Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) Text von Bedeutung für den EWR

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Konsolidierungsdatum: 2010-08-24

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2010D0459 — DE — 24.08.2010 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ►C1  (2010/459/EG) ◄ (ABl. L 222, 24.8.2010, p.62) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 231 vom 1.9.2010, S. 7  (459/2010) ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) ►C1  (2010/459/EG) ◄ DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen ( 1 ) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 unterrichtete die Kommission Griechenland über ihren Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf bestimmte Finanzströme und Übertragungen, die Fragen aufwarfen hinsichtlich etwaiger staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Finanzierung und den Tätigkeiten von Olympic Airways Services SA und Olympic Airlines SA. (2) Am 14. Januar 2008 beantragte Griechenland eine Verlängerung der Erwiderungsfrist, die von der Kommission gewährt wurde. Griechenland übermittelte seine Stellungnahme am 13. Februar 2008. (3) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ( 2 ). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme zu den fraglichen Maßnahmen binnen eines Monats nach der Veröffentlichung auf. (4) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Beteiligten. Sie leitete diese Stellungnahmen mit elektronischer Post vom 9. April 2008 an Griechenland weiter. Griechenland wurde Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Stellungnahmen zu äußern, und übermittelte der Kommission seine Bemerkungen mit elektronischer Post vom 13. Mai 2008. SACHVERHALT Die Beteiligten Olympic Airways Services SA (5) Olympic Airways Services SA ist der gegenwärtige Name des Unternehmens, das zuvor als Olympic Airways SA bekannt war ( 3 ). Das Unternehmen ist hauptsächlich im Bereich der Bodenabfertigung sowie der Instandhaltung von Luftfahrzeugen und der technischen Dienste in Griechenland tätig, betreibt aber keine Luftfahrzeuge. Es befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz. Olympic Airlines SA (6) Olympic Airlines SA nahm seinen Betrieb im Dezember 2003 auf und entstand aus der Flugbetriebssparte von Olympic Airways. Das Unternehmen führt Linienflüge innerhalb Griechenlands auf Strecken innerhalb der EU und Interkontinentalstrecken durch. Es befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz ( 4 ). Die geprüften Maßnahmen (7) In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens wurden die folgenden vier Maßnahmen geprüft: — mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services SA durch Stundung von Schulden: Die Hellenische Republik hat Olympic Airways Services SA durch fortgesetzte Stundung von Schulden bei Steuern und Sozialabgaben seit Januar 2005 möglicherweise unrechtmäßige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt ( 5 ); — mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services SA durch per Schiedsspruch gewährte Entschädigungen: Die Hellenische Republik hat Olympic Airways Services SA durch Zahlungen im Zusammenhang mit einer Reihe von Schiedssprüchen möglicherweise unrechtmäßige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt. Diese Schiedssprüche betreffen eine Reihe von Schadensersatzklagen, die das Unternehmen gegen den Staat angestrengt hatte; — mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airlines SA: Die Hellenische Republik hat möglicherweise unrechtmäßige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen gewährt, die im Zusammenhang mit Leasing-Zahlungen für Luftfahrzeuge und dem Verzicht auf die Rückzahlung von Forderungen (einschließlich Steuern und Sozialabgaben) an das verschuldete Staatsunternehmen seit Juni 2005 stehen ( 6 ); — mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services SA und Olympic Airlines durch besonderen Schutz vor Gläubigern: Privaten Gläubigern wird damit die Möglichkeit genommen, gegen die beiden Unternehmen in Griechenland oder anderswo rechtliche Schritte zu unternehmen oder einzelne bzw. kollektive Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich gerichtlicher Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen) zu erwirken. Keinem anderen Unternehmen in Griechenland wird ein derartiger Schutz gewährt. Um einen derartigen Schutz vor Gläubigern zu erhalten, müsste ein anderes Unternehmen in Griechenland Konkurs anmelden. (8) Die mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services durch per Schiedsspruch gewährte Entschädigungen erfordert eine weitere und genauere Prüfung. Sie wird daher von dem vorliegenden Beschluss ausgenommen und Gegenstand eines späteren Beschlusses der Kommission sein. Von Olympic Airways Services seit Dezember 2004 geschuldete Steuern und Sozialabgaben (9) In ihrer Entscheidung von 2005 stellte die Kommission fest, dass der Staat systematisch die fälligen Steuern und Sozialabgaben von Olympic Airways nicht eintrieb, sondern diese Schulden vielmehr gegenüber dem Unternehmen „bestätigte“, ohne Maßnahmen zur Eintreibung dieser Forderungen zu ergreifen. Im Laufe der Zeit leistete das Unternehmen Teilzahlungen in Raten ( 7 ). In ihrer Entscheidung von 2005 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Olympic Airways durch seine verspätete oder teilweise Zahlung von Steuern und Sozialabgaben auf Kosten des Staates ein Cashflow-Vorteil entstand. (10) In Artikel 3 ihrer Entscheidung von 2005 verpflichtete die Kommission Griechenland, unverzüglich alle weiteren Beihilfezahlungen an Olympic Airways und Olympic Airlines auszusetzen. Die Kommission ersuchte die griechischen Behörden mehrfach ( 8 ), ihr Angaben dazu zumachen, wie sie diesem Teil der Entscheidung nachgekommen war. Außerdem sollte Griechenland den Dienststellen der Kommission mitteilen, welche Steuern und Sozialabgaben das Unternehmen an den Staat gezahlt hatte. Ungeachtet dieser wiederholten Aufforderungen haben die griechischen Behörden keine angemessenen Angaben vorgelegt. (11) Während den Dienststellen der Kommission keine Angaben oder Nachweise übermittelt wurden, dass die betreffenden Unternehmen ihre Steuern und Sozialabgaben vollständig und fristgerecht zahlen, deuten die Informationen, die der Kommission und den europäischen Gerichten von den griechischen Behörden vorgelegt wurden, vielmehr darauf hin, dass die beiden Unternehmen Olympic Airways Services und Olympic Airlines nicht in der Lage sind, ihre stetig anwachsenden Schulden gegenüber dem Staat zu begleichen. (12) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 ( 9 ) übermittelten die griechischen Behörden den Dienststellen der Kommission das Schreiben eines „unabhängigen Sachverständigen“ namens „Progressive Finance“ zur Finanzlage von Olympic Airways. Der Sachverständige stützte sich auf die Bilanz von 2004 (die der Kommission nicht vorliegt) und den Cashflow von 2006. Der Sachverständige kam aufgrund der ihm vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass die schlechte Finanzlage des Unternehmens in direktem Zusammenhang zu seinen Verpflichtungen gegenüber den Steuer- und Sozialbehörden sowie den ausstehenden Fragen staatlicher Beihilfen stehe. „Progressive Finance“ kam aufgrund des Cashflows 2006 auch zu dem Schluss, dass das Unternehmen nicht als kreditwürdig anzusehen und nicht in der Lage sei, ein Darlehen zur Rückzahlung der in der Entscheidung von 2005 festgestellten staatlichen Beihilfe aufzunehmen und zu bedienen. (13) Ferner wurde Olympic Airways in Kontext der Rechtssache T-423/05 R vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz aufgefordert, dem Gericht Angaben über seine Fähigkeit zur Rückzahlung der von der Kommission festgestellten staatlichen Beihilfe und über seine Verschuldung vorzulegen. (14) Mit Schreiben vom 27. November 2006 übermittelte das Unternehmen dem Gericht einen Bericht der unabhängigen Prüfungsgesellschaft, in dem die Möglichkeit einer ratenweisen Beihilferückzahlung untersucht und außerdem die Beihilfe bewertet wurde, die nach den negativen Entscheidungen der Kommission von 2002 und 2005 zurückgezahlt worden war. (15) Nach den Berechnungen des Sachverständigen von Olympic Airways (PwC) belaufen sich die aufgrund der Entscheidung von 2005 zurückzuzahlenden Beträge auf 411 Mio. EUR, die nach Auffassung des Sachverständigen in 48 Monatsraten zurückgezahlt werden könnten; was die geschuldeten Sozialabgaben betrifft, so könnten diese bei entsprechenden legislativen Änderungen auf 96 Raten verteilt werden. Wie der Sachverständige allerdings einräumt, führt die Analyse der Cashflows von Olympic Airways in der vom Unternehmen vorgelegten Form (aus Zeitgründen war es nicht möglich, diese einer ausführlichen Prüfung im Hinblick auf Genauigkeit und Vollständigkeit zu unterziehen) zu dem Schluss, dass eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der Beträge nicht möglich ist. (16) Nach der Aufnahme ihres Prüfungsverfahrens gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die in Artikel 3 der Entscheidung von 2005 enthaltene Verpflichtung zur Aussetzung aller weiteren Zahlungen an Olympic Airways nicht eingehalten wurde. Ferner kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Olympic Airways seine Steuern und Sozialabgaben nicht vollständig und nicht fristgerecht zahlt und nicht einmal in der Lage ist, seine vorhandenen Schulden zu begleichen, und dass nur eine Stundung von Seiten des Staates dieses Verhalten möglich macht. Staatliche Beihilfen für Olympic Airlines seit 2005 (17) In ihrer Entscheidung von 2005 kam die Kommission zu der Erkenntnis, dass die staatlichen Beihilfen für Olympic Airlines aufgrund des Einvernehmens zwischen Olympic Airways und Griechenland zustande kamen, das Sub-Leasing von Luftfahrzeugen durch Olympic Airlines zu Sätzen unter denen der Haupt-Leasingverträge zu akzeptieren … (18) Die Hellenische Republik ( 10 ) bestritt nicht, dass der Staat und Olympic Airways die betreffenden Luftfahrzeuge zu Sätzen an Olympic Airlines untervermietet hatten, die unter den ursprünglichen Sätzen lagen, schloss sich aber nicht der Bewertung an, dass dies eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Hellenische Republik argumentierte, dass Olympic Airlines den Marktpreis für diese Untervermietungen zahle und daher keinen Vorteil daraus ziehe. (19) Wie bereits erwähnt, wird Griechenland in Artikel 3 der Entscheidung von 2005 verpflichtet, unverzüglich alle Beihilfezahlungen auszusetzen. Auf die wiederholten Erinnerungen seitens der Kommission ( 11 ), „unverzüglich alle weiteren Beihilfezahlungen an Olympic Airways und Olympic Airlines auszusetzen“, sowie Aufforderungen, ihr Informationen vorzulegen, dass Olympic Airlines derzeit die Zahlungen der Haupt-Leasingverträge für die in der Entscheidung von 2005 bezeichneten angemieteten Luftfahrzeuge leistet oder geleistet hat, haben die griechischen Behörden nicht reagiert. (20) Betreffend die finanzielle Lage von Olympic Airlines hat die Kommission Griechenland ersucht, ihr Informationen zur aktuellen finanziellen Situation von Olympic Airlines und zu ihrem aktuellen Betrieb zu übermitteln. Die von den griechischen Behörden vor Eröffnung des Verfahrens gelieferten Informationen haben bei der Kommission Bedenken hervorgerufen. Der Kommission ist nicht klar, wie das Unternehmen seinen täglichen Betrieb finanziert und mit seinen Verlusten umgeht. Die Kommission äußerte Zweifel, ob das Unternehmen seine Steuern und Sozialabgaben vollständig und fristgerecht an den Staat abführt, oder ob ihm diese Kosten vom Staat gestundet werden. (21) In ihrem Eröffnungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass Olympic Airlines zwar seinen Betrieb im Dezember 2003 mit geringen oder gar keinen Schulden aufgenommen hatte ( 12 ), dass jedoch bereits 2004 Betriebsverluste von 94,5 Mio. EUR bei einem Umsatz von 616,7 Mio. EUR und im gleichen Jahr Nettoverluste vor Steuern in Höhe von 87,1 Mio. EUR aufgelaufen waren. Im Jahr 2005 meldete Olympic Airlines einen Nettoverlust von 123,7 Mio. EUR ( 13 ) bei Einnahmen von 643 Mio. EUR für 2005 ( 14 ). Die Medien hatten ausführlich berichtet ( 15 ), dass die Verluste des Unternehmens im Jahr 2006 über 120 Mio. EUR lagen. Olympic Airlines sind somit, seit das Unternehmen seinen Betrieb im Dezember 2003 aufgenommen hat, in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit Verluste in Höhe von über 330 Mio. EUR entstanden. Mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services SA und Olympic Airlines SA durch besonderen Schutz vor Gläubigern (22) Gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 3404/05 ( 16 ) dürfen bis einschließlich 28. Februar 2006 in Bezug auf Olympic Airlines S.A., Olympic Airways — Services S.A., Olympic Aviation S.A., ihre Vermögensgegenstände oder Teile ihrer Vermögensgegenstände, die für diese Vermögensgegenstände notwendig oder von Nutzen sind, keine rechtlichen Schritte unternommen oder einzelne bzw. kollektive Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich gerichtlicher Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen) erwirkt werden; alle anhängigen rechtlichen Schritte und die Folgen solcher Maßnahmen werden für den oben genannten Zeitraum ausgesetzt. Der griechische Staat ist von diesen Beschränkungen ausgenommen. Die Gültigkeit dieser Bestimmung wurde dreimal verlängert, zunächst bis zum 31. Oktober 2006 ( 17 ), dann bis zum 31. Oktober 2007 ( 18 ) und schließlich bis zum 31. Oktober 2008. (23) Diese Bestimmung verhinderte effektiv die Durchsetzung von Urteilen — in Griechenland oder im Ausland — gegen jedes Unternehmen der Olympic-Gruppe. Durch dieses Gesetz werden die genannten Unternehmen einseitig vor der Erfüllung ihrer gerichtlich festgestellten Verpflichtungen geschützt, die Verfahren zur Durchsetzung solcher Verpflichtungen werden blockiert und Vorsorgemaßnahmen unmöglich gemacht. (24) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Olympic Airways und die übrigen Unternehmen der Gruppe somit aufgrund dieser Bestimmung eine Vorzugsbehandlung erfahren, die ihnen einen rechtlichen Schutz verschafft, der anderen einheimischen oder ausländischen Luftfahrtunternehmen und sonstigen Unternehmen nicht zuteil wird. Um einen derartigen Schutz vor Gläubigern zu erhalten, müsste ein anderes Unternehmen in Griechenland Konkurs anmelden. Erste Prüfung durch die Kommission Vorliegen einer Beihilfe Von Olympic Airways Services seit Dezember 2004 geschuldete Steuern und Sozialabgaben (25) Bei der Aufnahme des Prüfungsverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Stundung der von Olympic Airways Services seit Januar 2005 aufgelaufenen Schulden an Steuern und Sozialabgaben eindeutig als Gewährung staatlicher Mittel zugunsten eines Unternehmens anzusehen ist, das sich im Wettbewerb mit anderen Unternehmen befindet, und somit eine staatliche Beihilfe vorliegt. Staatliche Beihilfen für Olympic Airlines seit 2005 (26) Bei der Aufnahme des Prüfungsverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass die vermuteten geringeren Leasing-Zahlungen für Luftfahrzeuge und die Nichteintreibung von Schulden gegenüber dem Staat (einschließlich Steuern und Sozialabgaben) zugunsten von Olympic Airlines seit Mai 2005 als Gewährung staatlicher Mittel zugunsten bestimmter Unternehmen anzusehen sind, die sich im Wettbewerb mit anderen Unternehmen befinden, und somit eine staatliche Beihilfe vorliegt. Staatliche Beihilfe durch besonderen Schutz vor Gläubigern (27) Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass der beiden Unternehmen gewährte besondere Schutz vor Gläubigern einem Insolvenzschutz vergleichbar ist. Nach der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung ( 19 ) sind von den Mitgliedstaaten getroffene Regelungen, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften zugunsten eines Unternehmens abweichen, als Gewährung einer staatlichen Beihilfe anzusehen, wenn feststeht, dass diesem Unternehmen erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder dass ihm weitere staatliche Vergünstigungen gewährt worden sind. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (28) Bei der Aufnahme des Prüfungsverfahrens äußerte die Kommission außerdem ernsthafte Zweifel, ob die öffentlichen Mittel, die Olympic Airways Services durch die Stundung von Schulden (einschließlich Steuern und Sozialabgaben) vermutlich gewährt wurden, und der besondere Schutz vor Gläubigern als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, da offensichtlich keine der Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen anwendbar war. (29) In ähnlicher Weise äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel, ob die öffentlichen Mittel, die Olympic Airlines durch die Stundung von Schulden (einschließlich Steuern und Sozialabgaben) und ermäßigte Leasing-Zahlungen für Luftfahrzeuge vermutlich gewährt wurden, sowie der besondere Schutz vor Gläubigern als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, da offensichtlich keine der Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen anwendbar war. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS (30) Die Hellenische Republik hob zu Anfang ihrer Stellungnahme hervor, dass es wichtig sei, Klarheit zu schaffen über den Zeitraum, auf den sich die derzeitige Prüfung erstreckt. Bei der Eröffnung des Verfahrens wurde festgelegt, dass die Prüfung für Olympic Airways den Zeitraum ab Dezember 2004 und für Olympic Airlines den Zeitraum ab Mai 2005 abdeckt. Die Hellenische Republik nimmt darauf Bezug und weist darauf hin, dass z. B. die Summe von 12 267 250 EUR (Kapital plus Zinsen), die in der dritten Zeile der Tabelle von Randnr. 138 der Entscheidung von 2005 erscheint, Schulden von Olympic Airways — Services S.A. vom 9. März 2005 betrifft, die Schulden gegenüber den Steuerbehörden waren. Nach Auffassung der griechischen Behörden müsste die derzeitige Prüfung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu dem Datum ansetzen, an dem die Entscheidung von 2005 veröffentlicht wurde (14. September 2005). (31) Ferner gab die Hellenische Regierung an, dass sie die Beihilfe für den durch die Entscheidung von 2005 abgedeckten Zeitraum bereits wieder eingezogen habe. Mit Schreiben vom 21. November 2007 unterrichtete die Hellenische Republik die Kommission, dass sie der Entscheidung von 2005 in vollem Umfang nachgekommen sei. Von Olympic Airways Services seit Dezember 2004 geschuldete Steuern und Sozialabgaben (32) Zu diesem Punkt behauptet die Hellenische Republik, dass das Unternehmen von Steuern und Sozialabgaben freigestellt ist und über ein entsprechendes Dokument verfügt. Das bedeutet, dass der griechische Staat keinen Anspruch gegen das Unternehmen erheben kann, dem das Unternehmen unmittelbar nachkommen müsste. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Schulden gegenüber den Steuerbehörden unverzüglich zu begleichen, die unbezahlt bleiben, weil das Unternehmen mit Erfolg Rechtsbehelfe eingelegt hat und entsprechende Urteile der zuständigen nationalen Gerichte ergangen sind. Es besteht kein Anspruch auf fällige Schulden seitens der Zivilluftfahrtbehörde gegenüber Olympic Airways Services. Bestimmte ältere Schulden von Olympic Airways Services beim IKA-Fonds (soziale Sicherheit) werden in monatlichen Raten getilgt, gemäß den allgemein anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3518/2006. Griechenland erklärt daher, es bestehe keine „fortgesetzte Stundung“ durch den griechischen Staat in Bezug auf die angeblich nicht gezahlten Schulden. (33) Die Hellenische Republik räumte ein, dass die Verspätung des Unternehmens bei der Veröffentlichung ihrer Abschlüsse nicht mit ihren Verpflichtungen nach nationalem Recht in Einklang steht. Sie teilte der Kommission jedoch mit, sie habe bereits durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass in dieser Angelegenheit gehandelt wird. Der Vorstand von Olympic Airways Services hat bereits einen Beschluss zur Benennung einer Prüfungsgesellschaft getroffen, um die Abschlüsse des Unternehmens auf den letzten Stand zu bringen. Das Unternehmen hat bereits Entwürfe der Abschlüsse für die Jahre 2004 bis 2006 erstellt. Das Unternehmen hat für 2007 eine Abschlussschätzung erstellt, um einen Eindruck von seiner Finanzlage in diesem Jahr zu vermitteln. (34) Aus den Entwürfen der Abschlüsse für den Zeitraum 2004-2006 ergibt sich, dass das Unternehmen Ende 2006 beim Eigenkapital mit […]* ( 20 ) Mio. EUR in den roten Zahlen steckte und bei Steuern und Sozialabgaben Schulden in Höhe von 1 098 Mio. EUR verzeichnete. Ende 2007 hatte das Unternehmen seine Eigenkapitallage jedoch erheblich verbessert: das Eigenkapital steht nun bei […]* Mio. EUR. Die Schulden bei Steuern, Abgaben und Sozialabgaben belaufen sich jetzt auf […]*Mio. EUR. (35) Nach den vorgelegten Informationen (d.h. Schätzungen des Unternehmens) lassen sich die Schulden gegenüber dem Staat und den Sozialbehörden am 31.12.2007 wie folgt aufschlüsseln: (in Mio. EUR)   Schulden von Olympic Airways Services Beträge Insgesamt Schulden an Sozialabgaben Betrag der alten Schulden beim IKA-Fonds, die in monatlichen Raten getilgt wurden […]*   Schulden an Sozialabgaben Nicht fällige Schulden von Olympic Airways Services für den Monat Dezember und den Weihnachtsbonus (zahlbar bis Ende Februar 2008) […]*   Schulden an Sozialabgaben     […]* Steuern und Abgaben Bestätigte Schulden gegenüber der Steuerbehörde FABE, die aufgrund erfolgreich eingelegter Rechtsbehelfe ausgesetzt wurden (aufgrund der Steuerprüfungen bis zum 30.4.2007) […]*     Schätzungen von Olympic Airways Services zu den Steuern und Geldbußen von Mai bis Dezember 2007 […]*   Steuern und Abgaben     […]* Insgesamt (alle)     […]* (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.