7.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/21


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. April 2005

zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Filamentgarne aus Polyestern mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea und Taiwan

(2005/289/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ––

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Allgemeine Feststellungen

(1)

Am 28. Januar 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Filamentgarne aus Polyestern mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea (nachstehend „Korea“ genannt) und Taiwan in die Gemeinschaft (nachstehend „Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung“ genannt).

(2)

Das Antidumpingverfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Dezember 2003 vom Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques –– CIRFS (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 70 %, der gesamten Produktion hochfester Filamentgarne aus Polyester in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Antidumpingverfahrens zu rechtfertigen.

(3)

Am 8. März 2004 teilte einer der antragstellenden Hersteller, das Unternehmen KoSa, mit, dass er den Antrag nicht länger unterstützte. Indessen hatte der spanische Hersteller Brilén sich bereit erklärt, an dem Verfahren mitzuarbeiten, und sich für den Antrag ausgesprochen. Am 16. Juni 2004 zog der CIRFS seinen Antrag mit der Begründung zurück, es bestünden ernsthafte Zweifel, dass das Verfahren eine zufrieden stellende Lösung der Probleme aufgrund von Dumping und der dadurch allen Gemeinschaftsherstellern verursachten Schädigung herbeiführen würde. Der größte Gemeinschaftshersteller, das Unternehmen Acordis, setzte sich jedoch für eine Fortsetzung des Verfahrens ein. Da auf die Hersteller Acordis und Brilén insgesamt 40 % der gesamten Produktion hochfester Filamentgarne aus Polyestern in der Gemeinschaft entfällt, wurde beschlossen, dass diese Antragsteller hinreichend repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft waren und deshalb eine Fortsetzung der Untersuchung gerechtfertigt war.

2.   Einleitung

(4)

Die Kommission unterrichtete offiziell den Antragsteller und die ihr bekannten Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Belarus, Korea und Taiwan und die in diesen Ländern zuständigen Behörden sowie die im Antrag als betroffene Parteien genannten Einführer und Verwender in der Gemeinschaft und deren Verbände über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(5)

Ein ausführender Hersteller in Belarus, drei ausführende Hersteller in Korea, zwei ausführende Hersteller in Taiwan sowie drei Hersteller in der Gemeinschaft, vierzig Verwender, zwei Verwenderverbände und drei Einführer nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgemäß einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(6)

In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung deutete die Kommission an, dass sie in Anbetracht der offensichtlich großen Zahl von Ausführern/Herstellern in Korea und der großen Zahl von Einführern in der Gemeinschaft möglicherweise mit Stichproben arbeiten wird. Da sich jedoch weniger ausführende Hersteller in Korea und weniger Einführer in der Gemeinschaft als erwartet zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde beschlossen, auf Stichproben zu verzichten.

3.   Fragebogen

(7)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu.

(8)

Sechs ausführende Hersteller (ein Hersteller aus Belarus, drei aus Korea und zwei aus Taiwan), ein antragstellender Gemeinschaftshersteller und zwei weitere in der Gemeinschaft angesiedelte Hersteller, fünf Verwender und drei Einführer beantworteten den Fragebogen.

(9)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Gemeinschaft

—

Acordis, Arnheim, Niederlande

—

Brilén S.A., Barbastro, Spanien

b)

Einführer in der Gemeinschaft

—

Pössiger GmbH, Rosendahl, Deutschland

—

Mitsui Ltd., London, Vereinigtes Königreich

c)

Verwender in der Gemeinschaft

—

Cordstrap, Deurne, Niederlande

—

Güth & Wolf, Gütersloh, Deutschland

—

OLBO Industrietextilien GmbH, Solingen, Deutschland

—

Gurt & Bandweberei Oppermann GmbH, Einbeck, Deutschland

d)

Ausführende Hersteller in Korea

—

Honeywell Sysko Co., Inc., Seoul, Südkorea

—

Hyosung Corporation, Seoul, Südkorea

—

Kolon Industries Inc., Seoul, Südkorea

e)

Ausführende Hersteller in Taiwan

—

Far Eastern Textiles Co. Ltd., Taipeh, Taiwan

—

Shinkong Corporation, Taipeh, Taiwan

f)

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft

—

Honeywell Performance Fibers, Longwy, Frankreich

—

Hyosung Deutschland GmbH, Neu-Isenburg, Deutschland

(10)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend Untersuchungszeitraum genannt und „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum von Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Ware

(11)

Bei der Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich Monofile aus Polyestern von weniger als 67 dtex (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), mit Ursprung in Belarus, Korea und Taiwan, die derzeit dem KN-Code 5402 20 00 zugewiesen werden.

(12)

Die betroffene Ware zeichnet sich durch hervorragende Eigenschaften aus und eignet sich für eine Vielzahl von Endverwendungen. So wird sie unter anderem zur Verstärkung technischer Gummiprodukte wie Förderbänder, Treibriemen, Schläuche und Gürtelreifen, für beschichtete und unbeschichtete Gewebe wie Planen, Anzeigetafeln, Geotextilien, Schutzkleidung und Sicherheitsgurte sowie für Seile, Netze und Strapping-Bänder verwendet.

2.   Gleichartige Ware

(13)

Die Untersuchung ergab, dass es zwischen der aus Belarus, Korea und Taiwan in die Gemeinschaft ausgeführten betroffenen Ware und der auf dem koreanischen und taiwanischen Markt hergestellten und verkauften betroffenen Ware keine Unterschiede gab. Die Waren zeichnen sich durch dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aus.

(14)

Der ausführende Hersteller in Belarus machte geltend, dass die von ihm in die Gemeinschaft ausgeführte Ware nicht der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ware gleiche und somit nicht als gleichartige Ware betrachtet werden könne. Dieses Argument stützte sich auf angebliche Unterschiede in der Qualität und Verwendung zwischen der von diesem ausführenden Hersteller ausgeführten Ware und den von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten vergleichbaren Typen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die von den Gemeinschaftsherstellern produzierte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufwies wie die von dem betreffenden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführte Ware.

(15)

Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die aus Belarus, Korea und Taiwan in die Gemeinschaft ausgeführte Ware, die in Korea und Taiwan auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die Ware, die die Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft herstellen und verkaufen, die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungszwecken zugeführt werden, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   DUMPING

1.   Allgemeine Methode

(16)

Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde bei allen ausführenden Herstellern in Korea und Taiwan und unter Heranziehung eines Vergleichslands auch für den ausführenden Hersteller in Belarus angewandt. In den Dumpingfeststellungen wird jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

1.1   Normalwert

(17)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware der einzelnen ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen.

(18)

Danach ermittelte die Kommission bei den Unternehmen, deren Inlandsverkäufe insgesamt repräsentativ waren, diejenigen im Inland verkauften Typen der vergleichbaren Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch bzw. direkt vergleichbar waren.

(19)

Bei den einzelnen Warentypen, die der einzelne ausführende Hersteller auf seinem Inlandsmarkt verkaufte und die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen direkt vergleichbar waren, wurde sodann geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Davon ist auszugehen, wenn im UZ ein bestimmter Warentyp auf dem Inlandsmarkt insgesamt in Mengen verkauft wurde, die 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Warentyps entsprachen.

(20)

Danach prüfte die Kommission für jedes Unternehmen, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Hierfür wurde wie folgt vorgegangen: Für Warentypen, bei denen mehr als 80 % der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (gemessen an der Menge) nicht unter den Stückkosten verkauft wurden und bei denen die gewogenen Durchschnittspreise den Stückkosten entsprachen oder darüber lagen, wurde der Normalwert für jeden Warentyp als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt. Für Warentypen, bei denen mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde für jeden Warentyp der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe, deren Preis den Untersuchungsergebnissen zufolge mindestens den Stückkosten entsprach oder darüber lag, ermittelt. Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt (gemessen an der Menge) nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war.

(21)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden.

(22)

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte für die kooperierenden ausführenden Hersteller anhand ihrer durchschnittlichen Produktionskosten im Untersuchungszeitraum zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der gewogenen durchschnittlichen Gewinne, die sie bei ihren Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr während des Untersuchungszeitraums verzeichneten. Soweit erforderlich wurden die angegebenen Produktions- und VVG-Kosten berichtigt, bevor sie bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte zugrunde gelegt wurden.

1.2   Ausfuhrpreis

(23)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(24)

Wurden die Verkäufe über einen verbundenen Einführer abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise, die unabhängigen Kunden in Rechnung gestellt wurden, rechnerisch ermittelt. Um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk zu ermitteln, wurde der Wiederverkaufspreis an den ersten unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten (einschließlich Zölle und Abgaben) berichtigt. Die Berichtigungen wurden für Unterschiede in den Transport-, Bereitstellungs-, Verlade-, Versicherungs- und Nebenkosten sowie für VVG-Kosten des verbundenen Einführers vorgenommen. Des Weiteren wurde der Wiederverkaufspreis um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt, die den Untersuchungsergebnissen zufolge von unabhängigen Einführern der betroffenen Ware erzielt worden war.

1.3   Vergleich

(25)

Der Normalwert wurde auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.

1.4   Dumpingspanne

(26)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

2.   Belarus

2.1   Vergleichsland

(27)

Da es sich bei Belarus um ein Land ohne Marktwirtschaftsstatus im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung handelt, musste der Normalwert auf der Grundlage von Informationen aus einem Drittland mit Marktwirtschaft, in dem die betroffene Ware hergestellt und vermarktet wird, ermittelt werden. In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens schlug die Kommission für die Ermittlung des Normalwerts für Belarus die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ genannt) als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft vor.

(28)

Der einzige ausführende Hersteller in Belarus (JSC „Mogilevkhimvolokno“) und die Regierung von Belarus erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag und schlugen Taiwan als Vergleichsland vor. Diesen Vorschlag begründeten sie wie folgt:

—

Der Vorwurf, taiwanische Ausführer würden ihre Ware zu gedumpten Preisen verkaufen, ist für die Wahl des geeigneten Vergleichslandes nicht relevant.

—

Die Antragsteller besitzen verbundene Unternehmen mit großen Produktionsanlagen in den USA und es ist nicht angemessen, den Normalwert auf der Grundlage der von den verbundenen Unternehmen unterbreiteten Informationen zu ermitteln.

—

Der wirtschaftliche Entwicklungsstand, die Produktionsmengen und die Endprodukte von Taiwan und Belarus sind im Gegensatz zu jenen der USA vergleichbar.

—

In früheren Untersuchungen betreffend Textilwaren wurde Taiwan auch als Vergleichsland für Belarus gewählt; in diesem Fall ist Taiwan sogar Gegenstand derselben Untersuchung.

(29)

Die Kommission wandte sich an alle ihr bekannten Hersteller von hochfesten Filamentgarnen aus Polyestern in den USA. Trotz erheblicher Bemühungen der Kommission war keines der kontaktierten Unternehmen zu einer Mitarbeit innerhalb der für diese Untersuchung gesetzten Fristen bereit. Deshalb kam die USA für diese Untersuchung nicht mehr als Vergleichsland in Frage.

(30)

In Anbetracht der für diese Untersuchung geltenden Fristen und der fehlenden Kooperationsbereitschaft der angesprochenen Unternehmen in den USA prüfte die Kommission, ob eines der von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Länder (Korea oder Taiwan) als mögliches Drittland mit Marktwirtschaft zwecks Ermittlung des Normalwerts für Belarus in Betracht kam.

(31)

Im Hinblick auf Wirtschaftsstand und Produktionsmengen kämen beide Länder in Frage. Da jedoch in Bezug auf die Endprodukte ein höherer Vergleichbarkeitsgrad zwischen Belarus und Korea bestand als zwischen Belarus und Taiwan, befand die Kommission, dass sich Korea am ehesten als Vergleichsland eignete. Darüber hinaus sind in Korea mehr Unternehmen an Produktion und Verkauf der betroffenen Ware beteiligt als in Taiwan und der koreanische Markt für die betroffene Ware ist sowohl in Bezug auf Gesamtwert als auch Gesamtmenge repräsentativer als der taiwanische Markt.

(32)

Aus diesen Erwägungen beschloss die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 7, Korea als Vergleichsland heranzuziehen.

2.2   Normalwert

(33)

Im Anschluss an die Wahl Koreas als Vergleichsland wurde der Normalwert auf der Grundlage der Daten ermittelt, die in den Betrieben der ausführenden und an der Untersuchung uneingeschränkt kooperierenden Hersteller in Korea überprüft worden waren. Der Normalwert wurde anhand der auf dem koreanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Warentypen gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt, wenn diese Waren im normalen Handelsverkehr und in repräsentativen Mengen verkauft worden waren. Dies war bei einer Reihe von Warentypen der Fall.

(34)

Für andere ausgeführte Warentypen, die von den koreanischen Herstellern entweder nicht im normalen Handelsverkehr oder nicht in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. Der Normalwert wurde auf der unter der Randnummer 22 erläuterten Grundlage ermittelt.

2.3   Ausfuhrpreis

(35)

Da die Angaben des einzigen ausführenden Herstellers in Belarus (JSC „Mogilevkhimvolokno“) zu Menge und Wert der Ausfuhrverkäufe mit den Eurostat-Daten zu den Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Belarus in Einklang standen, betrachtete die Kommission es als angemessen, die übermittelten Angaben zu den Ausfuhrverkäufen des einzigen ausführenden Herstellers zu verwenden, auch wenn diese nicht vor Ort überprüft worden waren.

(36)

Alle Ausfuhrverkäufe des Unternehmens JSC „Mogilevkhimvolokno“ gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.4   Vergleich

(37)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen betrafen Unterschiede bei Transport-, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Kreditkosten, nach dem Verkauf anfallenden Kosten, Provisionen, Preisnachlässen und Mengenrabatten.

(38)

JSC „Mogilevkhimvolokno“ forderte für den Fall, dass seine Waren trotz der unter Randnummer 14 vorgebrachten Gegenargumente dennoch als gleichartige Ware betrachtet würde, eine Berichtigung für angebliche Unterschiede in Preis und Verwendungszweck. Da dieses Vorbringen nicht weiter begründet wurde, konnte ihm nicht stattgegeben werden.

2.5   Dumpingspanne

(39)

Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorgesehen, wurde der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert für jeden im Vergleichsland verkauften Warentyp mit den berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen des entsprechenden Warentyps der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus verglichen. Dieser Vergleich ergab für die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Belarus in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne von 0 %.

(40)

Die gesamte Produktion und alle Ausfuhren der betroffenen Ware aus Belarus stammten von diesem kooperierenden Ausführer in Belarus. Deshalb betrug die landesweite Dumpingspanne ebenfalls 0 %. In Anbetracht dieser landesweiten Dumpingspanne wurde der Schluss gezogen, dass die Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ohne eine Einführung von Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Belarus eingestellt werden sollte.

3.   Republik Korea

3.1   Normalwert

(41)

Für bestimmte, von allen drei untersuchten Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte Warentypen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgt waren. Bei der Ermittlung des Normalwerts für diese Warentypen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung die von unabhängigen Abnehmern auf dem koreanischen Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt.

(42)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Alle drei in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen verkauften einige dieser Warentypen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft. Der Normalwert wurde auf der unter der Randnummer 22 erläuterten Grundlage rechnerisch ermittelt.

3.2   Ausfuhrpreis

(43)

Ein ausführender Hersteller verkaufte die betroffene Ware ausschließlich und ein ausführender Hersteller einen Teil der betroffenen Ware direkt an verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Folglich wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden, und nach der unter Randnummer 24 erläuterten Methode ermittelt.

(44)

Die restlichen Ausfuhren der betroffenen Ware wurden von zwei ausführenden Herstellern direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft. Für diese Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

3.3   Vergleich

(45)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, indirekten Steuern, Kreditkosten, nach dem Verkauf anfallenden Kosten, Provisionen, Preisnachlässen und Mengenrabatten gewährt.

(46)

Ein ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung für einen Mengenrabatt, den sein verbundener Einführer dem ersten unabhängigen Käufer beim Wiederverkaufspreis eingeräumt hatte, mit der Begründung, dass er Abnehmern mit Vierteljahresverträgen niedrigere Wiederverkaufspreise berechne als Abnehmern im Rahmen des Spotgeschäfts. Des Weiteren machte er geltend, dass mit inländischen Abnehmern keine derartigen Verträge bestünden und deshalb eine Berichtigung des Ausfuhrpreises vorgenommen müsse, um einen fairen Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert zu ermöglichen.

(47)

Die Kommission prüfte die Angemessenheit der beantragten Berichtigung. Die Untersuchung ergab, dass einige Abnehmer in der Gemeinschaft in der Tat Vierteljahresverträge mit dem verbundenen Einführer abgeschlossen hatten. Da mit inländischen Abnehmern keine derartigen Verträge geschlossen worden waren, wurde außerdem geprüft, ob sich Normalwert und Ausfuhrpreis auf einer vergleichbaren Stufe befanden. Bei den Preisen für die Abnehmer in der Gemeinschaft konnte nicht nachvollzogen werden, ob der geltend gemachte Mengenrabatt enthalten war. Außerdem war dieser Mengenrabatt nicht als solcher in den Rechnungen ausgewiesen; es lagen keine Gutschriften für den angeblichen Mengenrabatt vor und er war weder in den Büchern des Herstellers noch in jenen des verbundenen Einführers verbucht. Des Weiteren ist anzumerken, dass Mengenrabatte nur dann für eine Berichtigung berücksichtigt werden können, wenn diese Rabatte tatsächlich direkt im Zusammenhang mit der Abnahme unterschiedlicher Mengen eingeräumt werden. In diesem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass das betreffende Unternehmen derartige Rabatte gewährt hatte. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf einer vergleichbaren Stufe befanden, wurde die beantragte Berichtigung für Mengenrabatte nicht vorgenommen.

(48)

Alle drei von der Untersuchung betroffenen Unternehmen beantragten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen, weil die gleichartige Ware angeblich mit Einfuhrabgaben belastet wurde, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, und die nicht erhoben oder aber erstattet wurden, wenn die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde.

(49)

Dieses Vorbringen wurde als unbegründet zurückgewiesen, da keines der drei Unternehmen belegen konnte, dass die Einfuhrabgaben erstattet wurden, weil die betroffene Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wurde.

(50)

Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe f der Grundverordnung für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpackung der ausgeführten und der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware stehen. Das Unternehmen konnte allerdings keine Beweise für die angeblichen verpackungsbedingten Kostenunterschiede zwischen der betroffenen Ware und der von den kooperierenden koreanischen Ausführern auf ihrem Inlandsmarkt verkauften gleichartigen Ware, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hätten, vorlegen. Daher wurde diesem Vorbringen nicht gefolgt.

3.4   Dumpingspannen

(51)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Unternehmen der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert, der für jeden Warentyp ermittelt wurde, mit den berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen des jeweils entsprechenden Warentyps verglichen.

(52)

Auf dieser Grundlage erreichten die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Honeywell Sysko Co., Inc.

4,5  %

Hyosung Corporation

0  %

Kolon Industries Inc.

0  %.

(53)

Im Hinblick auf die Einfuhren mit Ursprung in Korea sei darauf hingewiesen, dass Eurostat-Daten zufolge auf die drei vorgenannten ausführenden Hersteller die gesamten Ausfuhren mit Ursprung in Korea entfielen. Um festzustellen, ob die landesweite Dumpingspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag, wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt. Die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspanne aufgrund der vergleichsweise großen Ausfuhrmengen von Hyosung und Kolon gegenüber den Ausfuhren von Honeywell unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag. In Anbetracht dieser geringfügigen landesweiten Dumpingspanne wurde der Schluss gezogen, dass die Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ohne eine Einführung von Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea eingestellt werden sollte.

4.   Taiwan

4.1   Normalwert

(54)

Für den überwiegenden Teil der von beiden untersuchten taiwanischen Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr erfolgt waren. Bei der Ermittlung des Normalwerts für diese Warentypen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung die von unabhängigen Abnehmern auf dem koreanischen Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zugrunde gelegt.

(55)

Für nicht im normalen Handelsverkehr verkaufte Warentypen und für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, musste der Normalwert rechnerisch ermittelt werden. Beide in die Untersuchung einbezogene Unternehmen verkauften nur kleine Mengen einiger dieser zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Warentypen. Der Normalwert wurde auf der unter der Randnummer 22 erläuterten Grundlage ermittelt.

4.2   Ausfuhrpreis

(56)

Alle Verkäufe der betroffenen Ware der beiden ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Deshalb wurde der Ausfuhrpreis in diesem Fall gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

4.3   Vergleich

(57)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für beide in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Einfuhrabgaben und indirekten Steuern, Kreditkosten, nach dem Verkauf anfallenden Kosten, Provisionen, Preisnachlässen und Mengenrabatten gewährt.

4.4   Dumpingspannen

(58)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jedes Unternehmen der berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert, der für jeden Warentyp ermittelt wurde, mit den berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen des jeweils entsprechenden Warentyps verglichen.

(59)

Auf dieser Grundlage erreichten die Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:

Far Eastern Textiles Corporation

5,5  %

Shinkong Corporation

0  %

(60)

Da die Mitarbeit hoch war (über 80 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan in die Gemeinschaft), wurde die residuale Dumpingspanne in Höhe der für den kooperierenden ausführenden Hersteller Far Eastern Textiles Corporation ermittelten Dumpingspanne (5,5 %) festgesetzt.

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(61)

In der Gemeinschaft wird die gleichartige Ware von sechs Unternehmen hergestellt, und zwar von den beiden Unternehmen, in deren Namen der Antrag gestellt wurde (Acordis und KoSa) und von vier weiteren Herstellern. Wie unter Randnummer 3 erläutert, nahm das Unternehmen KoSa am 8. März 2004 seine Unterstützung des Antrags zurück.

(62)

Einer der anderen vier Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware, das spanische Unternehmen Brilén, erklärte sich nach der Einleitung des Verfahrens bereit, den Antrag zu unterstützen und uneingeschränkt an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(63)

Ein anderer Gemeinschaftshersteller (Honeywell) mit Produktionsstätten unter anderem in Frankreich beantwortete den Fragebogen. Nach Übermittlung seiner Antworten auf den Fragebogen sprach sich Honeywell jedoch gegen das Verfahren aus.

(64)

Auf die beiden den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller Acodis und Brilén entfallen rund 40 % der im UZ angefallenen Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. Sie bilden somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ und werden nachstehend als solcher bezeichnet.

(65)

Da sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur aus zwei Herstellern zusammensetzt, müssen die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft indexiert werden, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung den vertraulichen Charakter der Angaben zu wahren.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(66)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der vom Antragsteller geschätzten Produktion aller Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware zuzüglich der in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren aus allen Ländern und abzüglich der in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Ausfuhren in alle Länder ermittelt.

(67)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war der Gemeinschaftsverbrauch bei einem Anstieg von nur 1 % im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen konstant. Weitere Einzelheiten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Verbrauch

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Tonnen

206 000

206 900

207 900

207 400

Index

100

100

101

101

3.   Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren

(68)

Da den Untersuchungsergebnissen zufolge nur ein ausführender Hersteller in Taiwan die betroffene Ware im UZ zu gedumpten Preise verkaufte, mussten die Angaben zu den von diesem ausführenden Hersteller getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft indexiert werden, um gemäß Artikel 19 der Grundverordnung den vertraulichen Charakter der Angaben zu wahren.

(69)

Die Angaben zum Einfuhrvolumen der gedumpten Ware für den Zeitraum zwischen 2000 und dem UZ beruhen auf den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers, der die betroffene Ware im UZ nachweislich zu gedumpten Preisen verkauft hatte. Die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan gingen zwischen 2000 und 2001 um 16 % zurück, stiegen dann jedoch 2002 und im Laufe des UZ wieder erheblich an, so dass für den Bezugszeitraum ein Anstieg von insgesamt 112 % zu verzeichnen war. Die Entwicklung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus Taiwan verlief in ähnlicher Weise. Diesbezüglich sei angemerkt, dass der Marktanteil im Bezugszeitraum begrenzt war und stets unter 4 % lag.

Einfuhren

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Mengen (in Tonnen)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 68)

Index

100

84

136

212

Marktanteil

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 68)

Index

100

84

135

211

4.   Preise der betroffenen Einfuhren

(70)

Die Angaben zu den Preisen der gedumpten Einfuhren für den Zeitraum zwischen 2000 und dem UZ beruhen auf den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers, der die betroffene Ware im UZ nachweislich zu gedumpten Preisen verkauft hatte.

a)   Preisentwicklung

(71)

Den im Laufe der Untersuchung erhobenen Daten zufolge gingen die Preise der Einfuhren aus Taiwan kontinuierlich zurück, so dass für den Bezugszeitraum ein Preisrückgang von 29 % verzeichnet wurde.

Einfuhrpreise

2000

2001

2002

2003 (UZ)

EUR pro Tonne

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 68)

Index

100

99

80

71

b)   Preisunterbietung

(72)

Zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen für vergleichbare Typen der betroffenen Ware wurden die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der ausführende Hersteller einerseits und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft andererseits in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, verglichen. Hierfür wurden die Ab-Werk-Preise, abzüglich aller Rabatte und Steuern, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte, mit den um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten berichtigten cif-Preisen frei Grenze der Gemeinschaft des ausführenden Herstellers in Taiwan, der die betroffene Ware im UZ zu gedumpten Preise verkaufte, verglichen. Dieser Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in Taiwan im UZ in der Gemeinschaft zu einem Preis verkauft wurde, der 25 % bis 30 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(73)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(74)

Nach relativ konstanten Produktionszahlen für die betroffene Ware zwischen 2000 und 2002 stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um 4 %. Die Produktionskapazität nahm im Bezugszeitraum um insgesamt 8 % zu.

(75)

Während die Kapazitätsauslastung zwischen 2000 und 2001 zunächst um 7 % zurückging, verbesserte sie sich im Jahr 2003 um 3 %, so dass für den Bezugszeitraum ein Rückgang von insgesamt 4 % zu verzeichnen war.

Produktion

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Produktion

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

99

100

104

Produktionskapazität

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

106

107

108

Kapazitätsauslastung

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

93

94

96

b)   Lagerbestände

(76)

Die Lagerbestände für die betroffene Ware konnten nur für die Zeit zwischen 2001 und 2003 analysiert werden, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die Zeit vor 2001 keine zuverlässigen vorlegen konnte. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass ein Gemeinschaftshersteller die Produktion erst 2001 aufgenommen hatte und somit vor 2001 über keine Lagerbestände verfügte und der andere Gemeinschaftshersteller aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen keine schlüssigen Daten vorlegen konnte.

(77)

Die Lagerbestände gingen zwischen 2001 und 2002 um 14 % zurück und blieben dann im UZ konstant, so dass der Rückgang der Lagerbestände zwischen 2001 und dem UZ insgesamt 12 % betrug.

Lagerbestände

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Tonnen

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

N/A

100

86

88

c)   Absatzvolumen und Marktanteil

(78)

Die Verkäufe der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen in der Zeit von 2000 bis 2002 um 2 % zurück, stiegen dann jedoch im UZ um 5 %, so dass für den Bezugszeitraum ein Anstieg des Absatzvolumens um 3 % zu verzeichnen war. Demgegenüber sank in der Zeit von 2000 bis 2002 der Marktanteil zunächst um 3 % und nahm dann im UZ ebenfalls um 5 % zu, was für den Bezugszeitraum einen Marktanteilzuwachs von 2 % ergab. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet zwischen 20 % und 30 %.

Verkäufe

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (in Tonnen)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

100

98

103

Markanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

99

97

102

d)   Verkaufspreise

(79)

Während im Zeitraum 2000 bis 2001 die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Typen der gleichartigen Ware zunächst stiegen, fielen sie im Jahr 2002 um 12 % und im UZ um weitere 5 %, so dass der Preisrückgang im Bezugszeitraum insgesamt 13 % betrug.

Verkaufspreise

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Verkaufspreis (EUR pro Tonne)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

104

92

87

(80)

Die Produktionskosten wurden auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in dem jeweiligen Jahr hergestellten Typen der gleichartigen Ware berechnet.

(81)

Zwischen 2000 und 2001 stiegen die Produktionskosten, gingen dann im Jahr 2002 zurück und pendelten sich im UZ auf einem relativ konstanten Niveau ein. Die Produktionskosten folgten 2002 und im UZ nicht im gleichen Maße dem rückläufigen Trend der Verkaufspreise.

Kosten

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Produktionskosten (EUR pro Tonne)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

108

101

102

e)   Rentabilität

(82)

Während die allgemeine Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die betroffene Ware im Jahr 2000 anfänglich zwischen 10 % und 15 % lag, wurden anschließend deutliche Rentabilitätseinbußen und im UZ sogar eine negative Rentabilität verzeichnet. Dies gilt für alle Typen der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wurden. Die Rentabilität von Brilén im ersten Geschäftsjahr (2001) wurde nicht berücksichtigt, da sie das Allgemeinbild verfälscht hätte, denn das Unternehmen schrieb zu Beginn der Produktionsaufnahme für die gleichartige Ware ausgesprochen negative Rentabilitätszahlen.

Rentabilität

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Rentabilität (Verkäufe in der EG)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

92

28

– 22

(83)

Ein Unternehmen machte in diesem Rahmen geltend, dass seine Rentabilität erheblich schlechter ausgefallen wäre, wenn die aufgrund mangelnder Auslastung seiner Produktionsanlagen entstandenen Kosten ebenfalls in die Berechnungen eingeflossen wären. Diese zusätzlichen Kosten konnten nicht berücksichtigt werden, da für diese keine ausreichenden und nachprüfbaren Nachweise erbracht wurden.

f)   Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

(84)

Die Investitionen in den Geschäftsbereich der betroffenen Ware gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück. Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass die Investitionen im Jahr 2000 besonders hoch waren, weil einer der Gemeinschaftshersteller eine neue Produktionsanlage baute; die Ausgaben für diese neue Anlage entsprachen rund 50 % des gesamten Investitionsvolumens für 2000. Die Investitionsentwicklung ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Investitionen

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Investitionen (in Tausend EUR)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

77

34

51

RoI

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

94

20

– 18

(85)

Die Kapitalrendite (RoI) ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück und war im UZ sogar negativ. Diese rückläufige Entwicklung spiegelt auch die sich allgemein verschlechternde Rentabilität im Bezugszeitraum wider.

g)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(86)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war 2000 und 2001 relativ konstant, verschlechterte sich jedoch 2002 und im UZ sowohl in absoluten Zahlen als auch ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatz. Auch diese Entwicklung ist ein Spiegel für die sich allgemein verschlechternde Rentabilität im Bezugszeitraum.

Cashflow

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Cashflow (in Tausend EUR)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

101

48

– 3

Cashflow ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

91

53

– 4

(87)

Für beide Gemeinschaftshersteller bestehen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten innerhalb ihrer Unternehmensgruppe. Die negative Rentabilität der Geschäftstätigkeiten wirkte sich bisher kaum auf den Umfang der Investitions- und F & E-Ausgaben aus.

h)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(88)

Die Beschäftigung ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Aufgrund des im Bezugszeitraum erfolgten Produktionsanstiegs nahm folglich auch die Produktivität pro Beschäftigten in diesem Zeitraum erheblich zu, und zwar um 16 %. Der Anstieg der Lohnkosten pro Arbeitnehmer im Zuge der Tarifverhandlungen in der Branche lag unter der durchschnittlichen Inflationsrate in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum (6,4 %).

Beschäftigung

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Anzahl der Beschäftigten

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

101

98

90

Arbeitskosten pro Beschäftigten (in EUR)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

100

105

104

Produktion pro Beschäftigten (Tonnen pro Jahr)

Keine Offenlegung möglich (vgl. Randnummer 65)

Index

100

98

102

116

i)   Höhe des Dumpings

(89)

Angesichts der Preise der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne trotz der begrenzten Einfuhrmengen nicht als unerheblich angesehen werden.

j)   Erholung von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken

(90)

Da keine Informationen zu Dumping- oder Subventionierungspraktiken in der Zeit vor dem Bewertungszeitraum dieser Untersuchung vorlagen, wir dieser Aspekt als nicht relevant betrachtet.

6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(91)

Zwischen 2000 und dem UZ stiegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan um 112 %. In absoluten Zahlen waren die Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan allerdings gering; ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt nahm um weniger als 2 % zu. Die durchschnittlichen Preise der gedumpten Waren mit Ursprung in Taiwan lagen im Bezugszeitraum ausnahmslos unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Zudem lagen die Einfuhrpreise für die gedumpte Ware aus Taiwan im UZ unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im gewogenen Durchschnitt lag die Preisunterbietung im UZ bei knapp 30 %.

(92)

Für einige Wirtschaftsfaktoren wurden positive Entwicklungen beobachtet: Im Laufe des Bezugszeitraums stiegen die Produktion um 4 % und die Produktionskapazität um 8 % bei einem gleichzeitigen Rückgang der Lagerbestände um 12 %. Die Verkäufe in der Gemeinschaft nahmen um 3 % zu und ermöglichten einen Marktanteilsgewinn von 2 %. Während die Produktion pro Beschäftigten um 16 % zunahm, betrug der Anstieg der Arbeitskosten nur 4 % und lag somit unter der für den Bezugszeitraum in der EU verzeichneten durchschnittlichen Inflationsrate von 6,4 %.

(93)

Andere Wirtschaftsindikatoren wiederum lassen für den Bezugszeitraum eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erkennen: Während die Verkaufspreise pro Stück im Bezugszeitraum um 13 % fielen, nahmen die Produktionskosten pro Stück um 2 % zu, was zu einer negativen Rentabilität führte. Die Kapitalrendite (RoI) und der Cashflow aus dem operativen Geschäft folgten demselben Trend. Die Beschäftigung ging um 10 % zurück und bei der Investitionstätigkeit wurde ein besonders starker Rückgang von 49 % (gegenüber den sehr hohen Investitionen für eine neue Produktionsanlage im Jahr 2000, die rund 50 % des gesamten Investitionsvolumens in dem betreffenden Jahr ausmachten) verzeichnet.

(94)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Einleitung

(95)

Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan eine Schädigung verursacht wurde, die als bedeutend angesehen werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(96)

Im Bezugszeitraum stiegen die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware um 112 % und der Preis der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan um 29 %. Im selben Zeitraum fielen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 13 % bei gleichzeitigem Anstieg die Produktionskosten um 2 %, was sich wiederum negativ auf die Rentabilität auswirkte (ein Rückgang von 10 % bis 15 Prozentpunkten im Bezugszeitraum). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schrieb im UZ eindeutig Verluste. Die Preisunterbietungsspanne lag zudem im UZ bei durchschnittlich 30 %. In Anbetracht dieser Umstände kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren einen gewissen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausübten und sich negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

(97)

Bei der Beurteilung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass die gedumpten Einfuhren mengenmäßig immer weniger als 4 % ausmachten und dieser Marktanteil im Bezugszeitraum um weniger als zwei Prozentpunkte zunahm. In Anbetracht der vorliegenden Bedingungen lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass die gedumpten Einfuhren zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(98)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen von 60 075 Tonnen im Jahr 2000 auf 51 813 Tonnen im UZ und somit um insgesamt 14 % zurück. Die durchschnittlichen Preise sanken von 2,39 EUR im Jahr 2000 auf 2,17 EUR im UZ und somit um insgesamt 9 %. Die Preise der ausführenden Länder unterschieden sich beträchtlich. Die Einfuhren aus Drittländern stammten vor allem aus Belarus, Japan, Korea, Südafrika, der Schweiz und den USA und entsprachen insgesamt 25 % des Gemeinschaftsverbrauchs. Die Einfuhren der betroffenen Ware aus zahlreichen anderen Drittländern deckten im Bezugszeitraum weniger als 1 % des Gemeinschaftsverbrauchs ab.

 

2000

2001

2002

2003 (UZ)

Alle Warentypen

Tonnen

Marktanteil

Preis

(EUR/kg)

Tonnen

Marktanteil

Preis

(EUR/kg)

Tonnen

Marktanteil

Preis

(EUR/kg)

Tonnen

Marktanteil

Preis

(EUR/kg)

Belarus

3 459

1,7  %

2,24

3 920

1,9  %

2,34

3 842

1,8  %

2,05

4 683

2,3  %

1,83

Index

100

100

100

113

113

104

111

110

92

135

134

82

Japan

2 384

1,2  %

2,61

2 224

1,1  %

2,77

5 960

2,9  %

2,28

5 079

2,4  %

2,15

Index

100

100

100

93

93

106

250

248

87

213

212

82

Korea

19 962

9,7  %

2,07

24 381

11,8  %

2,05

23 021

11,1  %

1,61

17 264

8,3  %

1,66

Index

100

100

100

122

122

99

115

114

78

86

86

80

Südafrika

3 533

1,7  %

2,80

3 236

1,6  %

3,14

3 071

1,5  %

2,48

3 318

1,6  %

2,45

Index

100

100

100

91

91

112

86

86

89

93

93

88

Schweiz

10 751

5,2  %

3,13

9 804

4,7  %

3,40

11 472

5,5  %

2,65

7 728

3,7  %

3,16

Index

100

100

100

91

91

108

107

106

84

72

71

101

USA

6 496

3,2  %

2,50

3 915

1,9  %

3,28

2 515

1,2  %

2,90

3 156

1,5  %

2,20

Index

100

100

100

60

60

131

39

38

116

49

48

88

Andere

13 466

6,5  %

2,12

9 172

4,4  %

2,34

9 632

4,6  %

2,32

10 581

5,1  %

2,35

Index

100

100

100

68

68

110

72

71

110

79

78

111

INSGESAMT

60 075

29,2  %

2,39

56 654

27,4  %

2,52

59 515

28,6  %

2,12

51 813

25,0  %

2,17

Index

100

100

100

94

94

106

99

98

89

86

86

91

a)   Einfuhren ohne nachteilige Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(99)

Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Südafrika gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück. Ihr Marktanteil im UZ war mit 1,6 % geringfügig; Eurostat-Daten zufolge wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diese Einfuhren im UZ nicht unterboten.

(100)

Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Schweiz fielen im Bezugszeitraum um 28 %; auch diese Einfuhren unterboten Eurostat-Statistiken zufolge nicht die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auf diese Einfuhren entfiel im UZ ein Marktanteil von nur 3,7 %.

(101)

Für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA wurde im Bezugszeitraum ein Rückgang von 51 % verzeichnet; Eurostat-Daten zufolge unterboten diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um weniger als 5 %. Auf diese Einfuhren entfiel im UZ ein Marktanteil von lediglich 1,5 %.

(102)

Die obigen Feststellungen beruhen auf verfügbaren Daten, d. h. auf Eurostat-Statistiken, die allerdings keine detaillierten Daten zu einzelnen Warentypen beinhalten. In Anbetracht der geringfügigen oder bescheidenen Marktanteile und geringer bzw. gar keiner Preisunterbietung wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Südafrika, der Schweiz und den USA keinen nachteiligen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

b)   Einfuhren mit nachteiligen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(103)

Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Japan stiegen im Bezugszeitraum um 113 %, wobei zu Beginn nur geringe Mengen der betroffenen Ware eingeführt wurden. Auf sie entfiel im UZ ein Marktanteil von 2,4 % und Eurostat-Daten zufolge wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um weniger als 8 % unterboten.

(104)

Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus stiegen im Bezugszeitraum um 35 %, wobei die betroffene Ware anfänglich nur in geringen Mengen eingeführt wurde. Die Einfuhren im UZ entsprachen einem Marktanteil von 2,3 % und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 30 %. Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus waren Gegenstand der Untersuchung und die zuvor genannte Preisunterbietungsspanne wurde im Rahmen eines umfassenden Produktvergleichs ermittelt.

(105)

Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea nahmen zwischen 2000 und 2001 zunächst um 22 % zu und gingen dann um 36 % zurück, so dass die Einfuhren insgesamt gesehen um 14 % abnahmen. Die Einfuhren im UZ entsprachen einem Marktanteil von 8,3 % und sie unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ um 5 % bis 15 %. Die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Korea waren Gegenstand der Untersuchung und die zuvor genannte Preisunterbietungsspanne wurde im Rahmen eines umfassenden Produktvergleichs ermittelt.

(106)

Es sei daran erinnert, dass die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan weniger als 4 % des EG-Markts entsprachen, während die Einfuhren der betroffenen Ware aus Korea, Japan und Belarus und die nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan insgesamt genommen einen Marktanteil von 13 % bis 14 % erreichten, d. h. ihr Marktanteil war fast viermal so groß wie jener der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan. Für die Einfuhren aus den vier vorgenannten Ländern wurde eine beträchtliche Preisunterbietung ermittelt. Es wurde ein Vergleich auf Typengrundlage zwischen den Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus und Korea und den nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan einerseits und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der anderen Seite vorgenommen. Dieser Vergleich ergab, dass eher die Einfuhren aus Belarus und Korea und die nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan direkt mit der teureren Gemeinschaftsware konkurrierten als die gedumpten Einfuhren aus Taiwan. Die Einfuhren aus Belarus und Korea und die nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan wirkten sich somit eindeutig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Folglich wurde der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea, Japan und Belarus sowie der nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan in Bezug auf Menge und Preis so groß sind, dass es nicht mehr möglich ist, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Taiwan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen. Unter diesen Umständen dürften die gedumpten Einfuhren aus Taiwan nicht mehr als eine untergeordnete Rolle gespielt haben.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(107)

In der vorstehenden Analyse wurden genau zwischen den Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist im Wesentlichen auf den Preisdruck zurückzuführen, der durch die Einfuhren aus Drittländern, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten, ausgeübt wurde. In Anbetracht des geringen Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus Taiwan (weniger als 4 %) und des erheblich höheren Marktanteils der Einfuhren aus anderen Drittländern als Taiwan und der nicht gedumpten Einfuhren aus Taiwan (insgesamt 13 % bis 14 %) sowie in Anbetracht der Preisunterbietung seitens dieser Einfuhren kann der Schluss gezogen werden, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Schädigung zu einem wesentlichen Teil durch andere Einfuhren von hochfesten Filamentgarnen aus Polyestern als jene des dumpenden Ausführers in Taiwan verursacht wurde. Daher konnte zwischen den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Taiwan für sich genommen und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des Artikels 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung festgestellt werden.

F.   SCHLUSSFOLGERUNG

(108)

Da die für Belarus und Korea ermittelten Dumpingspannen geringfügig sind und kein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Taiwan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festgestellt wurde, sollte das Verfahren eingestellt werden ––

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich Monofile aus Polyestern von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in Belarus, der Republik Korea und Taiwan, die derzeit dem KN-Code 5402 20 00 zugewiesen werden, wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. April 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Member of the Commission


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)   ABl. C 24 vom 28.1.2004, S. 20.