Europäische Union

1999/173/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" (1998-2002)

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Avis juridique important | 31999D0173 1999/173/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" (1998-2002) Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0105 - 0126 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" (1998-2002) (1999/173/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäischen Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf dem Gebiet "Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Rahmen eines Assoziierungsabkommens die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). (7) Es ist wichtig, daß die Wissenschaft, die Industrie und die Anwender einen wesentlichen Beitrag zur Festlegung der durchzuführenden Tätigkeiten leisten und, soweit angezeigt, in die Durchführung dieses Programms einbezogen werden. (8) Die Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. (9) Der Ausbau des Potentials an Humanressourcen ist ein wesentlicher Faktor für mehr Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Beschäftigung in der Gemeinschaft. (10) Besonderes Gewicht sollte auf die Förderung der Teilnahme von KMU gelegt werden. (11) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (12) Eine effiziente und transparente Verwaltung erhöht die Wirksamkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Programms. (13) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden. (14) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (15) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm auf dem Gebiet "Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage" (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 1 280 Millionen EUR - einschließlich höchstens 6,55 % für Verwaltungsausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 293 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 987 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse. Anhang IV enthält die spezifischen Auswahlkriterien für das vorliegende Programm. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III dieser Entscheidung zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III und die Modalitäten zur Verwirklichung der die Innovation und die Beteiligung der KMU betreffenden Ziele des dritten Aktionsbereichs des Fünften Rahmenprogramms; d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen. (2) Im Arbeitsprogramm ist den einschlägigen Interessen insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der Anwender Rechnung zu tragen. Es dient als Grundlage für die Durchführung der indirekten FTE-Maßnahmen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen: - Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; - Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf 0,3 Millionen EUR oder mehr beläuft; - Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms; - Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von einem Programmausschuß (nachstehend "der Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. (5) Der Ausschuß wird durch einen Unterausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Seine Aufgabe besteht darin, in bezug auf die Durchführung der sozioökonomischen Forschung innerhalb dieses Programms fachlichen Rat zu erteilen und eine übergreifende Sicht über die sozioökonomische Forschung im gesamten Rahmenprogramm zu vermitteln. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Einbeziehung von KMU und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 87. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN EINLEITUNG In der Welt von heute kommt dem Wissen ein immer höherer Stellenwert zu. Unter diesem Gesichtspunkt besteht das Kapital der Gemeinschaft vor allem in der Qualität ihrer Forscher, Ingenieure und Techniker. Dieses Wissenspotential gilt es zu bewahren und weiterzuentwickeln, indem die Ausbildung und Mobilität von Forschern stärker unterstützt und der Zugang zu Forschungsinfrastrukturen verbessert wird. Die Gemeinschaft besitzt ferner eine solide Forschungstradition in den Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, die dafür genutzt werden soll, sowohl derzeitige als auch künftige wirtschaftliche und soziale Entwicklungen und Erfordernisse zu erkennen, um so einen Beitrag dazu zu leisten, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft und die Lebensqualität ihrer Bürger zu verbessern. ALLGEMEINE ZIELE Die allgemeinen Ziele dieses Programms, die in Abstimmung mit entsprechenden Maßnahmen anderer Teilbereiche des Rahmenprogramms verwirklicht werden sollen, konzentrieren sich auf zwei Haupttätigkeitsgebiete: den Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung und die Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage. Zu diesem Zweck werden folgende Maßnahmen durchgeführt: - Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung in der Gemeinschaft durch gezielte Bemühungen um Chancengleichheit und um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen, vor allem durch Ausbildung und Mobilität von Forschern, um so unter anderem auch einen Beitrag zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu leisten; - Verbesserung des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen; - Steigerung der Attraktivität der Gemeinschaft für Forscher und Förderung der europäischen Forschung auf internationaler Ebene sowie einer europäischen Wissenschafts- und Technologiekultur; - Ausbau der sozioökonomischen Wissensgrundlage durch eine spezifische Leitaktion, die zum Ziel hat, die wichtigsten Probleme, denen sich die europäische Gesellschaft gegenübersieht, besser zu verstehen; - Unterstützung bei der Entwicklung von Wissenschafts- und Technologiepolitik sowie sonstiger Gemeinschaftspolitiken. 1. SPEZIFISCHE MASSNAHMEN DES PROGRAMMS A. Ausbau des Potentials an Humanressourcen in der Forschung 1. Förderung der Ausbildung und Mobilität von Forschern Die Fachkompetenz der einzelnen Forscher und des gesamten Forschungssektors der Gemeinschaft stellt ein beachtliches Kapital dar. Die wissenschaftliche Forschung befindet sich jedoch weltweit in starkem Wettbewerb, und ein Vergleich mit unseren wichtigsten Konkurrenten ergibt folgendes Bild: die Gemeinschaft hat ein relatives Defizit an Forschern; die Forschungstätigkeiten sind zersplittert und überschneiden sich; die Forscherteams - insbesondere in den Randgebieten und den benachteiligten Regionen - arbeiten relativ isoliert; die Forscher sind relativ wenig mobil, und zwar sowohl geographisch als auch was die Mobilität zwischen den Hochschulen und der Industrie angeht; der allgemeine Trend zur Überalterung der Erwerbsbevölkerung nimmt auch die Forschung nicht aus, und schließlich wird auch das Potential weiblicher Forscher nicht ausreichend genutzt. Um diese Probleme anzugehen, soll die Maßnahme "Förderung der Ausbildung und Mobilität von Forschern" vorrangig bei der Schaffung eines Europäischen Forschungsraums behilflich sein, indem folgende übergeordnete Ziele verfolgt werden: Förderung der forschungsbezogenen Ausbildung junger Forscher, insbesondere zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn; Förderung der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern im Bereich der Forschung; Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Forscherteams, auch im Rahmen interdisziplinärer Konzepte, insbesondere durch die Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte im Verbund; Förderung der Mobilität von Forschern in ganz Europa; Anreize zur Zusammenarbeit, zum Austausch und zur Mobilität von Forschern zwischen Wissenschaft und Industrie; Förderung des wissenschaftlichen und technologischen Zusammenhalts der Gemeinschaft, insbesondere mit Blick auf ihre benachteiligten Regionen. Diese Teilmaßnahme des Programms wird zweigleisig durchgeführt: über Ausbildungsnetze im Bereich der Forschung und ein kohärentes Stipendiensystem, die Marie-Curie-Stipendien. Beide Aktivitäten stehen für alle Bereiche der wissenschaftlichen Forschung offen, die zur Erreichung der Gemeinschaftsziele in Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration einen Beitrag leisten, wobei die Projekte von den Forschern frei gewählt werden können. Bei der Auswahl von Projekten werden vorab weder bestimmte wissenschaftliche Disziplinen noch Themen festgelegt; ausschlaggebend sind allein die wissenschaftliche Qualität und die Relevanz für die Ziele der Maßnahmen (Bottom-up-Ansatz). Allerdings wird eine (Ex-post-)Beurteilung der Projektverteilung in bezug auf die Forschungsbereiche und die Beteiligung von Frauen und Männern erfolgen. Ausbildungsnetze im Bereich der Forschung Wichtigstes Ziel ist, die Ausbildung insbesondere von Doktoranden und junger promovierter Forscher durch Forschung zu fördern, und zwar im Rahmen von qualitativ hochwertigen grenzüberschreitenden kooperativen Forschungsprojekten, einschließlich von Projekten in neuen Forschungsbereichen. Dabei ist Zweck der Förderung durch die Gemeinschaft, einerseits die Forscherteams eines Netzes durch die befristete Anstellung von Nachwuchsforschern aus einem anderen Land zu verstärken und andererseits einen Teil der Kosten für die Koordinierung des Forschungsprojekts zu übernehmen, auf dem das Netz basiert. Jedes Netz hat ein entsprechendes Ausbildungsprogramm für die Nachwuchsforscher zu erstellen. Hierbei sollen die Internationalität des Netzes, gegebenenfalls der multidisziplinäre Charakter des gemeinsamen Forschungsprojekts, die Komplementarität der Teams und die Verbindungen zur Industrie berücksichtigt werden. Die Ausbildungsnetze im Bereich der Forschung sollen die Ausbildung von Forschern in einem industrieorientierten Umfeld und das Zusammenwirken zwischen Hochschul- und Industrieforschung fördern, soweit diese Aspekte für das Ausbildungsprogramm des Verbunds relevant sind. Alle Netze sind gehalten, Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten. Marie-Curie-Stipendien Bei den Marie-Curie-Stipendien handelt es sich um ein kohärentes System mit Schwerpunkt auf Individualstipendien für hervorragende Nachwuchswissenschaftler mit einschlägiger Forschungserfahrung, wobei der Forschungsgegenstand von den Forschern selbst festgelegt wird. Es stellt den gezielten Versuch dar, die Gemeinschaftsmittel zur Finanzierung von Stipendien für Ausbildung durch Forschung effizienter einzusetzen. Die Stipendien werden an drei Kategorien von Forschern vergeben: i) Graduierte, ii) Nachwuchswissenschaftler, die über die erforderliche Forschungserfahrung verfügen, also z. B. promoviert haben oder nach dem Abschluß des Studiums mindestens vier Jahre lang in der Forschung tätig waren, ohne eine Promotion vorzubereiten, iii) sowie erfahrene Forscher, d. h. Wissenschaftler, die mindestens eine zehnjährige Forschungserfahrung nach der Promotion aufweisen können und die hauptberuflich in einer Forschungseinrichtung tätig sind. Auch hier ist Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen gewährleistet. Marie-Curie Individualstipendien Diese Stipendien bieten den besten europäischen Nachwuchsforschern eine weiterführende Ausbildung durch Forschung in der Absicht, diese Stipendiaten zu führenden Forschern Europas zu machen. Forschungseinrichtungen werden junge Wissenschaftler mit der erforderlichen Forschungserfahrung aufnehmen. Nach Abschluß ihrer Tätigkeit im Rahmen eines zweijährigen Individualstipendiums können Stipendiaten, die aus einer strukturschwachen Region kommen und in eine solche in ihrem Heimatland zurückkehren möchten, ein Rückkehrstipendium erhalten. Zusätzliche und ergänzende Stipendiensysteme, einschließlich der folgenden: Marie-Curie-Industriestipendien Mit diesen Stipendien soll Nachwuchsforschern eine Forschungstätigkeit in Industrie- oder Wirtschaftsunternehmen ermöglicht werden. Gleichzeitig soll hierdurch die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen gefördert werden. Industrie- und Wirtschaftsunternehmen nehmen Graduierte und Nachwuchswissenschaftler auf, die über die erforderliche Forschungserfahrung verfügen. Das aufnehmende Unternehmen muß für den Stipendiaten angemessene Forschungseinrichtungen bereitstellen und eine entsprechende Kontrolle ausüben können. Durch gezielte Maßnahmen soll die Teilnahme von KMU erleichtert werden. Marie-Curie-Stipendien für Aufenthalte in strukturschwachen Regionen Mit diesen Stipendien soll ein Beitrag geleistet werden zur Entwicklung erstklassiger Forschungskapazität in den strukturschwachen Regionen der Gemeinschaft. Forschungseinrichtungen in strukturschwachen Regionen, die neue Kompetenzbereiche erschließen wollen, nehmen Nachwuchswissenschaftler mit der erforderlichen Forschungserfahrung auf. Auf diese Weise soll der wissenschaftliche und technologische Zusammenhalt der Gemeinschaft gestärkt werden. Marie-Curie-Stipendien für erfahrene Forscher Mit diesen Stipendien soll das Fachwissen erfahrener europäischer Forscher für den Wissens- und Technologietransfer zwischen Industrie und Hochschulen (in beiden Richtungen) sowie in benachteiligte Regionen nutzbar gemacht werden. Gefördert werden Aufenthalte erfahrener Forscher aus Industrie- oder Wirtschaftsunternehmen an einer Hochschule oder Forschungseinrichtung und umgekehrt oder aber Aufenthalte erfahrener Forscher von oder an einem Forschungsinstitut in einer benachteiligten Region. Aufenthalte an Marie-Curie-Ausbildungszentren Diese Maßnahme soll Doktoranden die Möglichkeit bieten, einen Teil ihrer Arbeiten an einem Marie-Curie-Ausbildungszentrum durchzuführen. Auf diese Weise können die entsprechenden spezialisierten Zentren optimal genutzt und ein gemeinschaftlicher Zusatznutzen geschaffen werden. 2. Verbesserung des Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen Der Zugang zu den wichtigsten Forschungsinfrastrukturen wird für die in der Spitzenforschung tätigen Wissenschaftler immer unverzichtbarer. Ob die europäischen Forscherteams im Vergleich zu den Teams anderer Länder wettbewerbsfähig bleiben, hängt davon ab, ob sie auf Infrastrukturen zurückgreifen können, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Begriff "Forschungsinfrastrukturen" bezeichnet Anlagen und Einrichtungen, die für die Wissenschaft ein wesentliches Leistungsangebot bereitstellen. Darunter fallen beispielweise spezielle Großf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.