Europäische Union

2005/289/EG: Beschluss der Kommission vom 5. April 2005 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Filamentgarne aus Polyestern mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea und Taiwan

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0289. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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se berechne als Abnehmern im Rahmen des Spotgeschäfts. Des Weiteren machte er geltend, dass mit inländischen Abnehmern keine derartigen Verträge bestünden und deshalb eine Berichtigung des Ausfuhrpreises vorgenommen müsse, um einen fairen Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert zu ermöglichen. (47) Die Kommission prüfte die Angemessenheit der beantragten Berichtigung. Die Untersuchung ergab, dass einige Abnehmer in der Gemeinschaft in der Tat Vierteljahresverträge mit dem verbundenen Einführer abgeschlossen hatten. Da mit inländischen Abnehmern keine derartigen Verträge geschlossen worden waren, wurde außerdem geprüft, ob sich Normalwert und Ausfuhrpreis auf einer vergleichbaren Stufe befanden. Bei den Preisen für die Abnehmer in der Gemeinschaft konnte nicht nachvollzogen werden, ob der geltend gemachte Mengenrabatt enthalten war. Außerdem war dieser Mengenrabatt nicht als solcher in den Rechnungen ausgewiesen; es lagen keine Gutschriften für den angeblichen Mengenrabatt vor und er war weder in den Büchern des Herstellers noch in jenen des verbundenen Einführers verbucht. Des Weiteren ist anzumerken, dass Mengenrabatte nur dann für eine Berichtigung berücksichtigt werden können, wenn diese Rabatte tatsächlich direkt im Zusammenhang mit der Abnahme unterschiedlicher Mengen eingeräumt werden. In diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass das betreffende Unternehmen derartige Rabatte gewährt hatte. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf einer vergleichbaren Stufe befanden, wurde die beantragte Berichtigung für Mengenrabatte nicht vorgenommen. (48) Alle drei von der Untersuchung betroffenen Unternehmen beantragten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen, weil die gleichartige Ware angeblich mit Einfuhrabgaben belastet wurde, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, und die nicht erhoben oder aber erstattet wurden, wenn die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. (49) Dieses Vorbringen wurde als unbegründet zurückgewiesen, da keines der drei Unternehmen belegen konnte, dass die Einfuhrabgaben erstattet wurden, weil die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. (50) Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe f der Grundverordnung für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpackung der ausgeführten und der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware stehen. Das Unternehmen konnte allerdings keine Beweise für die angeblichen verpackungsbedingten Kostenunterschiede zwischen der betroffenen Ware und der von den kooperierenden koreanischen Ausführern auf ihrem Inlandsmarkt verkauften gleichartigen Ware, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hätten, vorlegen. Daher wurde diesem Vorbringen nicht gefolgt. 3.4   Dumpingspannen (51) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Unternehmen der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert, der für jeden Warentyp ermittelt wurde, mit den berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen des jeweils entsprechenden Warentyps verglichen. (52) Auf dieser Grundlage erreichten die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte: Honeywell Sysko Co., Inc. 4,5  % Hyosung Corporation 0  % Kolon Industries Inc. 0  %. (53) Im Hinblick auf die Einfuhren mit Ursprung in Korea sei darauf hingewiesen, dass Eurostat-Daten zufolge auf die drei vorgenannten ausführenden Hersteller die gesamten Ausfuhren mit Ursprung in Korea entfielen. Um festzustellen, ob die landesweite Dumpingspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt. Die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspanne aufgrund der vergleichsweise großen Ausfuhrmengen von Hyosung und Kolon gegenüber den Ausfuhren von Honeywell unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag. In Anbetracht dieser geringfügigen landesweiten Dumpingspanne wurde der Schluss gezogen, dass die Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ohne eine Einführung von Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea eingestellt werden sollte. 4.   Taiwan 4.1   Normalwert (54) Für den überwiegenden Teil der von beiden untersuchten taiwanischen Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgt waren. Bei der Ermittlung des Normalwerts für diese Warentypen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung die von unabhängigen Abnehmern auf dem koreanischen Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt. (55) Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Beide in die Untersuchung einbezogene Unternehmen verkauften nur kleine Mengen einiger dieser zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Warentypen. Der Normalwert wurde auf der unter der Randnummer 22 erläuterten Grundlage ermittelt. 4.2   Ausfuhrpreis (56) Alle Verkäufe der betroffenen Ware der beiden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis in diesem Fall gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. 4.3   Vergleich (57) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für beide in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Kreditkosten, nach dem Verkauf anfallenden Kosten, Provisionen, Preisnachlässen und Mengenrabatten gewährt. 4.4   Dumpingspannen (58) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Unternehmen der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert, der für jeden Warentyp ermittelt wurde, mit den berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen des jeweils entsprechenden Warentyps verglichen. (59) Auf dieser Grundlage erreichten die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte: Far Eastern Textiles Corporation 5,5  % Shinkong Corporation 0  % (60) Da die Mitarbeit hoch war (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan in die Gemeinschaft), wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der für den kooperierenden ausführenden Hersteller Far Eastern Textiles Corporation ermittelten Dumpingspanne (5,5 %) festgesetzt. D.   SCHÄDIGUNG 1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (61) In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von sechs Unternehmen hergestellt, und zwar von den beiden Unternehmen, in deren Namen der Antrag gestellt wurde (Acordis und KoSa) und von vier weiteren Herstellern. Wie unter Randnummer 3 erläutert, nahm das Unternehmen KoSa am 8. März 2004 seine Unterstützung des Antrags zurück. (62) Einer der anderen vier Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware, das spanische Unternehmen Brilén, erklärte sich nach der Einleitung des Verfahrens bereit, den Antrag zu unterstützen und uneingeschränkt an der Untersuchung mitzuarbeiten. (63) Ein anderer Gemeinschaftshersteller (Honeywell) mit Produktionsstätten unter anderem in Frankreich beantwortete den Fragebogen. Nach Übermittlung seiner Antworten auf den Fragebogen sprach sich Honeywell jedoch gegen das Verfahren aus. (64) Auf die beiden den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller Acodis und Brilén entfallen rund 40 % der im UZ angefallenen Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Sie bilden somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ und werden nachstehend als solcher bezeichnet. (65) Da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern zusammensetzt, müssen die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indexiert werden, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung den vertraulichen Charakter der Angaben zu wahren. 2.   Gemeinschaftsverbrauch (66) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Antragsteller geschätzten Produktion aller Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware zuzüglich der in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren aus allen Ländern und abzüglich der in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Ausfuhren in alle Länder ermittelt. (67) Den Untersuchungsergebnissen zufolge war der Gemeinschaftsverbrauch bei einem Anstieg von nur 1 % im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen konstant. Weitere Einzelheiten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Verbrauch 2000 2001 2002 2003 (UZ) Tonnen 206 000 206 900 207 900 207 400 Index 100 100 101 101 3.   Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren (68) Da den Untersuchungsergebnissen zufolge nur ein ausführender Hersteller in Taiwan die betroffene Ware im UZ zu gedumpten Preise verkaufte, mussten die Angaben zu den von diesem ausführenden Hersteller getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft indexiert werden, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung den vertraulichen Charakter der Angaben zu wahren. (69) Die Angaben zum Einfuhrvolumen der gedumpten Ware für den Zeitraum zwischen 2000 und dem UZ beruhen auf den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers, der die betroffene Ware im UZ nachweislich zu gedumpten Preisen verkauft hatte. Die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan gingen zwischen 2000 und 2001 um 16 % zurück, stiegen dann jedoch 2002 und im Laufe des UZ wieder erheblich an, so dass für den Bezugszeitraum ein Anstieg von insgesamt 112 % zu verzeichnen war. Die Entwicklung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus Taiwan verlief in ähnlicher Weise. Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Marktanteil im Bezugszeitraum begrenzt war und stets unter 4 % lag. Einfuhren 2000 2001 2002 2003 (UZ) Mengen (in Tonnen) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 68) Index 100 84 136 212 Marktanteil Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 68) Index 100 84 135 211 4.   Preise der betroffenen Einfuhren (70) Die Angaben zu den Preisen der gedumpten Einfuhren für den Zeitraum zwischen 2000 und dem UZ beruhen auf den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers, der die betroffene Ware im UZ nachweislich zu gedumpten Preisen verkauft hatte. a)   Preisentwicklung (71) Den im Laufe der Untersuchung erhobenen Daten zufolge gingen die Preise der Einfuhren aus Taiwan kontinuierlich zurück, so dass für den Bezugszeitraum ein Preisrückgang von 29 % verzeichnet wurde. Einfuhrpreise 2000 2001 2002 2003 (UZ) EUR pro Tonne Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 68) Index 100 99 80 71 b)   Preisunterbietung (72) Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für vergleichbare Typen der betroffenen Ware wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der ausführende Hersteller einerseits und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft andererseits in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, verglichen. Hierfür wurden die Ab-Werk-Preise, abzüglich aller Rabatte und Steuern, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft des ausführenden Herstellers in Taiwan, der die betroffene Ware im UZ zu gedumpten Preise verkaufte, verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in Taiwan im UZ in der Gemeinschaft zu einem Preis verkauft wurde, der 25 % bis 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. 5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (73) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen. a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (74) Nach relativ konstanten Produktionszahlen für die betroffene Ware zwischen 2000 und 2002 stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um 4 %. Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum um insgesamt 8 % zu. (75) Während die Kapazitätsauslastung zwischen 2000 und 2001 zunächst um 7 % zurückging, verbesserte sie sich im Jahr 2003 um 3 %, so dass für den Bezugszeitraum ein Rückgang von insgesamt 4 % zu verzeichnen war. Produktion 2000 2001 2002 2003 (UZ) Produktion Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 99 100 104 Produktionskapazität Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 106 107 108 Kapazitätsauslastung Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 93 94 96 b)   Lagerbestände (76) Die Lagerbestände für die betroffene Ware konnten nur für die Zeit zwischen 2001 und 2003 analysiert werden, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Zeit vor 2001 keine zuverlässigen vorlegen konnte. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass ein Gemeinschaftshersteller die Produktion erst 2001 aufgenommen hatte und somit vor 2001 über keine Lagerbestände verfügte und der andere Gemeinschaftshersteller aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen keine schlüssigen Daten vorlegen konnte. (77) Die Lagerbestände gingen zwischen 2001 und 2002 um 14 % zurück und blieben dann im UZ konstant, so dass der Rückgang der Lagerbestände zwischen 2001 und dem UZ insgesamt 12 % betrug. Lagerbestände 2000 2001 2002 2003 (UZ) Tonnen Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index N/A 100 86 88 c)   Absatzvolumen und Marktanteil (78) Die Verkäufe der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen in der Zeit von 2000 bis 2002 um 2 % zurück, stiegen dann jedoch im UZ um 5 %, so dass für den Bezugszeitraum ein Anstieg des Absatzvolumens um 3 % zu verzeichnen war. Demgegenüber sank in der Zeit von 2000 bis 2002 der Marktanteil zunächst um 3 % und nahm dann im UZ ebenfalls um 5 % zu, was für den Bezugszeitraum einen Marktanteilzuwachs von 2 % ergab. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet zwischen 20 % und 30 %. Verkäufe 2000 2001 2002 2003 (UZ) Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (in Tonnen) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 100 98 103 Markanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 99 97 102 d)   Verkaufspreise (79) Während im Zeitraum 2000 bis 2001 die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Typen der gleichartigen Ware zunächst stiegen, fielen sie im Jahr 2002 um 12 % und im UZ um weitere 5 %, so dass der Preisrückgang im Bezugszeitraum insgesamt 13 % betrug. Verkaufspreise 2000 2001 2002 2003 (UZ) Verkaufspreis (EUR pro Tonne) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 104 92 87 (80) Die Produktionskosten wurden auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dem jeweiligen Jahr hergestellten Typen der gleichartigen Ware berechnet. (81) Zwischen 2000 und 2001 stiegen die Produktionskosten, gingen dann im Jahr 2002 zurück und pendelten sich im UZ auf einem relativ konstanten Niveau ein. Die Produktionskosten folgten 2002 und im UZ nicht im gleichen Maße dem rückläufigen Trend der Verkaufspreise. Kosten 2000 2001 2002 2003 (UZ) Produktionskosten (EUR pro Tonne) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 108 101 102 e)   Rentabilität (82) Während die allgemeine Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die betroffene Ware im Jahr 2000 anfänglich zwischen 10 % und 15 % lag, wurden anschließend deutliche Rentabilitätseinbußen und im UZ sogar eine negative Rentabilität verzeichnet. Dies gilt für alle Typen der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wurden. Die Rentabilität von Brilén im ersten Geschäftsjahr (2001) wurde nicht berücksichtigt, da sie das Allgemeinbild verfälscht hätte, denn das Unternehmen schrieb zu Beginn der Produktionsaufnahme für die gleichartige Ware ausgesprochen negative Rentabilitätszahlen. Rentabilität 2000 2001 2002 2003 (UZ) Rentabilität (Verkäufe in der EG) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 92 28 – 22 (83) Ein Unternehmen machte in diesem Rahmen geltend, dass seine Rentabilität erheblich schlechter ausgefallen wäre, wenn die aufgrund mangelnder Auslastung seiner Produktionsanlagen entstandenen Kosten ebenfalls in die Berechnungen eingeflossen wären. Diese zusätzlichen Kosten konnten nicht berücksichtigt werden, da für diese keine ausreichenden und nachprüfbaren Nachweise erbracht wurden. f)   Investitionen und Kapitalrendite (RoI) (84) Die Investitionen in den Geschäftsbereich der betroffenen Ware gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück. Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass die Investitionen im Jahr 2000 besonders hoch waren, weil einer der Gemeinschaftshersteller eine neue Produktionsanlage baute; die Ausgaben für diese neue Anlage entsprachen rund 50 % des gesamten Investitionsvolumens für 2000. Die Investitionsentwicklung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Investitionen 2000 2001 2002 2003 (UZ) Investitionen (in Tausend EUR) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 77 34 51 RoI Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 94 20 – 18 (85) Die Kapitalrendite (RoI) ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und war im UZ sogar negativ. Diese rückläufige Entwicklung spiegelt auch die sich allgemein verschlechternde Rentabilität im Bezugszeitraum wider. g)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (86) Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war 2000 und 2001 relativ konstant, verschlechterte sich jedoch 2002 und im UZ sowohl in absoluten Zahlen als auch ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatz. Auch diese Entwicklung ist ein Spiegel für die sich allgemein verschlechternde Rentabilität im Bezugszeitraum. Cashflow 2000 2001 2002 2003 (UZ) Cashflow (in Tausend EUR) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 101 48 – 3 Cashflow ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 91 53 – 4 (87) Für beide Gemeinschaftshersteller bestehen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten innerhalb ihrer Unternehmensgruppe. Die negative Rentabilität der Geschäftstätigkeiten wirkte sich bisher kaum auf den Umfang der Investitions- und F & E-Ausgaben aus. h)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne (88) Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Aufgrund des im Bezugszeitraum erfolgten Produktionsanstiegs nahm folglich auch die Produktivität pro Beschäftigten in diesem Zeitraum erheblich zu, und zwar um 16 %. Der Anstieg der Lohnkosten pro Arbeitnehmer im Zuge der Tarifverhandlungen in der Branche lag unter der durchschnittlichen Inflationsrate in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum (6,4 %). Beschäftigung 2000 2001 2002 2003 (UZ) Anzahl der Beschäftigten Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 101 98 90 Arbeitskosten pro Beschäftigten (in EUR) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 100 105 104 Produktion pro Beschäftigten (Tonnen pro Jahr) Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65) Index 100 98 102 116 i)   Höhe des Dumpings (89) Angesichts der Preise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne trotz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.