Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2025 über die staatliche Beihilfe SA.109662 (2024/C) (ex 2020/N), die Frankreich zugunsten von Corsair zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2025)9292)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rderungsverzicht in Höhe von 23 Mio. EUR, was der erlassbaren öffentlichen Schuld entspricht, die Gegenstand eines Verzichts sein kann, v) ein Erlass von öffentlichen Schulden in Höhe von 80 Mio. EUR, was den im ursprünglichen Umstrukturierungsplan gewährten staatlichen Darlehen (FDES- und PP-Darlehen) entspricht, sowie von Zinsen aus diesen Darlehen in Höhe von 4,7 Mio. EUR (Erwägungsgrund 39). (188) Zusammen mit den Vertretern des begünstigten Unternehmens, den ausscheidenden Anteilseignern und den neuen Investoren ist der französische Staat über den CIRI Mitunterzeichner des Term Sheet, das am 7. November 2025 unterzeichnet und der Kommission von den französischen Behörden übermittelt wurde (Erwägungsgrund 31). In Teil D dieses Term Sheet ist die Gewährung der in Erwägungsgrund 187 Ziffern i bis v angeführten Finanzierungen vorgesehen, bei denen Haushalts- oder Steuermittel des Zentralstaats oder der Region Guadeloupe eingesetzt werden. Diese Maßnahmen werden demzufolge vom französischen Staat aus seinen Mitteln gewährt und sind ihm somit zuzurechnen. (189) Corsair befindet sich in einer äußerst schwierigen Lage, die dazu geführt hat, dass gegen das Unternehmen ein Präventionsverfahren (entsprechendes Mandat und anschließende Schlichtung) eingeleitet wurde und ein Ad-hoc-Beauftragter sowie anschließend Schlichter bestellt wurden (30). Wie in den Erwägungsgründen 18 bis 29 dargelegt, verschlechterte sich die bereits 2020 bei der Ausarbeitung und Annahme des Umstrukturierungsplans 2020 äußerst schwierige Lage von Corsair weiter, wodurch die Möglichkeit, Finanzmittel zu Marktbedingungen zu erhalten, ausgeschlossen war. Auch wenn in dem Term Sheet private Finanzierungen in Form von Zuführungen von frischem Kapital vorgesehen sind, bleibt die Abhängigkeit von der staatlichen Unterstützung bestehen. Folglich verschaffen die öffentlichen Finanzierungen in Form des Erlasses von erlassbaren öffentlichen Schulden oder von Darlehen, Steuergutschriften, Kapitalzuführungen oder der Umschuldung des nicht erlassbaren Teils der öffentlichen Schulden Corsair einen deutlichen Vorteil, den dieses Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangen könnte. (190) Der in Erwägungsgrund 189 genannte Vorteil ist selektiv, da es sich bei den öffentlichen Finanzierungsmaßnahmen um Einzelbeihilfen handelt, die ausschließlich Corsair zugutekommen (31). (191) Die in Erwägungsgrund 187 Ziffern i bis v angeführten Maßnahmen stärken die Wettbewerbsposition von Corsair gegenüber den anderen im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fluggesellschaften und insbesondere gegenüber denjenigen, die dieselben Strecken von Paris zu Zielen innerhalb des französischen Hoheitsgebiets oder in Drittländer anbieten. Daher verfälschen diese Maßnahmen den Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften oder drohen, ihn zu verfälschen, und sind somit in der Lage, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (192) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die in Erwägungsgrund 187 Ziffer i bis v angeführten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (193) Zweitens ist in dem geänderten Umstrukturierungsplan ein Moratorium vorgesehen, das durch die gestaffelte Beitragszahlung gewährt wurde, die Corsair im September 2023 von der CRPN bewilligt wurde (Erwägungsgrund 43). Im Einleitungsbeschluss behielt sich die Kommission zuvor ihre Stellungnahme zu der Zulässigkeit dieser Finanzierung als Eigenbeitrag vor und war der Ansicht, es könnte sich um eine staatliche Beihilfe handeln (Erwägungsgrund 86). (194) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass dieses Moratorium als Eigenbeitrag betrachtet werden muss, da es sich um einen von einer privaten Einrichtung gewährten Vorteil ohne Einbeziehung staatlicher Mittel handelt. Die Groupe Dubreuil Aéro stellt die Beurteilung der französischen Behörden infrage und verweist darauf, dass die Mitgliedschaft in der CRPN verpflichtend vorgeschrieben ist, der Satz und die Berechnungsmethode der Beiträge vom Staat festgelegt werden, die CRPN eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllt und ministerieller Aufsicht untersteht. (195) Staatliche Mittel umfassen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderierter, regionaler oder sonstiger) Stellen (32). Mittel öffentlicher Unternehmen sind ebenfalls als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen (33). Im Übrigen ist die Tatsache, dass die der in Rede stehenden Maßnahme entsprechenden Beträge ständig unter öffentlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, ausreichend, damit diese als staatliche Mittel eingestuft werden können (34). Wenn eine Maßnahme von einer privaten Einrichtung durchgeführt wird, müssen außerdem ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in Rede stehende Maßnahme unter dem Einfluss der Behörden getroffen wurde und aus diesem Grund dem Staat zuzurechnen ist (35). (196) Gemäß dem Code des transports (Verkehrsgesetz) hat das angestellte zivile Flugpersonal Anspruch auf ein Zusatzrentensystem, bei dem es pflichtversichert ist. Die Beiträge werden zum Teil vom Arbeitgeber und zum Teil vom Arbeitnehmer getragen. Die Verwaltung dieses Systems obliegt der CRPN, einer juristischen Person des Privatrechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe wahrnimmt und der Aufsicht des für die soziale Sicherheit zuständigen Ministers untersteht. Ihr Verwaltungsrat besteht aus 22 Mitgliedern, von denen elf von der Verwaltungsbehörde ernannte Vertreter der Arbeitgeber und die übrigen elf Vertreter der Begünstigten sind, die gemäß den durch ein Dekret des Staatsrates festgelegten Modalitäten gewählt werden. Die Arbeitgebervertreter werden von Berufsverbänden (acht Mitglieder), Organisationen der Luftfahrtindustrie (ein Mitglied) und den für Flugpersonal zuständigen Ministerien (zwei Mitglieder) vorgeschlagen. Darüber hinaus finden die Beratungen in Anwesenheit eines Regierungsbeauftragten und des für die Zivilluftfahrt zuständigen Ministers statt, die auf entsprechenden Antrag jederzeit angehört werden. Der Satz und die Berechnungsmethode der Beiträge werden gesetzlich festgelegt. Die CRPN stellt das finanzielle Gleichgewicht des Systems ausschließlich aus ihren Mitteln sicher und bei unzureichenden Mitteln werden die Leistungen anteilig gekürzt (36). (197) Die Mittel der CRPN stammen aus den Beiträgen der Begünstigten sowie der angeschlossenen Arbeitgeber. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese privaten Mittel unter staatlicher Kontrolle standen, um als Finanzierung für Corsair zu dienen. Insbesondere die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der CRPN, dem Vertreter der CRPN-Mitglieder — und damit Wettbewerber von Corsair — angehören und in dem die Vertreter des Staates in der Minderheit (2:22) sind, lässt nicht darauf schließen, dass der Staat die Verwendung der aus den Beiträgen stammenden Mittel entscheidend beeinflussen und beschließen konnte, diese hauptsächlich zur Unterstützung bestimmter Unternehmen zu verwenden. Der Kommission liegt im Übrigen kein Hinweis dafür vor, dass die französischen Behörden über das Recht auf Anhörung des Regierungsbeauftragten und des für die Zivilluftfahrt zuständigen Ministers bei den Beratungen des Verwaltungsrates der CRPN einen maßgebenden Einfluss auf die Verwendung der Mittel der CRPN ausüben können. Zudem ist die ministerielle Aufsicht über die CRPN begrenzt und erstreckt sich hauptsächlich auf die Rentenberechnung und nicht auf die Modalitäten der Beitragseinziehung. Das Moratorium, das Corsair von der CRPN bewilligt wurde, kann somit nicht als aus staatlichen Mitteln gewährt eingestuft werden. (198) Außerdem reichen die Anhaltspunkte in Zusammenhang mit der Aufsicht, der Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder und der Festlegung des Satzes und der Berechnungsmethode der Beiträge nicht aus, um nachzuweisen, dass die von der CRPN gewährte Zwischenfinanzierung unter dem Einfluss der Behörden beschlossen wurde, insbesondere angesichts der Parität im Verwaltungsrat und der Tatsache, dass die Vertreter der Arbeitgeber, obwohl sie von der Verwaltungsbehörde ernannt werden, mit der Vertretung der Arbeitgeber betraut sind (37). Darüber hinaus wird durch die Bestimmungen des Code des transports bestätigt, dass die CRPN ihre Mittel autonom verwaltet, da sie verpflichtet ist, ihr finanzielles Gleichgewicht selbst sicherzustellen und im Falle unzureichender Mittel nicht auf staatliche Unterstützung zählen kann. Diese Umstände lassen nicht darauf schließen, dass die Entscheidung, Corsair ein Moratorium in Form eines Zahlungsaufschubs für die Beiträge des Jahres 2023 zu gewähren, unter dem tatsächlichen Einfluss der Behörden getroffen wurde. Folglich ist die Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen. (199) Dies gilt unbeschadet der wirtschaftlichen Vernunft der Entscheidung der CRPN, die Zahlung der von Corsair geschuldeten Beiträge für den Zeitraum von 2020 bis 2023 aufzuschieben, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass die anderen Gläubiger ebenfalls Zugeständnisse gemacht hatten (38), um die Rückzahlung ihrer Forderung zu erreichen, indem sie die Wiederherstellung der Rentabilität ihres Schuldners erleichterte, anstatt dessen Insolvenz herbeizuführen. (200) Da die Staffelung der Beitragszahlungen, die Corsair im September 2023 von der CRPN bewilligte wurde, nicht dem Staat zugerechnet werden kann und nicht aus staatlichen Mitteln finanziert wurde, stellt sie folglich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar und kann zu Recht als Bestandteil des Eigenbeitrags zu den zusätzlichen Kosten der Umstrukturierung von Corsair angesehen werden. (201) Im Lichte der Beurteilung der kumulativen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Erwägungsgrund 187 aufgeführten Maßnahmen zur Finanzierung des geänderten Umstrukturierungsplans sowie die in den Erwägungsgründen 184 bis 186 genannte Kapitalzuführung staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.1.3.   Während des Umstrukturierungszeitraums gewährte zusätzliche Beihilfen (202) Es steht fest, dass Corsair zwischen dem 12. April 2021 und dem 31. Mai 2022 und ohne Bezug zu der von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe von 2020 einen Betrag in Höhe von 32,4 Mio. EUR erhalten hat, der sich wie folgt zusammensetzt: i) 1,8 Mio. EUR aus dem Solidaritätsfonds, ii) 10 Mio. EUR im Rahmen der Fixkostenhilfe und iii) 20,6 Mio. EUR im Rahmen der „Lockdown“-Beihilfe zur Finanzierung der negativen Bruttobetriebsüberschüsse von Unternehmen, die von der Grenzschließung im Zeitraum von Januar bis September 2021 betroffen waren. (203) Bei den in Erwägungsgrund 202 angeführten Maßnahmen handelt es sich um Einzelmaßnahmen im Einklang mit den Beihilferegelungen, die von Frankreich auf der Grundlage des Befristeten Rahmens erlassen und durch Beschlüsse der Kommission als staatliche Beihilfen genehmigt wurden (39). Diese Einzelmaßnahmen sind daher aus den in den letztgenannten Beschlüssen dargelegten Gründen als staatliche Beihilfen anzusehen. (204) In jedem Fall wurden diese Maßnahmen durch Einzelentscheidungen bewilligt, die von den zuständigen Behörden (Wirtschaftsministerium, Generaldirektion für öffentliche Finanzen) aufgrund von Verordnungen und Dekreten getroffen wurden. Sie wurden aus dem französischen Staatshaushalt finanziert. Somit werden sie mit staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zuzurechnen. (205) Corsair wird durch diese Einzelmaßnahmen begünstigt, da sie die Tätigkeit des Unternehmens finanzieren bzw. die Deckung bestimmter Kosten ermöglichen, die während der COVID-19-Pandemie in Höhe von 32,4 Mio. EUR aufgelaufen sind und normalerweise von dem Unternehmen zu tragen gewesen wären. Die finanzielle Lage des Unternehmens in den Jahren 2021 und 2022, als die öffentlichen Finanzierungen gewährt wurden, schloss aus, dass Corsair problemlos Finanzmittel in Höhe dieses Betrags zu Marktbedingungen hätte beschaffen können. Wäre eine solche Finanzierung in Form eines Darlehens von einem Finanzinstitut gewährt worden, was unwahrscheinlich ist, da die Liquidität von Corsair zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich unter dem Betrag von 32,4 Mio. EUR lag, so wäre sie mit finanziellen Kosten verbunden gewesen, die denen eines beinahe insolventen Emittenten entsprechen. A fortiori wurde die öffentliche Finanzierung in Form von Zuschüssen gewährt, was kein Marktteilnehmer bewilligen würde. Die in Rede stehenden Einzelmaßnahmen verschaffen Corsair somit einen wirtschaftlichen Vorteil, der zu Marktbedingungen nicht verfügbar ist. (206) Dieser Vorteil ist selektiv, da er Corsair, das als ein von den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie besonders betroffenes Unternehmen eingestuft wird, neben anderen Empfängern der in Rede stehenden Einzelbeihilfen gewährt wurde. (207) Die Corsair gewährten öffentlichen Finanzmittel können den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da sie die finanzielle Lage des Unternehmens stärken, das im Luftverkehrssektor tätig ist, der dem Wettbewerb und Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten offensteht. Corsair hat einen direkten Wettbewerbsvorteil dadurch erlangt, dass das Unternehmen keine Flugticketpreise verlangen musste, die die Kosten der Dienstleistungen deckten, die es im Wettbewerb mit anderen Fluggesellschaften erbrachte, die dieselben Zielorte anflogen. Die in Erwägungsgrund 202 angeführten Einzelmaßnahmen sind daher als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (208) Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Artikel 108 Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. (209) Darüber hinaus sind Änderungen bestehender Beihilfen gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (40) als „neue Beihilfe“ einzustufen, die nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung anmeldepflichtig ist. Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 3 dieser Verordnung enthalten das Durchführungsverbot, wonach anmeldepflichtige Beihilfen nicht gewährt werden dürfen, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder ein solcher Beschluss als von ihr erlassen gilt. (210) Erstens erklärten die französischen Behörden im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit desjenigen Teils der Kapitalzuführung des Konsortiums OMRP, der sich als von den Gebietskörperschaften der überseeischen Departements und Regionen finanziert erwiesen hat (Erwägungsgrund 186), von sich aus, dass die Einstufung dieser Kapitalzuführung als private Finanzierung falsch war. Dies wurde jedoch erst nach der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme im Rahmen des Umstrukturierungsplans 2020 eingeräumt, sodass diese Maßnahme als rechtswidrige Beihilfe anzusehen ist. (211) Zweitens ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der in Erwägungsgrund 187 angeführten Beihilfen zur Unterstützung des geänderten Umstrukturierungsplans vorab klarzustellen, dass die FDES- und PP-Darlehen, deren Gewährung durch den Beschluss von 2020 genehmigt wurde, als bestehende Beihilfen einzustufen sind. Der Verzicht auf die sich aus diesen Darlehen ergebenden öffentlichen Forderungen, einschließlich Zinsen, stellt jedoch eine Änderung dieser bestehenden Beihilfe dar und unterliegt daher der Anmeldepflicht. Die französischen Behörden meldeten bei der Kommission im Rahmen ihres Antrags alle Maßnahmen zur Finanzierung der Änderungen des Umstrukturierungsplans von 2020 für Corsair an, d. h. zum einen die in Erwägungsgrund 187 Ziffern i bis iv angeführten Maßnahmen und zum anderen den Verzicht auf die sich aus den FDES- und PP-Darlehen ergebenden öffentlichen Forderungen (Erwägungsgrund 187 Ziffer v). Da diese Maßnahmen vor der Durchführung, die bis zur Entscheidung der Kommission immer noch ausgesetzt ist, angemeldet wurden, ist die Kommission der Ansicht, dass es sich um rechtmäßige staatliche Beihilfen handelt. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, insbesondere das Verhältnis zwischen den öffentlichen und privaten Beiträgen zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten (Erwägungsgründe 40, 282 und 293) wird von dieser Einstufung nicht berührt. (212) Im Hinblick auf die zusätzlichen Beihilfen in Höhe von 32,4 Mio. EUR, die während des Umstrukturierungszeitraums bewilligt wurden (Erwägungsgründe 202 bis 207) ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Randnummer 129 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien jedwede zusätzliche Beihilfe, die während des Umstrukturierungszeitraums tatsächlich gewährt wird, einschließlich der im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährten Beihilfen, einzeln bei der Kommission anzumelden ist, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe nicht davon in Kenntnis gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass die französischen Behörden die in Rede stehenden Einzelbeihilfen weder im Zusammenhang mit der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe noch danach bei der Kommission angemeldet haben. Zudem kann nicht der Schluss gezogen werden, die Gewährung dieser Beihilfen an Corsair sei auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission, die sich auf die betreffenden Beihilferegelungen erstrecken, genehmigt worden, da Unternehmen in Schwierigkeiten wie Corsair ausdrücklich von der Inanspruchnahme dieser Regelungen ausgeschlossen waren. Diese Beihilfen sind daher rechtswidrig. 5.3.   Vereinbarkeit von Beihilfe und Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Änderung des Umstrukturierungsplans (213) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (214) Damit also die staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sein, und darf zweitens die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (215) Im Rahmen der ersten Voraussetzung prüft die Kommission, ob die Beihilfe dazu bestimmt ist, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern. Im Rahmen der zweiten Voraussetzung wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe zur Entwicklung der Wirtschaftszweige, die die Beihilfe unterstützen soll, gegenüber den negativen Auswirkungen, die die Beihilfe für den Binnenmarkt haben könnte, im Hinblick auf Wettbewerbsverfälschungen und ungünstige Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel ab (41). (216) Die Kommission hat die Kriterien, die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein Unternehmen mit dem Binnenmarkt überprüft, in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegt. Gemäß Abschnitt 7.2.2 dieser Leitlinien kann der betreffende Mitgliedstaat, wenn eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurde, die Kommission in der Umstrukturierungsphase um Genehmigung von Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags ersuchen. (217) Vor diesem Hintergrund reichte Frankreich die erste Mitteilung über den Antrag auf Änderung des Umstrukturierungsplans von Corsair am 27. September 2023, d. h. drei Tage vor Ende des Umstrukturierungszeitraums von Corsair, bei der Kommission ein. Am 15. Dezember 2023 übermittelte Frankreich der Kommission weitere Informationen über zusätzliche Änderungen des Umstrukturierungsplans 2020. (218) Mit Blick auf die Art der Änderung des Umstrukturierungsplans stellt die Kommission fest, dass die an dem Umstrukturierungsplan von Corsair vorgenommenen Anpassungen weder dessen Gegenstand noch die wirtschaftliche Logik noch die durch den Beschluss von 2020 genehmigten strukturellen Zielsetzungen verändern. Der geänderte Umstrukturierungsplan verfolgt dasselbe Ziel, nämlich die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Fluggesellschaft und die Aufrechterhaltung der territorialen Kontinuität zwischen dem französischen Mutterland und den überseeischen Departements und Regionen. Die vorgelegten Änderungen ergeben sich durch eine Anpassung der operativen Tätigkeit an die Marktentwicklungen nach der Pandemie und stellen keine strategische Neuausrichtung dar. (219) Die Kommission stellt insbesondere fest, dass der Geschäftsbereich von Corsair unverändert bleibt. Die Fluggesellschaft hat ihre Tätigkeiten außerhalb des Luftverkehrs weder diversifiziert noch ihr Geschäftsmodell geändert, noch hat sie einen Strukturwandel vollzogen, der ihre wirtschaftliche Identität verändert. Die betroffenen Märkte sind weitgehend vergleichbar und das Unternehmen ist weiterhin hauptsächlich auf Strecken zwischen den überseeischen Gebieten und dem französischen Mutterland tätig, was im Einklang mit der Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse steht, die dem ursprünglichen Plan zugrunde liegt. (220) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auf der Grundlage ihrer eingehenden Prüfung des geänderten Umstrukturierungsplans und der von Frankreich vorgebrachten Argumente fest, dass das Unternehmen weiterhin seine Aufgabe erfüllt, die territoriale Kontinuität zwischen dem französischen Mutterland und den überseeischen Gebieten und Regionen sicherzustellen, indem es für ein diversifiziertes Angebot und wettbewerbsfähige Tarife sorgt, die für Kunden, die den in Artikel 349 AEUV anerkannten Zwängen unterliegen (42), besonders wichtig sind, und dies trotz einer Verlagerung bestimmter Kapazitäten nach Afrika, die diese Verankerung nicht infrage stellt, sondern eine kommerzielle Anpassung zur Optimierung der Flottennutzung darstellt (siehe Erwägungsgrund 231). (221) Des Weiteren zeigt die von der Kommission durchgeführte Finanzanalyse, dass die wesentlichen Parameter des geänderten Umstrukturierungsplans nach wie vor mit denen des 2020 genehmigten Plans übereinstimmen. Die Wege, um die Kosten zu senken, Schulden abzubauen, die Produktivität zu steigern und die operative Effizienz sicherzustellen, bleiben unverändert. Die Änderungen, die an den geschätzten Einnahmen und der Verteilung der Kapazitäten vorgenommen wurden, spiegeln die seit 2021 beobachteten natürlichen Marktentwicklungen und makroökonomischen Bedingungen wider. Diese Änderungen, deren Umfang begrenzt ist, beeinträchtigen die wirtschaftliche Struktur des Plans nicht, sondern erhöhen dessen Glaubwürdigkeit. (222) Die Kommission weist darauf hin, dass Umstrukturierungspläne angepasst werden können, wenn die Marktentwicklungen oder betriebliche Bedingungen dies erfordern, sofern diese Anpassungen mit den ursprünglichen Zielsetzungen im Einklang stehen. Die von Frankreich vorgeschlagenen Änderungen fügen sich genau in diesen Rahmen ein und sollen die Umsetzung des ursprünglichen Plans in einem instabilen Marktumfeld sicherstellen und gleichzeitig die 2020 festgelegten strategischen Ausrichtungen beibehalten. Die Aufgabe, die territoriale Kontinuität sicherzustellen, die ein wesentlicher Bestandteil des genehmigten Plans ist, bleibt in vollem Umfang erhalten. (223) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass es sich bei den an dem 2020 genehmigten Umstrukturierungsplan vorgenommenen Änderungen nicht um einen neuen Plan handelt, sondern um eine Plananpassung, die aufgrund der konjunkt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.