Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2025 über die staatliche Beihilfe SA.109662 (2024/C) (ex 2020/N), die Frankreich zugunsten von Corsair zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2025)9292)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erfälschungen (316) Gemäß den Randnummern 76 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden und die positiven Folgen die möglichen nachteiligen überwiegen. (317) Diese Maßnahmen sollten sowohl Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko ausräumen als auch etwaige Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten beheben, auf denen das begünstigte Unternehmen tätig ist. Ihr Umfang wird durch eine am Einzelfall orientierte Prüfung bestimmt, die Kriterien wie den Umfang und die Art der Beihilfe, die Bedingungen und Umstände der Beihilfegewährung, die Größe und die Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinem Markt sowie den Umfang der Eigenbeitrags- und Lastenverteilungsmaßnahmen einbezieht. (318) Insbesondere sollten Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen normalerweise die Gestalt von Strukturmaßnahmen haben, d. h., sie sollten klar umrissene Veräußerungen von nicht defizitären Geschäftszweigen umfassen, und dies unter Ausklammerung der Abstoßung von Geschäftszweigen, die ohnehin aufgegeben werden müssten, um die Rentabilität zu erhalten. Ein Grundprinzip besteht darin, dass diese Maßnahmen weder die Aussichten auf eine Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens beeinträchtigen noch zulasten der Verbraucher und des Wettbewerbs gehen dürfen. (319) Gemäß Randnummer 124 Buchstaben c und d der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird die Kommission im Falle einer Änderung des Umstrukturierungsplans von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, dass, falls der Beihilfebetrag heraufgesetzt wird, die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen umfangreicher sein müssen als anfänglich festgelegt, und dass, falls die angebotenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen weniger umfangreich als ursprünglich festgelegt sind, der Beihilfebetrag entsprechend herabgesetzt werden muss. Darüber hinaus kann gemäß den Randnummern 127 bis 129 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, wenn eine Umstrukturierungsbeihilfe nach diesen Leitlinien geprüft wird, die Gewährung jeder weiteren Beihilfe in der Umstrukturierungsphase, selbst wenn sie nach Maßgabe einer bereits genehmigten Beihilferegelung erfolgt, den Umfang der von der Kommission zu bestimmenden Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen dahin gehend beeinflussen, dass sie diesen Umfang unter Berücksichtigung anderer Beihilfen gleich welcher Art, die dem begünstigten Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraums gewährt wurden, bemisst. (320) In ihrem Einleitungsbeschluss hatte die Kommission dargelegt, dass Frankreich im geänderten Umstrukturierungsplan für Corsair eine Anpassung der ursprünglich genehmigten Maßnahmen vorschlug. Konkret sah Frankreich vor, i) Corsair zu verpflichten, bis zu 365 Start- und Landezeitnischen durch Übergabe an den Verband COHOR aufzugeben, und ii) die Flottenerweiterung auf zehn Flugzeuge ab August 2024 zu begrenzen. Abgesehen davon wurden keine Angaben in Bezug auf die Verlängerung oder Verstärkung der früheren Maßnahmen vorgelegt. (321) Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der während des Umstrukturierungszeitraums erhaltenen und noch zu erhaltenden zusätzlichen staatlichen Beihilfen (einschließlich des Betrags in Höhe von 32,4 Mio. EUR) äußerte die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen. Im Einklang mit Randnummer 124 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen die Maßnahmen im Falle einer Erhöhung des Beihilfebetrags umfangreicher sein als anfänglich festgelegt. Trotz der erheblichen Erhöhung der Beihilfe blieben die Maßnahmen jedoch im Wesentlichen unverändert. Die Erweiterung der Flotte auf zehn Flugzeuge stand im Widerspruch zu dem Grundsatz einer Verkleinerung der Flotte im Zuge der Erhöhung der Beihilfe, und selbst bei einer Berechnung nach Sitzplätzen lag die Kapazität etwas höher als im Plan von 2020 vorgesehen. (322) Außerdem schien die Maßnahme der Aufgabe der Zeitnischen weder qualitativ noch quantitativ umfangreicher zu sein als die ursprüngliche Maßnahme, die vorsah, einer dritten Gesellschaft eine jährliche Quote zur Verfügung zu stellen, wobei im Übrigen das Verfahren zur Genehmigung der Ausschreibungsbedingungen nicht eingehalten worden war. Daher warf die geänderte Umstrukturierungsbeihilfe ernsthafte Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien auf. (323) Was die Erweiterung der Flotte von Corsair betrifft, so sieht, im Anschluss an den Austausch mit den französischen Behörden, der Geschäftsplan im Term Sheet über die Gestaltung des Umstrukturierungsplans von Corsair, das insbesondere von Corsair, den Anteilseignern von Corsair und dem französischen Staat unterzeichnet wurde, nunmehr im Gegensatz zu den früheren Fassungen … (57) vor. Ebenso hat sich die Zahl der Zeitnischen, die auf deren Nachfrage vorübergehend an Wettbewerber abgetreten werden könnten, mehr als verdoppelt. Zusammen mit der Entwicklung der Flottengröße gibt diese Verdoppelung eine angemessene Antwort auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken. (324) Neben den im ursprünglichen Plan vorgesehenen Maßnahmen umfasst das überarbeitete Paket nunmehr folgende Maßnahmen: i) eine erhebliche Verringerung der Flüge auf den Strecken zu den überseeischen Departements. Die französischen Behörden stimmten der Streichung von 97 Flugrotationen von Corsair vom französischen Mutterland nach Fort-de-France, Pointe-à-Pitre und Réunion im Geschäftsjahr 2025-2026 zu, um ein Jahresvolumen zu erreichen, das den durchschnittlichen Rotationen eines Flugzeugs von Corsair entspricht, ii) die endgültigen Aufgabe von 700 Zeitnischen am Flughafen Paris-Orly durch Corsair und iii) die vorübergehende Freigabe von 800 Zeitnischen am Flughafen Paris-Orly durch Corsair bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. (325) Im Hinblick auf die Beurteilung der Maßnahmen übt das Unternehmen Corsair seine Tätigkeit in Fördergebieten im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (den überseeischen Gebieten) aus, was eine flexiblere Anwendung der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Grundsätze rechtfertigt, wie aus Randnummer 98 dieser Leitlinien hervorgeht. Somit ist es legitim, weniger strenge Anforderungen an den Kapazitätsabbau oder die Begrenzung der Marktpräsenz zu stellen. In diesem Zusammenhang werden durch die verhaltensorientierte Maßnahme, mit der die Rotationen auf den Überseeverbindungen reduziert werden, die Nutzung der Flugzeuge und die angebotenen Verkehrsdienste für den verbleibenden Umstrukturierungszeitraum um … verringert. Die Maßnahme ist darauf ausgerichtet, Wettbewerbsverfälschungen auf Strecken zu verringern, die Zielorte innerhalb des Binnenmarkts miteinander verbinden und nur von in der Union registrierten konkurrierenden Fluggesellschaften bedient werden, was bei den afrikanischen Strecken von Corsair nicht der Fall ist. (326) Ebenso machen die von der Maßnahme betroffenen Zeitnischen einen erheblichen Anteil — nämlich … % — der Zeitnischen aus, die Corsair am Flughafen Paris-Orly zur Verfügung stehen. Aufgrund der Überlastung und der Beschränkungen des Luftverkehrs auf dem betreffenden Flughafen übersteigt die Nachfrage nach Zeitnischen dort die Verfügbarkeit, wodurch für Wettbewerber, die dort Flüge anbieten wollen, eine Marktzutrittsschranke entsteht. Die Maßnahme ist somit auch auf Strecken ausgerichtet, auf denen Corsair tätig ist. (327) Des Weiteren kann die Öffnung für Vereinbarungen mit anderen Gesellschaften, die dies wünschen, einen Teil des Markts und des Netzes von Corsair für den Wettbewerb öffnen und so eine Ausdehnung der Vereinbarungen begünstigen, was dem Wettbewerb und den Verbrauchern durch das größere Angebot an Dienstleistungen nur zugutekommen kann. Eine Verpflichtung von Corsair, Code-Sharing-Vereinbarungen nach Treu und Glauben auszuhandeln, würde nämlich dazu beitragen, die Verknüpfung der Netze zu stärken und den Marktzugang für andere Fluggesellschaften zu verbessern. Dies betrifft insbesondere kleine Gesellschaften, die aufgrund der geringen Größe ihres Netzes dem Kunden keine Dienstleistungen und Erfahrungen anbieten können, die mit denen der großen Fluggesellschaften, die solche Dienstleistungen mit ihrer eigenen Flotte innerhalb ihres Netzes anbieten können, vergleichbar sind. (328) Die Gesamtheit der Maßnahmen ist auch unter Berücksichtigung der Größe und der Stellung von Corsair auf dem Markt sowie der Merkmale des in Rede stehenden Markts zu beurteilen. Die verfügbaren Informationen zeigen, dass der Luftverkehrsmarkt in Europa wächst und 2025 wieder das Aktivitätsniveau von 2019 erreicht und infolge der vorgenommenen Anpassungen keine Überkapazitäten aufweist. Insbesondere entfielen — mit Blick auf Frankreich und das begünstigte Unternehmen mit durchschnittlich 16 Flügen pro Tag im Jahr 2024, dem letzten vollständigen Jahr, für das Daten vorliegen — auf Corsair mengenmäßig … % der insgesamt 4 086 täglichen Flüge ab/nach Frankreich, deren Zahl im Vergleich zum Vorjahr um 2 % zugenommen hat (58). Auch die Einnahmen von Corsair in Höhe von … Mio. EUR machten wertmäßig nur … % der 8,5 Mrd. EUR aus, die von den in Frankreich registrierten Fluggesellschaften im Jahr 2023, dem letzten vollständigen Jahr, für das Daten vorliegen, erwirtschaftet wurden (59). (329) Die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen sind daher sehr begrenzt, was bei den Abhilfemaßnahmen berücksichtigt werden muss. Dies gilt umso mehr, als Corsair über keine eigenen Vermögenswerte verfügt, wie z. B. Flugzeuge, die veräußert werden könnten, um den Markteintritt neuer Wettbewerber, die Expansion bestehender kleiner Wettbewerber oder das grenzüberschreitende Geschäft zu fördern. (330) Zu den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, ist festzuhalten, dass die Änderung des Umstrukturierungsplans infolge zwingender und von Corsair nicht zu beeinflussender externer Ereignisse erfolgte, in erster Linie der Verlängerung der COVID-19-Krise und der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine, die dazu führten, dass das Unternehmen von seinem ursprünglichen Geschäftsplan abwich, sei es mit Blick auf den finanziellen Weg (Erwägungsgrund 346) oder auf die geplanten Flugverbindungen, mit einer Neuausrichtung nach Afrika, die somit nicht zu Zielen im Binnenmarkt führten. Darüber hinaus besteht die überwiegende Mehrheit der im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans beantragten Beihilfen in einem Verzicht auf die im Jahr 2020 in Form von Darlehen gewährten Beihilfen und nicht in neuen Kapitalzuführungen. Diese Gegebenheiten sind auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen einzubeziehen. (331) Darüber hinaus ist das im Verhältnis zu dem Beihilfebetrag relativ hohe Eigenbeitragsniveau zu berücksichtigen. Selbst wenn die Zuführung in Höhe von 6 Mio. EUR der Gebietskörperschaften der überseeischen Departements und Regionen über OMRP zur Unterstützung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans hinzugerechnet wird, wird sowohl mit den früheren als auch mit den jetzt angemeldeten Beihilfen ein weit unter der Hälfte liegender Prozentsatz der Umstrukturierungskosten finanziert. Ebenso wie diese Beihilfemaßnahmen tragen auch die Eigenbeiträge von Corsair im Rahmen der Umstrukturierung zur Deckung sowohl des Solvenz- als auch des Liquiditätsbedarfs von Corsair bei, wodurch der Umfang des staatlichen Eingriffs verringert wird. Zu berücksichtigen sind außerdem die Beteiligungen der derzeitigen Anteilseigner ebenso wie die der früheren Anteilseigner zum Zeitpunkt des Beschlusses von 2020, deren Beteiligungen im Rahmen der bevorstehenden Kapitalerhöhung auf null reduziert werden. Durch ein höheres Eigenbeitragsniveau und einen höheren Anteil an der Lastenverteilung, die den Beihilfebetrag und das moralische Risiko begrenzen, wird im Fall von Corsair der erforderliche Umfang der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen gemäß Randnummer 90 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verringert. (332) Ein wesentliches Kriterium im Hinblick auf die Auswirkung der vorgeschlagenen Verpflichtungen auf die langfristige Rentabilität des Unternehmens ist, dass die Maßnahmen zur Verringerung von Wettbewerbsverfälschungen nicht zu einem derartigen Rückgang der Geschäftstätigkeit führen dürfen, dass dadurch die Wiederherstellung der Rentabilität gefährdet würde. Wie aus der letzten Fassung des geänderten Umstrukturierungsplans hervorgeht, knüpft Corsair selbst in einem pessimistischen Szenario, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen einbezogen sind, an seinen Weg zur Wiederherstellung der Rentabilität an. (333) Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses deutlich verbesserte Maßnahmenpaket in Anbetracht der Gegebenheiten und der Faktoren, denen bei der Kalibrierung der Maßnahmen Rechnung getragen wurde, und unter Berücksichtigung des Umfangs der vorübergehend freigegebenen zusätzlichen Zeitnischen, die über die Maßnahmen des ursprünglichen Plans hinausgehen, in vollem Umfang den Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, und insbesondere der Randnummer 124 Buchstabe c, gerecht wird, indem sichergestellt wird, dass die negativen Auswirkungen der zusätzlichen Beihilfe auf den Wettbewerb angemessen ausgeglichen werden. Darüber hinaus wird Corsair im Geschäftsjahr 2025-2026 700 Zeitnischen am Flughafen Paris-Orly endgültig aufgeben und 97 Flugrotationen vom französischen Mutterland nach Fort-de-France, Pointe-à-Pitre und Réunion streichen. 5.3.2.3.   Abwägen der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt (334) Damit eine staatliche Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, müssen ihre positiven Auswirkungen ihre negativen Auswirkungen überwiegen. In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind die Kriterien angeführt, nach denen die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten mit dem Binnenmarkt prüft und sicherstellt, dass die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (335) In den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hat die Kommission die Kriterien festgelegt, die sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe zur Umstrukturierung eines Unternehmens mit dem Binnenmarkt prüft, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des in Rede stehenden Wirtschaftszweigs die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat zudem die Möglichkeit vorgesehen, eine bereits genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe zu ändern, indem sie in Randnummer 124 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien die Bedingungen für die Vereinbarkeit einer solchen Änderung festgelegt hat. (336) Im vorliegenden Fall ergibt die in den Abschnitten 5.3.1 und 5.3.2 (sowie in Abschnitt 5.3.3 in Bezug auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe) dargelegte Prüfung, dass die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Bedingungen erfüllt sind und somit alle von der Kommission in dem Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken ausgeräumt werden konnten. Der Umstrukturierungsplan von Corsair sieht die Wiederherstellung der Rentabilität vor und die Erhöhung der Umstrukturierungskosten und des Beihilfebetrags wird durch einen höheren Eigenbeitrag und verstärkte Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ausgeglichen. (337) Auch wenn die Erhöhung der Beihilfe und die Verlängerung des Umstrukturierungsplans erhebliche negative Auswirkungen auf den Luftverkehrssektor haben, ist darauf hinzuweisen, dass diese geänderte Beihilfe die Behebung eines Marktversagens bzw. die Verhinderung sozialer Härten ermöglicht, von denen Gebiete betroffen sein könnten, die aufgrund ihrer Insellage und Abgelegenheit benachteiligt sind. Die Kommission berücksichtigt zudem, dass die von Corsair bedienten Strecken nicht zwei verschiedene Mitgliedstaaten der Union miteinander verbinden, sondern dass diese Strecken Gebiete Frankreichs entweder mit Drittländern oder — noch entscheidender — mit Gebieten in äußerster Randlage verbinden, die den durch Artikel 349 AEUV anerkannten besonderen Zwängen unterliegen (Guadeloupe, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin), wodurch sie dazu beitragen, die territoriale Kontinuität mit dem französischen Mutterland sicherzustellen. Die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten werden durch die Umstrukturierungsbeihilfe für Corsair somit nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, da das Interesse der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betreiber an der Bedienung dieser Strecken aus jeweils unterschiedlichen Gründen begrenzt ist (siehe Erwägungsgrund 16). (338) Folglich überwiegt die positive Auswirkung der geänderten Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung des in Rede stehenden Wirtschaftszweigs die potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel, die nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 5.3.2.4.   Abschließende Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (339) In Anbetracht der Ergebnisse der vorstehenden Beurteilung ist die Kommission der Ansicht, dass die neue Umstrukturierungsbeihilfe den wichtigsten Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien entspricht und dass, demzufolge, die Handelsbedingungen im Binnenmarkt nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sodass die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 5.3.3.   Vereinbarkeit der Corsair während des Umstrukturierungszeitraums gewährten zusätzlichen Beihilfen (340) In ihrem Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe 116 bis 118) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die zusätzlichen Beihilfen, die Corsair während des Umstrukturierungszeitraums erhalten hatte, unter Missachtung der Anforderungen gemäß Randnummer 129 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht einzeln angemeldet worden waren. Die französischen Behörden räumten ein, dass Corsair als Unternehmen, das sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens eingeführten Regelungen nicht hätte in Anspruch nehmen dürfen, und gaben zu, dass es möglich war, dass unter den außergewöhnlichen Umständen der Gesundheitskrise (siehe Erwägungsgründe 18 bis 21) ein Fehler aufgetreten war. Sie äußerten jedoch den Wunsch, diesbezüglich nach Wegen zur Regularisierung zu suchen. (341) Die Kommission wies darauf hin, dass ein Unternehmen, das bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß Randnummer 70 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien während der Umsetzung des Plans keine neuen Umstrukturierungsbeihilfen erhalten darf. Im vorliegenden Fall beantragte und erhielt Corsair zwischen März 2021 und April 2022 weiterhin mehrere staatliche Beihilfen, obwohl sich das Unternehmen in einer Umstrukturierungsphase befand (siehe Erwägungsgrund 2). (342) Auch wenn der Kontext der COVID-19-Pandemie gewisse Ausgleichszahlungen für den infolge der Reisebeschränkungen entstandenen Schaden rechtfertigen konnte, stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen des französischen Staates (in Höhe eines Gesamtbetrags von 32,4 Mio. EUR an zusätzlichen Beihilfen) zu den bereits 2020 genehmigten 136,9 Mio. EUR hinzukamen. Dieser wiederkehrende Charakter der Beihilfen warf ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe sowie der Angemessenheit der ersten Umstrukturierungsmaßnahme auf. (343) In Ermangelung einer alternativen Rechtsgrundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Binnenmarkt vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass weiterhin Zweifel an deren Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestanden, insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Corsair, die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und die Angemessenheit der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen. (344) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass Corsair am 19. Dezember 2025 den Betrag von 32,4 Mio. EUR, der den 2021 und 2022 gewährten zusätzlichen Beihilfen entsprach, zuzüglich angefallener Zinsen, freiwillig und vollständig zurückgezahlt hatte. Durch diese tatsächliche Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen wird Corsair der Vorteil, den die Beihilfen dem Unternehmen verschafft haben, entzogen und somit die Gefahr einer zweimaligen staatlichen Maßnahme oder einer Kumulierung nicht genehmigter Beihilfen beseitigt. Der festgestellte Verstoß wurde somit vollständig behoben und die Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und der Angemessenheit der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, wurden ausgeräumt. (345) Mit Blick auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß Randnummer 70 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist bei der Beurteilung, ob zusätzliche rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden, auch die jeweilige Situation zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum, in dem diese Beihilfen gewährt wurden (d. h. zwischen April 2021 und Mai 2022), durch das weltweite Andauern der Auswirkungen der schwersten Krise, die der Luftverkehr jemals erlebt hat, gekennzeichnet ist. Diese Auswirkungen verschärften sich im Fall von Corsair umso mehr, als die Fluggesellschaft fast ausschließlich Gebiete anflog, in denen Flugreisen aufgrund von Gesundheitsbeschränkungen und zwingenden Gründen stark eingeschränkt waren (Erwägungsgründe 19 und 20). (346) Diese Verknüpfung von Umständen und Auswirkungen trug dazu bei, die Verluste von Corsair weit über das im Umstrukturierungsplan vorgesehene Maß hinaus zu erhöhen. Als die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe im Dezember 2020 genehmigte, belief sich der erwartete kumulierte Verlust zwischen 2020 und 2022 auf … Mio. EUR. Der tatsächliche Verlust in demselben Zeitraum belief sich dann auf … Mio. EUR (60). Diese Differenz konnte durch die andere Beihilfe, die gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar war und damals genehmigt wurde, bei Weitem nicht ausgeglichen werden (61). (347) Darüber hinaus hat es den Anschein, dass die rechtswidrigen Beihilfen während der Durchführung des Umstrukturierungsplans gewährt wurden. Selbst wenn die Beihilfen trotz ihrer Rückzahlung als zusätzliche Beihilfen zur Deckung der 2021 entstandenen Kosten eingestuft würden (62), liegen diese nach wie vor weit unter dem zusätzlichen Eigenbeitrag zur Deckung der Umstrukturierungskosten, wenn der deutlich geringere Gesamtbetrag der im Dezember 2020 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen zusätzlich zu denjenigen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, betrachtet wird (Tabelle 1). Darüber hinaus wird durch die zwischen den im Dezember 2020 geschätzten Umstrukturierungskosten und den Corsair im Jahr 2021 tatsächlich entstandenen Kosten bestehende Differenz ausgeschlossen, dass durch die Umstrukturierungsbeihilfe und durch eine rechtswidrige Beihilfe dieselben Kosten gedeckt worden sein könnten. (348) Unter diesen Umständen erlaubt der Erhalt rechtswidriger Beihilfen in Höhe von 32,4 Mio. EUR in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, die Corsair nicht zu vertreten hat, eine Ausnahme von dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.