Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2025 über die staatliche Beihilfe SA.109662 (2024/C) (ex 2020/N), die Frankreich zugunsten von Corsair zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2025)9292)

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Quellenkennung: 32026D03952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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emäß Randnummer 72 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Demzufolge sowie in Anbetracht der vollständigen Rückzahlung dieser Beihilfen und der damit verbundenen Zinsen steht die Gewährung dieser Beihilfen der Gewährung der zur Finanzierung des geänderten Umstrukturierungsplans vorgesehenen zusätzlichen Beihilfen nicht entgegen und beeinträchtigt nicht deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (siehe Erwägungsgrund 119). (349) In Zusammenhang mit der Zuführung in Höhe von 6 Mio. EUR der Gebietskörperschaften der überseeischen Departements und Regionen über OMRP zur Unterstützung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans, der Gegenstand des Beschlusses von 2020 war, ist eine Ausnahme im Sinne von Erwägungsgrund 348 nicht erforderlich. Obwohl sich diese Zuführung als rechtswidrige Beihilfe erwiesen hat, war sie bereits im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen und wurde zusammen mit den anderen Umstrukturierungsbeihilfen und zu dem gleichen Zweck im Rahmen derselben Maßnahme ausgezahlt, sodass sie keine wiederholte Beihilfe darstellt, die gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß den Randnummern 70 und 71 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verstoßen könnte. Sie ist nämlich ein Bestandteil der Umstrukturierung, deren Gesamtfinanzierung in Tabelle 1 erläutert ist, der aus denselben Gründen wie die im Beschluss von 2020 genehmigte Beihilfe — auch unter Berücksichtigung der Feststellungen in Erwägungsgrund 331 — als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden muss. (350) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die zuvor im Zusammenhang mit der Gewährung dieser zusätzlichen Beihilfen geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden. Daher stellen diese rechtswidrigen und zwischenzeitlich zurückgezahlten Beihilfen die Vereinbarkeit der Beihilfe zur Unterstützung des geänderten Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mehr infrage. 5.4.   Missbräuchliche Anwendung von Umstrukturierungsbeihilfen (351) In ihrem Ausweitungsbeschluss weist die Kommission darauf hin, dass gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, sofern sie den Handel nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (352) Die Kommission verweist zudem auf die Bestimmungen des Artikels 108 Absatz 2 AEUV und des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2015/1589, wonach jedwede missbräuchliche Anwendung von Beihilfen dazu führen kann, dass der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben. (353) In ihrem Beschluss von 2020 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für Corsair, unter dem Vorbehalt der vollständigen Einhaltung des Umstrukturierungsplans und der darin vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist (Erwägungsgrund 101 des Einleitungsbeschlusses). Die französischen Behörden hatten sich außerdem verpflichtet, der Kommission halbjährliche Berichte zu übermitteln, um eine regelmäßige Überwachung der Planumsetzung, der Beihilfeauszahlungen sowie etwaiger Abweichungen von den ursprünglich genehmigten finanziellen Wegen sicherzustellen (Erwägungsgrund 102 des Beschlusses von 2020). (354) Gemäß den Randnummern 122, 126 und 129 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss jedwede Nichteinhaltung des Plans oder jedwede zusätzliche Beihilfe, die außerhalb des ursprünglichen Beschlusses gewährt wird, bei der Kommission angemeldet werden und kann als missbräuchliche Verwendung der ursprünglichen Beihilfe angesehen werden. 5.4.1.   Verpflichtung zur Flottenbegrenzung auf neun Flugzeuge (355) In ihrem Ausweitungsbeschluss vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Verwendung der Umstrukturierungsbeihilfe für Corsair unter Verstoß gegen die im Beschluss von 2020 eingegangenen Verpflichtungen, und insbesondere gegen die in Erwägungsgrund 88 Buchstabe b dieses Beschlusses vorgesehene Flottenbegrenzung auf neun Flugzeuge, eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe im Sinne des Artikels 108 Absatz 2 AEUV darstellen könnte (Erwägungsgrund 65 des Ausweitungsbeschlusses). Sollte dies der Fall sein, müsste die Kommission entscheiden, ob Frankreich die genehmigte Beihilfe durch Rückforderung aufheben oder innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist umgestalten muss. (356) Die Kommission hatte nämlich auf der Grundlage der Stellungnahmen von Wettbewerbern und der von den französischen Behörden übermittelten Informationen festgestellt, dass Corsair während der IATA-Sommersaisons 2023 und 2024 durch wiederholte und verlängerte Charterungen eine aus mindestens zehn Flugzeugen bestehende Flotte betrieben hatte (Erwägungsgründe 48 bis 62 des Ausweitungsbeschlusses). Die französischen Behörden räumten diese Überschreitungen zwar ein, machten jedoch geltend, dass diese punktuell und durch außergewöhnliche und nicht von Corsair zu verantwortende Umstände gerechtfertigt waren (siehe Erwägungsgrund 49 des Ausweitungsbeschlusses). (357) Im Hinblick auf die Größe der Flotte von Corsair in den Jahren 2021 und 2022 geht hingegen aus den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen hervor, dass etwaige Überschreitungen der im Beschluss von 2020 vorgesehenen Begrenzung durch eine auf das Zulassungsverfahren von Flugzeugen zurückzuführende Latenzzeit und nicht durch tatsächliche Charterungen eines zehnten Flugzeugs bedingt sind (siehe Erwägungsgrund 62 des Ausweitungsbeschlusses). (358) Vor diesem Hintergrund war die Kommission der Ansicht, dass die Überschreitung der höchstzulässigen Flottengröße eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellen könnte (siehe Erwägungsgründe 65 des Ausweitungsbeschlusses). Sie beschloss daher, das förmliche Prüfverfahren auszuweiten, um zu beurteilen, ob dieser Verstoß gegen die Flottenbegrenzung die Vereinbarkeit der mit dem Beschluss von 2020 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe infrage stellt, und gegebenenfalls die tatsächliche Größe der Flotte von Corsair während des verlängerten Umstrukturierungszeitraums zu überprüfen. 5.4.2.   Bewertung der an der Umstrukturierungsbeihilfe vorzunehmenden Änderungen (359) Die von Frankreich vorgelegten Nachweise belegen jedoch, dass die festgestellten Abweichungen von dem Beschluss von 2020 nur minimal sind, was auch durch die Stellungnahmen Dritter nicht widerlegt wird. (360) Insbesondere stellt die Kommission fest, dass der Einsatz zusätzlicher Flugzeuge durch Corsair seit 2020 auf strenge Ausnahmefälle begrenzt bleibt, in denen er durch äußere und von dem Unternehmen nicht zu beeinflussende Umstände gerechtfertigt ist (z. B. Lieferverzögerungen, Sicherheitsanforderungen oder Wartungsarbeiten), und dass ein solcher Einsatz in der Praxis nie zu einer tatsächlichen Überschreitung der in dem Beschluss von 2020 festgelegten Obergrenze von neun Flugzeugen geführt hat. Diese punktuellen Einsätze, die weniger als … % der unter den Umstrukturierungsplan fallenden Tätigkeit ausmachen, haben sich als zeitlich begrenzt und ohne bedeutende Auswirkung auf den Wettbewerb erwiesen, was durch die von den französischen Behörden vorgelegte Studie bestätigt wird (siehe Erwägungsgrund xx). Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass im Rahmen des erweiterten förmlichen Prüfverfahrens nicht nachgewiesen wurde, dass Corsair die Flottenobergrenze in den Jahren 2021 oder 2022 überschritten hat. In der Tat haben die Beteiligten keine Beweise vorgelegt, mit denen die in Erwägungsgrund 357 erwähnten Angaben der französischen Behörden widerlegt werden könnten. Die einzigen Fälle, in denen Überschreitungen festgestellt werden konnten, betreffen Ereignisse in den Jahren 2023 und 2024. (361) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass, auch wenn eine formale Unregelmäßigkeit festzustellen ist, diese jedoch nebensächlich ist. Somit vertritt die Kommission die Auffassung, dass es, um den ermittelten Unregelmäßigkeiten gerecht zu werden, gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eine ausreichende Maßnahme ist, die in Rede stehende Umstrukturierungsbeihilfe umzugestalten, anstatt deren Rückforderung anzuordnen. (362) Da die missbräuchliche Anwendung eine Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen betrifft, ist die Kommission im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Beihilfe auch im Hinblick auf die geplanten Wettbewerbsmaßnahmen in angemessener Weise umzugestalten ist. So sind zusätzliche Bedingungen oder Maßnahmen erforderlich, die die Wettbewerbsverfälschungen im Vergleich zu den im Rahmen der ursprünglichen Beihilfe vorgesehenen Maßnahmen verringern und über die für die neue Beihilfe bemessenen Maßnahmen hinausgehen. Die endgültige Aufgabe von 700 Zeitnischen am Flughafen Paris-Orly und die Reduzierung der Flugrotationen vom französischen Mutterland nach Fort-de-France, Pointe-à-Pitre und Réunion werden dieser Notwendigkeit gerecht. Dies sind Maßnahmen, mit denen die Marktzutrittsschranken verringert werden oder die Expansion von Wettbewerbern mit Sitz in Paris-Orly erleichtert wird (erste Maßnahme) bzw. die auf bestimmte Strecken ausgerichtet sind, auf die die vorübergehende Charterung eines zehnten Flugzeugs direkte oder indirekte Auswirkungen hatte (zweite Maßnahme). (363) Da keine der beiden Maßnahmen im Rahmen der ursprünglichen Umstrukturierungsbeihilfe Anwendung fand, ist die Auferlegung dieser Maßnahmen als Bedingungen geeignet, die bereits genehmigte Beihilferegelung zu ändern. Es besteht jedoch kein Anlass, die umzusetzenden Maßnahmen oder von Frankreich vorgeschlagenen Verpflichtungen formal von den spezifischen Bedingungen, die die ursprünglich genehmigte Beihilfe ändern, zu unterscheiden. Somit muss die Gesamtheit der Bestimmungen, die von Frankreich und gegebenenfalls von Corsair einzuhalten sind, dazu führen, dass Bedingungen festgelegt werden, an die die Genehmigung der Beihilfe geknüpft ist. 5.5.   Überwachung der Einhaltung des Beschlusses (364) Darüber hinaus sollte in Anbetracht der in die Gewährung zusätzlicher Beihilfen an Corsair in den Jahren 2021 und 2022 involvierten Stellen und der Nichteinhaltung der Begrenzung der Flugzeugflottengröße durch Corsair in den Jahren 2023 und 2024 die strenge Einhaltung aller in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen sichergestellt werden und auch überprüft werden können. Hierzu hält es die Kommission für erforderlich, eine Verpflichtung, die ihr die Überwachung der Einhaltung ihres Beschlusses ermöglicht, einzuführen, der Frankreich über einen von den französischen Behörden und dem begünstigten Unternehmen beauftragten unabhängigen Treuhänder nachkommen muss. Dieser Treuhänder muss von der Kommission genehmigt werden und ist für die umfassende Überwachung der Einhaltung der Bedingungen, an die der Beschluss gebunden ist, zuständig, einschließlich der detaillierten Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans und der Überprüfung der erzielten Ergebnisse im Vergleich zu denjenigen Ergebnissen, die im Rahmen der mit der Umstrukturierung verbundenen finanziellen Wege prognostiziert wurden. Die französischen Behörden werden in Zusammenarbeit mit Corsair sämtliche Informationen übermitteln und jedwede erforderliche Maßnahme ergreifen, damit der Überwachungstreuhänder sein Mandat ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Treuhänder legt der Kommission regelmäßig Berichte vor — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 167,8 Mio. EUR, davon 80 Mio. EUR in Form eines Erlasses öffentlicher Schulden in Höhe der in dem Umstrukturierungsplan 2020 gewährten staatlichen Darlehen und 87,8 Mio. EUR in Form von zusätzlichen Beihilfen, die die Französische Republik zugunsten der wirtschaftlichen Einheit, die Corsair SAS und alle von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften umfasst, zu gewähren beabsichtigt, sowie die Beihilfe in Höhe von 6 Mio. EUR, die Corsair SAS bereits 2020 im Rahmen der Investition der Holdinggesellschaft Outre-Mer R-Plane in Corsair gewährt wurde, sind vorbehaltlich der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Die Französische Republik stellt sicher, dass Corsair SAS oder gegebenenfalls deren Tochtergesellschaften die Maßnahmen in dem geänderten Umstrukturierungsplan, wie in diesem Beschluss dargelegt, vollständig und unverzüglich umsetzen. (2)   Die Französische Republik stellt sicher, dass Corsair SAS oder gegebenenfalls deren Tochtergesellschaften die in diesem Beschluss erläuterten Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen vollständig umsetzen, indem: a) die Flotte von Corsair SAS bis zum Ende des geänderten Umstrukturierungszeitraumsauf neun Flugzeuge begrenzt wird, b) die Zahl der von Corsair SAS durchgeführten Flugrotationen zwischen dem Flughafen Paris-Orly und den Zielflughäfen Pointe-à-Pitre, Fort-de-France und Réunion bis zum Ende des geänderten Umstrukturierungszeitraums um 97 Rotationen verringert wird, c) 700 Zeitnischen am Flughafen Paris-Orly so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ende des geänderten Umstrukturierungszeitraums, unwiderruflich aufgegeben werden, d) baldmöglichst 800 Zeitnischen am Flughafen Paris-Orly bis zum Ende des geänderten Umstrukturierungszeitraums einer oder mehreren Drittfluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden, e) bis zum Ende des geänderten Umstrukturierungszeitraums kommerzielle Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften, die dies wünschen, angeboten und nach Treu und Glauben ausgehandelt werden, f) während des gesamten geänderten Umstrukturierungszeitraums keine Beteiligungen an Unternehmen erworben werden, es sei denn, dies ist zwingend erforderlich, um die langfristige Rentabilität von Corsair SAS oder gegebenenfalls von deren Tochtergesellschaften sicherzustellen, wobei der Erwerb in einem solchen Fall von der Kommission zu genehmigen ist, und g) die staatliche Unterstützung während des gesamten geänderten Umstrukturierungszeitraums nicht als Wettbewerbsvorteil bei der Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen angeführt wird. Artikel 3 (1)   Die Französische Republik legt ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums alle drei Monate einen Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen vor. (2)   Diese Berichte sind von einem unabhängigen Treuhänder des begünstigten Unternehmens vorzulegen, dessen Benennung von der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme dieses Beschlusses bestätigt werden muss. (3)   In den Berichten werden insbesondere die Daten der tatsächlichen Auszahlung oder Gewährung der Beihilfen und des Eigenbeitrags des begünstigten Unternehmens angegeben sowie die Entwicklung des Netzes, seiner Marktposition, seiner Flugzeugflotte und deren Nutzung durch Corsair SAS beschrieben. In den Berichten werden etwaige Abweichungen von den im geänderten Umstrukturierungsplan vorgegebenen finanziellen oder operativen Entwicklungsschritten in Bezug auf Einnahmen, Kostenkontrolle und Kostensenkung sowie die durch die Umstrukturierung erzielten Ergebnisse überprüft und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen aufgeführt, die bereits umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, um die im Plan vorgesehenen Ergebnisse zu erreichen. Die Einhaltung der in Artikel 2 dieses Beschlusses aufgeführten Bedingungen muss von dem Treuhänder in jedem seiner Berichte im Einzelnen bewertet werden, damit jedwede festgestellte oder vorhersehbare Abweichung unverzüglich angegangen wird. Artikel 4 Das vorliegende förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, soweit es die staatlichen Beihilfen in Höhe von 32,4 Mio. EUR betrifft, die Corsair SAS im Zeitraum 2021-2022 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Französischen Republik gewährt wurden, und nachdem festgestellt wurde, dass Corsair SAS diese Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückgezahlt hat, gegenstandslos geworden. Artikel 5 Die Französische Republik teilt der Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen bereits getroffen wurden bzw. noch geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 6 Dieser Beschluss wird der Französischen Republik übermittelt. Brüssel, den 23. Dezember 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C, C/2024/2822, 24.4.2024, und ABl. C, C/2025/2490, 2.5.2025. (2)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (3)  Beschluss der Kommission vom 11. Dezember 2020 in der Sache SA.58463 (2020/N) — Frankreich — Umstrukturierungsbeihilfe für Corsair SA (ABl. C 41 vom 5.2.2021, S. 8). (4)  Am selben Tag genehmigte die Kommission im Einklang mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV eine Beihilfe für Corsair in Höhe von 30,2 Mio. EUR in Form einer Steuergutschrift in Zusammenhang mit den überseeischen Gebieten (sog. „crédit d'impôt Outre-Mer“). Mit dieser Beihilfe wurde Corsair für den Schaden entschädigt, der der Gesellschaft vom 17. März bis zum 30. Juni 2020 durch die Lockdown-Maßnahmen und Reisebeschränkungen entstanden war, die Frankreich und andere Zielländer zur Eindämmung des COVID-19-Virus verhängt hatten. Siehe Beschluss der Kommission vom 11. Dezember 2020 in der Sache SA.58125 (2020/N) — Frankreich — Ausgleichsbeihilfe für Corsair für den durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden (ABl. C 242 vom 24.6.2022, S. 1). (5)  Beschluss C(2024) 8537 final der Kommission vom 5. Februar 2024 in der Sache SA.109662 — Frankreich — Änderung der Beihilfe und des Umstrukturierungsplans für Corsair (ABl. C, C/2024/2822, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2822/oj). (6)   ABl. C, C/2025/2490, 2.5.2025. (7)  OMRP ist eine Holdinggesellschaft, die am 24. August 2020 im Rahmen der Übernahme und Umstrukturierung von Corsair vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise gegründet wurde. OMRP besteht aus den an der Rettung von Corsair beteiligten Anteilseignern, d. h. neben öffentlichen Akteuren insbesondere aus privaten Investoren, und der ausschließliche Gegenstand der Gesellschaft ist das Halten und die Verwaltung der Beteiligung an Corsair. OMRP übt keine eigene operative Tätigkeit aus und ist das Geschäftsvehikel, über das die Anteilseigner ihre Rechte ausüben und das wirtschaftliche Risiko im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Corsair übernehmen. Einige private Gesellschafter von OMRP, die in Corsair reinvestieren wollten, haben sich in der Holdinggesellschaft Blue Sky zusammengeschlossen, die im Rahmen der Änderung des Umstrukturierungsplans von Corsair tätig wurde — siehe Anhang 2 „Festangebot“ (offre ferme), das der Kommission am 15. Dezember 2023 übermittelt wurde. (8)  Blue Sky Holding SAS mit Sitz am Aéroport Guadeloupe Pôle Caraïbe ist ein privates Konsortium, in dem sich einige der ehemaligen Anteilseigner von Corsair zusammengeschlossen haben. (9)  Die Gruppe Advens-Geocoton ist ein privater Industrie- und Dienstleistungskonzern mit französischen Wurzeln, der insbesondere in den Bereichen Textilien, Agroindustrie, Logistik und digitale Dienstleistungen tätig ist und seit jeher in Afrika und den überseeischen Gebieten präsent ist. Die Gruppe entstand durch den Zusammenschluss von Advens und Geocoton und verfügt über anerkannte Erfahrung in der Verwaltung von Tätigkeiten in komplexen und kapitalintensiven Umfeldern. (10)  SEMPAT (Société d‘Economie Mixte Patrimoniale Région Guadeloupe) ist eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft mit mehrheitlich öffentlichem Kapital, deren Aufgabe es ist, in wirtschaftliche Projekte, die für die Gebiete Guadeloupes von strategischer Bedeutung sind, zu investieren und diese zu begleiten (siehe https://www.sempatrimoniale.com/a-propos). Im Rahmen der Umstrukturierung von Corsair tritt SEMPAT als öffentlicher Minderheitsinvestor auf und stellt Finanzmittel bereit, die von der Region Guadeloupe bewilligt wurden. (11)  Blue Sky Holding, die Gruppe Advens-Geocoton und SEMPAT haben sich außerdem zu einer zusätzlichen Kapitalinvestition in Höhe von (5-20) Mio. EUR verpflichtet, sofern der Bestand an liquiden Mitteln von Corsair zum Monatsende unter den Schwellenwert von (20-60) Mio. EUR fällt. Diese Verpflichtung bietet eine zusätzliche Sicherheit, wenn die Parameter des geänderten Umstrukturierungsplans von Corsair schlechter werden und somit den Eigenbeitrag des Privatsektors erhöhen sollten. (12)  Mit „RASK“ werden alle von einer Fluggesellschaft erzielten Einnahmen im Verhältnis zu der Gesamtzahl der in einem bestimmten Zeitraum verfügbaren Sitzplatzkilometer (ASK) bezeichnet. (13)  Nach vollständigem Ausschluss des langjährigen Anteilseigners OMRP durch den vollständigen Wertverlust aller seiner Aktien. (14)  Dies entspricht dem Betrag der monatlichen Leasingrate für die Flugzeuge bis zum 30. September 2025, d. h. während der Laufzeit des geänderten Umstrukturierungsplans. (15)  Die Steuergutschrift in Zusammenhang mit den überseeischen Gebieten wird durch den Artikel 244 quater W des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) geregelt und ist eine Steuervergünstigung für Investitionen in den französischen überseeischen Departements. Diese Maßnahme steht Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, normalerweise nicht zur Verfügung. Der französische Staat verpflichtet sich jedoch, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um sie Corsair ungeachtet dessen, dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, ausnahmsweise zu gewähren. (16)  Die französischen Behörden stellen klar, dass der Restbetrag der nicht erlassbaren öffentlichen Schuld in Höhe von 5,5 Mio. EUR zeitgleich mit der Zahlung der Steuergutschrift 2026 (entspricht der CIOM, die der französische Staat in Anwendung von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV an Corsair zu zahlen hat) zurückgezahlt wird. (17)  Die in Erwägungsgrund 39 Ziffern iii und iv angeführten Finanzmittel werden über die Commission des chefs des services financiers (Kommission der Leiter der Finanzdienste, CCSF) bereitgestellt, die in die Generaldirektion für öffentliche Finanzen des Wirtschaftsministeriums eingegliedert ist, https://www.economie.gouv.fr/dgfip/une-mission-de-soutien-aux-entreprises. (18)  Siehe Anhang 5 des am 7. November 2025 unterzeichneten „Term Sheet“. (19)  Die französischen Behörden weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Rahmen des Beschlusses von 2020 der Gesamtbetrag der vom Staat gewährten Darlehen (80 Mio. EUR) als staatliche Beihilfe berücksichtigt wurde, und nicht nur der wirtschaftliche Vorteil, der Corsair aus den vom Staat gewährten Darlehen im Vergleich zu ähnlichen Darlehen, die von einem privaten Akteur gewährt worden wären, erwächst. (22)  Für die Zwecke der Bewertung des Umstrukturierungsplans von Corsair und Beurteilung der zukünftigen Rentabilität des Unternehmens wurden die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) von Corsair von den französischen Behörden auf (8,6-10,5) % am Ende des Umstrukturierungsplans, d. h. im Jahr 2026, geschätzt. Dieser WACC wird anhand der Standardformel berechnet, bei der die Gewichtung von Fremdkapitalkosten (RD) und Eigenkapitalkosten erfolgt. Die Eigenkapitalkosten (RE) werden auf … % beziffert. Dies wurde mithilfe der CAPM-Formel berechnet, einem Modell zur Bewertung der finanziellen Vermögenswerte (RE = RFR + βe x ERP + Risk Premium), zuzüglich einer Risikoprämie mit einem prognostizierten risi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.