Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-08-24

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asingnehmer das Recht, am Ende der Finance Lease das Eigentum an den Luftfahrzeugen zu übernehmen, was im Falle einer Operating Lease nicht möglich wäre. Folglich entspricht die Leasingzahlung im Rahmen einer Finance Lease dem Betrag der Rate zur Rückzahlung des Luftfahrzeugwertes, wobei der Leasingnehmer am Ende des Leasing-Vertrags Eigentümer des Luftfahrzeugs ist. In dem vorliegenden Fall werden die monatlichen Leasingzahlungen des griechischen Staates für die Luftfahrzeuge an die Leasinggeber 2011 enden, wenn die Luftfahrzeuge ganz in seinen Besitz übergehen. Operating Leases (85) Olympic Airlines weist darauf hin, dass Operating Lease-Unterverträge für Luftfahrzeuge von Olympic Airways jetzt ausgelaufen sind. (86) Die Operating Lease-Verträge zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines waren für die Dauer ihrer Gültigkeit (bis letzteres Unternehmen die Haupt-Leasingverträge übernahm) zu aktuellen Marktsätzen abgeschlossen, wie oben bereits ausgeführt. Folglich gab es keine versteckte staatliche Beihilfe. Olympic Airlines erklärte wiederholt, dass es bei den genannten Operating Lease-Unterverträge keine Vorzugsbehandlung erhielt, da die bei Vertragsabschluss (11.12.2003) vereinbarten Leasingzahlungen den marktüblichen Sätzen entsprachen, wie auch aus dem vorgenannten „Aviation Economics Report“ hervorgeht. Danach schloss Olympic Airlines direkt Verträge mit den ursprünglichen Leasinggebern ab (einige 2005 und einige 2007), zu den marktüblichen Sätzen. (87) Ferner wurde der einzige Operating Lease-Vertrag, der 2003 zwischen Olympic Airways und Olympic Airlines für ein Luftfahrzeug des Typs A 300-600 geschlossen wurde und noch bis vor kurzem in Kraft war, wie alle anderen Verträge zu marktüblichen Sätzen geschlossen. Dieser Vertrag ist jetzt abgelaufen. (88) Die Entscheidung von Olympic Airways, besagte Luftfahrzeuge an Olympic Airlines unterzuvermieten, war unter den herrschenden Umständen notwendig und stand in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors in der gleichen Situation. Wäre dies nicht geschehen, hätte Olympic Airways enorme Entschädigungszahlungen an den Leasinggeber der Luftfahrzeuge zahlen müssen, die das Unternehmen zudem nicht mehr hätte einsetzen können, da das Angebot von Luftfahrtdienstleistungen im Dezember 2003 aus seinen Unternehmenszielen gestrichen wurde. (89) Es wird darauf verwiesen, dass aufgrund des Vertrags mit den ursprünglichen Leasinggebern die Zahlung der Leasing-Beträge weiterhin zwingend verlangt wurde, gleichgültig, ob die Luftfahrzeuge von Olympic Airways im Flugbetrieb eingesetzt wurden. Unter diesen Umständen war die Entscheidung von Olympic Airways, mit den Luftfahrzeugen Einnahmen zu erzielen und seine Verluste durch Untervermietung der Maschinen an Olympic Airlines zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen absolut gerechtfertigt und entsprach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors. Durch der Abschluss dieser Unterverträge befreite sich Olympic Airways außerdem von den Kosten für die Sicherung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge. Es profitierte ferner davon, dass es für Olympic Airlines bei diesen Luftfahrzeugen Bodenabfertigungs- und Wartungsdienste übernahm. (90) In Bezug auf die Schulden und die aktuelle Finanzlage von Olympic Airlines bestätigte das Unternehmen die von der Hellenischen Republik bereits vorgelegten Informationen. (91) Zur angeblichen staatlichen Beihilfe für Olympic Airlines in Form eines besonderen Schutzes vor Gläubigern nimmt das Unternehmen den Standpunkt ein, dass Artikel 22 des Gesetzes Nr. 3404/2005 Olympic Airlines keinen finanziellen Vorteil verschafft. (92) Abschließend zeigt sich Olympic Airlines zuversichtlich, dass die Kommission nach Berücksichtigung seiner Bemerkungen hinsichtlich der zu prüfenden Fragen keine Zweifel mehr haben wird. Olympic Airways Services SA (93) Die Bemerkungen von Olympic Airways Services betrafen in erster Linie die Schiedsgerichtsverhandlungen und die gewährten Entschädigungen. Diese sind vom vorliegenden Beschluss ausgenommen ( 29 ). Soweit die Bemerkungen die anderen von diesem Beschluss betroffenen Fragen angingen, befanden sie sich in völliger Übereinstimmung mit dem Bemerkungen von Olympic Airlines und der Antwort der Hellenischen Republik vom 11. Februar 2008. Aegean Airlines (94) Aegean Airlines ist ein Konkurrent von Olympic Airlines und befasste sich in seinen Bemerkungen vor allem mit der Frage der per Schiedsspruch gewährten Entschädigungen. Aegean Airlines verweist auch darauf, dass angesichts einer Zahl von 35 Mio. Passagieren im griechischen Flugverkehrsmarkt und über 150 Luftfahrtunternehmen davon ausgegangen werden kann, dass Olympic Airlines mit einem Anteil von 17 % an diesem Markt keinen „wesentlichen“ Teil des Marktes hält. Was der griechische Luftverkehrsmarkt nach Auffassung von Aegean Airlines benötigt, sind eine faire Regulierung, gleiche Behandlung der Akteure und keine besonderen Beihilfen, Kosten oder Rechte für einen Marktakteur. HATTA (95) Die HATTA (Hellenic Association of Travel and Tourism Agencies) vertritt über 1 500 griechische Reiseagenturen und Reiseveranstalter, sie zeigt sich sehr besorgt über die Zukunft von Olympic Airlines und etwaige Auswirkungen auf die griechische Tourismusbranche. (96) Die HATTA ist der Auffassung, dass Olympic Airlines auf einen privaten Eigentümer übergehen und von diesem geführt werden sollte, und dass das Unternehmen zu den gleichen Bedingungen operieren sollte wie andere inländische und gemeinschaftliche Luftfahrtunternehmen. Die HATTA betont ferner die Schwere der Folgen eines möglichen Konkurses von Olympic Airlines für die griechische Wirtschaft, dadurch wird dieser Fall nach Auffassung der HATTA eher zu einem politischen Fall als zu einer Rechtssache. (97) Da auf den Tourismus 18 % des griechischen BIP entfallen, wäre bei einem Verschwinden von Olympic Airlines nach ihrer Einschätzung kein ausreichendes gewerbliches Interesse vorhanden, um alle Flüge zu ersetzen, die dann verloren gingen. Es geht daher nicht nur um die Zukunft eines Unternehmens in Staatsbesitz, sondern um die Zukunft und Stabilität eines Sektors, von dem die griechische Wirtschaft in hohem Maße abhängig ist. Ryanair (98) Ryanair erklärt, dass es derzeit keine Strecken nach und von Griechenland bediene, allerdings weniger populäre Tourismusziele für westeuropäische Reisende anfliege wie Riga/Lettland, Kaunas/Litauen und Constanza/Rumänien. Die fehlende Präsenz des Unternehmens auf dem griechischen Markt sei begründet durch die künstliche Erhaltung von Olympic Airlines und Olympic Airways Services durch staatliche Beihilfen. Ohne diese staatlichen Beihilfen hätte Ryanair wesentlich bessere Aussichten, mit seiner Luftfahrzeugflotte auf einer Reihe heimischer und internationaler Strecken nach und von Griechenland in Wettbewerb zu Olympic Airlines zu treten. Folglich bezeichnet sich Ryanair nicht nur als betroffene Partei, sondern erklärt, dass seine Marktposition durch die staatliche Beihilfe für Olympic Airlines/Olympic Airways Services erheblich beeinträchtigt wird. (99) Nach Auffassung von Ryanair hätte die Prüfung aufgrund von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wesentlich früher eingeleitet werden sollen, und sollte nun ohne Verzögerung abgeschlossen werden, deutlich vor der Frist von 18 Monaten. Ryanair verweist auf die zahlreichen Beihilfeverfahren, die von der Kommission in Verbindung mit Olympic Airways seit 1994 angestrengt wurden. Ryanair erklärt, dass diese Verfahren und Untersuchen zwar vordergründig unterschiedliche Formen und Fälle staatlicher Beihilfen betreffen, im Grunde aber alle miteinander verbunden seien. Sie zeigten systematische und bisher erfolgreiche Anstrengungen der griechischen Behörden, den gesamten Prozess durch ständige Veränderungen der Präsentation älterer und neuerer Beihilfen zu verzögern und dann auf jede mögliche Weise zu bestreiten, dass es sich um staatliche Beihilfen handelt. Die engen Verbindungen zwischen den verschiedenen Formen staatlicher Beihilfen, die über viele Jahre hinweg auf unterschiedliche Weise gewährt wurden, seien auch aus der Darstellung der Kommission ersichtlich. (100) Nach Auffassung von Ryanair kann nach den Erfahrungen der Vergangenheit nur davon ausgegangen werden, dass die von der Kommission verlangten ausführlichen finanziellen Angaben entweder unvollständig und/oder verspätet geliefert werden; die Kommission werde letztendlich einen negativen Beschluss fassen und die Rückzahlung fordern, wogegen die griechischen Behörden Einspruch einlegen würden, oder aber sie würden Beschluss und Rückzahlung ignorieren; hätten die europäischen Gerichte dann den Beschluss der Kommission für gültig erklärt und festgestellt, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, sei davon auszugehen, dass die betreffenden staatlichen Beihilfen bereits teilweise oder ganz in neue Formen unrechtmäßiger Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines/Olympic Airways Services umgewandelt worden seien. (101) Ryanair stellt fest, dass die Kommission die Befugnisse und die Pflicht hat, das Verfahren deutlich zu beschleunigen. Es wäre ihrer Ansicht nach skandalös, wenn die endlich von der Kommission eingeleitete formelle Prüfung die in Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 93 (jetzt Artikel 88) des EG-Vertrags ( 30 ) (nachstehend: Verfahrensverordnung) vorgesehene Dauer von 18 Monaten ausschöpfen oder gar überschreiten würde. Ein derart formalistisches Vorgehen würde die griechischen Behörden nur in ihren Verzögerungstaktiken bestätigen und einen Präzedenzfall schaffen. Die vorgelegten Angaben zur Höhe der Beihilfe seien unvollständig, weil Schlüsseldaten, die von den griechischen Behörden als „vertraulich“ bezeichnet wurden, nicht ordnungsgemäß offengelegt wurden. (102) Ryanair hält es nicht für gerechtfertigt, dass bestimmte Angaben zur Höhe von Beihilfen und zu ihrer Berechnungsweise für vertraulich erklärt werden. Die Offenlegung dieser Angaben würde Wettbewerbern oder anderen Parteien keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, sondern es ihnen erleichtern, der Aufforderung der Kommission mit konkreten Argumenten nachzukommen, Vergleichsdaten beizubringen und Fehler in der Vorgehensweise von Olympic Airlines/Olympic Airways Services aufzudecken, die der Kommission entgangen sein könnten. (103) Zur Stundung von Schulden bei Steuern und Sozialabgaben seit Dezember 2004 betont Ryanair, dass die vorläufigen Angaben zu den Verlusten von Olympic Airways Services die Schwere des Falles unterstreichen. (104) Was den besonderen Schutz vor Gläubigern angeht, so drängt Ryanair die Kommission, vor allem die Entschädigungsansprüche zu klären, die Dritten aufgrund dieses Verstoßes gegen die Vorschriften für staatliche Beihilfen erwachsen werden. KOMMENTARE GRIECHENLANDS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER (105) Die Hellenische Republik stimmt den Bemerkungen von Olympic Airways Services, Olympic Airlines und HATTA in vollem Umfang zu. Hingegen stellt die Hellenische Republik die Bemerkungen von Aegean Airlines und Ryanair in Frage, die ihrer Auffassung nach im Wesentlichen keine neuen oder entscheidenden Informationen bzw. Belege für die Untersuchung liefern. (106) Zu den Bemerkungen von Aegean Airlines betont die Hellenische Republik, dass das Unternehmen vor allem auf dem griechischen Markt in den letzten zehn Jahren sehr erfolgreich war und dass dieser Erfolg letztlich dem Endverbraucher zugute kommt, also dem Passagier, was die positiven Effekte des Wettbewerbs belegt. Die Gewährleistung des Wettbewerbs im Luftverkehr sei ein Hauptanliegen der griechischen Regierung. (107) Die griechischen Behörden betonen, dass nach ihrer Auffassung in dem Bemerkungen von Aegean Airlines ein Widerspruch liegt, denn das Unternehmen spricht seinem Hauptkonkurrenten Olympic Airlines einerseits umfangreiche Aktivitäten zu, bezeichnet ihn jedoch andererseits als ersetzbar. Nach Einschätzung der Hellenischen Republik liegt der Grund für diese Bewertung darin, dass Olympic Airways angeblich einen geringen Prozentsatz des gesamten Transfers von Fluggästen nach/von griechischen Flughäfen verzeichnet, was die griechischen Behörden anzweifeln. (108) Das Hauptziel der griechischen Regierung ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung von Luftverkehrsdiensten nach den griechischen Inseln und in entlegene Gebiete, wenn nötig, unter Nutzung besonderer Bestimmungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. Sie weist darauf hin, dass Aegean bisher an keiner Ausschreibung der öffentlichen Behörden für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen teilgenommen hat. (109) Die Bezugnahme auf die „Olympic Airways Group“ durch Aegean Airlines ist nach Auffassung der griechischen Behörden nicht korrekt, da Olympic Airways Services keine Anteile am Aktienkapital oder am Management von Olympic Airlines hat, keine Kontrolle über die Beschlüsse der Hauptversammlung dieses Unternehmens ausübt und auch nicht ermächtigt ist, Mitglieder für seinen Vorstand zu ernennen. Insbesondere bilden die beiden Unternehmen keine finanzielle Einheit, da ein Unternehmen das finanzielle Gebaren des anderen nicht beeinflusst und auch zwischen ihnen keine gemeinsamen Interessen bestehen, ihre geschäftlichen Beziehungen gestalten sich vielmehr strikt zu Marktbedingungen. (110) Mit Bezug auf die finanzielle Lage von Olympic Airways merkt die Hellenische Republik an, dass Aegean Airlines keine Informationen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass der tägliche Betrieb von Olympic Airways durch staatliche Beihilfen sichergestellt wird. (111) Nach Meinung der Hellenischen Republik ist Ryanair kein „Betroffener“ in dieser Angelegenheit. Da Ryanair nämlich keine Flüge nach und/oder von Griechenland durchführt, lässt sich nicht behaupten, dass die angebliche Gewährung einer staatlichen Beihilfe an Olympic Airlines und Olympic Airways sich in irgendeiner Weise auf das Unternehmen auswirkt. (112) Nach Ansicht Griechenlands wird die Behauptung von Ryanair, es führe keine Flüge nach und/oder von Griechenland durch, weil die griechische Regierung Olympic Airways und Olympic Airlines bereits seit langem einen Wettbewerbsvorteil gewähre, nicht durch die Fakten gestützt. Die griechischen Behörden verweisen darauf, dass andere Billig-Luftfahrtunternehmen sehr wohl auf dem griechischen Markt aktiv sind, z. B. „Easy JET“, „Aer Lingus“, „Air Berlin“, „Sky Europe“, „Germanwings“ and „Virgin Express“. Sowohl „Easy JET“ ( 31 ) als auch „Germanwings“ ( 32 ) führen täglich Flüge nach und vom internationalen Flughafen Athen durch und bedienen auch Strecken nach anderen größeren griechischen Flughäfen. Auch „Air Berlin“ führt Flüge nach insgesamt fünfzehn Flughäfen des Landes durch ( 33 ), darunter tägliche Flüge (mehr als einer) zum und vom internationalen Flughafen von Athen. (113) Zweitens gibt es kein Hindernis für einen Einstieg von Ryanair in den griechischen Markt aufgrund angeblicher Vorteile für Olympic Airlines, da die beiden Unternehmen ihre Dienste auf der Basis völlig unterschiedlicher Geschäftsmodelle anbieten. Wie die Etablierung der oben genannten Billig-Luftfahrtunternehmen auf dem griechischen Markt belegt, würde die Tätigkeit von Olympic Airlines und Aegean den Einstieg von Ryanair nicht behindern oder beeinflussen, auch besteht kein Problem mit Slotbeschränkungen auf den griechischen Flughäfen. (114) Die griechischen Behörden finden es daher befremdlich, das Ryanair behauptet, die Durchführung von Flügen auf dem griechischen Markt werde ihm unmöglich gemacht durch die angebliche Wettbewerbsverzerrung, während alle oben genannten Luftfahrtunternehmen, von denen viele kleiner und teurer sind als Ryanair, diese Flüge mit Erfolg anbieten. (115) Die Hellenische Republik fasst die wichtigsten Ansichten der oben genannten Unternehmen wie folgt zusammen: Schulden von Olympic Airways Services bei Steuern und Sozialabgaben (116) Ab 11. Februar 2008 sind die aktualisierten Steuer- und Sozialabgabenunterlagen von Olympic Airways Services bereits bestätigt. Für die älteren Schulden von Olympic Airways bei den Sozialbehörden wurde eine Regelung getroffen, um diese Schulden in Monatsraten zu tilgen, dabei wurden die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3518/2006 zugrunde gelegt, die auf alle griechischen Unternehmen und natürlichen Personen anzuwenden sind ( 34 ). (117) Folglich kann nach Auffassung Griechenlands seitens der griechischen Regierung nicht von einer „Duldung“, ganz sicher aber nicht von einer „ewigen Duldung“ der Nichtzahlung der Schulden von Olympic Airways die Rede sein. Angebliche staatliche Beihilfe für Olympic Airlines Staatliche Beihilfe über die Untervermietung von Luftfahrzeugen (118) Griechenland bestätigt die Erklärung von Olympic Airlines, nach der das Unternehmen finanziell in der Lage war, Operating Lease-Verträge direkt am Markt abzuschließen. Dies zeigte sich auch durch den Umstand, dass unmittelbar nach Ablauf der einzelnen Operating Lease-Verträge einige der ursprünglichen Leasinggeber aus den Hauptverträgen direkt Verträge mit Olympic Airlines zu den marktüblichen Sätzen eingingen, ohne dass Olympic Airways eingeschaltet wurde. (119) Seinerseits handelte Olympic Airways durch die Auswahl von Olympic Airlines wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde Investor in der gleichen Situation. Auf der anderen Seite konnte Olympic Airways so den monatlichen Schaden auf die bestmögliche Weise begrenzen und gleichzeitig gewährleisten, dass die betreffenden Schäden zeitlich begrenzt waren, da Olympic Airlines seine Absicht erklärt hatte, neu verhandeln und die Haupt-Leasingverträge selbst zu übernehmen. (120) Olympic Airlines wurde auch nicht begünstigt durch die Untervermietung der Financial Leases für vier Airbus A340-300 an die griechische Regierung, da diese Verträge zu den marktüblichen Sätzen geschlossen wurden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Zahlungen von Olympic Airlines für Operating Lease-Verträge nur mit den im gleichen Zeitraum geltenden marktüblichen Sätzen für Operating Lease-Verträge verglichen werden sollten, nicht aber mit Sätzen für Financial Lease-Verträge, wie die Kommission dies fälschlicherweise getan hatte. Staatliche Beihilfe hinsichtlich der Schulden von Olympic Airlines bei Steuern und Sozialabgaben (121) Die Hellenische Republik bemerkt, das es keine „ewige Duldung“ der überfälligen Zahlungen des Unternehmens gibt. Besonderer Schutz vor Gläubigern (122) Aus den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3404/05 ergibt sich eher eine Aussetzung als eine Aufhebung der Rechte der Gläubiger von Olympic Airways und Olympic Airlines hinsichtlich der Erfüllung ihrer Forderungen. Dies steht in Einklang mit dem griechischen Recht. (123) Die Olympic Airlines und Olympic Airways gewährte Absicherung gilt nur für Schulden gegenüber Privatpersonen, nicht aber für Schulden gegenüber dem Staat, d. h. der griechischen Regierung. Daher kann nicht von einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag die Rede sein. ERGEBNISSE DES VON DER KOMMISSION ANGEFORDERTEN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS (124) Vor der Bewertung der bei Eröffnung des Verfahrens aufgeworfenen Punkte und der von Griechenland und Dritten vorgelegten Informationen durch die Kommission war es erforderlich, die derzeitige wirtschaftliche und finanzielle Lage von Olympic Airways Services und Olympic Airlines zu prüfen. (125) Zu diesem Zweck hat die Kommission die Dienste eines unabhängigen Sachverständigen (Moore Stephens) in Anspruch genommen, der ein Gutachten zu Finanzierung und Betrieb beider Gesellschaften erstellt hat, um zu ermitteln, was seit der Entscheidung der Kommission von 2005 geschehen ist. (126) Moore Stephens (im Folgenden „der Sachverständige“) hat die Prüfung in Athen vom 1. bis 15. Juli 2008 vorgenommen. Bei der Durchführung der Prüfung wurde er von den griechischen Behörden, Olympic Airways Services und Olympic Airlines sowie deren Beratern unterstützt. Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways Services (127) Hinsichtlich der Stundung von Steuern (einschließlich Zuschlägen und Strafen) hat Moore Stephens festgestellt (auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtverbindlichkeiten durch die Steuerbehörden vom 17. Juni 2008), dass sich der von Olympic Airways Services geschuldete Gesamtbetrag auf […]* Mio. EUR beläuft. Der Saldo zum 31. Mai 2008 ist der kumulative Saldo zu diesem Datum und schließt, sofern nicht anderweitig ausgewiesen, Beträge von vor dem 31. Dezember 2004 ein. Diese Verbindlichkeiten ergeben sich nach Abzug von […]* Mio. EUR auf der Grundlage der durch Schiedsspruch gewährten Entschädigungen (d. h. […]* Mio. EUR — […]* Mio. EUR). Die Verbindlichkeiten umfassen: — Ausstehende Einkommensteuer, MwSt., Stempelsteuer und Quellensteuern ( 35 ), Fluggastabgabe zur Flughafenentwicklung (Spatosimo); — Abstell- und Abfertigungsgebühren von Flughäfen außer AIA; — Rückzahlungen des ABN-Darlehens durch den griechischen Staat im Namen von Olympic Airways Services. (128) Moore Stephens merkt an, dass dieser Betrag von Olympic Airways Services gerichtlich angefochten wurde. Das Gericht setzte in seinem Beschluss die Zahlung der Schulden bis zu einem abschließenden Urteil aus. Die Zahlungsaussetzung ergeht in Anwendung der allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, der von jeder Person oder Unternehmung in Anspruch genommen werden kann, die einen Rechtsstreit mit dem griechischen Staat führt. Der Betrag, der gegen die durch Schiedsspruch gewährten Entschädigungen aufgerechnet wurde, stellte den Teil des Gesamtsaldos dar, der von Olympic Airways Services nicht bestritten wurde. (129) Die im Betrag von […]* Mio. EUR enthaltenen Aufschläge betreffen den Zeitraum bis Juni 2008. (130) Die Quellensteuern (hauptsächlich Einkommensteuern der Beschäftigten) für den Zeitraum Mai 2007 bis Mai 2008 belaufen sich auf rund […]* Mio. EUR, während die Quellensteuern (Einkommensteuern für Beschäftigte) für das Personal, das an Olympic Aviation abgestellt ist, für den Zeitraum Dezember 2006 bis Mai 2008 rund […]* Mio. EUR betragen. (131) Die gestundeten Sozialabgaben belaufen sich auf rund […]* Mio. EUR für den Zeitraum bis Oktober 2006, wobei die Zahlung von […]* Mio. EUR durch den griechischen Staat im September 2007 berücksichtigt ist, die nach dem Schiedsspruch über Entschädigungen erfolgt ist. Der Betrag von […]* Mio. EUR (einschließlich Aufschlägen und Strafen) ist der (im Juli 2008) verbleibende, von Olympic Airways Services in künftigen Raten gemäß den allgemeinen Rahmenbedingungen des Gesetzes 3518/2006 zu zahlende Betrag. Die Sozialversicherungskasse (IKA) hat eine Einzahlung von […]* Mio. EUR von Olympic Airways Services akzeptiert. (132) […]*. (133) […]*. (134) Weitere Sozialversicherungsschulden für den Zeitraum November 2006 bis Mai 2008 in Höhe von […]* Mio. EUR für Olympic Airways Services und […]* Mio. EUR für Personen, die zu Olympic Aviation abgestellt waren, wurden ebenfalls festgestellt. (135) Ungeachtet des Vorstehenden nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass Olympic Airways Services eine Bestätigung von IKA erhalten hat, dass seine Verbindlichkeiten nicht überfällig waren. Die Ergebnisse der Prüfung durch Moore Stephens lassen sich wie folgt zusammenfassen: (in Mio. EUR)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.