Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021R2139. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rten oder anderen Wirtschaftstätigkeiten zu erhöhen, sollten neben den Investitionsausgaben auch die Umsatzerlöse, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit diesen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, als Teil der Umsatzerlöse angesehen werden, die mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt werden, die mit als ökologisch nachhaltig eingestuften Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. (49) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, erhebliche Beeinträchtigungen eines der anderen Umweltziele vermeiden, sollten darauf abzielen zu gewährleisten, dass der Beitrag zu einem der Umweltziele nicht zulasten anderer Umweltziele geht. Das Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ spielt daher bei der Gewährleistung der Umweltintegrität der Einstufung von ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten eine zentrale Rolle. Das Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Bezug auf ein bestimmtes Umweltziel sollte für die Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass sie dieses Ziel erheblich beeinträchtigen. Das Kriterium der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte den einschlägigen Anforderungen des geltenden Unionsrechts Rechnung tragen und darauf aufbauen. (50) Die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Tätigkeiten, die wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtigen, sollten für diejenigen Tätigkeiten festgelegt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass erhebliche Mengen Treibhausgasemissionen entstehen, die aber gleichzeitig wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen können. (51) Der Klimawandel wird voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren treffen. Die technischen Bewertungskriterien, die sicherstellen sollen, dass Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen, die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen, sollten deswegen für alle diese Wirtschaftstätigkeiten gelten. Diese Kriterien sollten dafür sorgen, dass bestehende und künftige Risiken, die für die Tätigkeiten von maßgeblicher Bedeutung sind, ermittelt werden und dass Anpassungslösungen umgesetzt werden, mit denen sich mögliche Verluste oder Auswirkungen auf die Betriebskontinuität minimieren oder vermeiden lassen. (52) Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Wasser- und Meeresressourcen sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die eine solche nachhaltige Nutzung und einen solchen Schutz gefährden können. Diese Kriterien sollten darauf ausgerichtet sein zu vermeiden, dass Tätigkeiten den guten Zustand oder das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern, d. h. Oberflächengewässer und Grundwasser, oder den guten Umweltzustand von Meeresgewässern schädigen, indem sie verlangen, dass die Risiken einer Umweltschädigung im Einklang mit einem Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz ermittelt und angegangen werden. (53) Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollten auf die einzelnen Sektoren zugeschnitten werden, um sicherzustellen, dass Wirtschaftstätigkeiten keine ineffiziente Ressourcennutzung oder Bindung an lineare Produktionsmodelle bewirken, dass Abfälle vermieden und verringert werden und dass Abfälle, die nicht vermieden werden können, im Einklang mit der Abfallhierarchie bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sollten außerdem sicherstellen, dass Wirtschaftstätigkeiten nicht das Ziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft untergraben. (54) Die im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sektorspezifische Besonderheiten widerspiegeln, damit die relevanten Quellen und Arten von Luft-, Wasser- oder Bodenverschmutzung gegebenenfalls unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) angegangen werden können. (55) Die im Bereich des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen vorgesehenen Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten für alle Tätigkeiten festgelegt werden, die den Status von oder die Bedingungen für Lebensräume, Arten oder Ökosysteme gefährden können, und sollten vorsehen, dass gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfungen oder sonstige geeignete Prüfungen durchzuführen und die Schlussfolgerungen solcher Prüfungen umzusetzen sind. Diese Kriterien sollten sicherstellen, dass selbst wenn keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder sonstige geeignete Prüfung vorgeschrieben ist, Tätigkeiten nicht bewirken, dass rechtlich geschützte Arten gestört, gefangen oder getötet oder rechtlich geschützte Lebensräume geschädigt werden. (56) Die technischen Bewertungskriterien sollten die Anforderung, im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegte Bestimmungen in Bezug auf Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und soziale Nachhaltigkeit einzuhalten, bzw. die gegebenenfalls erforderliche Annahme geeigneter Klimaschutzmaßnahmen in diesen Bereichen nicht berühren. (57) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Kriterien betreffen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt und ob eine solche Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 aufgeführten Umweltziele vermeidet. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, Interessenträgern einen umfassenden Überblick über den Rechtsrahmen zu ermöglichen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 zu erleichtern, müssen diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung enthalten sein. (58) Um sicherzustellen, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/852 technologischen, marktbezogenen und politischen Entwicklungen folgt, sollte diese Verordnung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls im Hinblick auf Tätigkeiten geändert werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, sowie im Hinblick auf die entsprechenden technischen Bewertungskriterien geändert werden. (59) Zur Einhaltung von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 anwendbar sein — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten. Artikel 2 Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt, und anhand deren bestimmt wird, dass diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen der übrigen Umweltziele gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 vermeidet, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Juni 2021 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Mairead McGUINNESS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13. (2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (4)  EX-Ante Carbon-balance Tool (EX-ACT, Instrument zur Vorabberechnung der CO2-Bilanz) (Version vom 4.6.2021: http://www.fao.org/in-action/epic/ex-act-tool/suite-of-tools/ex-act/en/). (5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final). (6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final). (7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohle der Menschen investieren (COM(2020) 562 final). (8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final). (9)  Anteile an den direkten Emissionen je Sektor auf der Basis von Eurostat-Daten für 2018 und 2019 (NACE-Ebene 2), mit Ausnahme des Baugewerbes, für das es keinen speziellen NACE-Code gibt, weshalb dessen Emissionen in verschiedenen anderen Sektoren berücksichtigt werden (Version vom 4.6.2021: https://ec.europa.eu/info/news/new-rules-greener-and-smarter-buildings-will-increase-quality-life-all-europeans-2019-apr-15_en). (10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen (COM(2020) 663 final). (11)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (12)  Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz, COM(2020) 563 final). (13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final). (14)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). ANHANG I Technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet INHALTSVERZEICHNIS 1. Forstwirtschaft 16 1.1. Aufforstung 16 1.2. Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern, einschließlich Wiederaufforstung und natürlicher Waldverjüngung nach einem Extremereignis 21 1.3. Waldbewirtschaftung 27 1.4. Konservierende Forstwirtschaft 32 2. Tätigkeiten in den Bereichen Umweltschutz und Wiederherstellung 37 2.1. Wiederherstellung von Feuchtgebieten 37 3. Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren 40 3.1. Herstellung von Technologien für erneuerbare Energie 40 3.2. Herstellung von Anlagen für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff 41 3.3. Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien 42 3.4. Herstellung von Batterien 45 3.5. Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen 46 3.6. Herstellung anderer CO2-armer Technologien 48 3.7. Herstellung von Zement 49 3.8. Herstellung von Aluminium 50 3.9. Herstellung von Eisen und Stahl 51 3.10. Herstellung von Wasserstoff 53 3.11. Herstellung von Industrieruß 54 3.12. Herstellung von Soda 55 3.13. Herstellung von Chlor 56 3.14. Herstellung organischer Grundstoffe und Chemikalien 57 3.15. Herstellung von wasserfreiem Ammoniak 59 3.16. Herstellung von Salpetersäure 60 3.17. Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 61 4. Energie 62 4.1. Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie 62 4.2. Stromerzeugung mittels der Technologie der Solarenergiekonzentration (CSP) 63 4.3. Stromerzeugung aus Windkraft 63 4.4. Stromerzeugung mittels Meeresenergietechnologie 64 4.5. Stromerzeugung aus Wasserkraft 65 4.6. Stromerzeugung aus geothermischer Energie 68 4.7. Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 69 4.8. Stromerzeugung aus Bioenergie 70 4.9. Übertragung und Verteilung von Elektrizität 72 4.10. Speicherung von Strom 75 4.11. Speicherung von Wärmeenergie 76 4.12. Speicherung von Wasserstoff 77 4.13. Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen 77 4.14. Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase 79 4.15. Fernwärme-/Fernkälteverteilung 79 4.16. Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen 80 4.17. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Solarenergie 81 4.18. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit geothermischer Energie 82 4.19. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 83 4.20. Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit Bioenergie 84 4.21. Erzeugung von Wärme/Kälte aus Solarthermie 85 4.22. Erzeugung von Wärme/Kälte aus geothermischer Energie 86 4.23. Erzeugung von Wärme/Kälte aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen 87 4.24. Erzeugung von Wärme/Kälte aus Bioenergie 88 4.25. Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme 89 5. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 90 5.1. Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung 90 5.2. Erneuerung von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung 91 5.3. Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen 92 5.4. Erneuerung von Abwassersammel- und -behandlungssystemen 93 5.5. Sammlung und Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen in an der Anfallstelle getrennten Fraktionen 95 5.6. Anaerobe Vergärung von Klärschlamm 95 5.7. Anaerobe Vergärung von Bioabfällen 96 5.8. Kompostierung von Bioabfällen 97 5.9. Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen 98 5.10. Abscheidung und Nutzung von Deponiegas 99 5.11. Transport von CO2 100 5.12. Unterirdische dauerhafte geologische Speicherung von CO2 100 6. Verkehr 101 6.1. Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr 101 6.2. Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr 102 6.3. Personenbeförderung im Orts- und Nahverkehr, Personenkraftverkehr 103 6.4. Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik 104 6.5. Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 105 6.6. Güterbeförderung im Straßenverkehr 107 6.7. Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt 108 6.8. Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 109 6.9. Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 110 6.10. Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten 111 6.11. Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 114 6.12. Nachrüstung von Schiffen für die Personen- und Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt 116 6.13. Infrastruktur für persönliche Mobilität, Radverkehrslogistik 117 6.14. Schienenverkehrsinfrastruktur 119 6.15. Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr 120 6.16. Infrastruktur für eine CO2-arme Schifffahrt 121 6.17. CO2-arme Flughafeninfrastruktur 123 7. Baugewerbe und Immobilien 124 7.1. Neubau 124 7.2. Renovierung bestehender Gebäude 126 7.3. Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten 128 7.4. Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen) 129 7.5. Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 130 7.6. Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien 131 7.7. Erwerb von und Eigentum an Gebäuden 132 8. Information und Kommunikation 132 8.1. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten 132 8.2. Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen 134 9. Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 135 9.1. Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation 135 9.2. Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft 137 9.3. Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 138 Anlage A: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel 140 Anlage B: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 142 Anlage C: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien 143 Anlage D: Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme 144 Anlage E: Technische Spezifikationen für sanitärtechnische Geräte 145 1.   FORSTWIRTSCHAFT 1.1.   Aufforstung Beschreib

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.