Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-08-24

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36) Was die Schulden an Sozialabgaben betrifft, so hat Olympic Airways Services alle Schulden beim IKA-Fonds bezahlt und hat Regelungen zur Tilgung der alten Schulden für den Zeitraum bis einschließlich 31.10.2006 gemäß Gesetz 3518/2006 getroffen. Aus Gründen der Rechnungslegung werden für das Unternehmen in der Abschlussschätzung 2007 Verbindlichkeiten ausgewiesen, deren Gesamtbetrag sich aus dem Betrag der Schuldentilgungsfazilität am 31.12.2007 und den Beiträgen für den Monat Dezember und dem Weihnachtsbonus für 2007 zusammensetzt. (37) Die Hellenische Republik hat hinsichtlich der Rückzahlungsfazilität für alte Schulden von Olympic Airways Services beim IKA-Fonds und der Rückzahlung in monatlichen Raten darauf hingewiesen, dass sowohl nach Gemeinschaftsrecht als nach der Rechtsprechung die Rückzahlung von Schulden an den Staat nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu erfolgen hat. Dies steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wobei der spezifische Rechtsrahmen dafür sorgt, es nicht zu Diskriminierungen zwischen Schuldnern kommt. In diesem Zusammenhang zitiert die Hellenische Republik auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung ( 21 ), in der die Kommission ausführt, dass steuerliche Maßnahmen, die allen Wirtschaftsteilnehmern im Gebiet eines Mitgliedstaats zugute kommen, grundsätzlich allgemeine Maßnahmen darstellen. (38) In diesem Falle werden die Verfahren zur Tilgung alter Schulden beim IKA-Fonds, die im nationalen Recht enthalten sind, ohne Diskriminierung und in Einklang mit dem allgemeinen Rechtsrahmen für die Rückzahlung von Schulden an den Staat auf alle Schuldner angewendet. Nach Auffassung Griechenlands liegt daher kein spezifischer Charakter und folglich auch kein Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. (39) Was die Steuerschulden von Olympic Airways Services angeht, so hat das Unternehmen alle bestätigten Schulden an die Steuerbehörde (FABE und FAEE) zurückgezahlt — mit Ausnahme der Schulden, für die es bei griechischen Gerichten erfolgreich Rechtsbehelf eingelegt hatte. Somit stehen nur noch Schulden offen, die nach nationalem Recht nicht fällig und zahlbar sind. (40) In der Abschluss-Schätzung 2007 werden bei den Steuerschulden des Unternehmens alle Beträge ausgewiesen, die in der genannten Tabelle für das Jahr 2007 erscheinen. Insgesamt belaufen sich diese Beträge (plus Bußen und Zuschläge) auf […]* Mio. EUR. Die Hellenische Republik erklärt jedoch, dass das Unternehmen nicht verpflichtet ist, dem griechischen Staat die genannten Schulden jetzt zurückzuzahlen, da das Unternehmen in dieser Angelegenheit erfolgreich Rechtsbehelf eingelegt hat. (41) Darüber hinaus enthält die Abschlussschätzung 2007 eine Schätzung des Unternehmens über wahrscheinliche Schulden in Höhe von […]* Mio. EUR. (42) In diesem Zusammenhang ersucht die Hellenische Republik die Kommission um Unterscheidung zwischen a) den Schulden, die für Zwecke der Kostenrechnung in den Büchern des Unternehmens erscheinen, und b) den derzeit an den griechischen Staat gemäß den allgemein anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts zahlbaren Schulden. Etwaige Prüfungen der Kommission im Zusammenhang mit diesem Verfahren könnten sich nur auf die letztgenannten Schulden beziehen. (43) Aus von der Hellenischen Republik vorgelegten Informationen ergibt sich nach ihrer Auffassung, dass in diesem Fall keine staatlichen Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag geflossen sind, und dass Olympic Airways Services erst Recht keine Vorzugsbehandlung gewährt wurde. Staatliche Beihilfen für Olympic Airlines ab 2005 (44) Zur Untervermietung von Luftfahrzeugen an Olympic Airlines durch Olympic Airways Services und den griechischen Staat erklären die griechischen Behörden, dass Olympic Airlines finanziell in der Lage war, Operating Lease-Verträge direkt mit Marktakteuren abzuschließen, und dass Olympic Airlines zu keinem Zeitpunkt durch den Abschluss von Operating Lease-Verträgen begünstigt war, da diese Verträge zu marktüblichen Sätzen abgeschlossen wurden und somit keine versteckten staatlichen Beihilfen enthielten. (45) Durch die Entscheidung für Olympic Airlines habe Olympic Airways Services genauso gehandelt, wie jeder andere Privatinvestor in der gleichen Lage auch gehandelt hätte, denn es gelang dem Unternehmen nicht nur, seine monatlichen Verluste möglichst effizient zu verringern, sondern es stellte auch sicher, dass die Verluste zeitlich begrenzt waren, da Olympic Airlines seine Absicht erklärt hatte, neu verhandeln und die Haupt-Leasingverträge zu übernehmen. (46) Die Hellenische Republik unterstrich auch, dass die Leasing-Zahlungen von Olympic Airlines für Operating Sublease-Verträge nicht mit Leasing-Zahlungen für Finance Lease-Verträge verglichen werden sollten, was die Kommission ihrer Auffassung nach irrtümlich getan hatte. Dabei handelt es sich nämlich um völlig verschiedene Arten von Leasing-Verträgen. (47) Zu den Schulden von Olympic Airlines bei Steuern und Sozialabgaben erklärt die Hellenische Republik, dass keine Stundung von Nichtzahlungen vorliegt, vielmehr hat Olympic Airlines seine Schulden bei Sozialabgaben völlig beglichen. Was die Steuerschulden des Unternehmens angeht, so stellt die Zahlungsverzögerung bei lediglich einem Teil der Steuerschulden gegenüber dem griechischen Staat für einen begrenzten Zeitraum seit der Entscheidung von 2005 keine „fortgesetzte Stundung“ seitens des griechischen Staates dar. Der griechische Staat hat nach eigenen Angaben bereits alle nach nationalem Recht notwendigen Maßnahmen getroffen, um den größten Teil der Ausstände des Unternehmens zu bestätigen und dann einzutreiben. Ferner hat das Unternehmen bereits einen Antrag auf Rückzahlung seiner bestätigten Steuerschulden in 48 Raten nach den allgemein anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts eingereicht. Untervermietung von Luftfahrzeugen (Sub-Leasing) (48) Die Untervermietung der Luftfahrzeuge zu geringeren Sätzen als denen der Haupt-Leasingverträge stellt keine staatliche Beihilfe dar, weil es keine Vorzugsbehandlung von Olympic Airlines gab und das Unternehmen auch sonst keinerlei Vorteile erhielt, die ihm angesichts der Marktbedingungen nicht auch ohnehin zugänglich gewesen wären. Nach Auffassung der griechischen Behörden hat die Kommission es versäumt, die Höhe der Leasingzahlungen unter dem Blickwinkel eines marktwirtschaftlich handelnden Investors zu prüfen, und hat eine ungeeignete Methode verwendet, indem sie die Differenz zwischen dem Haupt-Leasingvertrag und dem Unter-Leasingvertrag für das Luftfahrzeug berücksichtigte, anstatt zu prüfen, ob der Unter-Leasingvertrag zu marktüblichen Sätzen zustande kam. Finance Leases und Operating Leases (49) Die Hellenische Republik betrachtet es eindeutig als Fehler, dass die Kommission nicht zwischen Finance und Operating Leases unterschieden hat. (50) Erstens verweist die Hellenische Republik darauf, dass von den durch Olympic Airlines geleasten Luftfahrzeugen vier Maschinen des Typs A340-300 per Untervertrag von Olympic Airways Services angemietet waren, das diese Luftfahrzeuge seinerseits auf der Basis von Finance Leases erworben hatte. Ab Dezember 2004 trat der griechische Staat in den genannten Finance Leases an die Stelle von Olympic Airways Services, zunächst für das erste Paar, ab April 2005 für das zweite Paar. Danach wurden die Luftfahrzeuge durch den griechischen Staat an Olympic Airlines untervermietet. (51) Griechenland führt aus, dass bei der Finance Lease die Risiken und der Nutzen aus dem Besitz eines Vermögenswertes effektiv übertragen werden (der Titel kann letztendlich übertragen werden, dies muss aber nicht geschehen). In der Realität entspricht das einem Kauf, vorbehaltlich der Zahlung des Preises in Raten. Als Operating Lease gelten alle Leasingverhältnisse, bei denen es sich nicht um eine Finance Lease handelt. Folglich entspricht die Leasingzahlung im Rahmen einer Finance Lease dem Betrag der Rate zur Rückzahlung des Luftfahrzeugwertes, wobei der Leasingnehmer am Ende des Leasing-Vertrags Eigentümer des Luftfahrzeugs ist. Die monatlichen Leasingzahlungen des griechischen Staates für die Luftfahrzeuge an die Leasinggeber werden 2011 enden, wenn die Luftfahrzeuge ganz in seinen Besitz übergehen. (52) Die Entscheidung des griechischen Staates, die Luftfahrzeuge zu Sätzen unter denen der Finance Lease-Verträge im Rahmen des Hauptvertrags unterzuvermieten, stellen keine staatliche Beihilfe an Olympic Airlines dar, weil a) die unterschiedliche Natur der beiden Arten von Verträgen dies rechtfertigt und b) die Leasingzahlungen im Rahmen der Operating Lease-Unterverträge den marktüblichen Leasingraten für ähnliche Luftfahrzeuge zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse entsprechen. (53) Es ist daher logisch, dass die Zahlungen bei einer Finance Lease höher sind als bei einer einfachen Operating Lease, weil in diesen Zahlungen auch die schrittweise Rückzahlung des Wertes des Luftfahrzeugs enthalten ist. Im Gegensatz dazu entrichtete Olympic Airlines an den griechischen Staat eine Leasingzahlung nur für den Betrieb der Luftfahrzeuge, ohne dass der betreffende Vertrag einen künftigen Erwerb der Luftfahrzeuge in Aussicht stellte. (54) Zu den Operating Leases für Luftfahrzeuge, die von Olympic Airlines betrieben wurden, teilte die Hellenische Republik der Kommission mit, dass alle Verträge über solche Untervermietungen von Luftfahrzeugen zwischen Olympic Airways Services und Olympic Airlines abgelaufen sind, mit Ausnahme eines Vertrags (für eine Maschine des Typs A300-600). In mehreren Fällen wurden Verträge zwischen Olympic Airlines und den ursprünglichen Leasinggebern ohne Einschaltung von Olympic Airways Services neu ausgehandelt und erneuert (zu verschiedenen Daten zwischen 2005 and 2007), wobei die marktüblichen Sätze zugrunde gelegt wurden. (55) Bei vier Leasing-Verträgen für Maschinen des Typs DHC 8-102, vier Leasing-Verträgen für Maschinen des Typs B-737-400, einem Leasing-Vertrag für eine Maschine des Typs B-737-300 und drei Leasing-Verträgen für Maschinen des Typs B-717-200, bei denen der Leasingnehmer Olympic Airways Services gewesen war, erscheint nun Olympic Airlines im Hauptvertrag der Operating Lease als Leasingnehmer. (56) Nach Auffassung Griechenlands war die Entscheidung von Olympic Airways Services, mit den Luftfahrzeugen Einnahmen zu erzielen und seine Verluste durch Untervermietung der Maschinen an Olympic Airlines zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen absolut gerechtfertigt und entsprach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors. Durch den Abschluss dieser Unterverträge befreite sich Olympic Airways außerdem von den Kosten für die Sicherung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge und profitierte ferner davon, dass es für Olympic Airlines bei diesen Luftfahrzeugen Bodenabfertigungs- und Wartungsdienste durchführte. Schulden und aktuelle Finanzlage von Olympic Airlines (57) Für den Zeitraum 2004 -2007 meldete Olympic Airlines einen Einnahmenanstieg von etwa 16,5 % und konnte den Anstieg seiner Kosten (Kraftstoff ausgenommen) auf 9,7 % begrenzen. (58) Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2190/1920 musste das Unternehmen seinen Abschluss für 2007 bis Ende April 2008 erstellt haben. Griechenland legte zur Erläuterung der Finanzlage von Olympic Airlines die folgende Tabelle vor: EINNAHMEN — AUSGABEN Schätzungen 2007 2006 2005 2004 GESAMTEINNAHMEN […]* […]* […]* […]*   […]* […]* […]* […]* LUFTFAHRZEUGKRAFTSTOFF […]* […]* […]* […]* SONSTIGE PROPORTIONALE AUSGABEN […]* […]* […]* […]* PROPORTIONALE AUSGABEN INSGESAMT […]* […]* […]* […]* ERGEBNISSE VOR FIXKOSTEN […]* […]* […]* […]*   […]* […]* […]* […]* LEASINGZAHLUNGEN FÜR LUFTFAHRZEUGE […]* […]* […]* […]* SONSTIGE AUSGABEN […]* […]* […]* […]* GESAMT […]* […]* […]* […]* EBITDA […]* […]* […]* […]*   […]* […]* […]* […]* ABSCHREBUNG INSGESAMT […]* […]* […]* […]* ERGEBNISSE […]* […]* […]* […]* SONSTIGE FINANZAUFWENDUNGEN […]* […]* […]* […]* AUSGABEN INSGESAMT […]* […]* […]* […]* GEWINNE VOR STEUERN & AUSSERORDENTLICHEN POSTEN […]* […]* […]* […]* AUSSERORDENTLICHE ERGEBNISSE […]* […]* […]* […]* EBT […]* […]* […]* […]* (59) Wie aus der Tabelle hervorgeht, betrugen die Gesamteinnahmen von Olympic Airlines im Jahr 2004 […]* Mio. EUR, während die Gesamtausgaben vor Steuern bei […]* lagen — folglich entstanden dem Unternehmen Verluste in Höhe von 87,1 Mio. EUR. Die Situation des Unternehmens verschlechterte sich in den darauffolgenden Jahren weiter. Im Jahr 2007 betrugen seine Verluste […]* Mio. EUR (60) Nach Angaben der griechischen Behörden ist diese Veränderung in der Finanzlage von Olympic Airlines zum großen Teil dem Umstand zuzuschreiben, dass es aufgrund von Auflagen seines einzigen Anteilseigners (des griechischen Staates) rechtlich nicht in der Lage war, sein Aktienkapital zu erhöhen ( 22 ), ein weiterer Grund waren die Komplikationen, die infolge früherer Beihilfeentscheidungen in Bezug auf Bestrebungen zur Einbringung privater Mittel in das Unternehmen entstanden sind. (61) Das Unternehmen verwies darauf, dass es durch eine langfristige Kapitalknappheit gezwungen war, seine Kosten erheblich zu steigern, insbesondere beim Leasing von Luftfahrzeugen, wo eher kurz- als langfristige Leasingverträge erheblich zu seinen negativen Ergebnissen beigetragen haben. Durch die Kapitalknappheit entstanden auch beträchtliche Verzögerungen bei der Einführung von Innovationen im Produktionsbereich des Unternehmens, was zum Beispiel zu Verspätungen bei der Einführung von elektronischen Flugtickets führte. (62) Ungeachtet dieser Fakten betonen die griechischen Behörden, dass das Unternehmen regelmäßig seine Schulden gegenüber den Sozialbehörden beglichen hat und keine fälligen Schulden gegenüber der wichtigsten Instanz, dem IKA-Fonds, bestehen. (63) Gegenwärtig verzögert das Unternehmen seine Schuldenzahlungen gegenüber gewissen Gläubigern. So betragen seine gesamten fälligen Schulden (bis zum 31.12.2007) gegenüber Olympic Airways Services (und dessen Tochter Olympic Aviation) […]*, gegenüber dem internationalen Flughafen von Athen […]* Mio. EUR und gegenüber Olympic Catering […]* Mio. EUR. (64) Zur Zeit bestehen auch gewisse Verzögerungen bei der Tilgung bestimmter Schulden des Unternehmens gegenüber Steuerbehörden und CAA. Nach den der Hellenischen Republik vorliegenden Angaben beliefen sich die bestätigten Steuerschulden von Olympic Airways Services am 7. Februar 2008 auf […]* Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 31.12.2007. Von diesem Betrag sind derzeit nur […]* Mio. EUR fällig und zahlbar. (65) Das Unternehmen steht bei Leasingzahlungen an den griechischen Staat für Luftfahrzeuge in Höhe von insgesamt […]* Mio. EUR in Verzug. Außerdem hat das Unternehmen dem griechischen Staat den Betrag von […]* Mio. EUR für Luftfahrzeugwartungen nicht bezahlt. (66) Die Hellenische Republik verweist darauf, dass die Frage der fortgesetzten Duldung der Nichtzahlung der Schulden von Olympic Airlines gegenüber dem griechischen Staat erstmalig in der Entscheidung von 2005 aufgeworfen wurde. Sie betont, dass in der Entscheidung von 2005 nach Prüfung durch Sachverständige der Gemeinschaft festgestellt wurde, dass das Unternehmen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen für den untersuchten Zeitraum (nämlich bis Mai 2005) nachgekommen war. (67) Die Hellenische Republik unterstreicht daher, dass etwaige Zahlungsverzögerungen in Bezug auf gewisse unbezahlte Schulden von Olympic Airlines gegenüber dem Staat, die derzeit bestehen, nur einen kurzen Zeitraum betreffen. Nach Auffassung Griechenlands reicht das allein nicht aus, um im Falle des griechischen Staates aufgrund der in der Rechtsprechung der Gemeinschaft diesbezüglich bestehenden Auflagen eine fortgesetzte Duldung geltend zu machen. (68) In der Rechtsprechung heißt es: „Somit verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, dem hierdurch begünstigten Unternehmen einen erheblichen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, dem Unternehmen gegenüber mildert ( 23 ).“ (69) Damit dieser geschäftliche Vorteil jedoch als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag behandelt werden kann, muss auch nachgewiesen werden, dass das Unternehmen diesen Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte — mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Organisation, die Empfänger der Beiträge ist, sich so verhalten hat wie ein privater Gläubiger unter den gleichen Umständen. (70) Nach Ansicht Griechenlands lässt sich dieses Kriterium in der Praxis nicht leicht anwenden, da es keine Verhaltensnormen für private Gläubiger gibt. Demnach kann ein Gläubiger je nach seinen finanziellen Aussichten und seiner wirtschaftlichen Lage beschließen, abzuwarten oder aber alle ihm zu Gebote stehenden Rechtsmittel einzusetzen, um die fälligen Schulden einzutreiben. Nach Auffassung Griechenlands sollte daher untersucht werden, ob die zuständigen Behörden alle verfügbaren gesetzlichen Maßnahmen zur Eintreibung der Schulden durchgeführt haben, und ob dies unverzüglich geschah ( 24 ). (71) In der Rechtssache Magefesa ( 25 ) befand der Gerichtshof, dass die jahrelange Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben (über 8 Jahre) darauf hindeutet, dass der Staat nicht alle rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um die Zahlung der Schulden zu gewährleisten. (72) In ähnlicher Weise befand das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Lenzing ( 26 ), dass a) die Stundung der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren, die ein Anwachsen der Verbindlichkeiten ermöglichte, b) die Duldung der Nichteinhaltung der geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung und c) der Abschluss einer neuen Rückzahlungsvereinbarung, obwohl die Behörden wegen des Verstoßes gegen die Auflagen der ursprünglichen Vereinbarung berechtigt waren, die sofortige Rückzahlung des gesamten Betrags der Verbindlichkeiten zu fordern — eventuell durch Zwangsvollstreckung, mit dem Kriterium des privaten Gläubigers nicht zu vereinbaren war und folglich einer staatlichen Beihilfe entsprach. (73) Schließlich befand der EuGH in der Rechtssache Spanien gegen Kommission ( 27 ), dass die spanischen Behörden, obgleich sie drei Jahre benötigten, um Umschuldungsvereinbarungen mit den Unternehmen zu schließen, zwei Drittel der Schulden abschrieben und Umschuldungsvereinbarungen mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer zweijährigen Karenzfrist abschlossen, in Übereinstimmung mit dem Kriterium des privaten Gläubigers handelten und alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Eintreibung der Schulden durchgeführt hatten. (74) Aufgrund dieser Ausführungen kann nach Auffassung der Hellenischen Republik bei der Eintreibung der fälligen Schulden von Olympic Airlines nicht von einer fortgesetzten Stundung ihrerseits die Rede sein. Staatliche Beihilfe in Form eines besonderen Schutzes vor Gläubigern (75) Laut Antwort der Hellenischen Republik führen die fraglichen Bestimmungen nicht dazu, dass den Gläubigern von Olympic Airways und Olympic Airlines ihre Rechte entzogen werden, was die Durchsetzung ihrer Ansprüche unter nationalen Recht betrifft — es handelt sich vielmehr um eine Aussetzung dieser Rechte, die in der nationalen Rechtsprechung für vereinbar mit dem nationalen Recht (insbesondere mit der Verfassung) befunden wurde. In der Antwort wird weiter darauf hingewiesen, dass der Staat (einschließlich aller staatlichen Agenturen, die durch staatliche Mittel Vorteile gewähren könnten) ausdrücklich von diesem Schutz vor Gläubigern ausgenommen ist. Daher kann nach Auffassung Griechenlands nicht von einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag die Rede sein. Dies wäre nur der Fall, wenn der griechische Staat die Zahlung der Schulden von Olympic Airways Services und/oder Olympic Airlines gegenüber den Gläubigern garantiert hätte wenn er Zahlungen im Namen dieser Unternehmen an Zulieferer und/oder Gläubiger vorgenommen hätte. (76) Die Hellenische Republik stellt nicht in Zweifel, dass diese besondere Bestimmung speziell für Olympic Airways Services und Olympic Airlines gilt. Allerdings reicht die Besonderheit dieser Bestimmung allein nicht aus, um von einem Verstoß gegen Artikel 87 EG-Vertrag zu sprechen, da Artikel 22 des Gesetzes Nr. 3404/2005 nicht zur Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils führt. (77) Nach Auffassung Griechenlands ist es für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 EG entscheidend, dass tatsächlich staatliche Mittel geflossen sind ( 28 ). Der Schutz vor Gläubigern, der Olympic Airways Services und Olympic Airlines für den Zeitraum vom 17. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006 und dann nach einer Verlängerung der ursprünglichen Frist bis zum 31. Oktober 2006, danach bis zum 31. Oktober 2007 und danach bis zum 31. Oktober 2008 gewährt wurde, gilt nur für Schulden bei privaten Gläubigern. (78) Wie es in den Erläuterungen zu dem Gesetz heißt, war der Grund für den Ausschluss des griechischen Staates vom Geltungsbereich dieser Bestimmung das Anliegen, Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts für staatliche Beihilfen zu gewährleisten. (79) Die Hellenische Republik betont, dass von einer staatlichen Beihilfe auf der Grundlage eines besonderen Schutzes vor Gläubigern — und zwar privaten Gläubigern, nur die Rede sein könne, wenn der griechische Staat die Zahlung der Schulden von Olympic Airways Services und Olympic Airlines gegenüber ihren Gläubigern garantiert oder wenn er Zahlungen im Namen der Unternehmen an ihre Zulieferer und/oder Gläubiger vorgenommen hätte. STELLUNGNAHMEN DRITTER Olympic Airlines SA (80) Die Bemerkungen von Olympic Airlines standen in völliger Übereinstimmung mit der Antwort der Hellenischen Republik vom 11. Februar 2008. (81) In Bezug auf die Untervermietung von Luftfahrzeugen durch den griechischen Staat und Olympic Airways vertritt Olympic Airlines die Auffassung, dass Olympic Airways und der griechische Staat völlig in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors agiert haben und dass es keine Vorzugsbehandlung für Olympic Airlines gab. Das Unternehmen erläutert ferner, dass die Leasingzahlungen von Olympic Airlines an Olympic Airways und an den griechischen Staat im allgemeinen den aktuellen Marktsätzen entsprechen. (82) Olympic Airlines ging auch auf die nötige Unterscheidung zwischen Finance Lease und Operating Lease ein. Finance Leases (83) Die Entscheidung des griechischen Staates, die Luftfahrzeuge unter den Sätzen der Finance Leases des Hauptvertrags unterzuvermieten, führt nicht zwangsläufig zur Gewährung einer unrechtmäßigen Beihilfe an Olympic Airlines. Die unterschiedliche Höhe der Leasingzahlungen sei erstens gerechtfertigt durch den unterschiedlichen Charakter der beiden Leasing-Verträge und zweitens durch den Umstand, dass die Leasingzahlungen im Kontext der Operating Leases den marktüblichen Sätzen für das Leasing ähnlicher Luftfahrzeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leasing-Verträge entsprachen. (84) Vereinfacht ausgedrückt erwirbt der Le

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.