibhausgasemissionen verringert oder vermieden werden. Technische Bewertungskriterien auf der Grundlage von Treibhausgasemissionen sollten den Dekarbonisierungspfad für diese Tätigkeiten vorgeben. Die technischen Bewertungskriterien für ermöglichende Tätigkeiten, die die Dekarbonisierung auf lange Sicht erleichtern, sollten vorwiegend auf der Art der Tätigkeit oder auf den besten verfügbaren Technologien basieren. (27) In der Verordnung (EU) 2020/852 wird die Bedeutung von „klimaneutraler Energie“ anerkannt, und gemäß der Verordnung muss die Kommission den potenziellen Beitrag und die Durchführbarkeit aller relevanten bestehenden Technologien bewerten. Für Kernenergie ist diese Bewertung noch nicht abgeschlossen, aber sobald dies der Fall ist, wird die Kommission ausgehend von den Ergebnissen im Kontext dieser Verordnung Folgemaßnahmen ergreifen. (28) Bei den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten rechtlichen Grenzen für Übergangstätigkeiten handelt es sich um Einschränkungen für treibhausgasintensive Tätigkeiten mit großem Emissionsreduktionspotenzial. Diese Übergangstätigkeiten sollten in den Fällen in denen es keine technologisch durchführbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen gibt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sofern sie mit dem Pfad zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau vereinbar sind, den besten Leistungen des Sektors oder des Wirtschaftszweigs entsprechen, die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindern und nicht zu Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Vermögenswerten führen. Zudem müssen sich die technischen Bewertungskriterien gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/852 auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Erdgastätigkeiten, die diese Anforderungen erfüllen, werden in einen künftigen delegierten Rechtsakt aufgenommen. Für diese Tätigkeiten werden die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird oder erhebliche Beeinträchtigungen anderer Umweltziele vermieden werden, in diesem künftigen delegierten Rechtsakt festgelegt. Bei Tätigkeiten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Verordnung (EU) 2020/852 vereinbar sind. Um der Bedeutung der Erdgastechnologie für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen Rechnung zu tragen, wird die Kommission spezifische Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen, damit Tätigkeiten zur Emissionsreduzierung angemessen finanziert werden können. (29) Die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten der Strom- und Wärmeerzeugung sowie für Übertragungs- und Verteilernetze sollten die Kohärenz mit der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (10) gewährleisten. Es kann somit erforderlich sein, diese technischen Bewertungskriterien zu prüfen, zu ergänzen und erforderlichenfalls zu überarbeiten, um künftige Parameter und Anforderungen widerzuspiegeln, die im Rahmen jener Strategie festgelegt werden. (30) Die technischen Bewertungskriterien für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom aus Bioenergie sowie die Erzeugung von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr sollten mit dem umfassenden Nachhaltigkeitsrahmen für diese Sektoren im Einklang stehen, der mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) aufgestellt wurde und Anforderungen an die nachhaltige Ernte, die Berücksichtigung von CO2 und die Einsparungen von Treibhausgasemissionen enthält. (31) Als Folgemaßnahme zum europäischen Grünen Deal, zum Vorschlag für das Europäische Klimagesetz (12), zur EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und im Einklang mit dem Biodiversitäts- und dem Klimaneutralitätsziel der Union sollten die technischen Bewertungskriterien für Bioenergietätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie (EU) 2018/2001 und ihrer künftigen Überarbeitungen, ergänzt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, um den neuesten Entwicklungen der Faktengrundlage und in der Politik Rechnung zu tragen. (32) Die Treibhausgasemissionen in der Union aus dem Sektor Wasser, Abwasser, Abfälle und Altlastensanierung sind relativ gering. Dennoch verfügt dieser Sektor über ein großes Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren, insbesondere durch die Bereitstellung von Sekundärrohstoffen als Ersatz für neue Rohstoffe, durch die Ersetzung von Produkten, Düngemitteln und Energie, die aus fossilen Rohstoffen gewonnen werden, und durch den Transport und die dauerhafte Speicherung von abgeschiedenem CO2. Darüber hinaus sind Tätigkeiten wie die anaerobe Vergärung sowie das Kompostieren von getrennt gesammelten Bioabfällen, durch die eine Einlagerung von Bioabfällen in Deponien vermieden wird, besonders wichtig, um Methanemissionen zu verringern. Die technischen Bewertungskriterien für Tätigkeiten der Abfallwirtschaft sollten daher anerkennen, dass diese Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, sofern bei diesen Tätigkeiten bestimmte bewährte Verfahren für diesen Sektor angewandt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten außerdem gewährleisten, dass Abfallbehandlungsoptionen den höheren Ebenen der Abfallhierarchie entsprechen. Die technischen Bewertungskriterien sollten daher anerkennen, dass die Tätigkeiten, bei denen ein einheitlich festgelegter Mindestanteil sortierter getrennt gesammelter nicht gefährlicher Abfälle zu sekundären Rohstoffen verarbeitet wird, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es jedoch noch nicht möglich, das Klimaschutzpotenzial einzelner Materialströme anhand technischer Bewertungskriterien auf der Grundlage eines einheitlich festgelegten Zielwerts für die Wiederaufbereitung von Abfällen in vollem Umfang zu erfassen. Deswegen kann es erforderlich sein, diese technischen Bewertungskriterien weiter zu bewerten und zu prüfen. Der einheitlich festgelegte Zielwert sollte unbeschadet der im Unionsrecht über Abfälle festgelegten Abfallbewirtschaftungszielwerte für die Mitgliedstaaten gelten. Für Tätigkeiten zur Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung sowie für zentrale Abwasseraufbereitungssysteme sollten diese technischen Bewertungskriterien absolute Zielwerte für die Leistung, relative Zielwerte für die Leistungssteigerung in Bezug auf den Energieverbrauch und gegebenenfalls alternative Messgrößen wie die Leckraten in Wasserversorgungssystemen berücksichtigen. (33) Auf Verkehrstätigkeiten entfallen ein Drittel des Energieverbrauchs und rund 23 % der gesamten direkten Treibhausgasemissionen in der Union. Die Dekarbonisierung der Verkehrsflotte und -infrastruktur kann daher beim Klimaschutz eine zentrale Rolle spielen. Die technischen Bewertungskriterien für den Verkehrssektor sollten daher darauf fokussiert sein, die Hauptemissionsquellen dieses Sektors zu verringern, und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Personen- und Güterverkehr auf emissionsärmere Verkehrsträger zu verlagern und eine Infrastruktur aufzubauen, die eine saubere Mobilität ermöglicht. Im Mittelpunkt der technischen Bewertungskriterien für den Verkehrssektor sollte daher die Leistung innerhalb eines Verkehrsträgers stehen, sie sollten gleichzeitig aber auch die Leistung dieses Verkehrsträgers im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern betrachten. (34) Angesichts des Potenzials des See- und des Luftverkehrs, die Treibhausgasemissionen zu verringern und so einen Beitrag zur Ökologisierung des Verkehrssektors zu leisten, sind diese Sektoren wichtige Verkehrsträger für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft. Laut der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (13) erreichen emissionsfreie Schiffe voraussichtlich bis 2030 Marktreife. Dieser Strategie zufolge erreichen große emissionsfreie Flugzeuge auf Kurzstrecken bis 2035 Marktreife, während die Dekarbonisierung auf Langstrecken wahrscheinlich von erneuerbaren und CO2-armen Kraftstoffen abhängt. Zum Thema nachhaltige Finanzierungskriterien für diese Sektoren wurden ebenfalls Studien durchgeführt. Deshalb sollte der Seeverkehr als Übergangstätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 eingestuft werden. Die Schifffahrt ist eine der am wenigsten CO2-intensiven Arten des Gütertransports. Um die Gleichbehandlung der Schifffahrt mit anderen Verkehrsträgern zu gewährleisten, sollten technische Bewertungskriterien für den Seeverkehr festgelegt werden und bis Ende 2025 gelten. Der Seeverkehr muss jedoch einer eingehenderen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls müssen technische Bewertungskriterien für den Seeverkehr festgelegt werden, die ab 2026 gelten. Auch der Luftverkehr muss eingehender geprüft werden, um einschlägige technische Bewertungskriterien festzulegen. Zudem sollten für bestimmte Verkehrsträger technische Bewertungskriterien für CO2-arme Verkehrsinfrastruktur festgelegt werden. Angesichts des potenziellen Beitrags von Verkehrsinfrastrukturen zur Verkehrsverlagerung müssen Infrastrukturen wie z. B. Binnenwasserstraßen, die für Verkehrsträger mit geringem CO2-Ausstoß von grundlegender Bedeutung sind, geprüft werden, und gegebenenfalls müssen einschlägige technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Je nach den Ergebnissen der technischen Prüfung sollten auch für die in diesem Erwägungsgrund genannten Wirtschaftstätigkeiten einschlägige technische Bewertungskriterien festgelegt werden, wenn der delegierte Rechtsakt gemäß Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassen wird. (35) Um sicherzustellen, dass als nachhaltig eingestufte Verkehrstätigkeiten nicht den Einsatz fossiler Brennstoffe fördern, sollten die technischen Bewertungskriterien Vermögenswerte, Tätigkeiten und Infrastruktur ausschließen, die dem Transport fossiler Brennstoffe dienen. Bei der Anwendung dieses Kriteriums muss den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten, Eigentumsverhältnissen, Nutzervereinbarungen und Beimischquoten gemäß den einschlägigen Marktpraktiken Rechnung getragen werden. Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen sollte die Anwendbarkeit dieses Kriteriums im Rahmen ihres Mandats bewerten. (36) In allen Sektoren in der Union entfallen auf Gebäude 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der CO2-Emissionen. Gebäude können somit beim Klimaschutz eine wichtige Rolle spielen. Deswegen sollten technische Bewertungskriterien für den Bau neuer Gebäude, die Gebäuderenovierung, die Installation verschiedener auf Energieeffizienz ausgerichteter Einrichtungen, vor Ort gewonnene erneuerbare Energie, die Bereitstellung von Energiedienstleistungen sowie den Erwerb von und das Eigentum an Gebäuden festgelegt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten auf den potenziellen Auswirkungen dieser Tätigkeiten, auf der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und auf den damit verbundenen Treibhausgasemissionen und „grauen“ CO2-Emissionen (bei der Produktion von Baustoffen anfallende Emissionen) beruhen. Für neue Gebäude könnte es erforderlich sein, die technischen Bewertungskriterien zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese Kriterien weiterhin den Klima- und Energiezielen der Union entsprechen. (37) Der Bau einer Immobilie oder einer Anlage, die integraler Bestandteil einer Tätigkeit ist, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollten, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, kann eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sein. Deswegen empfiehlt es sich, den Bau solcher Immobilien oder Anlagen als Teil der Tätigkeit aufzunehmen, für die dieser Bau relevant ist, insbesondere für Tätigkeiten im Energiesektor, im Sektor Wasser, Abwasser, Abfälle und Altlastensanierung sowie im Verkehrssektor. (38) Der Informations- und Kommunikationssektor wächst kontinuierlich, und sein Anteil an den Treibhausgasemissionen steigt. Gleichzeitig haben Informations- und Kommunikationstechnologien das Potenzial, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren zu verringern, indem sie beispielsweise Lösungen anbieten, die möglicherweise die Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen erleichtern. Deswegen sollten für Datenverarbeitungs- und Hostingtätigkeiten, die große Mengen Treibhausgase freisetzen, und für datengestützte Lösungen, die die Verringerung von Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren ermöglichen, technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Die technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten sollten auf den bewährten Verfahren und Standards in diesem Sektor beruhen. Sie müssen in der Zukunft möglicherweise überprüft und aktualisiert werden, um dem Potenzial für Treibhausgassenkungen, die sich aus der längeren Haltbarkeit von Hardwarelösungen für Informations- und Kommunikationstechnologien ergeben, und der Möglichkeit Rechnung zu tragen, in jedem Sektor direkt digitale Technologien einzusetzen, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass beim Einsatz und Betrieb elektronischer Kommunikationsnetze beträchtliche Mengen an Energie verbraucht werden; hier besteht Potenzial für eine erhebliche Verringerung von Treibhausgasemissionen. Daher könnte eine Prüfung dieser Tätigkeiten erforderlich sein, und gegebenenfalls sollten einschlägige technische Bewertungskriterien festgelegt werden. (39) Außerdem können Informations- und Kommunikationstechnologielösungen, die integraler Bestandteil derjenigen Wirtschaftstätigkeiten sind, für die technische Bewertungskriterien in Bezug auf den wesentlichen Beitrag ihrer eigenen jeweiligen Leistung zum Klimaschutz festgelegt werden sollten, auch von besonderer Bedeutung sein, um diese verschiedenen Tätigkeiten dabei zu unterstützen, die in den Kriterien festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen. (40) Der Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation kann es anderen Sektoren ermöglichen, ihre jeweiligen Klimaschutzziele zu erreichen. Die technischen Bewertungskriterien für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten sollten daher darauf fokussiert sein, in welchem Maße Lösungen, Verfahren, Technologien und andere Produkte Treibhausgasemissionen verringern können. Forschungsarbeit zu ermöglichenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852 kann ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen zu ermöglichen, dass die Treibhausgasemissionen dieser Wirtschaftstätigkeiten und ihrer Zieltätigkeiten erheblich verringert oder ihre technische Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit verbessert und letztlich ihr Ausbau gefördert werden. Forschungsarbeit kann auch bei der weiteren Dekarbonisierung von Übergangstätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 eine wichtige Rolle spielen, indem sie ermöglicht, dass die Treibhausgasemissionen dieser Tätigkeiten die in den technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten festgelegten Schwellenwerte für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz erheblich unterschreiten. (41) Außerdem können Forschung, Entwicklung und Innovation, die integraler Bestandteil derjenigen Wirtschaftstätigkeiten sind, für die technische Bewertungskriterien in Bezug auf den wesentlichen Beitrag ihrer eigenen jeweiligen Leistung zum Klimaschutz festgelegt werden sollten, auch von besonderer Bedeutung sein, um diese verschiedenen Tätigkeiten dabei zu unterstützen, die in den Kriterien festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen. (42) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft. Infolgedessen müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, außerdem erhebliche Beeinträchtigungen der anderen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele vermeidet. Es ist daher angezeigt, technische Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel zuerst für die Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, für die die technischen Bewertungskriterien für den Klimaschutz, einschließlich der einschlägigen Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Umweltziele, gelten. Die Beschreibungen der Wirtschaftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, sollten jenen der Wirtschaftstätigkeiten entsprechen, für die geeignete Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen festgelegt werden konnten. Da die Klimaresilienz der Wirtschaft insgesamt erhöht werden muss, sollten in der Zukunft für weitere Wirtschaftstätigkeiten technische Bewertungskriterien, einschließlich einschlägiger Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, entwickelt werden. (43) Technische Bewertungskriterien sollten sicherstellen, dass möglichst viele kritische Infrastrukturen, einschließlich Infrastrukturen zur Energieübertragung oder -speicherung, und Verkehrsinfrastrukturen, an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden, um schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Gesundheit, die Sicherheit und das wirtschaftliche Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger und das wirksame Funktionieren der Regierungen in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Es könnte jedoch erforderlich sein, diese technischen Bewertungskriterien zu überprüfen, um den Besonderheiten der Infrastruktur zum Schutz vor Überschwemmungen besser Rechnung zu tragen. (44) Darüber hinaus sollten technische Bewertungskriterien auch für Tätigkeiten in den Bereichen Bildung, menschliche Gesundheit, Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung/Freizeit festgelegt werden. Diese Tätigkeiten bieten grundlegende Dienstleistungen und Lösungen zur Stärkung der kollektiven Resilienz der gesamten Gesellschaft, und sie können die Klimakompetenz und das Klimabewusstsein stärken. (45) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, weil sie Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst, sollten darauf abzielen, die Resilienz der Wirtschaftstätigkeiten gegen bekannte, für diese Tätigkeiten maßgebliche Klimarisiken zu stärken. Die technischen Bewertungskriterien sollten vorschreiben, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure eine klimawandelbezogene Risikobewertung vornehmen und Anpassungslösungen umsetzen, die die wichtigsten bei dieser Bewertung ermittelten Risiken mindern. Die technischen Bewertungskriterien sollten außerdem der Tatsache Rechnung tragen, dass die Anpassungserfordernisse und -lösungen kontext- und standortabhängig sind. Ferner sollten die technischen Bewertungskriterien die Integrität der Umwelt- und Klimaziele gewährleisten und hinsichtlich der Art der umzusetzenden Lösungen nicht unverhältnismäßig reglementierend sein. Diese technischen Bewertungskriterien sollten dem Erfordernis Rechnung tragen, klima- und wetterbedingte Katastrophen zu vermeiden, das Risiko solcher Katastrophen unter Kontrolle zu bringen und die Resilienz kritischer Infrastruktur zu gewährleisten, und dabei die geltenden Rechtsvorschriften der Union für die Risikobewertung und die Minderung der Folgen solcher Katastrophen einhalten. (46) Für Ingenieurtätigkeiten und technische Beratung im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel sowie für Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Nichtlebensversicherung für klimabedingte Risiken und Rückversicherung sollten technische Bewertungskriterien festgelegt werden, anhand deren bestimmt wird, ob eine solche Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, weil sie Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst. Diese Tätigkeiten haben das Potenzial für Anpassungslösungen, die wesentlich dazu beitragen, das Risiko der nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern, ohne das Risiko nachteiliger Auswirkungen zu erhöhen. (47) Die technischen Bewertungskriterien sollten der Möglichkeit Rechnung tragen, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können, weil sie Anpassungslösungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 bieten oder Anpassungslösungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung umfassen. Die technischen Bewertungskriterien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die Renaturierung von Feuchtgebieten und Rundfunktätigkeiten sowie für Bildungs-, kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten sollten ebenfalls dieser Möglichkeit Rechnung tragen. Diese Tätigkeiten sollten an die nachteiligen Auswirkungen des gegenwärtigen und des erwarteten künftigen Klimas angepasst werden, haben aber auch das Potenzial für Anpassungslösungen, die wesentlich dazu beitragen, das Risiko dieser nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Natur oder Vermögenswerte zu vermeiden oder zu verringern. (48) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, sollten sicherstellen, dass die Wirtschaftstätigkeit klimaresistent gemacht wird oder Lösungen dafür bietet, dass andere Wirtschaftstätigkeiten klimaresistent gemacht werden. Wird eine Wirtschaftstätigkeit klimaresilient gemacht, stellt die Umsetzung der physischen und nicht physischen Lösungen, mit denen die wichtigsten physischen Klimarisiken, die für diese Tätigkeit wesentlich sind, erheblich reduziert werden, den wesentlichen Beitrag der betreffenden Tätigkeit zur Anpassung an den Klimawandel dar. Daher sollten nur die Investitionsausgaben für die Schritte, die erforderlich sind, um die Tätigkeit klimaresilient zu machen, als Teil der Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, angesehen werden, und bei den Umsatzerlösen aus der Tätigkeit, die klimaresilient gemacht worden ist, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Wenn jedoch der Kernzweck von Wirtschaftstätigkeiten, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 die Anpassung an den Klimawandel ermöglichen, darin besteht, Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Informationen oder Verfahrensweisen bereitzustellen mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber physischen Klimarisiken bei Menschen, Natur, Kulturerbe, Vermögenswe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.