Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2025 über die staatliche Beihilfe SA.109662 (2024/C) (ex 2020/N), die Frankreich zugunsten von Corsair zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2025)9292)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kolosen Satz (Risk Free Rate, RFR) von … % für 2027, einer Marktrisikoprämie (Equity Risk Premium, ERP) von … % für Frankreich und einem Eigenkapital-Beta (βE) von 1,09. Im Rahmen der Risikoprämie wurde eine Illiquiditätsprämie von … % hinzugefügt, um die Tatsache, dass Corsair nicht börsennotiert ist, auszugleichen. Die auf … % geschätzten Fremdkapitalkosten (RD) nach Steuerabzug beruhen auf einem Satz vor Steuern von … % und einem ermittelten effektiven Steuersatz von … %. Beide Komponenten werden mit einer Hebelwirkung von … % gewichtet, die auf dem Durchschnitt des europäischen Luftverkehrssektors basiert. Die Kommission stellt zudem fest, dass die durchschnittlichen Kapitalkosten für den Luftverkehrssektor in Europa — deren Schätzung durch Professor Damodaran erfolgt, dessen Ansatz als anerkannte Quelle für die finanzielle Bewertung herangezogen wird — im Jahr 2025 bei etwa 8 % liegen, was ein niedrigerer Wert ist als der in der französischen Bewertung angeführte Wert (siehe: https://pages.stern.nyu.edu/~adamodar/New_Home_Page/datacurrent.html). (23)   ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1, zuletzt geändert am 18. November 2021 (ABl. C 473 vom 24.11.2021, S. 1). (24)  E. Combe, A. Chapsal, P. Lissot, Analysis of the economic effects of Corsair’s cessation of activity, im Auftrag von Corsair erstellte Studie vom 7. März 2024. (30)  Artikel L611-3 ff. des Code de commerce (Handelsgesetzbuch). (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (32)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 261 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung. (33)  Ebd., Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 36. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 2021, Italienische Republik/Kommission, C-425/19 P, ECLI:EU:C:2021:154, Rn. 67. (36)  Artikel L6527-1 bis L6527-4 und L6527-8 des Code des transports. (37)  Die Tatsache, dass der Staat alle Vertreter eines Branchenverbands ernennt, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vertreter des Staates sind, siehe Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1985, Bureau national interprofessionnel du cognac (BNIC)/Guy Clair, C-123/83, Rn. 18 und 19. (38)  Siehe den von den französischen Behörden am 10. Februar 2025 übermittelten Beschluss der außerordentlichen Verwaltungsratssitzung der CRPN vom 7. November 2023. (39)  Beschluss C(2020) 2059 vom 30. März 2020 in der Sache SA.56823 (2020/N) — Frankreich — Solidaritätsfonds für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen, finanziellen und sozialen Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie und den zur Eindämmung dieses Ausbruchs ergriffenen Maßnahmen besonders betroffen sind (ABl. C 144 vom 30.4.2020, S. 1), Beschluss C(2021) 1706 final vom 9. März 2021 in der Sache SA.61330 (2021/N) — Frankreich COVID-19: Beihilferegelung zum Ausgleich der ungedeckten Fixkosten von Unternehmen (ABl. C 242 vom 7.7.2023, S. 1) und Beschluss C(2021) 8710 final vom 26. November 2021 in der Sache SA.64114 (2021/N) — Frankreich COVID 19 — Teilausgleich für Fixkosten von Unternehmen, die von der COVID-19-Krise aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen zum Verbot des Publikumsverkehrs betroffen sind (ABl. C 500 vom 10.12.2021, S. 1). Siehe auch Erwägungsgrund 27 des Ausweitungsbeschlusses. (40)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (Hinkley Point C), C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 19. (42)  Für Frankreich betrifft dies insbesondere Guadeloupe, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin. (43)  Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, Rn. 124. (44)  Siehe die Anwendung auf eine Fluggesellschaft mittlerer Größe, die bestimmte Segmente der Nachfrage im Personenluftverkehr bedient, in der Sache SA.57026 (2020/N) — Rumänien COVID-19: Beihilfe für Blue Air, ABl. C 430 vom 11.12.2020, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2023, Wizz Air Hungary/Kommission, T-142/21, ECLI:EU:T:2023:164, Rn. 66-74. (45)  … (46)  In Randnummer 16 des Term Sheet und dem diesem beigefügten Umstrukturierungsplan ist vorgesehen, dass die durch die CIOM finanzierten Flugzeuge zu … % ihrer Flugzeit auf Verbindungen zu den überseeischen Gebieten eingesetzt werden müssen und zu … % ihrer Flugzeit auf Verbindungen zu anderen Zielorten des Netzes genutzt werden können. (47)  Erwägungsgründe 60-65 des Beschlusses von 2020. (48)  Quelle: Seite 7 des aktualisierten Umstrukturierungsplans, der der Kommission am 15. Dezember 2025 übermittelt wurde. (49)  Durchschnitt, der von der Kommission für Condor, SAS, TAP, TAROM berechnet wurde. (50)  In der Studie wird der WACC für den Zeitpunkt, zu dem der Umstrukturierungsplan endet, auf der Grundlage von Marktdaten und nicht in Bezug auf die aktuelle Situation des Unternehmens Corsair und dessen Prognosen für die inhärenten Finanzierungskosten und Hebelwirkungen am Ende des Zeitraums im Jahr 2026 geschätzt. Dies steht im Einklang mit einer Analyse der Fähigkeit des Unternehmens, seine Kapitalkosten unter normalen Marktbedingungen dauerhaft zu decken. Alternativ dazu ist eine Schätzung der Opportunitätskosten des Kapitals zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kapital (oder die Verbindlichkeit) investiert und analysiert wird, möglich. (51)  Der Ansatz konzentriert sich auf standardisierte sektorspezifische Parameter und nicht auf idiosynkratische Daten des begünstigten Unternehmens, die die Gewährung staatlicher Beihilfen widerspiegeln, die der Empfänger der Umstrukturierungsbeihilfe erhält, wie im Falle von Corsair der Erlass öffentlicher Forderungen. (52)  Der Ansatz ermöglicht es, das systematische Risiko des Luftverkehrssektors und nicht das vorübergehende Risikoprofil von Corsair darzustellen. (53)  Die Marktprognosen und makroökonomischen Annahmen nähern sich im Zeitraum 2025-2027 einer Stabilisierung oder sogar einer allmählichen Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar an. Zum einen wird in den technischen Projektionen des Eurosystems davon ausgegangen, dass der EUR/USD-Wechselkurs zwischen 2025 und 2027 leicht ansteigen könnte, und zwar von etwa 1,08 im Jahr 2025 auf zunächst 1,11 und anschließend 1,13 im Zeitraum 2026-2027, was eine Aufwertung des Euro mit Blick auf frühere Niveaus vor dem Hintergrund nach unten korrigierter Rohstoffpreise und der langfristigen Zinsdynamik im Euro-Währungsgebiet widerspiegelt. Zum anderen deuten die Prognosen der EZB-Umfrage unter professionellen Prognostikern (ECB Survey of Professional Forecasters) auf eine Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar hin, wonach für 2026 höhere EUR/USD-Kurse als für 2025 erwartet werden, was einem mittelfristigen Aufwärtstrend entspricht. Diese Erwartungen werden durch einvernehmliche Prognosen internationaler Finanzinstitutionen bestätigt, von denen einige davon ausgehen, dass der Euro im Zeitraum 2025-2026 aufgrund struktureller Faktoren, wie möglicher geldpolitischer Divergenzen zwischen der Europäischen Zentralbank und der US-Notenbank, sowie der relativen Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets dauerhaft über 1,15-1,20 USD liegen könnte. Insgesamt rechtfertigen diese Fakten die Annahme einer Stabilisierung und anschließenden leichten Aufwertung des Euro gegenüber dem US-Dollar über den betrachteten Zeitraum. (54)  Die an den Mineralöl- und Terminmärkten erhobenen Daten deuten nach den in den Jahren 2022 und 2023 beobachteten Volatilitätsspitzen auf einen allgemein rückläufigen Trend bei den Preisen für Destillatkraftstoffe, einschließlich Kerosin, hin. Die internationalen Rohölpreise, d. h. der maßgebende Preistreiber für die Kerosinkosten, sind seit den Höchstständen der letzten Jahre erheblich gesunken und liegen 2025 auf einem historischen Tiefstand, wobei Brent bei vielen Börsennotierungen unter 70 USD pro Barrel liegt, was auf ein Überangebot und eine schwächer als erwartete Nachfrage weltweit zurückzuführen ist. Verlässlichen Prognosen zufolge könnte sich dieser rückläufige Trend in den Jahren 2026 und 2027 fortsetzen, wobei die Brent-Preise mittelfristig auf etwa 58-60 USD pro Barrel geschätzt werden, was deutlich unter den jüngsten Höchstständen liegt und einen Abwärtsdruck auf die Kerosinpreise ausübt. Darüber hinaus zeigen die Terminmärkte für Destillatprodukte einen Rückgang der Prämien für Jet Fuel (Kerosin) gegenüber anderen Destillatkraftstoffen, was darauf hindeutet, dass die erwartete Versorgungsknappheit nachlässt. Die EU-Prämien für Jet Fuel im Vergleich zu Diesel-Futures sind fast verschwunden, was auf eine nachlassende Angst vor Knappheit und eine Normalisierung der Preisstrukturen auf den Terminmärkten hindeutet (siehe: https://www.argusmedia.com/en/news-and-insights/latest-market-news/2707526-european-jet-premiums-collapse-on-ice-gasoil-strength?utm_source=chatgpt.com). Vor diesem Hintergrund führt das Zusammenwirken von geringeren Rohöl-Terminpreisen und einbrechenden Prämien für Destillatprodukte dazu, dass im Planungszeitraum 2025-2027 Stabilität oder sogar ein leichter Rückgang der Flugkerosinpreise erwartet wird, wodurch das Risiko für die operativen Margen von Fluggesellschaften, die wie Corsair von diesem wichtigen Treibstoff abhängig sind, erheblich gemindert wird. (55)  Siehe Erwägungsgrund 32 des Einleitungsbeschlusses, in dem nicht auf die Zinsen für die erlassenen FDES- und PP-Darlehen eingegangen wird. (56)  Siehe Anhang 5 des am 7. November 2025 unterzeichneten „Term Sheet“. (57)  Anhang II des Term Sheet: Vorstellung „Projekt Gwalior“, 23. Mai 2025, S. 11. (58)  Eurocontrol, European Aviation Overview, 23. Januar 2025. Daten von Corsair aus dem Projekt Gwailor, 23. Mai 2025, S. 11. (59)  IATA, Der Wert des Luftverkehrs in Frankreich, Quelle: Oxford Economics 2023. (60)  Beschluss vom Dezember 2020, Tabelle 1, Fußnote 3 und geänderter Umstrukturierungsplan. (61)  Beschluss vom Dezember 2020, Fußnote 4. (62)  Die Kommission weist diesbezüglich darauf hin, dass die betreffenden Beihilfen, die Corsair im Jahr 2022 erhielt, zum Ausgleich von Kosten gewährt wurden, die Corsair bis Ende 2021 entstanden sind (siehe Ausweitungsbeschluss, Erwägungsgrund 21 Ziffer iii, und den in Fußnote 12 des Ausweitungsbeschlusses genannten Beschluss). ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3952/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.