Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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sässige Unternehmen, das die DPAG für den Absender hält. Die DPAG befördert die Post nur zum internationalen Satz, wenn sie die Existenz eines ausländischen Absenders nachweisen können. (113) Vorlage der DPAG bei der Kommission vom 2. Mai 2001, S. 2. Anmerkung: Auf dem von der DPAG verwendeten Remail-Kontrollformular heißt es nicht "Eingangsdatum", sondern stets "Aufhaltedatum". (114) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 23. April 1999, S. 8 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). (115) BPO-Memorandum vom 22. Februar 1999, S. 2. (116) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 26. April 1999 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). Auf Anfrage der Kommission erklärte das BPO Folgendes: In Deutschland sind für das BPO acht Verkaufsmitarbeiter für die Vermarktung von Leistungen an dort ansässige Kunden tätig. Das BPO bietet nur Leistungen an, die nach deutschem Recht zulässig sind. Es gestattet nicht wissentlich deutschen Kunden, deren Post in Deutschland erstellt wird, Sendungen über das Vereinigte Königreich zurück nach Deutschland zu schicken. Es ist Unternehmenspolitik, die Erbringung solcher Postdienstleistungen abzulehnen. Das BPO weist die Anschuldigung zurück, es habe deutsche Kunden zu ABA-Remailsendungen bewegen wollen. (117) Undatierte Absichtserklärung zwischen dem BPO und der DPAG. Die Bestimmungen dieses Vertrags traten am 1. Oktober 2000 in Kraft. Die Parteien vereinbarten, die Bedingungen des Vertrags nach 12 Monaten zu überprüfen. Der Vertrag endet, wenn bei der Überprüfung kein beiderseitiges Einvernehmen erzielt wird. (118) [...] GBP. Durchschnittlicher Wechselkurs 2000, veröffentlicht von der Europäischen Zentralbank. Schreiben des BPO an die Kommission vom 7. März 2001. (119) [...] DEM. Schreiben des BPO an die Kommission vom 7. März 2001. (120) Undatierte Absichtserklärung; Schreiben des BPO an die Kommission vom 17. Oktober 2000. (121) Mitteilung der DPAG an die Kommission vom 1. Juni 2001. (122) Im Schreiben Antrag auf eine Frist von vier Monaten für die Vorlage ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. (123) Die Kommission lehnte gegenüber der DPAG einen weiteren Aufschub über die bereits gewährten 13 Wochen hinaus ab (d. h. den üblichen Zeitraum zuzüglich den Urlaubsmonat August). (124) In einem Schreiben an den Generaldirektor "Wettbewerb" beantragte die DPAG bei der Kommission die Einstellung des Verfahrens wegen angeblicher Verfahrensfehler. (125) Die Kommission antwortete auf die Anschuldigungen der DPAG, es seien Verfahrensfehler begangen worden. (126) In ihrem Schreiben erhob die DPAG weitere Anschuldigungen in Bezug auf Verfahrensfehler und beantragte erneut die Verfahrenseinstellung sowie einen weiteren Aufschub für die Vorlage ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. (127) In seiner Antwort an die DPAG gewährte der Anhörungsbeauftragte der DPAG einen weiteren Aufschub um drei Wochen (d. h. insgesamt 16 Wochen). (128) Die Kommission antwortete auf die Anschuldingungen der DPAG, es seien Verfahrensfehler begangen worden. (129) Mit dem Schreiben wurde die Kommission davon unterrichtet, dass die DPAG und das BPO zu einer finanziellen Einigung gelangt waren. (130) PTT Post N.V. nahm an der Anhörung als beteiligter Dritter im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 und von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 teil. (131) Center Parcs N.V. nahm an der Anhörung als beteiligter Dritter im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 und von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 teil. (132) Diesem Schreiben wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Vorlage der DPAG vom 11. Dezember 2000 beigefügt. (133) Diesem Schreiben wurde eine nichtvertrauliche Fassung der Vorlage des BPO vom 17. November 2000 beigefügt. (134) Diesem Schreiben wurden Auszüge aus dem Entwurf der Kommissionsentscheidung mit weiteren Fakten beigefügt. (135) Die DPAG beantragte insgesamt eine Frist von zwei Monaten für die Vorlage ihrer Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung, die ihr am 2. März 2001 zugesandt worden waren. (136) Die Kommission gewährte der DPAG eine zusätzliche Frist von zwei Wochen (d. h. insgesamt fünf Wochen) für die Vorlage ihrer Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung. (137) Auf Ersuchen der DPAG räumte ihr die Kommission eine Frist von zwei Wochen (d. h. insgesamt sieben Wochen) für die Vorlage ihrer Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung ein. (138) Die Vorlage enthielt die Stellungnahme der DPAG zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung, der ihr am 2. März 2001 zugesandt worden war. (139) Das Schreiben enthielt Erläuterungen - auf Anfrage der Kommission - zu einigen Darlegungen in der Vorlage vom 2. Mai 2001. (140) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 4. (141) Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht in Fällen einer Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, der Artikel 65 und 66 EGKS-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, ABl. C 23 vom 23.1.1997, S. 3. (142) Wie bereits beschrieben, wurden einige der betreffenden Sendungen von einem anderen Mitgliedstaat ins Vereinigte Königreich gesandt, wo sie vom BPO an ihre deutschen Adressaten weitergeleitet wurden (d. h. ABC-Remailing). Die zweite Stufe dieses Transports (von Land B in Land C) unterscheidet sich jedoch nicht vom Weg grenzüberschreitender Standardpost. (143) Diese Marktdefinition entspricht früheren Entscheidungen der Kommission, z. B. REIMS II, vgl. Fußnote 18. (144) Siehe z. B Urteil vom 10. Dezember 1991 in der Rs. C-179/90, Merci Convenzionali Porto di Genoa SpA/Siderurgica Gabrielli SpA, Slg. 1991, S. I-5889, Randnummer 14; Urteil vom 23. April 1991 in der Rs. C-41/90, Klaus Höfner und Fritz Elser/Mactrotron GmbH, Slg. 1991, S. I-1979, Randnummer 14; Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rs. C-320/91, Paul Corbeau, Slg. 1993, S. I-2533, Randnummer 9. (145) Die folgenden Marktsegmente liegen außerhalb des Geltungsbereichs der Exklusivlizenz der DPAG: Postsendungen, deren Einzelgewicht mehr als 200 Gramm und deren Einzelpreis mehr als das Fünffache des geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, und Mehrwertdienste. § 51 Postgesetz. (146) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 27-28. (147) KEP Nachrichten, Nr. 51/17, Dezember 1999 (Dokument 1146 in der Akte der Kommission). (148) KEP Nachrichten. (149) Halbjahresbericht 2000 der RegTP, S. 62, entsprechend der Veröffentlichung auf ihrer Website (unter www.regtp.de). (150) "Study on the Weight and Price Limits of the Reserved Area in the Postal Sector", Studie von CT Con, veröffentlicht von der Kommission im November 1998, S. 33-34. (151) Der relative Anteil der Einnahmen aus Sendungen der höheren Gewichtsklasse ist größer als der entsprechende volumenmäßige Anteil. (152) § 51 (2) Postgesetz. (153) Diese Schlussfolgerung entspricht dem Erkenntnisstand der jüngsten Forschung. Vgl. Liberalisation of Incoming and Outgoing Intra-Community Cross-border Mail, 1998, S. 38. (154) Urteil vom 9. November 1983 in der Rs. 322/81, Michelin, Slg. 1983, S. 3461, Randnummern 102-104. (155) Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 (Dokumente 163-249 in der Akte der Kommission). (156) Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen vom 26. April 1999, S. 5-6 (Dokument 991 in der Akte der Kommission). (157) Urteil vom 11. November 1997 in den verbundenen Rs. C-359/95 und C-379/95, Kommission und Französische Republik/Ladbroke Racing, Slg. 1997, S. I-6225, Randnummer 33. (158) Ladbroke Racing, Randnummer 34. Siehe auch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 1999 in der Rs. T-228/97, Irish Sugar plc/Kommission, Slg. 1999, S. II-2969, Randnummer 130. (159) Artikel 25 WPV-1989 wurde 1992 in deutsches Recht umgesetzt, Gesetz vom 31. August 1992 zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins, Bundesgesetzblatt 1992, Teil II, S. 749. Diesem Gesetz folgte 1998 die Umsetzung des Weltpostvertrages von 1994 in nationales Recht. Ratifizierungsgesetz vom 26. August 1998, Bundesgesetzblatt 1999, Teil II, Nr. 4, 10. Februar 1999. (160) Vgl. Abschnitt I.D., Unterabschnitt "Der Weltpostvertrag". (161) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 1994 in der Rs. T-83/91, Tetra Pak International SA/Kommission ("Tetra Pak II"), Slg. 1994 S. II-755, Randnummern 114, 115 und 155, bestätigt vom Gerichtshof mit Urteil vom 14. November 1996 in der Rs. C-333/94 P, Slg. 1996, S. I-5951. (162) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 30-31. (163) Siehe zum Beispiel die Sachangaben zu Fidelity Investments und Gant. (164) Siehe Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 12-13. Darin listet die DPAG eine Vielzahl inländischer Gerichtsverfahren auf, in denen der "materielle Absenderbegriff" herangezogen wurde. (165) Hervorhebung durch die Kommission. DP/GZS & Citicorp, siehe Fußnote 23, Randnummer 54. (166) Der Weltpostvertrag wurde seither zweimal überarbeitet, nämlich 1994 und 1999. (167) 70 % des Inlandstarifs im Jahr 2001, 65 % des Inlandstarifs im Jahr 2000, 55 % zwischen April und Dezember 1999. Vor dem Inkrafttreten der REIMS II-Vereinbarung am 1. April 1999 wurden Endvergütungen nach einer früheren Übereinkunft zwischen öffentlichen Postbetreibern - der CEPT-Vereinbarung von 1987 - festgelegt. Die DPAG fordert einen Aufschlag in Höhe des vollen Inlandstarifs abzüglich Endvergütungen. Der insgesamt in Rechnung gestellte Betrag ist damit genauso hoch wie der Inlandstarif. (168) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 33-35. (169) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 35-36. (170) Vgl. Entscheidung 2000/12/EG der Kommission, Sache IV/36.888, Fußballweltmeisterschaft 1998, (ABl. L 5 vom 8.1.2000, S. 55, Randnummer 87). (171) Hervorhebung durch die Kommission. GZS & Citicorp, siehe Fußnote 23, Randnummern 59 und 60. (172) Die Ausschreibung der DPAG für den American-Express-Vertrag ist ein Beispiel für dieses Wettbewerbsverhältnis. Vgl. den Abschnitt über die von der DPAG angebotenen International Mailing Services im Abschnitt I.D. (173) Siehe Tetra Pak II: Urteil vom 16. März 2000 in den verbundenen Rs. C-395/96 P und C-396/96 P Compagnie Maritime Belge Transport u. a./Kommission, Slg. 2000, S. I-1365, Randnummer 112. (174) Entscheidung 2000/12/EG a.a.O. (175) Vgl. zum Beispiel den Abschnitt über Gant (die verzögerte Sendung von 1996) im Abschnitt I.E. (176) Die DPAG bezog sich auf die Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rs. 311/84, CBEM/CLT und IPB, Slg. 1985, S. 3261, Randnummer 26, und vom 14. Februar 1978 in der Rs. 27/76, United Brands/Commission, Slg. 1978, S. 207, Randnummern 163, 168 und 203. (177) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 37-38. (178) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 15-16. (179) Die Begründung des Gerichtshofs bezog sich auf "nichtphysische" ABA-Remail und nicht auf gewöhnliche grenzüberschreitende AB-Post. Dennoch kann die Analyse bezüglich der Lieferverweigerung im vorliegenden Fall herangezogen werden. (180) Hervorhebung durch die Kommission. DP/GZS & Citicorp, Randnummer 59-60. (181) Vgl. Entscheidung 1999/243/EG der Kommission, Sache COMP/35.134 Trans-Atlantic Conference Agreement (TACA) ABl. L 95 vom 9.4.1999, S. 1, Randnummer 553. (182) Anmerkung: Im Verlaufe des Verfahrens hat die DPAG in einer Reihe von Fällen in ihren Vorlagen an die Kommission widersprüchliche Angaben gemacht. Zu den sachlichen Fragen dieses Falles (Aufhalte- und Freigabedaten) hat die Kommission die Mindestverzögerungen festgelegt, die anhand der beweiskräftigen Unterlagen und der Aussagen der DPAG im vorliegenden Fall nachgewiesen werden können. (183) Vgl. Abschnitt über Ideas Direct in Abschnitt I.E. (184) Vgl. Abschnitt über Ideas Direct in Abschnitt I.E. (185) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 1. (186) Die Anzahl der Sendungen ist der Kommission nicht bekannt. Diese Sendungen wurden in einer Anlage zum Schreiben der DPAG aufgeführt. Die Anlage ist der Kommission nicht vorgelegt worden. (187) Vgl. Abschnitt über Ideas Direct - Rückwirkende Forderungen im Teil "Sachverhalt". (188) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 1. (189) Vgl. Aufstellung der DPAG von zurückgehaltenen Sendungen von Fidelity Investments (Dokumente 506 und 507 in der Akte der Kommission). (190) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 21. (191) Fax der DPAG an das BPO vom 7. April 1997 (Dokument 60 in der Akte der Kommission). (192) Fax der DPAG an das BPO vom 11. Dezember 1998 (Dokumente 493-494 in der Akte der Kommission). (193) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2. (194) Die Anzahl der Sendungen ist der Kommission nicht bekannt. Diese Sendungen wurden in einer Anlage zum Schreiben der DPAG aufgeführt. Die Anlage ist der Kommission nicht vorgelegt worden. (195) Fax der DPAG an das BPO vom 3. Februar 1999 (Dokumente 929-930 in der Akte der Kommission). (196) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2. (197) Fax der DPAG an das BPO vom 1. März 1999 (Dokumente 931-932 in der Akte der Kommission). (198) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 2. (199) Vgl. Abschnitt über Gant - Der Herbstkatalog 1998 im Teil "Sachverhalt". (200) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 18. Mai 2001, S. 3. (201) Vgl. Abschnitte über Gant und Multiple Zones im Abschnitt I.E. (202) Vgl. Abschnitt über Fidelity Investments im Abschnitt I.E. (203) Schreiben der DPAG an die Kommission vom 11. Dezember 2000, S. 7. (204) Urteil vom 13. November 1975 in der Rs. 26/75, General Motors/Kommission, Slg. 1975, S. I-367. (205) 1,10 DEM. (206) 1,00 DEM. Quelle: DPAG-Pressemitteilung vom 1. August 1997 gemäß Veröffentlichung auf der DPAG-Website. (207) 0,88 DEM. (208) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 38-39. (209) General Motors a.a.O.; United Brands/Kommission, a.a.O. (210) REIMS II. Die Parteien verpflichteten sich, bis Ende 1999 ein transparentes Kostenrechnungssystem einzuführen. (211) REIMS II. (212) REIMS II, Randnummer 86. (213) "Modelling and Quantifying Scenarios for Liberalisation", Studie der MMD Ltd für die Kommission, Februar 1999, S. 44. (214) Der nordische Postverein wurde der Kommission am 30. März 2000 notifiziert (Sache COMP/37.848). Die bilaterale Vereinbarung über Endvergütungen wurde von Sweden Post und PTT Post am 8. Juli 1998 angemeldet (Sache COMP/37.142). Die Sache wurde abgeschlossen, nachdem die Kommission am 18. September 1998 ein Verwaltungsschreiben an die Parteien gesandt hatte, in dem die Nichtanwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag festgestellt wird. (215) REIMS II, Randnummer 88. (216) 0,77 DEM. (217) Höfner und Elser, a.a.O. Randnummer 30. (218) Vgl. Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rs. 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114-73 Coöperative Vereniging "Suiker Unie" UA und andere/Kommission, Slg. 1975, S. 1663, Randnummern 398, 526; Urteil vom 6. April 1995 in den verbundenen Rs. C-241/91 P und C-242/91 P, Radio Telefis Eirann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP)/Kommission, Slg. 1995, S. I-743. (219) Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 39. (220) Suiker Unie, a.a.O. Randnummer 526. (221) Entscheidung 82/861/EWG der Kommission, British Telecommunications, Sache COMP/29.877, ABl. L 360 vom 21.12.1982, S. 36, Randnummer 30. (222) British Telecommunications, a.a.O., Randnummer 34. (223) Entscheidung 88/589/EWG der Kommission, London European/Sabena, Sache COMP/32.318, ABl. L 317 vom 24.11.1988, S. 47, Randnummer 29-30. (224) Hervorhebung durch die Kommission. GZS & Citicorp, a.a.O., Randnummer 59-60. (225) Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, S. 40. (226) Siehe Abschnitt I.B. (227) Vgl. Abschnitt I.E., Unterabschnitt "Gant - Der Herbstkatalog 1996". (228) Vgl. Abschnitt I.F. (229) Vgl. Abschnitt I.G - "Verpflichtungserklärung". Gemäß Punkt iv) der Verpflichtungserklärung der DPAG wird diese im 3. Kalendermonat nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission in Kraft treten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.