Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2025 über die staatliche Beihilfe SA.109662 (2024/C) (ex 2020/N), die Frankreich zugunsten von Corsair zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2025)9292)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4 einen erheblichen Anstieg der Flugbewegungen in der Hauptbetriebszeit aufwies, weswegen mindestens elf Flugzeuge erforderlich waren. Auch hier ist GDA der Ansicht, dass Corsair auf eine langfristige Charterung zurückgegriffen hat (122 Flüge mit Iberojet auf der Strecke Paris–Montreal, 26 Flüge mit Gallistair auf der Strecke Paris–Bamako). Anhand dieser Gegebenheiten führt GDA an, dass Corsair die Flottenbegrenzung systematisch umgangen hat, und dies wahrscheinlich ununterbrochen seit fast vier Jahren, indem regelmäßig auf Charterungen zurückgegriffen wurde, was den Willen zeigt, die Umgehung der von der Kommission auferlegten Beschränkungen zu verschleiern. (156) Am 6. Januar reagierte GDA auf die Mitteilungen von Corsair, in denen ein positives Betriebsergebnis und ein positives Nettoergebnis per Ende September 2024 angekündigt wurden, und erklärte, dass es sich dabei um Scheinankündigungen handele, die die Kommission nicht irreführen dürften. GDA weist darauf hin, dass dieses Ergebnis insbesondere auf einen starken Anstieg des Frachtverkehrs in Afrika sowie der Nebeneinkünfte zurückzuführen ist, die im Widerspruch zu dem ursprünglichen Ziel der Beihilfe von 2020 stehen, nämlich der Erschließung der überseeischen Gebiete und dem Verbraucherschutz mit „begrenzten Mitteln“. In diesem Zusammenhang führt GDA an, dass die Geschäftsleitung von Corsair im Übrigen ihre Ziele in Zusammenhang mit den Aktivitäten in Afrika und die Planung eines zehnten Flugzeugs im Strategieplan bestätigt hat, d. h. eine Flottenerweiterung, die die Wettbewerbsverfälschungen verstärkt und bestätigt, dass es sich in Wirklichkeit um einen neuen Umstrukturierungsplan handelt, der von der Kommission abgelehnt werden muss. Insbesondere weist GDA die Kommission auf eine Erklärung der Geschäftsleitung von Corsair hin, in der „Vereinbarungen mit dem Staat“ erwähnt werden, die es ermöglichen, das Dossier „unter allen Umständen“ weiterzuführen, d. h. auch ohne Abstimmung über die Abänderungsanträge zum Haushaltsplan. GDA sieht dies als Hinweis auf neue rechtswidrige Beihilfen (Zahlungsaufschübe oder Moratorien für öffentliche Verbindlichkeiten) und einen weiteren Verstoß gegen die 2020 genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe, da Corsair diese staatliche Unterstützung als Wettbewerbsvorteil nutzt. Außerdem ist GDA der Ansicht, dass die angekündigte Einstellung der Strecke nach Montreal zugunsten der (von der Kommission nicht genehmigten) Neuaufnahme einer Strecke nach Brazzaville die Strategieänderung und das Desinteresse von Corsair an seinen Verpflichtungen bestätigt und für das Argument spricht, dass es sich um einen neuen Umstrukturierungsplan handelt, der dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe unterliegt. Abschließend wiederholt GDA die Forderung, die 2020 genehmigte Beihilfe zu widerrufen und die sofortige Rückforderung aller gezahlten Beihilfen anzuordnen. (157) Darüber hinaus begrüßt GDA am 23. Mai 2025 den Beschluss der Kommission, das Prüfverfahren durch ihren Ausweitungsbeschluss vom 11. April 2025 auszuweiten, und betont, dass dadurch die Bedenken von GDA im Hinblick auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Begrenzung der Corsair-Flotte auf neun Flugzeuge und die Gewährung nicht angemeldeter rechtswidriger Beihilfen in Höhe von 32,4 Mio. EUR bestätigt werden. GDA verweist diesbezüglich mit Nachdruck darauf, dass Corsair die Flottenbegrenzung kontinuierlich und bewusst verletzt hat, indem die Gesellschaft zehn bis elf Flugzeuge einsetzte und eine aggressive Volumenstrategie betrieb, wodurch der Wettbewerb verfälscht wurde, indem es ohne rechtswidrige staatliche Unterstützung zu unhaltbaren Preisrückgängen kam. GDA weist darauf hin, dass die französischen Behörden nunmehr eingeräumt haben, dass die 32,4 Mio. EUR rechtswidrig im Rahmen einer nicht anwendbaren Regelung gewährt wurden und somit gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen wurde. Nach Ansicht von GDA wird durch diese wiederholten Verstöße und die missbräuchliche Anwendung der ursprünglichen Beihilfen in Verbindung mit dem nicht vereinbaren Charakter des geänderten Umstrukturierungsplans, der einem neuen Umstrukturierungsplan gleichkommt, ein sofortiges Handeln gerechtfertigt. Die GDA ersucht die Kommission daher zu diesem Zeitpunkt erneut, ein Verfahren wegen missbräuchlicher Anwendung der Beihilfe einzuleiten, den Beschluss von 2020 zu widerrufen, alle Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären und ihre sofortige Rückforderung anzuordnen. 4.4.2.   Air Austral (158) Air Austral, eine französische Fluggesellschaft mit Sitz auf Réunion, ist ein wichtiger Akteur im Hinblick auf die Anbindung des Indischen Ozeans und führt hauptsächlich Flüge in das französische Mutterland (tägliche Flüge nach Paris CDG und in andere Städte im Rahmen von „Train plus Air“-Partnerschaften), zu den Inseln Réunion, Mayotte, Mauritius, den Komoren, Madagaskar, den Seychellen sowie nach Südafrika, Thailand und Indien durch. (159) Air Austral ist ein direkter Wettbewerber von Corsair, da beide Gesellschaften Flüge auf wichtigen und strategischen Langstrecken durchführen, wie z. B. den Verbindungen zwischen dem französischen Mutterland und den überseeischen Gebieten, darunter insbesondere Réunion, Mayotte und die Antillen. Dieser Wettbewerb führt zu Überschneidungen auf wichtigen Strecken sowie zu einem Wettbewerb hinsichtlich der Preise und des Kapazitätsangebots. (160) Am 24. Mai 2024 übermittelte Air Austral der Kommission eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Air Austral hält die Änderung bzw. die Verlängerung des Umstrukturierungsplans von Corsair für inakzeptabel und untragbar. Dieser Standpunkt stützt sich auf die Behauptung, dass Corsair die Bedingungen der ursprünglichen Beihilfe von 2020 erheblich und kontinuierlich missachtet habe und dass der neue Umstrukturierungsplan — selbst nach seiner Überarbeitung — nicht die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherstelle und zudem die Wettbewerbsverfälschungen auf dem Markt erheblich verstärke. (161) In ihrer Stellungnahme beanstandet die Fluggesellschaft Air Austral mehrere schwerwiegende Verstöße von Corsair und stuft diese als missbräuchliche Anwendung der erhaltenen Beihilfe ein. Am schwerwiegendsten bewertet sie den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Begrenzung der Flotte auf neun Flugzeuge. Air Austral zufolge zeigt eine Prüfung der Flugpläne für die Sommersaisons 2023 und 2024, dass kontinuierlich Charterungen durchgeführt wurden, wodurch die tatsächliche Flotte in der Hauptbetriebszeit auf bis zu zehn Flugzeuge aufgestockt wurde. Dies wird als eine rein kommerzielle und auf Expansion ausgerichtete Vorgehensweise angesehen und das Argument von Corsair, wonach diese Flottenbegrenzung durch eine Begrenzung der Sitzplatzkapazität ersetzt werden sollte, wird von Air Austral zurückgewiesen, da es im Widerspruch zur Rechtsprechung und ständigen Praxis der Kommission steht. Air Austral führt des Weiteren an, dass Corsair die Strecke Réunion–Antananarivo (Madagaskar) im Jahr 2023 neu ins Programm aufgenommen und dabei den vorgeschriebenen Schwellenwert von 50 % des Angebotsanteils für neue Linienflüge überschritten hat. Darüber hinaus weist Air Austral darauf hin, dass seit 2022 keine Halbjahresberichte vorgelegt und keine Abschlüsse veröffentlicht wurden, was Air Austral zufolge die Überwachung durch die Kommission behindert und ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer möglichen Überschreitung des „absoluten Notwendigen“ der Beihilfe aufkommen lässt. (162) Air Austral ist weiterhin der Ansicht, dass der geänderte Umstrukturierungsplan nicht geeignet ist, eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität sicherzustellen, da Corsair eine aggressive und nicht haltbare Preispolitik betreibt, bei der die Preise auf der Strecke Paris–Réunion deutlich unter denen der Wettbewerber liegen. Gemäß Air Austral entsteht durch diese vor dem Hintergrund der allgemeinen Inflation aufrechterhaltene Niedrigpreispolitik eine deutliche Dekorrelation zwischen der Entwicklung der Kosten und der Flugpreise. (163) Gleichzeitig sind Air Austral zufolge die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb als erheblich verschärft einzustufen. So stieg der Angebotsanteil von Corsair zwischen 2019 und 2024 mit einem Anstieg um + 20,6 % bei der Verbindung Paris–Réunion und einer Übernahme von 56 % des Angebots für die Strecke Réunion–Madagaskar deutlich an. Diese Überkapazitäten und das Preisdumping führten zu einem erheblichen Rückgang der Rentabilität von Air Austral auf den Strecken zwischen dem französischen Mutterland und Réunion sowie Réunion und Mayotte. Die Überkapazitätspolitik von Corsair belastet die Strecke Paris–Mayotte und lähmt jedwede Entwicklungsfähigkeit für Wettbewerber. Air Austral weist diesbezüglich das Argument Frankreichs, das den „extremen Wettbewerb“ geltend macht, zurück und verweist mit Nachdruck darauf, dass Corsair selbst der Akteur ist, der diesen unlauteren Wettbewerb durch seine Verdrängungsstrategie herbeiführt. (164) Air Austral kommt zu dem Schluss, dass die ursprünglichen Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen gescheitert sind, da Corsair sich nicht an die Bedingungen gehalten hat, und dass in dem geänderten Umstrukturierungsplan trotz der erheblichen Erhöhung des Beihilfebetrags keine zusätzliche ernsthafte Ausgleichsmaßnahme vorgesehen ist. (165) Abschließend ersucht Air Austral die Kommission förmlich, den geänderten Umstrukturierungsplan abzulehnen und ein Verfahren wegen missbräuchlicher Anwendung der ursprünglichen Beihilfe einzuleiten, da die negativen Auswirkungen eindeutig gewichtiger als die positiven Auswirkungen seien. 4.4.3.   Diamondale Limited (166) Am 23. Mai 2024 übermittelte Diamondale Limited (im Folgenden Diamondale), der ehemalige Mehrheitsanteilseigner von Corsair, der bis 2021 75,03 % des Kapitals und 100 % der Stimmrechte hielt, der Kommission seine Stellungnahme. Gestützt auf seine Erfahrung und seine Kenntnis des Unternehmens äußerte Diamondale ernsthafte Zweifel an der Durchführbarkeit des geänderten Umstrukturierungsplans für Corsair und sprach sich entschieden gegen eine Erhöhung der staatlichen Beihilfe aus. (167) In seiner Stellungnahme beurteilt Diamondale den geänderten Umstrukturierungsplan als unrealistisch und ersucht die Europäische Kommission, die Corsair bereits gewährte Beihilfe in Höhe von 139,6 Mio. EUR in voller Höhe zurückzufordern, anstatt diese zu erhöhen, was gegen Artikel 108 Absatz 2 AEUV verstoßen würde. Des Weiteren teilt Diamondale die Bedenken der Kommission in Bezug auf etwaige zusätzliche staatliche Beihilfen, die Corsair während des Umstrukturierungszeitraums gewährt wurden, und ist der Ansicht, dass diese Beihilfen den Wettbewerb verfälschen. (168) Die Analyse von Diamondale zeigt eine strukturelle Verschlechterung der Abschlüsse von Corsair seit 2018, so insbesondere Verluste in Höhe von 48 Mio. EUR im Jahr 2021. Diamondale zufolge befindet sich das Unternehmen in einer chronischen finanziellen Schieflage, bei der das Betriebskapital seit 2018 durch die Aushöhlung des Eigenkapitals unzureichend ist. Nach Ansicht von Diamondale finanziert Corsair seine langfristigen Investitionen mit kurzfristigen Mitteln, was seit 2018 zu einer negativen Nettoliquidität geführt hat und das Unternehmen dem Risiko einer Einstellung der Zahlungen aussetzt. Diamondale hält die Verschuldung für zu hoch und ist der Ansicht, dass ein Überleben bei Fehlen einer ausreichenden Rentabilität selbst mit einer zusätzlichen Beihilfe in Höhe von 200 Mio. EUR nicht möglich ist. (169) Darüber hinaus äußert Diamondale ernsthafte Zweifel im Hinblick auf den tatsächlichen und ausreichenden Eigenbeitrag von Corsair und die Fähigkeit des Unternehmens, seine langfristige Rentabilität wiederherzustellen, und ist der Ansicht, dass es sich bei einigen der genannten Zuführungen um alte „wiederverwertete“ Initiativen handelt. (170) Diamondale spricht sich daher gegen den staatlichen Eingriff zugunsten eines bereits hoch verschuldeten Privatunternehmens aus und vertritt die Ansicht, dass der einzige Weg zur Verhinderung einer erneuten Insolvenz die private Finanzierung ist. 4.4.4.   Der anonyme Beteiligte (171) Der Beteiligte, der anonym bleiben möchte, kritisierte die zusätzlichen Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen und Forderungsverzichten, ohne dass konkrete Gegenleistungen erbracht werden (d. h. Umsetzung der Verpflichtungen von Corsair zur Verhinderung der Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen), und befürchtete, dass dadurch ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des Wettbewerbs entsteht. 4.5.   Stellungnahme der französischen Behörden zu den Stellungnahmen der Beteiligten (172) Zu den Stellungnahmen der anderen Beteiligten (GDA, Air Austral und Diamondale) übermittelten die französischen Behörden der Kommission am 26. Juli 2024 eine Stellungnahme, um die Zulässigkeit und die Vereinbarkeit des geänderten Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt nachzuweisen. (173) In dieser Stellungnahme bekräftigen die französischen Behörden die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Umstrukturierungsplan 2020 und weisen die Behauptungen der anderen Beteiligten zurück. Der Vorwurf mangelnder Transparenz wird entkräftet, indem die französischen Behörden darauf verweisen, dass ein regelmäßiger Austausch mit der Kommission stattgefunden hat und die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für 2021/2022 und 2022/2023 erfolgt ist. (174) In Zusammenhang mit der Flottenbegrenzung werden die punktuellen Charterungen von Flugzeugen, insbesondere für Flüge nach Bamako und Montreal, als Erfordernisse aus externen Gründen (geopolitische Risiken, Lieferverzug) gerechtfertigt, die keine Expansionspolitik darstellen, da die angebotenen Sitzplatzkapazitäten selbst mit diesen Charterungen nie das Niveau vor der Umstrukturierung überschritten haben. Die französischen Behörden fügen diesbezüglich hinzu, dass die Umstellung auf Verbindungen nach Afrika (Cotonou, Bamako, Tananarive) im Übrigen von der Kommission ausdrücklich genehmigt wurden. Im Hinblick auf Wettbewerbsverfälschungen hat Corsair seine Verpflichtung erfüllt und in Paris-Orly im Durchschnitt weit mehr als 365 Zeitnischen für andere Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird der Änderungsantrag als mit dem in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angeführten Grundsatz der einmaligen Beihilfe vereinbar angesehen, da den französischen Behörden zufolge die vollständige Kontinuität der ursprünglichen Umstrukturierungsmaßnahmen, deren Ziele (Kerngeschäft überseeische Gebiete, Ausbau Afrika) nicht infrage gestellt werden, sichergestellt ist und seine Verlängerung bis zum … (Datum des Endes des Umstrukturierungszeitraums zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Stellungnahme) streng auf den absolut notwendigen Mindestzeitraum begrenzt ist. (175) Die französischen Behörden sind zudem der Ansicht, dass der Änderungsantrag aufgrund der Erfüllung der unter Randnummer 124 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Kriterien mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (176) Unter Stützung auf die detaillierten Analysen des externen Beratungsunternehmens der Gesellschaft bestätigen die französischen Behörden die positive Dynamik von Corsair mit einem positiven Betriebsergebnis von … Mio. EUR über einen gleitenden Zeitraum von zwölf Monaten (Juni 2023 bis Mai 2024), wobei die Ergebnisse Ende Mai 2024 über dem Budget sowie deutlich über dem pessimistischen Szenario lagen. Diese positive Leistung im Zusammenhang mit der Optimierung von Kosten und Angebot bestärkt die Erwartung eines Betriebsergebnisses in Höhe von … Mio. EUR für den Zeitraum 2026-2027. Die französischen Behörden weisen des Weiteren darauf hin, dass in dem von dem Beratungsunternehmen Analysis Group verfassten Ergänzenden Bericht bestätigt wird, dass die Preispolitik von Corsair mit der Rentabilität vereinbar ist, ohne dass es zu Überkapazitäten oder Preissenkungen kommt. (177) Die französischen Behörden führen erneut an, dass Corsair im Hinblick auf die territoriale Kontinuität eine wesentliche Rolle einnimmt, wodurch staatliche Maßnahmen zur Behebung eines Marktversagens gerechtfertigt sind. Sie legen dar, dass die kontrafaktische Analyse zeigt, dass ein Verschwinden des Unternehmens vom Markt zu einem sehr starken Preisanstieg bei den Flügen zu den überseeischen Gebieten (insbesondere + 15,6 % bei Verbindungen auf die Antillen und + 41,5 % nach Mayotte), der Gefahr einer stillschweigenden Kollusion und einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbslandschaft (Übergang zu einem Monopol auf der Strecke Paris–Mayotte) führen würde. (178) Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen und privaten Anstrengungen führen die französischen Behörden aus, dass die Beanstandungen der anderen Beteiligten in Zusammenhang mit den Eigenbeiträgen zurückgewiesen werden. Die von der CRPN gewährte Staffelung der Beitragszahlungen wird nämlich als privater Beitrag angesehen, da es sich laut der französischen Behörden bei der CRPN um eine juristische Person des Privatrechts handelt, deren Gelder keine staatlichen Mittel sind. Die französischen Behörden sind außerdem der Ansicht, dass der Erlass von öffentlichen Schulden, die aus den Darlehen im Rahmen des Umstrukturierungsplans 2020 stammen, nicht als neue zusätzliche Beihilfe gewertet werden kann, was im Widerspruch zur Beschlusspraxis der Kommission stehen würde. Den französischen Behörden zufolge liegen die Eigenbeiträge von Corsair somit weiterhin über dem Schwellenwert von 50 % der gesamten Umstrukturierungskosten. (179) Darüber hinaus sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverfälschungen als ausreichend und strenger als die Maßnahmen des Umstrukturierungsplans 2020 anzusehen sind, da sich Corsair den französischen Behörden zufolge zur unwiderruflichen Aufgabe von 365 Zeitnischen in Paris-Orly, zur endgültigen Einstellung amerikanischer Flugverbindungen (…), um sich auf Afrika zu konzentrieren, sowie zur Begrenzung der Kapazitäten verpflichtet hat. Die COVID-19-Beihilfen, die Corsair erhalten hat (32 Mio. EUR), werden als rechtmäßig betrachtet, da sie auf der Grundlage des allgemeinen Rechts gewährt wurden und auch für die Wettbewerber zugänglich sind. (180) Die französischen Behörden kommen daher zu dem Schluss, dass der Änderungsantrag alle Kriterien erfüllt und ihm stattgegeben werden muss, sofern die Beihilfe nicht vor dem Beschluss der Kommission ausgezahlt wurde. (181) In Erwiderung auf die Argumente, die von den Beteiligten als Stellungnahme zu dem Ausweitungsbeschluss vom 11. April 2025 vorgebracht wurden, wiederholen die französischen Behörden im Wesentlichen ihre Ausführungen zu dem begrenzten und gerechtfertigten Charakter der punktuellen Charterungen eines zehnten Flugzeugs. Die französischen Behörden verweisen zudem darauf, dass die Flugpläne von Corsair entgegen den Behauptungen von GDA auf der Grundlage von neun Flugzeugen erstellt wurden und das Unternehmen nie elf Flugzeuge betrieben hat. Die französischen Behörden stellen zudem fest, dass die Behauptungen von GDA, wonach die Charterungen Auswirkungen auf den Markt gehabt hätten, nicht durch Beweise belegt wurden. Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass die Preissenkungen bei den Flügen in die überseeischen Departements und Regionen nicht auf die dank der staatlichen Unterstützung umgesetzte Volumenstrategie und Preispolitik von Corsair zurückzuführen sind, sondern vielmehr eine allgemeine Tendenz widerspiegeln, die nicht nur bei den von Corsair angeflogenen Zielorten Guadeloupe und Martinique zu beobachten ist, sondern auch bei anderen, nicht von Corsair angeflogenen Zielorten wie z. B. Französisch-Guayana sowie bei weiteren Mittel- und Langstreckenzielen, zu denen das Unternehmen keine Flüge anbietet. Abschließend machen die französischen Behörden geltend, dass unter den gegebenen Umständen die Erwägung, dass die Charterungen eines zehnten Flugzeugs die Vereinbarkeit des Antrags auf Änderung des Umstrukturierungsplans infrage stellen oder zu einem Missbrauch der Umstrukturierungsbeihilfe von 2020 führen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Praxis der Kommission verstoßen würde. 5.   WÜRDIGUNG 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (182) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, … staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (183) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 5.1.1.   Im Umstrukturierungsplan 2020 vorgesehene Maßnahmen (184) In der Anmeldung der Änderung des Umstrukturierungsplans gaben die französischen Behörden an, dass ein Teil der im Jahr 2020 durch das Investorenkonsortium OMRP erfolgten Kapitalzuführung in Höhe von 6 Mio. EUR in Wirklichkeit aus Mitteln der Gebietskörperschaften der überseeischen Departements und Regionen stammte, die Mitglieder dieses Konsortiums waren (Erwägungsgrund 42). Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass dieser Teil der Finanzierung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen ist. (185) Wie bei den anderen Finanzierungen aus staatlichen Haushalts- oder Steuermitteln, die Corsair im Jahr 2020 gemäß dem im Rahmen des gegen das Unternehmen eingeleiteten Präventionsverfahrens geschlossenen Schlichtungsprotokoll gewährt wurden, ist nämlich davon auszugehen, dass die in Rede stehende Finanzierung, die aus Mitteln der lokalen Gebietskörperschaften stammt, Mittel des französischen Staates bindet und diesem zuzurechnen ist, da dieses Protokoll vom CIRI, der den französischen Staat vertritt, unterzeichnet wurde. Diese individuelle Finanzierungsmaßnahme verschaffte Corsair einen selektiven Vorteil. Da sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Einzelmaßnahme bereits in Schwierigkeiten befand, was durch den Kontext der COVID-19-Pandemie noch verschärft wurde, ist nämlich die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Finanzierungen zu Marktbedingungen hätten gewährt werden können. Diese Maßnahme stärkte die Wettbewerbsposition von Corsair gegenüber anderen im Europäischen Wirtschaftsraum tätigen Fluggesellschaften und verfälschte damit den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder drohte, diesen zu verfälschen (siehe Abschnitt 3.1.1 des Beschlusses von 2020). (186) Daher ist dieser Teil der Kapitalzuführung von ORMP, die im Rahmen des Umstrukturierungsplans 2020 bewilligt wurde, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen. 5.1.2.   Im geänderten Umstrukturierungsplan vorgesehene Maßnahmen (187) Erstens sind in dem geänderten Umstrukturierungsplan folgende Maßnahmen vorgesehen, die von Frankreich als staatliche Beihilfen angemeldet wurden: i) eine neue Zuführung in Höhe von 3 Mio. EUR seitens des Departementrates von Guadeloupe, ii) eine Steuergutschrift in Zusammenhang mit den überseeischen Gebieten (CIOM) in Höhe von 38,1 Mio. EUR im Rahmen des Investitionsprogramms von Corsair für den Kauf eines Flugzeugs, iii) Umschuldung eines Betrags von 19 Mio. EUR, der der nicht erlassbaren öffentlichen Schuld mit einer Laufzeit von sechs Jahren (…) entspricht, iv) ein Fo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.