Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2025 über die staatliche Beihilfe SA.109662 (2024/C) (ex 2020/N), die Frankreich zugunsten von Corsair zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2025)9292)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D03952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Vereinbarkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht geändert hätte. Diese Beiträge können daher für die Zwecke der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als sicher, konkret und beihilfefrei angesehen werden. (285) Die Finanzierung der vier neuen Flugzeuge vom Typ Airbus-A330-NEO durch Leasing in Höhe von (20-80) Mio. EUR wird, obwohl sie an Leasingzahlungen gebunden ist, in Bezug auf den Geschäftsplan als private Finanzierungsanstrengung seitens des Leasinggebers betrachtet. Diese Leasingverträge über die Erneuerung der Flotte von Corsair wurden unterzeichnet und es sind bereits Lieferungen erfolgt. So hat AerCap, eine der weltweit größten Flugzeugleasinggesellschaften, das erste der insgesamt vier Flugzeuge vom Typ Airbus A330-900-NEO geliefert, die im Rahmen dieser Flottenerneuerung von Corsair geleast wurden. Die Lieferung erfolgte am … und die drei weiteren Flugzeuge sollten im Laufe des Jahres 2024 im Rahmen desselben Leasingvertrags an Corsair übergeben werden. Dieser Beitrag kann daher als konkret und beihilfefrei angesehen werden. (286) Des Weiteren ist es zulässig, den aus der Veräußerung des Flugzeugs F-HSKY im Sommer 2025 stammenden Betrag in Höhe von (25-45) Mio. EUR als Erlös aus einer bereits erfolgten Veräußerung an eine private Gegenpartei einzustufen (siehe Erwägungsgrund 31 Buchstabe f) und unwiderruflich dem geänderten Umstrukturierungsplan zuzuweisen. (287) In Bezug auf das von der CRPN gewährte Beitragsmoratorium in Höhe von (10-40) Mio. EUR geht aus den Erwägungsgründen 193 bis 200 hervor, dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt. Da die Maßnahme auf eigenständigen geschäftlichen Verhandlungen zwischen Corsair und der CRPN und nicht auf einer staatlichen Entscheidung beruht, kann sie als beihilfefrei angesehen werden. Dieses Moratorium wurde durch einen Beschluss der außerordentlichen Verwaltungsratssitzung der CRPN vom 7. November 2023 beschlossen, den die französischen Behörden der Kommission vorgelegt haben, und kann somit als konkretes, tatsächliches und nachprüfbares Element des Eigenbeitrags im Sinne von Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angesehen werden, gemäß der sich der Eigenbeitrag bei großen Unternehmen auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten belaufen muss. (288) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass ein erheblicher Teil des Eigenbeitrags unmittelbar das Eigenkapital von Corsair mittels Zuführung von frischem Kapital stärkt (siehe Erwägungsgrund 283). Die verbleibenden Maßnahmen erhöhen zwar nicht unmittelbar das Eigenkapital, tragen aber erheblich zur Wiederherstellung der Solvenz von Corsair bei, indem sie die Fähigkeit des Unternehmens stärken, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und die langfristige Rentabilität seines Geschäftsmodells unterstützen. (289) Die Solvenz eines Unternehmens entspricht nämlich seiner Fähigkeit, seine gesamten mittel- und langfristigen finanziellen Verbindlichkeiten aus Eigenmitteln und künftigen Cashflows zu decken. Sie wird nicht nur statisch durch den Vergleich der Aktiva und Passiva in der Bilanz beurteilt, sondern auch dynamisch anhand der Fähigkeit des Unternehmens, ausreichende Ergebnisse und Cashflows zu erwirtschaften, um seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Eine Verbesserung der Solvenz kann sich somit sowohl durch eine unmittelbare Aufstockung des Eigenkapitals als auch durch eine dauerhafte Verringerung der Verbindlichkeiten, eine Schuldendienstentlastung oder einen strukturellen Rückgang des Finanzierungsbedarfs ergeben. (290) Daher stellt die Kommission in Bezug auf die Maßnahmen, die im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans in Zusammenhang mit dem Eigenbeitrag durchgeführt wurden, fest, dass sie — jede einzelne mittels unterschiedlicher Modalitäten — zur Verbesserung der Solvenz von Corsair beitragen, auch wenn ihre Wirkung auf der Ebene des bilanziellen Eigenkapitals nicht immer unmittelbar sichtbar ist. Das von der CRPN gewährte Moratorium führt zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen und zu einer vorübergehenden Reduzierung der finanziellen Belastung, wodurch die kurz- und mittelfristigen Mittelabflüsse verringert werden und das Unternehmen besser in der Lage ist, seinen sonstigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, was zur Stabilisierung seiner gesamten Finanzstruktur beiträgt. Die Finanzierung neuer Flugzeuge, die eine Flottenerneuerung ohne eine übermäßige Bereitstellung von Eigenkapital ermöglicht, senkt die Betriebskosten je Einheit und verbessert die operative Effizienz, was zu einer besseren Fähigkeit zur Cashflow-Generierung und damit zu einer Stärkung der Solvenz während des Umstrukturierungsplans führt. Zudem ermöglicht die Veräußerung eines Flugzeugs, Liquidität bereitzustellen und die mit dem Betrieb und dem Halten des betreffenden Vermögenswerts verbundenen Belastungen zu verringern, wodurch der künftige Finanzierungsbedarf gesenkt wird und sich die Solvenz und das finanzielle Risikoprofil des Unternehmens verbessern. (291) Die staatliche Beihilfe in Höhe von 87,8 Mio. EUR (… % der Gesamtkosten in Zusammenhang mit den Änderungen des Umstrukturierungsplans von Corsair) ist auf das erforderliche Minimum zur Sicherung der Rentabilität von Corsair beschränkt, was ein Grundprinzip der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist, da dieser Betrag dazu dient, die Finanzierungslücke zu schließen, die durch unvorhergesehene und nicht dem Unternehmen anzulastende Umstände entstanden ist. Neben der Beihilfe in Höhe von 3 Mio. EUR in Form einer Kapitalzuführung des Departementrates von Guadeloupe besteht die Beihilfe hauptsächlich aus dem Verzicht auf erlassbare öffentliche Schulden (23 Mio. EUR), dem Erlass der in Zusammenhang mit dem PP-Darlehen aufgelaufenen und kapitalisierten Zinsen (4,7 Mio. EUR), der Steuergutschrift in Zusammenhang mit den überseeischen Gebieten (38,1 Mio. EUR) und der Umschuldung nicht erlassbarer öffentlicher Schulden (19 Mio. EUR), deren Beihilfewert anhand des gewährten Vorteils bewertet wird. (292) Im Hinblick auf die Beihilfe in Höhe von 3 Mio. EUR in Form einer Kapitalzuführung des Departementrates von Guadeloupe ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme ein gezieltes und notwendiges Instrument für die Umstrukturierung darstellt und im Einklang mit den einschlägigen Randnummern der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien steht, da das gewählte Mittel, d. h. die Zuführung von Kapital, das direkteste Instrument zur Sanierung der Verbindlichkeiten von Corsair und unmittelbaren Verbesserung der Solvenz ist, wodurch die unmittelbare Gefahr eines Ausfalls verhindert wird. Im Übrigen verdeutlicht die Herkunft der Beihilfe, die unmittelbar von einer überseeischen Gebietskörperschaft stammt, die Dimension des regionalen Zusammenhalts und des wesentlichen öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit der Luftverkehrsanbindung. Durch die direkte Beteiligung am Kapital bestätigt der Departementrat von Guadeloupe die Glaubwürdigkeit des geänderten Umstrukturierungsplans und stellt Mittel bereit, die strukturell entscheidend für die künftige Rentabilität der Gesellschaft sind. Die Maßnahme wird zudem als verhältnismäßig erachtet, da sie dazu beiträgt, die Verdrängungseffekte und damit die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen auf den Markt zu begrenzen, und gleichzeitig sicherstellt, dass die mit der Beihilfe erzielten Gewinne ausschließlich zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und der finanziellen Autonomie von Corsair dienen. (293) Was die im Jahr 2020 im Rahmen des ersten Umstrukturierungsbeschlusses bewilligten und ausgezahlten Darlehen betrifft, die in voller Höhe als Kapitalbetrag verbucht wurden, so stellt der Forderungsverzicht zur Unterstützung des geänderten Plans sicherlich eine neue Beihilfe dar, die zu den anderen Beihilfen hinzukommt (Erwägungsgrund 211). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Umstrukturierungsbeihilfen darf hingegen der Verzicht auf die Kapitalbeträge der Darlehen nicht mehr berücksichtigt werden, da andernfalls dieselben öffentlichen Mittel zur Unterstützung eines einzigen Umstrukturierungsplans doppelt angerechnet würden. Da der Kapitalbetrag bereits in vollem Umfang bei der Beurteilung der ursprünglichen Umstrukturierungsbeihilfe für Corsair berücksichtigt wurde, werden bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit neuer sowie früherer Beihilfen (Tabelle 1) nur die fälligen Zinsen berücksichtigt, wodurch die Transparenz und die vollständige Rückverfolgbarkeit der Maßnahme im Einklang mit Randnummer 58 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sichergestellt werden. (294) Die Kommission ist der Auffassung, dass die geplante zusätzliche Beihilfe, die — wie vorstehend ausgeführt — hauptsächlich in Form eines Forderungsverzichts gewährt werden soll, in Wirklichkeit ein geeignetes und verhältnismäßiges Instrument im Sinne der Randnummern 60 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darstellt, da sie die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Corsair bei gleichzeitiger Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zum Ziel hat. Durch diesen Schuldenerlass, der in seiner Wirkung einer Zuführung von Kapital gleichkommt, wird die Solvenz des Unternehmens entscheidend verbessert und seine Fähigkeit gestärkt, seinen finanziellen Verpflichtungen ohne weitere Beihilfen nachzukommen. (295) Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass die geplante zusätzliche Beihilfe in Höhe von 38,1 Mio. EUR, die hauptsächlich in Form einer Steuergutschrift (CIOM) gewährt werden soll, ebenso ein geeignetes und verhältnismäßiges Instrument im Sinne der Randnummern 60 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darstellt, da sie die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von Corsair bei gleichzeitiger Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zum Ziel hat. Durch diese finanzielle Unterstützung, die ein funktionales Äquivalent einer Kapitalzuführung darstellt, werden nämlich die Eigenkapitalstruktur und die Solvenz des begünstigten Unternehmens erheblich verbessert. Die daraus resultierende Liquiditätssicherung ist von entscheidender Bedeutung, damit Corsair die mit der Umstrukturierung verbundenen Kosten tragen und die zur Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans erforderlichen Ausgaben finanzieren kann. Diese Stärkung der Bilanz und der Fähigkeit zur Selbstfinanzierung wird als Teil des Minimums angesehen, das erforderlich ist, damit die Gesellschaft in der Lage ist, ihren künftigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wodurch die Rentabilität ohne Abhängigkeit von einer neuen Beihilfe sichergestellt wird. (296) Auf dieser Grundlage beläuft sich der Eigenbeitrag von Corsair, wenn beide Umstrukturierungszeiträume (2020-2026) berücksichtigt werden, auf 61,4 % der gesamten Umstrukturierungskosten und liegt, nur auf den zusätzlichen Zeitraum (2023-2026) bezogen, sogar bei 62,3 %. (297) Diese Anteile liegen deutlich über der nach Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erforderlichen Mindestschwelle von 50 %, wodurch sichergestellt wird, dass die staatliche Beihilfe in einem genau angemessenen Verhältnis zu dem verbleibenden Finanzierungsbedarf steht und dass der größte Teil des wirtschaftlichen Risikos von den Anteilseignern und privaten Investoren getragen wird. Dies gilt sowohl für die Finanzierung des ursprünglichen Plans als auch für die Finanzierung des geänderten Plans, und zwar, was die Änderung des Plans für sich genommen betrifft, im Einklang mit Randnummer 124 Buchstabe b der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (298) Des Weiteren entspricht die Kombination der oben beschriebenen geplanten Maßnahmen in vollem Umfang den Anforderungen der Randnummern 61 und 65 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, indem sichergestellt wird, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die Umstrukturierungskosten gerecht auf die Beteiligten verteilt werden. (299) Der hohe Anteil des Eigenbeitrags (62,3 %) ist der beste Indikator dafür, dass die staatliche Beihilfe auf das absolute Minimum beschränkt ist, das erforderlich ist, um die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens zu ermöglichen, und somit das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe in vollem Umfang erfüllt. (300) Auch wenn gemäß Randnummer 124 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eine Prüfung dieses Aspekts des geänderten Umstrukturierungsplans nicht erforderlich ist, stellt die Kommission fest, dass diese Umstrukturierungsvorgänge erfolgen, nachdem die aufgelaufenen Verluste von Corsair, die den Wert der Aktien der bestehenden Anteilseigner, die die früheren Umstrukturierungen unterstützt haben, zunichtegemacht haben, vollständig aufgefangen wurden (Erwägungsgrund 47). (301) Was schließlich die Vergütung des Staates betrifft, hatte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss Bedenken angesichts des Umstands geäußert, dass die französischen Behörden keine Umwandlung von Schulden in Kapital vorgesehen hatten, da ihrer Ansicht nach bei einem bloßen Forderungsverzicht die Gefahr bestand, dass alle künftigen Gewinne aus der Umstrukturierung den neuen privaten Anteilseignern zugutekommen würden. (302) Gemäß Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss jedoch jedwede staatliche Beihilfe zur Stärkung des Eigenkapitals des begünstigten Unternehmens zu Bedingungen gewährt werden, die dem Staat einen Anteil an künftigen Wertgewinnen des Empfängers zusichern, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „angemessener Anteil an künftigen Gewinnen“ für jedwede Beihilfe, die kapitalstärkende Elemente umfasst, vom „verbleibenden Eigenkapital des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten“ abhängt und dass diese beiden Begriffe zusammen Anwendung finden müssen. (303) Im Falle von Corsair erlitten die derzeitigen Anteilseigner (OMRP) und die bevorrechtigten Gläubiger (der französische Staat) nach der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen einen vollständigen Verlust ihrer Beteiligungen sowie einen nahezu vollständigen Verlust ihrer Forderungen (Erwägungsgrund 47). Somit gibt es kein verbleibendes Eigenkapital mehr, das von künftigen Wertgewinnen infolge der Zuführung öffentlicher Mittel oder des Schuldenerlasses profitieren könnte. (304) Angesichts dieser Gegebenheiten ist die Kommission der Auffassung, dass in Bezug auf die Anforderungen von Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien das Fehlen einer spezifischen Vergütung für die Entschuldung von Corsair voll und ganz gerechtfertigt wäre. Da die Anteilseigner und bevorrechtigten Gläubiger (nahezu) vollständig „enteignet“ wurden, können sie auch nicht die Lasten der Umstrukturierung von Corsair tragen. (305) Allerdings stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden den Nachweis erbracht haben, dass die implizite wirtschaftliche Vergütung für den Forderungsverzicht unmittelbar mit dem Erfolg des Umstrukturierungsplans und somit mit den Aussichten auf eine Besserung der Lage von Corsair verbunden ist. Auch die Höhe der Vergütung, ausgedrückt als Prozentsatz der aufgehobenen Forderungen, ist bedeutend und hätte gegenüber der Vergütung der neuen Anteilseigner, einschließlich des Departementrates, Vorrang. Diese sagten zu, in Zusammenhang mit den Zuführungen Risiken zu übernehmen, die der Staat nicht trägt, indem er Forderungen aufhebt, die nicht zurückgezahlt werden könnten. Das asymmetrische und niedrigere Risikoprofil des Staates rechtfertigt daher die Vergütung im Rahmen der Besserungsklausel, wodurch die geäußerten Zweifel ausgeräumt werden. (306) Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Modalitäten der vom französischen Staat gewährten Beihilfe und insbesondere des Forderungsverzichts anhand der Anforderungen der Randnummern 54 und 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Hinblick auf die Vergütung der Beihilfe und die Lastenverteilung geprüft. (307) Zum einen ist die Kommission hinsichtlich der Vergütung der Beihilfe der Ansicht, dass die von den französischen Behörden gewählte Struktur den Anforderungen an eine angemessene Vergütung gerecht wird, die der kritischen finanziellen Lage und dem Risikoprofil Rechnung trägt, das der Staat angesichts der gegebenen Situation von Corsair gewählt hat. Denn anstelle einer festen und sofortigen Vergütung, die die Rentabilität von Corsair beeinträchtigen könnte, oder einer Vergütung in Form von Aktien, deren Wert und Vergütung ungewiss sind, haben sich die französischen Behörden für eine Besserungsklausel entschieden. Diese macht die Vergütung, die der Staat erhält, von der zukünftigen Leistung und der tatsächlichen Sanierung der Bilanz abhängig, wobei die Auslösung dieser Klausel an das Erreichen eines positiven Nettovermögens gebunden ist. Der Rückzahlungsmechanismus, der an … % eines Betrags im Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis gebunden ist, stellt somit sicher, dass der Staat durch die Generierung operativer Finanzströme des Unternehmens und nicht durch die Anhäufung von neuen Schulden vergütet wird. Diese potenzielle Vergütung, die auf … Mio. EUR begrenzt ist, simuliert das Verhalten eines Gläubigers, der die Umwandlung seiner Forderung — zum Gegenwartswert von null, da Corsair sie nicht zurückzahlen kann — in ein bedingtes Beteiligungsinstrument akzeptiert, das sicherstellt, dass die Beihilfe nur durch den durch die Umstrukturierung generierten Mehrwert vergütet wird. (308) Zum anderen ist die Kommission der Auffassung, dass Randnummer 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien keine weitere Lastenverteilung impliziert, nachdem auch die Aktien der derzeitigen Anteilseigner von Corsair, die sich an der Finanzierung des ursprünglichen Plans beteiligt haben, ihren vollständigen Wert verloren haben, um Verluste aufzufangen, sodass es kein „verbleibendes Eigenkapital“ mehr gibt, dessen Inhaber sich die Umstrukturierungskosten mit dem Staat teilen müssten (siehe Erwägungsgründe 302 bis 304). Dies gilt sowohl für diejenigen, die Anteilseigner waren, bevor der Plan im Dezember 2020 genehmigt wurde, als auch für die Anteilseigner, die den ursprünglich genehmigten Plan finanziert haben. Allerdings würde die Besserungsklausel, selbst wenn nach der genannten Randnummer der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eine Lastenverteilung nach dem vollständigen Wertverlust der bestehenden Kapitalinstrumente gefordert würde, was mit Blick auf die Anteilseigner des im Dezember 2020 genehmigten Plans nicht der Fall ist, dennoch den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung einhalten, da sie eine Symmetrie zwischen dem getragenen Risiko und dem geteilten Gewinn sicherstellt. Durch die Annahme des Forderungsverzichts trägt der Staat zunächst das Risiko und verzichtet, indem der Höchstbetrag der Rückzahlung auf … Mio. EUR begrenzt wird, auf eine vollständige Rückzahlung, die neue private Anteilseigner und Gläubiger davon abhalten könnte, dauerhaft in das Unternehmen zu investieren. Dank dieser Grenze können private Investoren somit, über diesen Höchstbetrag hinaus, der dem Staat weiterhin zugesichert bleibt, in vollem Umfang von einer künftigen Outperformance profitieren. (309) Auf der Grundlage dieser Erläuterungen und Nachweise der französischen Behörden ist die Kommission der Auffassung, dass mit dieser Strukturierung sichergestellt wird, dass der Staat in angemessener Weise an der künftigen Wertsteigerung von Corsair beteiligt wird. Die staatliche Beihilfe, die in Form eines Forderungsverzichts gewährt wird und zu einer Verbesserung der Eigenkapitalposition des Unternehmens führt, wird somit durch die Besserungsklausel vergütet. Dieser Mechanismus sichert dem Staat folglich einen angemessenen Anteil an den zukünftigen, infolge der Umstrukturierung generierten Gewinnen zu, der im Verhältnis zu den für die Rettung des Unternehmens unternommenen Anstrengungen steht. Indem die Rückzahlung an den Staat an die operative Leistung und das Erreichen eines positiven Nettovermögens gekoppelt wird, werden die Risiken und die Gewinne durch diesen Ansatz in ausgewogener Weise mit den privaten Investoren geteilt, sodass er ein positives und glaubwürdiges Signal für die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells von Corsair darstellt. (310) Konkret sieht die Klausel vor, dass Corsair bei Eintreten der vorgesehenen Bedingungen jährlich einen Betrag in Höhe von … % der positiven Differenz zwischen dem Betriebsergebnis, einschließlich Instandhaltungsrückstellungen, und der Tilgung der neu verhandelten Schulden zurückzahlt (56). Die tatsächliche Aktivierung dieser Klausel ist an die kumulative Erfüllung strenger finanzieller Bedingungen geknüpft, nämlich an das Vorhandensein eines positiven Eigenkapitals und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Liquiditätslage, um sicherzustellen, dass die im Rahmen der Besserungsklausel geleisteten Zahlungen weder die Solvenz noch die Liquidität des Unternehmens gefährden. (311) Darüber hinaus enthält der Mechanismus eine sogenannte „Excess-Cash“-Klausel, mit der ein höherer Anteil der Wertschöpfung erfasst werden soll, falls die Liquidität von Corsair 75 % des normativen Betriebsbedarfs übersteigt. In diesem Fall würde sich der jährliche Beitrag von Corsair unter dem Vorbehalt, dass das Eigenkapital positiv bleibt und die Liquidität dauerhaft über dieser Schwelle liegt, auf 75 % des jährlichen Betriebsergebnisses von Corsair erhöhen, und dies bis zu der kumulierten Obergrenze von … Mio. EUR. Mit diesem Element wird sichergestellt, dass sich die Besserungsregelung dynamisch an die tatsächliche Beitragsfähigkeit des Unternehmens anpasst, ohne dass seine Finanzstruktur übermäßig belastet wird. (312) Die Kommission stellt fest, dass die Klausel zudem einen Mechanismus der vorzeitigen Fälligstellung im Fall der Veräußerung von Corsair enthält, wonach der verbleibende Restbetrag bei dieser Gelegenheit im Rahmen der vorgesehenen globalen Obergrenze zurückgezahlt wird. Durch diese Bestimmung kann sichergestellt werden, dass der Staat gegebenenfalls von einem positiven Liquiditätsereignis in angemessener Weise profitiert. (313) Auf der Grundlage der von den französischen Behörden übermittelten Finanzprognosen stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen für die Aktivierung der Besserungsklausel im Basisszenario erst ab dem Geschäftsjahr … erfüllt wären, wenn das Eigenkapital von Corsair dauerhaft wieder positiv würde und die Liquiditätslage ein ausreichendes Niveau erreichen würde. Die Aktivierung der Klausel bis zur Obergrenze von … Mio. EUR würde dann erfolgen, ohne den Weg der schrittweisen Stärkung des Eigenkapitals von Corsair, das während des gesamten betrachteten Zeitraums positiv bleiben würde, oder die Fähigkeit des Unternehmens, seinen Betrieb und seine künftigen Investitionen zu finanzieren, infrage zu stellen. (314) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass die vorgesehene Besserungsregelung verhältnismäßig und eng mit der tatsächlichen Wiederherstellung der Rentabilität von Corsair verknüpft ist und mit den Zielsetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Einklang steht, da sie es ermöglicht, die Nettokosten der staatlichen Maßnahme zu begrenzen und gleichzeitig zu verhindern, dass die nachhaltige Sanierung des Unternehmens beeinträchtigt wird. (315) Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass die anfänglichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der geplanten Beihilfen inzwischen ausgeräumt sind und dass das Gesamtpaket öffentlicher und privater Maßnahmen zugunsten von Corsair nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 5.3.2.2.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsv

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.