Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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e für gewöhnliche grenzüberschreitende Post, die sie als "virtuelles" ABA-Remailing einstuft. Die von der DPAG am 1. Juni 2001 abgegebene Verpflichtungserklärung hat nicht die unverzügliche Einstellung der vorstehend dargestellten Zuwiderhandlung zur Folge.(229) Daher ist der Missbrauch als andauernd zu betrachten. (189) Die Kommission muss dafür sorgen, dass die DPAG mit Sicherheit die im Abschnitt II (E) beschriebene Zuwiderhandlung wirklich und auf Dauer einstellt. Um zu erreichen, dass die DPAG in Zukunft alle Maßnahmen unterlässt, deren Ziel oder Wirkung gleich oder ähnlich ist, hält es die Kommission für notwendig, eine diesbezügliche Entscheidung zu erlassen. I. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 (190) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn v. H. des von dem Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festgesetzt werden. (191) Die DPAG muss sich darüber klar gewesen sein, dass das fragliche Verhalten - d. h. das Aufhalten, Belegen mit Zuschlägen und Verzögern einer großen Zahl grenzüberschreitender Briefsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat - den freien Strom von Post zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland behinderte und dass sich dieses Verhalten nachteilig auf den Wettbewerb zum Schaden des BPO und der Absender auswirkte. Ausgehend davon gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuwiderhandlung von der DPAG zumindest aus Fahrlässigkeit begangen wurde. (192) Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln wie der vorliegende müsste normalerweise mit Geldbußen bestraft werden, deren Höhe sich nach der Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung richtet. In bestimmten Fällen kann die Kommmission jedoch eine symbolische Geldbuße gegen das Unternehmen festsetzen, das einen Verstoß begangen hat. Die Kommission hält es aus folgenden Gründen für angemessen, gegen die DPAG lediglich eine symbolische Geldbuße in Höhe von 1000 EUR festzusetzen. (193) Das Verhalten der DPAG steht - zumindest teilweise - im Einklang mit der Rechtsprechung deutscher Gerichte. Obwohl die Kommission der Auffassung ist, dass das Verhalten der DPAG in mancher Hinsicht über das hinausgeht, was sich mit Gewissheit aus der deutschen Rechtsprechung ableiten lässt, so ist doch festzustellen, dass die aus dieser Rechtsprechung resultierende Rechtslage unklar war. Zudem gab es zu der Zeit, als die meisten Postsendungen im vorliegenden Fall aufgehalten, mit Zuschlägen belegt und verzögert wurden, keine gemeinschaftliche Rechtsprechung zum speziellen Sachverhalt der grenzüberschreitenden Briefpostdienste. Nicht zuletzt wird mit der von der DPAG abgegebenen Verpflichtungserklärung ein detailliertes Verfahren für die Bearbeitung eingehender grenzüberschreitender Briefsendungen eingeführt, mit dem Schwierigkeiten in der Praxis vermieden und etwaige künftige Zuwiderhandlungen leichter feststellbar sein werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Deutsche Post AG hat gegen Artikel 82 EG-Vertrag verstoßen, indem sie eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen aus dem Vereinigten Königreich, die von Absendern außerhalb Deutschlands aufgegeben wurden, aber in ihrem Inhalt einen Verweis auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen enthielten, zurückhielt, mit Zuschlägen belegte und verzögerte. Artikel 2 Die Deutsche Post AG stellt den in Artikel 1 angeführten Verstoß unverzüglich ab, sofern dies noch nicht geschehen ist, und nimmt in Zukunft von einer Wiederholung der in Artikel 1 beschriebenen Handlungs- oder Verhaltensweise Abstand. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung wird eine Geldbuße in Höhe von 1000 EUR gegen die Deutsche Post AG festgesetzt. Die Geldbuße ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Bankkonto Nr. 642-0029000-95 (Code IBAN BE 76 6420 0290 0095, Code SWIFT: BBVABEBB) der Europäischen Kommission bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA Avenue des Arts 4, B-1040 Brüssel, einzuzahlen oder zu überweisen. Nach Ablauf der genannten Zahlungsfrist werden Zinsen zu dem Satz fällig, der von der Europäischen Zentralbank für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte am ersten Arbeitstag des Monats zugrunde gelegt wird, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, d. h. 8,04 %. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Deutsche Post AG Heinrich-von-Stephan-Straße 1, D - 53175 BONN Artikel 5 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 25. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Seit dem 26. März 2001 nennt BPO sich Consignia plc. Consignia ist eine zu 100 % in staatlichem Besitz befindliche Aktiengesellschaft. In dieser Entscheidung wird noch die alte Bezeichnung "British Post Office (BPO)" verwendet. (5) Die Unternehmensgruppe Deutsche Post tritt auf dem Markt jetzt unter dem Namen Deutsche Post World Net auf. In dieser Entscheidung wird die Bezeichnung Deutsche Post AG (DPAG) verwendet. (6) DPAG-Geschäftsbericht 2000, veröffentlicht am 2. Mai 2001. In der vorliegenden Entscheidung hat die Kommission durchweg den vom Rat am 31. Dezember 1998 festgesetzten verbindlichen Umrechnungskurs für DEM in EUR verwendet, auch dann, wenn sich der betreffende Betrag auf einen davor liegenden Zeitraum bezieht. (7) Der Unternehmensbereich Brief der DPAG umfasst die Geschäftsfelder Brief Kommunikation (Briefe, Pakete und Päckchen außer Express), Direkt Marketing und Presse Distribution. DPAG-Geschäftsbericht 2000. (8) Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit vor Abschreibung der Firmenwerte (EBITA). DPAG-Geschäftsbericht 2000. (9) DPAG-Geschäftsbericht 2000. (10) Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit vor Abschreibung der Firmenwerte (EBITA). DPAG-Geschäftsbericht 2000. (11) Postgesetz vom 22. Dezember 1997, Bundesgesetzblatt 1997, Teil I, Nr. 88, 30. Dezember 1997. (12) § 51 Postgesetz. (13) Vgl. Tarifvergleich Briefpost-Inlandstarife bis 20 g, Juni 1999, Referat 212, Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Der aktuelle Inlandstarif für einen Standardbrief in der ersten Gewichtsklasse liegt bei 0,56 EUR (1,10 DEM). (14) Das DPAG-Monopol wurde zum 1. Januar 1998 eingeschränkt, als die Gewichtsgrenze für inhaltsgleiche Massensendungen von 100 auf 50 g gesenkt wurde. Nach § 51 Absatz 4 Postgesetz sind bestimmte höherwertige Dienste vom Postmonopol ausgenommen. (15) In § 47 Postgesetz ist festgelegt, dass die Regulierungsbehörde den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht vorlegt. In diesem Bericht soll die Regulierungsbehörde auch dazu Stellung nehmen, ob gegebenenfalls die Aufrechterhaltung der Exklusivlizenz nach § 51 über den dort genannten Zeitpunkt (d. h. den 31. Dezember 2002) hinaus erforderlich ist. (16) KEP-Nachrichten, Nr. 51/17, Dezember 1999 (Dokument 1146 in der Akte der Kommission). (17) Halbjahresbericht 2000 der RegTP, S. 62, veröffentlicht auf ihrer Website (www.regtp.de). (18) Vgl. Entscheidung 1999/695/EG der Kommission, REIMS II, Sache COMP/36.748 (ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 17). Die REIMS-II-Vereinbarung trat am 1. April 1999 in Kraft. Die Kommission hat eine Entscheidung nach Artikel 81 Absatz 3 zur Freistellung der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2001 angenommen. Mit Ausnahme von TPG (Niederlande) sind alle öffentlichen Postbetreiber der Mitgliedstaaten dieser Vereinbarung beigetreten, in der Endvergütungen als Prozentsatz des Inlandstarifs des Bestimmungslands ausgedrückt werden. Die Endvergütungen wurden schrittweise angehoben, sofern der zustellende Betreiber bestimmte Qualitätsstandards bei den Diensten erfuellt. Zum 1. Januar 2001 wurden die Endvergütungen auf 70 % angehoben. (19) Liberalisation of Incoming and Outgoing Intra-Community Cross-border Mail, S. 25. Bei dieser Studie wurden sieben öffentliche Postbetreiber der Gemeinschaft gebeten, Schätzungen zu ihren Marktanteilen im Jahre 1996 abzugeben. Die diesbezüglichen Angaben zur ausgehenden grenzüberschreitenden Post schwanken zwischen 80 und 100 %. (20) Vgl. z. B. Deutsche Post AG gegen TNT Mailfast GmbH, Az.: 31 O 79 6/93, Landgericht Köln, 14. April 1994; TNT Mailfast GmbH gegen Deutsche Post AG, Az.: U (Kart) 31/94, Oberlandesgericht Düsseldorf, 23. April 1996; DHL Worldwide Express GmbH gegen Deutsche Post AG, Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1996. (21) Liberalisation of Incoming and Outgoing Intra-Community Cross-border Mail, S. 22 und 38. Sieben öffentliche Postbetreiber der Gemeinschaft schätzten ihre Marktanteile bei eingehender grenzüberschreitender Briefpost im Jahre 1996 auf 95 bis 100 %. (22) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Die Richtlinie öffnete ca. 3 % des gesamten Postumsatzes der öffentlichen Postbetreiber für den Wettbewerb. In der Praxis wickeln die öffentlichen Postbetreiber nach wie vor das Gros ab, und nur bei einem sehr kleinen Teil besteht theoretisch die Möglichkeit für Wettbewerb. (23) Slg. 2000, S. I-825, Randnummer 12. Vorabentscheidung in Beantwortung von Fragen, die dem Gerichtshof vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß Artikel 234 EG-Vertrag vorgelegt worden waren. (24) Gemeinsames Positionspapier betreffend die Revision der Richtlinie 97/67/EG, veröffentlicht von DPAG, TNT Post Group N.V. und Sweden Post Ltd am 14. Februar 2000 (Dokument 1146 in der Akte der Kommission). (25) Deutsche Post Global Mail hieß vorher International Mail Services GmbH. DPAG-Broschüre "Zum Beispiel - Oracle8 ConText Cartridge", als Anlage der Antwort der DPAG auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 23. April 1999 beigefügt (Dokument 1122 in der Akte der Kommission). (26) Hervorhebung durch die Kommission. DPAG-Werbebroschüre "We Deliver", veröffentlicht am 1. Januar 1999, S. 48 (Dokument 1140 in der Akte der Kommission). (27) Unvollständiger Verkaufsprospekt der DPAG vom 20. Oktober 2000, S. 140. (28) Unvollständiger Verkaufsprospekt der DPAG vom 20 Oktober 2000, S. 146. (29) Schreiben von American Express an die Kommission vom 15. April 1999 (Dokument 975 in der Akte der Kommission). (30) Artikel 65 WPV-1999. (31) Im Weltpostvertrag 1999 wurde Artikel 25 zu Artikel 43. (32) Hervorhebung durch die Kommission. (33) Das BPO macht geltend, dass der WPV von 1994 rückwirkend zum 1. Januar 1996 Rechtskraft erlangt hat und führt dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts an (BverfGE 63, 343, 354 f.). (34) Siehe Fußnote 22. (35) Die DPAG bezieht sich auf die folgende Definition des "materiellen Absenders": Absender ist derjenige "der nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet.", Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. März 1999, NJW-RR 1997, S. 162, 165. (36) Vgl. Urteil des Landgerichts Berlin AZ.: 97 O 252/98 - DPAG/Franklin Mint GmbH vom 27. November 2000. In seinem Urteil befand das Gericht, dass eine strikte Anwendung des Begriffs "materieller Absender", bei dem der eigentliche Herkunftsort der betreffenden Sendung außer Acht gelassen wird, nicht korrekt sei; Urteil des Landgerichts Bonn Az.: 1 O 487/99, Center Parcs N.V./DPAG vom 22. September 2000. Das Gericht befand, dass die Auslegung des Begriffs "materieller Absender" durch die DPAG nicht korrekt sei und nicht das deutsche Tochterunternehmen Center Parcs GmbH & KG, sondern Center Parcs N.V. in den Niederlanden der Absender war; Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: U (Kart) 17/99, DPAG/Comfort Card vom 20. September 2000. Das Gericht befand, dass die Auslegung des Begriffs "materieller Absender" durch die DPAG nicht korrekt sei, und wies den Anspruch der DPAG zurück. (37) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 32. (38) Abgesehen von der Sprache und den Kontaktanschriften auf den Anschreiben. (39) Die DPAG unterrichtete das BPO von der Zurückhaltung mit Fax vom 4. November 1996, doch die DPAG gab nicht an, wann die Sendung tatsächlich aufgehalten wurde (Dokumente 38-41 in der Akte der Kommission). (40) Fax des BPO an die DPAG vom 8. November 1996, in dem das BPO die DPAG bittet, die Sendung freizugeben ("release the mail") und [dem BPO] die Höhe der Kosten mitzuteilen ("let [the BPO] know what the costs are") (Dokument 47 in der Akte der Kommission). (41) Fax der DPAG an das BPO vom 14. November 1996, in dem es heißt, dass die Sendung freigegeben wurde, jedoch nicht angegeben wird, wann die Freigabe erfolgte (Dokument 52 in der Akte der Kommission). (42) Der Vertreter firmiert unter Framar International. Der eingetragene Name der Gesellschaft lautet jedoch Werbung und Dienstleistungen für Versandhandel GmbH. (43) Fax des BPO an die DPAG vom 12. November 1996 mit der Mitteilung, "Royal Mail International agrees to pay the cost for the release of Ideas Direct, from the Terminal Dues account" (Royal Mail International willigt ein, die Kosten für die Freigabe von Ideas Direct aus dem Endvergütungskonto zu zahlen) (Dokument 49 in der Akte der Kommission). In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte legt die DPAG die Kopie eines Faxes vor, das am 12. Dezember an das BPO gesandt wurde und dem zufolge die Sendungen offenbar an jenem Tag weiterbefördert wurden. (44) Es sei angemerkt, dass die DPAG ihre Haltung in diesem Punkt im Verfahrensverlauf geändert hat. In ihrer ursprünglichen Stellungnahme zur Beschwerde bestätigte die DPAG die Freigabe der Sendung am 14. November 1996 (Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998, S. 10 - Dokument 176 in der Akte der Kommission). (45) Die Klageschrift war fälschlicherweise an "Ideas Direct Ltd, Osterbekstraße 90a, Hamburg" gerichtet, die Anschrift von Framar International. Die Klageschrift ging am 5. Januar 1999 beim Gericht ein. Obwohl kein unter dem Namen Ideas Direct firmierendes Unternehmen bei dieser Anschrift ansässig ist, wurde die Klage von dem deutschen Gericht angenommen (Dokumente 611-914 in der Akte der Kommission). (46) Deutsche Post AG gegen Ideas Direct Ltd, Az.: 416 O 2/99, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Oktober 1999. (47) Hervorhebung durch die Kommission. Schreiben der DPAG an das BPO vom 27. November 1998, einschließlich beigefügter Unterlagen zu 19 Sendungen von Ideas Direct (Dokumente 524-526 in der Akte der Kommission). (48) Hervorhebung durch die Kommission. Fax der DPAG an das BPO vom 3. Februar 1999 (Dokumente 927-928 in der Akte der Kommission). (49) Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. März 1999 (Dokument 606 in der Akte der Kommission). (50) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen vom 23. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). (51) Vorlage der DPAG bei der Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2. (52) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2. (53) Mitteilung des BPO an die Kommission vom 10. Mai 2001. (54) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 1. (55) Remail-Kontrollformular (Remail Case Control Form) der DPAG, Fax der DPAG an das BPO vom 7. April 1997 (Dokument 60 in der Akte der Kommission). (56) Dokumente 61-62 in der Akte der Kommission. (57) Fax des BPO an die DPAG vom 16. April 1997 (Dokument 55 in der Akte der Kommission). (58) Fax der DPAG an das BPO vom 17. April 1997 (Dokument 56 in der Akte der Kommission). (59) Schreiben des BPO an die DPAG vom 17. April 1997, in dem das BPO folgendes vorträgt: "Wie ich von Fidelity UK erfuhr, haben Sie heute eine Zusammenkunft, auf der darüber entschieden werden soll, ob die Sendungen freigegeben werden oder nicht. Warum? Ich habe die Genehmigung für die Freigabe der Post vor einigen Wochen im Rahmen der üblichen Verfahrensweise, der unsere beiden Verwaltungen zugestimmt haben, persönlich erteilt" (Original Englisch) (Dokument 58 in der Akte der Kommission). (60) Aufzeichnungen der DPAG zu den von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich erhaltenen Sendungen, die am 11. Dezember 1998 an das BPO gesandt wurden (Dokumente 506-507 in der Akte der Kommission). (61) Hervorhebung durch die Kommission. Fax der DPAG an das BPO vom 11. Dezember 1998 (Dokument 493-494 in der Akte der Kommission). Muster der Poststücke - einschließlich Inhalt vom 9. Oktober 1997 - wurden dem Schreiben als Anlage beigefügt (Dokumente 495-505 in der Akte der Kommission). (62) Schreiben der DPAG an Fidelity Investments Services GmbH vom 28. Dezember 1998. Anlage 9 des BPO-Memorandums vom 17. November 2000. (63) Schreiben der DPAG an das BPO vom 1. Februar 1999 (Dokumente 931 und 932 in der Akte der Kommission). (64) Schreiben der DPAG an das BPO vom 3. Februar 1999 (Dokumente 929 und 930 in der Akte der Kommission). (65) Schreiben von Fidelity Investments an deutsche Kunden vom 20. März 1997 und 15. Juni 1998 (Dokumente 203-209 in der Akte der Kommission). (66) Schreiben der DPAG vom 17. August 1998 an den Empfänger einer Sendung von Fidelity Investments (Dokument 313 in der Akte der Kommission). (67) Schreiben von Fidelity Investments an das BPO vom 12. Oktober 1998 (Dokumente 311-312 in der Akte der Kommission). (68) Anhörung am 23. November 2000; BPO-Memorandum vom 17. November 2000, S. 31. (69) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998, S. 11 (Dokument 177 in der Akte der Kommission). (70) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998, S. 13 (Dokument 179 in der Akte der Kommission). (71) Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. März 1999 (Dokument 606 in der Akte der Kommission). (72) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen vom 23. April 1999, S. 8 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). (73) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 22. September 2000, S. 21. (74) Die Dokumente 506 und 507 in der Akte der Kommission - vorgelegt vom BPO - enthalten Kopien aus einer DPAG-Datenbank mit ausführlichen Informationen über jede aufgehaltene Sendung von Fidelity Investments (wie Fallnummer, Datum des Aufhaltens und Anzahl der Stücke). (75) Vgl. Dokumente 55, 56 und 60 in der Akte der Kommission. (76) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, 22. September 2000, S. 22. In ihrem Fax an das BPO vom 17. April 1997 teilt die DPAG mit, dass die Sendung freigegeben würde ("will be released") (Dokument 56 in der Akte der Kommission). (77) Vorlage der DPAG an die Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2. (78) Mitteilung des BPO an die Kommission vom 10. Mai 2001. (79) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2. (80) Fax der DPAG an das BPO vom 16. September 1996 (Dokumente 66-68 in der Akte der Kommission). Darin behauptet die DPAG, eine ABA-Remailingsendung von Pyramid Sportswear GmbH mit 6076 Sendungsposten entdeckt zu haben. Die DPAG gab keine Fallnummer für diese Sendung an. Dem Fax war eine Kopie eines Musterbriefumschlags beigefügt, aber nicht der Katalog selbst. (81) Fax vom BPO an die DPAG vom 25. September 1996 (Dokument 69 in der Akte der Kommission). (82) Fax der DPAG an das BPO vom 25. September 1996 (Dokument 71 in der Akte der Kommission). (83) Fax der DPAG an das BPO vom 26. September 1996 (Dokument 77 in der Akte der Kommission). (84) Schreiben der Pyramid Sportswear GmbH an die DPAG vom 31. Oktober 1996 (Dokument 64-65 in der Akte der Kommission). In dem Schreiben stellt Pyramid Sportswear GmbH klar, dass die Verteilung der Gant-Kataloge für alle Gant-Geschäfte in Europa zentral vom Vereinigten Königreich aus erfolgt. (85) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 S. 15-16 (Dokumente 181-182 in der Akte der Kommission). (86) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000. (87) Kopie einer internen DPAG-Unterlage, die innerhalb der DPAG am 4. Oktober 1996 per Fax versandt wurde. In dem Fax wird die Weiterbeförderung der Sendung nach der Einwilligung des BPO in die Zahlung des Aufschlags bestätigt. Aus der Unterlage geht nicht hervor, ob die Sendung tatsächlich an jenem Tag freigegeben wurde. Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, Anlage 12. (88) Schreiben und Remail-Kontrollformular der DPAG vom 17. September 1998 (Dokumente 317-319 in der Akte der Kommission). (89) Schreiben der DPAG und Remail-Kontrollformular vom 17. September 1998 (Dokumente 317-319 in der Akte der Kommission). (90) Remail-Kontrollformular der DPAG vom 17. September 1998 (Dokument 317 in der Akte der Kommission). (91) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 2. Mai 2001, S. 3. (92) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 3. Allerdings hat die DPAG keine Belege für das Freigabedatum vorgelegt. (93) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, Anlage 13. (94) Von der DPAG am 11. Februar 1999 an das BPO gesandtes Remail-Kontrollformular (Dokument 991, Anlage 2-1 in der Akte der Kommission). (95) Hervorhebung durch die Kommission. Vom BPO am 11. Februar 1999 an die DPAG zurückgesandtes Remail-Kontrollformular (Dokument 992 in der Akte der Kommission). (96) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 25-26. (97) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 25-26. (98) Vorlage der DPAG vom 23. April 1999 (Dokument 991, S. 7, in der Akte der Kommission) und Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000. (99) In diesem Zusammenhang handelt es sich bei dem von der DPAG genannten "Absender" um die Organisation in Deutschland, die die DPAG als den "materiellen Absender" ansieht. Fax der DPAG an das BPO vom 18. Februar 1999 mit dem Betreff "Remailingfallbearbeitung" (Dokument 992, Anlage 2-3 in der Akte der Kommission). (100) Hervorhebung durch die Kommission. Fax der DPAG an das BPO vom 20. Februar 1999 (Dokument 992, Anlage 2-3, in der Akte der Kommission). (101) Vorlage der DPAG bei der Kommission vom 2. Mai 2001, S. 3. (102) DPAG-Magazin "Post Forum Spezial", November 1999, S. 6 (Dokument 1199 in der Akte der Kommission). (103) Berufsgeheimnisse sind im Text gestrichen. (104) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 31. (105) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000, S. 24. (106) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission nach Artikel 11 vom 24. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). Außerdem hat sich die DPAG zu dieser Angelegenheit auch in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. September 2000 sowie auf der Anhörung am 23. November 2000 geäußert. (107) Auf der Anhörung am 23. November 2000 nannte die DPAG erstmals überhaupt die ungefähre Zahl der Adressaten, mit denen sie nach dem Aufhalten einer Sendung in Verbindung tritt. (108) Aussage der DPAG auf der Anhörung am 23. November 2000 als Antwort auf eine direkte Frage. Bis dahin hatte die DPAG der Kommission diese Information nicht mitgeteilt. (109) Fax der DPAG an das BPO vom 18. Dezember 1996 betreffend das Unternehmen Super Foto (BPO-Memorandum vom 17. November 2000, Anlage 1). (110) Das Remail-Kontrollformular wurde im Oktober 1996 eingeführt. BPO-Memorandum vom 22. Februar 1999, S. 2 (Dokument 548 in der Akte der Kommission). (111) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). (112) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). Anmerkung: Durch die Anwendung dieses Verfahrens verlagert die DPAG die Beweislast im Grunde auf den absendenden öffentlichen Postbetreiber und das in Deutschland an

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