Europäische Union

2005/289/EG: Beschluss der Kommission vom 5. April 2005 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Filamentgarne aus Polyestern mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea und Taiwan

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7.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 88/21 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5. April 2005 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Filamentgarne aus Polyestern mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea und Taiwan (2005/289/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN 1.   Allgemeine Feststellungen (1) Am 28. Januar 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Filamentgarne aus Polyestern mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) und Taiwan in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt). (2) Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Dezember 2003 vom Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques –– CIRFS (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 70 %, der gesamten Produktion hochfester Filamentgarne aus Polyester in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen. (3) Am 8. März 2004 teilte einer der antragstellenden Hersteller, das Unternehmen KoSa, mit, dass er den Antrag nicht länger unterstützte. Indessen hatte der spanische Hersteller Brilén sich bereit erklärt, an dem Verfahren mitzuarbeiten, und sich für den Antrag ausgesprochen. Am 16. Juni 2004 zog der CIRFS seinen Antrag mit der Begründung zurück, es bestünden ernsthafte Zweifel, dass das Verfahren eine zufrieden stellende Lösung der Probleme aufgrund von Dumping und der dadurch allen Gemeinschaftsherstellern verursachten Schädigung herbeiführen würde. Der größte Gemeinschaftshersteller, das Unternehmen Acordis, setzte sich jedoch für eine Fortsetzung des Verfahrens ein. Da auf die Hersteller Acordis und Brilén insgesamt 40 % der gesamten Produktion hochfester Filamentgarne aus Polyestern in der Gemeinschaft entfällt, wurde beschlossen, dass diese Antragsteller hinreichend repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft waren und deshalb eine Fortsetzung der Untersuchung gerechtfertigt war. 2.   Einleitung (4) Die Kommission unterrichtete offiziell den Antragsteller und die ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Belarus, Korea und Taiwan und die in diesen Ländern zuständigen Behörden sowie die im Antrag als betroffene Parteien genannten Einführer und Verwender in der Gemeinschaft und deren Verbände über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Ein ausführender Hersteller in Belarus, drei ausführende Hersteller in Korea, zwei ausführende Hersteller in Taiwan sowie drei Hersteller in der Gemeinschaft, vierzig Verwender, zwei Verwenderverbände und drei Einführer nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgemäß einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. (6) In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung deutete die Kommission an, dass sie in Anbetracht der offensichtlich großen Zahl von Ausführern/Herstellern in Korea und der großen Zahl von Einführern in der Gemeinschaft möglicherweise mit Stichproben arbeiten wird. Da sich jedoch weniger ausführende Hersteller in Korea und weniger Einführer in der Gemeinschaft als erwartet zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde beschlossen, auf Stichproben zu verzichten. 3.   Fragebogen (7) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. (8) Sechs ausführende Hersteller (ein Hersteller aus Belarus, drei aus Korea und zwei aus Taiwan), ein antragstellender Gemeinschaftshersteller und zwei weitere in der Gemeinschaft angesiedelte Hersteller, fünf Verwender und drei Einführer beantworteten den Fragebogen. (9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Hersteller in der Gemeinschaft — Acordis, Arnheim, Niederlande — Brilén S.A., Barbastro, Spanien b) Einführer in der Gemeinschaft — Pössiger GmbH, Rosendahl, Deutschland — Mitsui Ltd., London, Vereinigtes Königreich c) Verwender in der Gemeinschaft — Cordstrap, Deurne, Niederlande — Güth & Wolf, Gütersloh, Deutschland — OLBO Industrietextilien GmbH, Solingen, Deutschland — Gurt & Bandweberei Oppermann GmbH, Einbeck, Deutschland d) Ausführende Hersteller in Korea — Honeywell Sysko Co., Inc., Seoul, Südkorea — Hyosung Corporation, Seoul, Südkorea — Kolon Industries Inc., Seoul, Südkorea e) Ausführende Hersteller in Taiwan — Far Eastern Textiles Co. Ltd., Taipeh, Taiwan — Shinkong Corporation, Taipeh, Taiwan f) Verbundene Einführer in der Gemeinschaft — Honeywell Performance Fibers, Longwy, Frankreich — Hyosung Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Deutschland (10) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend Untersuchungszeitraum genannt und „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1.   Ware (11) Bei der Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich Monofile aus Polyestern von weniger als 67 dtex (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), mit Ursprung in Belarus, Korea und Taiwan, die derzeit dem KN-Code 5402 20 00 zugewiesen werden. (12) Die betroffene Ware zeichnet sich durch hervorragende Eigenschaften aus und eignet sich für eine Vielzahl von Endverwendungen. So wird sie unter anderem zur Verstärkung technischer Gummiprodukte wie Förderbänder, Treibriemen, Schläuche und Gürtelreifen, für beschichtete und unbeschichtete Gewebe wie Planen, Anzeigetafeln, Geotextilien, Schutzkleidung und Sicherheitsgurte sowie für Seile, Netze und Strapping-Bänder verwendet. 2.   Gleichartige Ware (13) Die Untersuchung ergab, dass es zwischen der aus Belarus, Korea und Taiwan in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware und der auf dem koreanischen und taiwanischen Markt hergestellten und verkauften betroffenen Ware keine Unterschiede gab. Die Waren zeichnen sich durch dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aus. (14) Der ausführende Hersteller in Belarus machte geltend, dass die von ihm in die Gemeinschaft ausgeführte Ware nicht der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ware gleiche und somit nicht als gleichartige Ware betrachtet werden könne. Dieses Argument stützte sich auf angebliche Unterschiede in der Qualität und Verwendung zwischen der von diesem ausführenden Hersteller ausgeführten Ware und den von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten vergleichbaren Typen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die von den Gemeinschaftsherstellern produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufwies wie die von dem betreffenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. (15) Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die aus Belarus, Korea und Taiwan in die Gemeinschaft ausgeführte Ware, die in Korea und Taiwan auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen, die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. C.   DUMPING 1.   Allgemeine Methode (16) Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde bei allen ausführenden Herstellern in Korea und Taiwan und unter Heranziehung eines Vergleichslands auch für den ausführenden Hersteller in Belarus angewandt. In den Dumpingfeststellungen wird jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen. 1.1   Normalwert (17) Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware der einzelnen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen. (18) Danach ermittelte die Kommission bei den Unternehmen, deren Inlandsverkäufe insgesamt repräsentativ waren, diejenigen im Inland verkauften Typen der vergleichbaren Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch bzw. direkt vergleichbar waren. (19) Bei den einzelnen Warentypen, die der einzelne ausführende Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen direkt vergleichbar waren, wurde sodann geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon ist auszugehen, wenn im UZ ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen. (20) Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Hierfür wurde wie folgt vorgegangen: Für Warentypen, bei denen mehr als 80 % der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (gemessen an der Menge) nicht unter den Stückkosten verkauft wurden und bei denen die gewogenen Durchschnittspreise den Stückkosten entsprachen oder darüber lagen, wurde der Normalwert für jeden Warentyp als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt. Für Warentypen, bei denen mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde für jeden Warentyp der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach oder darüber lag, ermittelt. Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (gemessen an der Menge) nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war. (21) Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. (22) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die kooperierenden ausführenden Hersteller anhand ihrer durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des Untersuchungszeitraums verzeichneten. Soweit erforderlich wurden die angegebenen Produktions- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden. 1.2   Ausfuhrpreis (23) In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. (24) Wurden die Verkäufe über einen verbundenen Einführer abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise, die unabhängigen Kunden in Rechnung gestellt wurden, rechnerisch ermittelt. Um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk zu ermitteln, wurde der Wiederverkaufspreis an den ersten unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten (einschließlich Zölle und Abgaben) berichtigt. Die Berichtigungen wurden für Unterschiede in den Transport-, Bereitstellungs-, Verlade-, Versicherungs- und Nebenkosten sowie für VVG-Kosten des verbundenen Einführers vorgenommen. Des Weiteren wurde der Wiederverkaufspreis um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt, die den Untersuchungsergebnissen zufolge von unabhängigen Einführern der betroffenen Ware erzielt worden war. 1.3   Vergleich (25) Der Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren. 1.4   Dumpingspanne (26) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. 2.   Belarus 2.1   Vergleichsland (27) Da es sich bei Belarus um ein Land ohne Marktwirtschaftsstatus im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung handelt, musste der Normalwert auf der Grundlage von Informationen aus einem Drittland mit Marktwirtschaft, in dem die betroffene Ware hergestellt und vermarktet wird, ermittelt werden. In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens schlug die Kommission für die Ermittlung des Normalwerts für Belarus die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt) als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft vor. (28) Der einzige ausführende Hersteller in Belarus (JSC „Mogilevkhimvolokno“) und die Regierung von Belarus erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag und schlugen Taiwan als Vergleichsland vor. Diesen Vorschlag begründeten sie wie folgt: — Der Vorwurf, taiwanische Ausführer würden ihre Ware zu gedumpten Preisen verkaufen, ist für die Wahl des geeigneten Vergleichslandes nicht relevant. — Die Antragsteller besitzen verbundene Unternehmen mit großen Produktionsanlagen in den USA und es ist nicht angemessen, den Normalwert auf der Grundlage der von den verbundenen Unternehmen unterbreiteten Informationen zu ermitteln. — Der wirtschaftliche Entwicklungsstand, die Produktionsmengen und die Endprodukte von Taiwan und Belarus sind im Gegensatz zu jenen der USA vergleichbar. — In früheren Untersuchungen betreffend Textilwaren wurde Taiwan auch als Vergleichsland für Belarus gewählt; in diesem Fall ist Taiwan sogar Gegenstand derselben Untersuchung. (29) Die Kommission wandte sich an alle ihr bekannten Hersteller von hochfesten Filamentgarnen aus Polyestern in den USA. Trotz erheblicher Bemühungen der Kommission war keines der kontaktierten Unternehmen zu einer Mitarbeit innerhalb der für diese Untersuchung gesetzten Fristen bereit. Deshalb kam die USA für diese Untersuchung nicht mehr als Vergleichsland in Frage. (30) In Anbetracht der für diese Untersuchung geltenden Fristen und der fehlenden Kooperationsbereitschaft der angesprochenen Unternehmen in den USA prüfte die Kommission, ob eines der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Länder (Korea oder Taiwan) als mögliches Drittland mit Marktwirtschaft zwecks Ermittlung des Normalwerts für Belarus in Betracht kam. (31) Im Hinblick auf Wirtschaftsstand und Produktionsmengen kämen beide Länder in Frage. Da jedoch in Bezug auf die Endprodukte ein höherer Vergleichbarkeitsgrad zwischen Belarus und Korea bestand als zwischen Belarus und Taiwan, befand die Kommission, dass sich Korea am ehesten als Vergleichsland eignete. Darüber hinaus sind in Korea mehr Unternehmen an Produktion und Verkauf der betroffenen Ware beteiligt als in Taiwan und der koreanische Markt für die betroffene Ware ist sowohl in Bezug auf Gesamtwert als auch Gesamtmenge repräsentativer als der taiwanische Markt. (32) Aus diesen Erwägungen beschloss die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 7, Korea als Vergleichsland heranzuziehen. 2.2   Normalwert (33) Im Anschluss an die Wahl Koreas als Vergleichsland wurde der Normalwert auf der Grundlage der Daten ermittelt, die in den Betrieben der ausführenden und an der Untersuchung uneingeschränkt kooperierenden Hersteller in Korea überprüft worden waren. Der Normalwert wurde anhand der auf dem koreanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt, wenn diese Waren im normalen Handelsverkehr und in repräsentativen Mengen verkauft worden waren. Dies war bei einer Reihe von Warentypen der Fall. (34) Für andere ausgeführte Warentypen, die von den koreanischen Herstellern entweder nicht im normalen Handelsverkehr oder nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. Der Normalwert wurde auf der unter der Randnummer 22 erläuterten Grundlage ermittelt. 2.3   Ausfuhrpreis (35) Da die Angaben des einzigen ausführenden Herstellers in Belarus (JSC „Mogilevkhimvolokno“) zu Menge und Wert der Ausfuhrverkäufe mit den Eurostat-Daten zu den Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Belarus in Einklang standen, betrachtete die Kommission es als angemessen, die übermittelten Angaben zu den Ausfuhrverkäufen des einzigen ausführenden Herstellers zu verwenden, auch wenn diese nicht vor Ort überprüft worden waren. (36) Alle Ausfuhrverkäufe des Unternehmens JSC „Mogilevkhimvolokno“ gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. 2.4   Vergleich (37) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede bei Transport-, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Kreditkosten, nach dem Verkauf anfallenden Kosten, Provisionen, Preisnachlässen und Mengenrabatten. (38) JSC „Mogilevkhimvolokno“ forderte für den Fall, dass seine Waren trotz der unter Randnummer 14 vorgebrachten Gegenargumente dennoch als gleichartige Ware betrachtet würde, eine Berichtigung für angebliche Unterschiede in Preis und Verwendungszweck. Da dieses Vorbringen nicht weiter begründet wurde, konnte ihm nicht stattgegeben werden. 2.5   Dumpingspanne (39) Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorgesehen, wurde der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert für jeden im Vergleichsland verkauften Warentyp mit den berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen des entsprechenden Warentyps der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus verglichen. Dieser Vergleich ergab für die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Belarus in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne von 0 %. (40) Die gesamte Produktion und alle Ausfuhren der betroffenen Ware aus Belarus stammten von diesem kooperierenden Ausführer in Belarus. Deshalb betrug die landesweite Dumpingspanne ebenfalls 0 %. In Anbetracht dieser landesweiten Dumpingspanne wurde der Schluss gezogen, dass die Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ohne eine Einführung von Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Belarus eingestellt werden sollte. 3.   Republik Korea 3.1   Normalwert (41) Für bestimmte, von allen drei untersuchten Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Warentypen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgt waren. Bei der Ermittlung des Normalwerts für diese Warentypen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung die von unabhängigen Abnehmern auf dem koreanischen Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt. (42) Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Alle drei in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen verkauften einige dieser Warentypen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft. Der Normalwert wurde auf der unter der Randnummer 22 erläuterten Grundlage rechnerisch ermittelt. 3.2   Ausfuhrpreis (43) Ein ausführender Hersteller verkaufte die betroffene Ware ausschließlich und ein ausführender Hersteller einen Teil der betroffenen Ware direkt an verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Folglich wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden, und nach der unter Randnummer 24 erläuterten Methode ermittelt. (44) Die restlichen Ausfuhren der betroffenen Ware wurden von zwei ausführenden Herstellern direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. 3.3   Vergleich (45) Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, indirekten Steuern, Kreditkosten, nach dem Verkauf anfallenden Kosten, Provisionen, Preisnachlässen und Mengenrabatten gewährt. (46) Ein ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung für einen Mengenrabatt, den sein verbundener Einführer dem ersten unabhängigen Käufer beim Wiederverkaufspreis eingeräumt hatte, mit der Begründung, dass er Abnehmern mit Vierteljahresverträgen niedrigere Wiederverkaufsprei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.