Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR)

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9.12.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 442/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen für die Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments oder des Rates (2) oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a der Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden. (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 bzw. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 muss die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und um technische Bewertungskriterien für jedes in Artikel 9 der Verordnung genannte relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines oder mehrerer dieser Umweltziele vermeidet. (3) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors berücksichtigen sowie, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine Übergangstätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 oder um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zum Klimaschutz beitragen kann. (4) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, sollten sicherstellen, dass sich die Wirtschaftstätigkeit positiv auf das Klimaziel auswirkt bzw. dass sie negative Auswirkungen auf das Klimaziel mindert. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser Klimaziele leistet. Die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollten sicherstellen, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ausgehen. Infolgedessen sollten diese technischen Bewertungskriterien spezifizieren, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können. (5) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Gibt es für einen bestimmten Politikbereich objektiv keine durchführbaren Alternativen, können die technischen Bewertungskriterien auch auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen. (6) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten auf dieselben Kategorien von Wirtschaftstätigkeiten für jedes Umweltziel dieselben technischen Bewertungskriterien angewandt werden. Deswegen müssen sich die technischen Bewertungskriterien soweit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben hätten lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Tätigkeit in ihrer Beschreibung haben. (7) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leistet, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entstehung von Treibhausgasemissionen zu vermeiden, solche Emissionen zu mindern oder den Abbau von Treibhausgasen und die langfristige Kohlenstoffspeicherung zu erhöhen. Deswegen sollte der Schwerpunkt zunächst auf den Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren liegen, die über das größte Potenzial zur Verwirklichung dieser Ziele verfügen. Diese Wirtschaftstätigkeiten und -sektoren sollten auf der Grundlage ihres Anteils an den Treibhausgasemissionen insgesamt und von Anhaltspunkten dafür ausgewählt werden, dass sie das Potenzial haben, zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zum Abbau von Treibhausgasen beizutragen oder eine solche Vermeidung, eine solche Verringerung, einen solchen Abbau oder eine langfristige Speicherung bei anderen Tätigkeiten zu ermöglichen. (8) Die Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sollte robust und allgemein anwendbar sein, sodass die Vergleichbarkeit von Berechnungen der Treibhausgasemissionen innerhalb der und zwischen Sektoren gefördert wird. Daher sollte für alle Tätigkeiten, für die eine solche Berechnung vorgeschrieben ist, dieselbe Berechnungsmethode vorgeschrieben werden; gleichzeitig sollte Unternehmen, die die Verordnung (EU) 2020/852 anwenden, hinreichende Flexibilität eingeräumt werden. Für die Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ist die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission hilfreich, wobei alternativ die Normen ISO 14067 oder ISO 14064-1 angewendet werden können. In den Fällen, in denen alternative anerkannte Instrumente oder Normen besonders geeignet sind, um bei der Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für einen bestimmten Sektor exakte und vergleichbare Informationen zu liefern, wie z. B. das G-res-Tool für den Wasserkraftsektor oder die ETSI-Norm ES 203 199 für den Informations- und Kommunikationssektor, ist es angezeigt, solche Instrumente und Normen als zusätzliche Alternativen für den betreffenden Sektor aufzunehmen. (9) Die Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Tätigkeiten im Wasserkraftsektor sollte die für diesen Sektor spezifischen Besonderheiten widerspiegeln, einschließlich neuer Modellierungsmethoden, wissenschaftlicher Erkenntnisse und empirischer Messungen von Speicherbecken in der ganzen Welt. Um exakte Angaben zu den Nettoauswirkungen auf die Treibhausgasemissionen im Wasserkraftsektor zu ermöglichen, ist es daher angezeigt, die Anwendung des G-res-Tools zuzulassen, das kostenfrei öffentlich zugänglich ist und von der International Hydropower Association (Internationalen Wasserkraftvereinigung) in Zusammenarbeit mit dem UNESCO Chair for Global Environmental Change (UNESCO-Lehrstuhl für den globalen ökologischen Wandel) erarbeitet wurde. (10) Die Methode zur Berechnung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Tätigkeiten im Informations- und Kommunikationssektor sollte die Besonderheiten des Sektors und insbesondere die einschlägige Arbeit und die entsprechenden Leitlinien des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (European Telecommunications Standards Institute, ETSI) für die Durchführung von Lebenszyklus-Analysen im Informations- und Kommunikationssektor widerspiegeln. Daher sollte die Anwendung der ETSI-Norm ES 203 199 als eine Methode zur exakten Berechnung der Treibhausgasemissionen für diesen Sektor zulässig sein. (11) Die technischen Bewertungskriterien für bestimmte Tätigkeiten basieren auf technisch sehr komplexen Elementen, und die Bewertung, ob diese Kriterien erfüllt sind, erfordert unter Umständen Fachwissen und könnte für Investoren nicht durchführbar sein. Um diese Bewertung zu erleichtern, sollte von einem unabhängigen Dritten überprüft werden, ob die betreffenden Tätigkeiten diese technischen Bewertungskriterien erfüllen. (12) Ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852 tragen durch ihre eigene Leistung nicht wesentlich zum Klimaschutz bei. Diese Tätigkeiten spielen eine maßgebliche Rolle bei der Dekarbonisierung der Wirtschaft, indem sie unmittelbar ermöglichen, die CO2-Bilanz und Umweltleistung anderer Tätigkeiten zu verbessern. Daher sollten für diese Wirtschaftstätigkeiten technische Bewertungskriterien festgelegt werden, da sie maßgeblich dazu beitragen, dass die Tätigkeiten, die sie ermöglichen, CO2-arm werden, oder zur Verringerung von Treibhausgasen führen. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sicherstellen, dass eine Tätigkeit, die die Kriterien erfüllt, insbesondere den Bestimmungen des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2020/852 entspricht, wonach die Tätigkeit nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen darf und wesentliche positive Auswirkungen auf die Umwelt haben muss. (13) Für Übergangstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 gibt es noch keine technisch durchführbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen, aber sie unterstützen den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft. Diese Tätigkeiten können beim Klimaschutz eine entscheidende Rolle spielen, indem ihr derzeit großer CO2-Fußabdruck verringert wird und sie auch dazu beitragen, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen schrittweise abzubauen. Für die Wirtschaftstätigkeiten mit dem größten Potenzial für erhebliche Treibhausgasreduktionen, für die es noch keine nahezu CO2-freien Lösungen gibt bzw. für die nahezu CO2-freie Alternativen zwar existieren, aber noch nicht in größerem Maßstab durchführbar sind, sollten daher technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sicherstellen, dass eine Tätigkeit, die die Kriterien erfüllt, insbesondere den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 entspricht, wonach die Tätigkeit Treibhausgasemissionswerte aufweisen muss, die den besten Leistungen des Sektors oder der Industrie entsprechen, die Entwicklung und Einführung CO2-armer Alternativen nicht behindern und nicht zu Lock-in-Effekten bei CO2-intensiven Vermögenswerten führen darf. (14) Da die Verhandlungen über die Gemeinsame Agrarpolitik noch andauern und um für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele des Grünen Deals zu sorgen, sollte die Festlegung der technischen Bewertungskriterien für landwirtschaftliche Tätigkeiten noch aufgeschoben werden. (15) Durch den Klimawandel, der andere wesentliche Faktoren für Schädigungen wie Schädlinge, Krankheiten, extreme Wettereignisse und Waldbrände verstärkt, sind Wälder zunehmenden Belastungen ausgesetzt. Weitere Belastungen ergeben sich aus Landflucht, mangelnder Bewirtschaftung und Fragmentierung durch Landnutzungsänderungen, zunehmend intensiver Bewirtschaftung aufgrund der steigenden Nachfrage nach Holz, forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Energie, Infrastrukturentwicklung, Urbanisierung und Flächenverbrauch. Gleichzeitig spielen Wälder eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Union, den Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren und das Ambitionsniveau beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel anzuheben, das Risiko von Katastrophen namentlich infolge von Überschwemmungen, Dürren oder Waldbränden zu verringern oder zu steuern und eine kreislauforientierte Bioökonomie zu fördern. Um Klimaneutralität und eine gesunde Umwelt zu erreichen, müssen Waldflächen – die größte CO2-Senke im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) – hochwertiger gestaltet und vergrößert werden. Forstbezogene Tätigkeiten können durch einen stärkeren Abbau von CO2, durch die Erhaltung von Kohlenstoffbeständen und durch die Bereitstellung von Werkstoffen und erneuerbarer Energie zum Klimaschutz beitragen und positive Nebeneffekte für die Anpassung an den Klimawandel, die biologische Vielfalt, die Kreislaufwirtschaft, die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung erzielen. Deswegen sollten für Tätigkeiten zur Aufforstung, Waldsanierung, Forstbewirtschaftung und Walderhaltung technische Bewertungskriterien festgelegt werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten uneingeschränkt mit den Zielen der Union für die Anpassung an den Klimawandel, die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft im Einklang stehen. (16) Um die Entwicklung der Treibhausgaseinsparungen und des Kohlenstoffbestands in Waldökosystemen zu messen, ist es angezeigt, dass Waldbesitzer eine Klimanutzenanalyse durchführen. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands insbesondere für Kleinwaldbesitzer sollten forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 Hektar nicht verpflichtet werden, eine Klimanutzenanalyse durchzuführen. Um die Verwaltungskosten noch weiter zu reduzieren, sollte den Besitzern kleinerer Forstflächen gestattet werden, zur Zertifizierung ihrer Berechnungen alle zehn Jahre zusammen mit anderen Betrieben eine Gruppenbewertung durchzuführen. Zur Schätzung der Kosten und zur Minimierung der Kosten und des Aufwands für Kleinwaldbesitzer stehen geeignete kostenlose Instrumente zur Verfügung, z. B. das Instrument der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations, FAO), das auf Daten des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) beruht (4). Die Instrumente können an verschiedene Analyseebenen angepasst werden, etwa an die Ebene mit spezifischen Werten und ausführlicher Berechnung für große Betriebe oder die Ebene mit Standardwerten und vereinfachter Berechnung für kleinere Besitzer. (17) Als Folgemaßnahme zu den Mitteilungen der Kommission vom 11. Dezember 2019„Der europäische Grüne Deal“ (5), vom 20. Mai 2020„EU-Biodiversitätsstrategie für 2030“ (6) und vom 17. September 2020„Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohle der Menschen investieren“ (7) sollten die technischen Bewertungskriterien für forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Einklang mit den weiter gefassten Biodiversitäts- und Klimaneutralitätszielen, der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021„Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (8) und der für 2021 geplanten neuen Strategie für die Forstwirtschaft zum Zeitpunkt der Annahme des delegierten Rechtsakts nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 vervollständigt, überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden. Diese technischen Bewertungskriterien sollten überprüft werden, um biodiversitätsfreundlichen Verfahren wie naturnaher Forstwirtschaft besser Rechnung zu tragen. (18) Die Renaturierung von Feuchtgebieten ist von großer Bedeutung für die Senkung der Treibhausgasemissionen und die Stärkung von landbasierten CO2-Senken und kann somit erheblich zum Klimaschutz beitragen. Darüber hinaus kann die Renaturierung von Feuchtgebieten unter anderem durch Pufferung der Auswirkungen des Klimawandels für die Anpassung an den Klimawandel hilfreich sein und dazu beitragen, den Verlust an biologischer Vielfalt umzukehren und Wassermenge und -qualität zu erhalten. Um die Kohärenz mit dem europäischen Grünen Deal, mit der Mitteilung über mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 und mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zu gewährleisten, sollten auch für die Renaturierung von Feuchtgebieten technische Bewertungskriterien gelten. (19) Etwa 21 % der direkten Treibhausgasemissionen in der Union entfallen auf das verarbeitende Gewerbe (9). Bei diesen Emissionen steht der Sektor in der Union an dritter Stelle und kann somit eine zentrale Rolle beim Klimaschutz übernehmen. Gleichzeitig kann das verarbeitende Gewerbe ein Schlüsselsektor sein, der die Vermeidung und Verringerung von Treibhausgasemissionen in anderen Wirtschaftszweigen ermöglicht, indem Produkte hergestellt und Technologien entwickelt werden, die diese anderen Sektoren benötigen, um CO2-arm zu werden oder zu bleiben. Die technischen Bewertungskriterien für das verarbeitende Gewerbe sollten daher sowohl in Bezug auf die Fertigungstätigkeiten, bei denen die meisten Treibhausgasemissionen entstehen, als auch in Bezug auf die Fertigung bzw. Entwicklung von CO2-armen Produkten und Technologien festgelegt werden. (20) Fertigungstätigkeiten, für die es keine technisch durchführbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen gibt, die aber den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft unterstützen, sollten als Übergangstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 eingestuft werden. Als Anreiz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sollten die Schwellenwerte der technischen Bewertungskriterien für diese Tätigkeiten so festgelegt werden, dass sie lediglich von den leistungsfähigsten Akteuren jedes Sektors erreicht werden können, die zumeist auf Basis der Treibhausgasemissionen je Produktionseinheit ermittelt werden. (21) Um sicherzustellen, dass Übergangsfertigungstätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 auf einem glaubwürdigen Pfad zur Dekarbonisierung bleiben, und im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 jener Verordnung sollten die technischen Bewertungskriterien für diese Wirtschaftstätigkeiten mindestens alle drei Jahre überprüft werden. Im Rahmen dieser Überprüfung sollte untersucht werden, ob die technischen Bewertungskriterien durch die wichtigsten Normen untermauert werden und ob die Lebenszyklus-Emissionen aus diesen Tätigkeiten hinreichend berücksichtigt werden. Ferner sollte im Rahmen dieser Überprüfung die potenzielle Nutzung von abgeschiedenem CO2 im Lichte der technologischen Entwicklung bewertet werden. Für die Eisen- und Stahlproduktion sollten auch neue Daten und Fakten über CO2-arme Pilotproduktionsverfahren unter Einsatz von Wasserstoff berücksichtigt werden, und die Anwendung der Benchmarks des EU-Emissionshandelssystems und anderer möglicher Benchmarks sollte weiter geprüft werden. (22) Die technischen Bewertungskriterien für Fertigungstätigkeiten, die als ermöglichende Tätigkeiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852 anzusehen sind, sollten hauptsächlich auf der Art der gefertigten Produkte gegebenenfalls in Verbindung mit zusätzlichen quantitativen Schwellenwerten basieren, damit gewährleistet ist, dass die Produkte einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen in anderen Sektoren leisten. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Tätigkeiten mit dem größten Potenzial zur Vermeidung und Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen und der langfristigen Speicherung von CO2 prioritär sind, sollten sich die ermöglichenden Fertigungstätigkeiten auf die Fertigung solcher Produkte konzentrieren, die für diese Wirtschaftstätigkeiten erforderlich sind. (23) Die Herstellung elektrischer Ausrüstung für den Stromsektor spielt eine wichtige Rolle für die Aufrüstung der Infrastruktur, die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und den Ausgleich von Schwankungen bei dessen Erzeugung in den Stromnetzen in der Union, das Aufladen emissionsfreier Fahrzeuge und die Einführung intelligenter grüner Anwendungen im Heim. Gleichzeitig ermöglicht die Herstellung elektrischer Ausrüstung für den Stromsektor unter Umständen die Entwicklung des Smart-Housing-Konzepts mit dem Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und den guten Umgang mit Heimtechnik weiter zu fördern. Daher könnte es erforderlich sein, die technischen Bewertungskriterien für das verarbeitende Gewerbe zu ergänzen und das Potenzial der Herstellung elektrischer Ausrüstung, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu leisten, zu bewerten. (24) Energieeffizienz- und andere Klimaschutzmaßnahmen wie die Einführung von Technologien für erneuerbare Energien vor Ort und der Einsatz bereits bestehender modernster Technologien können zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen im verarbeitenden Gewerbe führen. Daher können diese Maßnahmen erheblich dazu beitragen, dass Wirtschaftstätigkeiten im verarbeitenden Gewerbe, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollten, die jeweiligen Leistungsstandards und Schwellenwerte in Bezug auf den wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu erreichen. (25) Auf den Energiesektor entfallen etwa 22 % der direkten Treibhausgasemissionen in der Union bzw. bei Berücksichtigung des Energieverbrauchs in anderen Sektoren rund 75 % dieser Emissionen. Er spielt somit eine zentrale Rolle beim Klimaschutz. Der Energiesektor verfügt über ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, und verschiedene Tätigkeiten in diesem Sektor fungieren als ermöglichende Tätigkeiten, die den Übergang des Energiesektors zu CO2-armer oder aus erneuerbaren Quellen gewonnenen Elektrizität oder Wärme erleichtern. Deswegen sollten technische Bewertungskriterien für ein breites Spektrum von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Energieversorgungskette festgelegt werden, die von der Strom- oder Wärmeerzeugung aus verschiedenen Quellen, über Übertragungs- und Verteilernetze bis zur Speicherung reichen und auch Wärmepumpen sowie die Erzeugung von Biogas und Biokraftstoffen umfassen. (26) Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.