Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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Quellenkennung: 32001D0892. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der grenzüberschreitenden Post besteht aus Massensendungen. Zweitens wird die Qualität der Zustelldienste jedes REIMS-II-Mitglieds jährlich durch den Versand einer Reihe von Testpoststücken kontrolliert, die einen Transponder enthalten, mit dessen Hilfe der Weg dieser Poststücke verfolgt werden kann. 1999 wurden insgesamt 1224 solche Testpoststücke vom Vereinigten Königreich nach Deutschland gesandt, und im Jahre 2000 betrug die Zahl nach Angaben der DPAG 1290.(203) Vergleicht man die begrenzte Zahl der Testpoststücke mit dem Gesamtumfang der grenzüberschreitenden Post, die alljährlich vom Vereinigten Königreich nach Deutschland geschickt wird, so liegt der Schluss nahe, dass die im vorliegenden Fall beschriebenen Verzögerungen nur marginale Auswirkungen auf die in der REIMS-II-Vereinbarung enthaltenen Qualitätsvorgaben hätten. Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass das REIMS-II-Regime sehr geringfügige einschränkende Auswirkungen auf das Verhalten der DPAG in dieser Hinsicht haben würde. Schlussfolgerung (153) Bei den Sendungen der vier Unternehmen, bei denen die Absender nachweislich außerhalb Deutschlands ansässig waren (d. h. Ideas Direct, Fidelity Investments, Gant und Multiple Zones) gab es keinen Grund dafür, dass die DPAG ihre Freigabe über das zur Ermittlung der Absender notwendige Maß hinaus verzögert hat. Das Gegenargument der DPAG, diese Verzögerungen seien zum Teil darauf zurückzuführen gewesen, dass das BPO nicht in der Lage war, auf die Forderungen der DPAG zu antworten, ist irrelevant, weil diese Forderungen in erster Linie ungerechtfertigt waren. Somit kommen die Bedingungen, zu denen die DPAG ihre Weiterleitungs- und Zustelldienste für diese Sendungen erbringen würde, einer konstruktiven Lieferverweigerung seitens der DPAG gleich. Durch die nachfolgenden Verzögerungen wurden die negativen Auswirkungen dieser Weigerungen noch verstärkt. In einigen Fällen waren diese Verzögerungen so lang, dass die kommerzielle Wirkung dieser Sendungen erheblich beeinträchtigt wurde. (154) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die DPAG ihre beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost missbräuchlich ausgenutzt hat, indem sie sich geweigert hat, diese Sendungen zuzustellen, wenn der Absender bzw. das einliefernde Postunternehmen nicht der Zahlung des vollen Inlandstarifs zustimmt. Damit weigert sich die DPAG de facto, ihren Weiterleitungs- und Zustelldienst zu erbringen. Die negativen Auswirkungen dieses missbräuchlichen Verhaltens wurden noch dadurch verstärkt, dass die DPAG die Zustellung über einen Zeitraum verzögert hat, dessen Länge geeignet war, die kommerzielle Wirkung dieser Sendungen erheblich zu beeinträchtigen. Die Kommission befindet, dass dieses Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag darstellt. Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (155) Der Gerichtshof hat erklärt, dass ein Preis, der gemessen am wirtschaftlichen Wert als zu hoch befunden wird, unter Umständen Artikel 82 verletzt, wenn er die Wirkung hat, Parallelhandel zu unterbinden oder Kunden in unlauterer Weise auszunutzen.(204) (156) In Deutschland liegt der Inlandstarif für Standardpost in der ersten Gewichtsklasse derzeit bei 0,56 EUR.(205) Der aktuelle Tarif wurde am 1. September 1997 eingeführt. Der vorherige Tarif in Höhe von 0,51 EUR war acht Jahre lang unverändert geblieben.(206) Die DPAG - als Vertragspartei der REIMS-II-Vereinbarung - vertrat den Standpunkt, dass die durchschnittlichen Kosten für die Zustellung eines eingehenden grenzüberschreitenden Briefpoststücks in der entsprechenden Kategorie bei einem deutschen Adressaten auf 80 % des Inlandstarifs veranschlagt werden. Ausgehend vom aktuellen Tarif und der von der DPAG als einer der REIMS-II-Parteien vorgelegten Kostenkalkulation ergeben sich daher Kosten von im Schnitt 0,45 EUR.(207) Für eingehende grenzüberschreitende Poststücke, die die DPAG als "virtuelle" ABA-Remailsendungen betrachtet, erhebt sie den vollen Inlandstarif (0,56 EUR), der damit um 25 % höher ist als die veranschlagten Durchschnittskosten. Argumente der DPAG (157) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nahm die DPAG auf das Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp Bezug und vertrat dabei den Standpunkt, es sei kein Verstoß gegen Artikel 82 des Vertrages, den vollen Inlandstarif abzüglich der Endvergütungen für die Weiterleitung und Zustellung von ABA-Remail zu berechnen. Die DPAG wiederholte ihre Behauptung, die Sendungen im vorliegenden Fall seien mit den vom Gerichtshof untersuchten vergleichbar. Da alle betroffenen Sendungen nach Ansicht der DPAG deutsche Absender haben, kann die DPAG nicht gegen Artikel 82 verstoßen.(208) (158) Die DPAG vertrat die Auffassung, dass sich die durchschnittlichen Kosten der DPAG für die Zustellung eines Stücks eingehender grenzüberschreitender Post auf mindestens 80 % des Inlandstarifs belaufen. Der von der DPAG und den anderen REIMS-II-Parteien in ihrer Notifizierung der REIMS-II-Vereinbarung bei der Kommission angeführte Schätzwert von 80 % sei ein Mittelwert der veranschlagten Kosten aller Parteien von REIMS II. Dieser Durchschnitt könne nicht als Grundlage für die Schätzung der DPAG-Kosten herangezogen werden, argumentierte die DPAG. Würdigung (159) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge lässt sich die Angemessenheit eines bestimmten Preises feststellen, indem dieser Preis mit dem wirtschaftlichen Wert der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung verglichen wird. Ein Preis, dessen Höhe in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem erbrachten Dienst steht, muss jedoch an sich für zu hoch erachtet werden, da er eine unlautere Ausnutzung der Kunden bewirkt.(209) Auf einem Markt, der dem Wettbewerb offen steht, würde man normalerweise den Preis des marktbeherrschenden Betreibers mit den Preisen der Wettbewerber vergleichen. Aufgrund des weitreichenden Monopols der DPAG ist ein solcher Preisvergleich im vorliegenden Fall nicht möglich. Außerdem hat die DPAG erst vor kurzem ein transparentes internes Kostenrechnungssystem eingeführt, und für den für diesen Fall maßgeblichen Zeitraum liegen keine verlässlichen Angaben vor. Infolgedessen vermag die Kommission keine detaillierte Analyse der durchschnittlichen Kosten durchzuführen, die bei der DPAG für die in Frage stehenden Dienste in dem relevanten Zeitraum angefallen sind.(210) Daher muss ein anderer Eckwert verwendet werden. (160) In ihrer Anmeldung der REIMS-II-Vereinbarung bei der Kommission haben die DPAG und die anderen Unterzeichner geltend gemacht, dass die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und Zustellen von eingehender grenzüberschreitender Post (einschließlich einer angemessen Gewinnspanne) auf etwa 80 % des Inlandstarifs veranschlagt werden können.(211) In ihrer Entscheidung zur REIMS-II-Vereinbarung hat die Kommission - in Ermangelung zuverlässiger Angaben zu den Kosten - dem Prinzip der Anknüpfung von Endvergütungen an Inlandstarife zugestimmt und festgestellt, dass der Inlandstarif unter den zu jenem Zeitpunkt gegebenen Umständen die bestgeeignete Bemessungsgrundlage für die Zustellungskosten darstellte.(212) (161) Die DPAG hat weder die Behauptung untermauert, dass die von ihr veranschlagten Durchschnittskosten für die Zustellung einer Sendung eingehender grenzüberschreitender Post tatsächlich den Schätzwert von 80 % überschreiten, den die DPAG (als Partei der REIMS-II-Vereinbarung) zuvor der Kommission übermittelt hat, noch hat sie den Prozentsatz angegeben, der ihrer Ansicht nach für Deutschland zutrifft. (162) Für die vorliegende Entscheidung und in Ermangelung verlässlicher Kostenrechnungsdaten befindet die Kommission, dass die veranschlagten Durchschnittskosten für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post, ausgedrückt als Prozentsatz des Inlandstarifs und in der von der DPAG und den anderen REIMS-II-Parteien in ihrer Notifizierung bei der Kommission vorgelegten Form, als Eckwert für die Einschätzung der Kosten der DPAG in dieser Hinsicht dienen können. Wie bereits angeführt, erhebt die DPAG für Poststücke, die sie als "virtuelle" ABA-Remail eingestuft hat, den vollen Inlandstarif (0,56 EUR), der damit 25 % höher ist als die veranschlagten Durchschnittskosten und der geschätzte wirtschaftliche Wert dieses Dienstes. In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass Postdienste und insbesondere die hier untersuchten Massensendungen das Bearbeiten und Versenden großer Volumina beinhalten, bei denen die Gewinnmarge pro Stück niedrig ist. Im Jahre 1997 betrug die durchschnittliche Gewinnmarge pro Stück 3 %.(213) (163) Die REIMS-II-Parteien haben keinen schlüssigen Nachweis erbracht, dass 80 % des Inlandstarifs den tatsächlichen durchschnittlichen Zustellungskosten für eingehende grenzüberschreitende Post entsprechen. Aus anderen Vereinbarungen über Endvergütungen geht hervor, dass die Kosten eigentlich niedriger sind. Im nordischen Postverein und in der bilateralen Vereinbarung zwischen der niederländischen und schwedischen Postverwaltung zu Endvergütungen wurden Endvergütungen in Höhe von 70 % der Inlandstarife festgesetzt.(214) Daher ließ die Kommission Vorsicht walten und erklärte, dass die Parteien keine überzeugenden Beweise beibringen konnten, die den Schluss zulassen, dass die Endvergütungen bei 80 % der Inlandstarife liegen müssen. Die Kommission legte Folgendes fest: "Nach der vorliegenden Entscheidung dürfen die Endvergütungssätze daher höchstens auf 70 % der Inlandstarife angehoben werden, wobei dieser Satz durchaus nicht unangemessen erscheint.(215)" (164) Wird der 70%-Satz als Eckwert für den wirtschaftlichen Wert des in Frage stehenden Dienstes verwendet, dann würde der von der DPAG erhobene Preis (0,56 EUR) 43 % höher sein als der geschätzte wirtschaftliche Wert des Dienstes (0,39 EUR).(216) (165) Sweden Post ist wie die DPAG ein Betreiber mit hohen Preisen, der in einem Mitgliedstaat mit hohen Kosten agiert. Geht man von den geografischen Verhältnissen in Schweden (d. h. großes, aber dünn besiedeltes Land) im Vergleich zu Deutschland aus, so müssten die Zustellungskosten in Schweden höher liegen als in Deutschland. Trotzdem reichen die Endvergütungen, die in Schweden 70 % des Inlandstarifs ausmachen, zur Deckung der Zustellungskosten von Sweden Post aus. So gesehen ist die nicht untermauerte Behauptung der DPAG, dass die Kosten für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Briefpost 80 % des Inlandstarifs überschreiten, nicht glaubwürdig. Schlussfolgerung (166) In Ermangelung stichhaltiger Belege dafür, dass der durchschnittliche wirtschaftliche Wert des Zustellens eines eingehenden grenzüberschreitenden Poststücks bei seinem deutschen Adressaten 0,45 EUR (80 % des Inlandstarifs) überschreitet, zieht die Kommission den Schluss, dass der Preis, den die DPAG für eingehende grenzüberschreitende Post erhebt, die sie als "virtuelle" ABA-Remail einstuft (0,56 EUR), um mindestens 25 % höher ist als der durchschnittliche wirtschaftliche Wert dieses Dienstes. (167) Unter Berücksichtung des Status der DPAG als Monopolist und unter Einbeziehung der erwähnten Besonderheiten der Postdienste, geht die Kommission davon aus, dass der von der DPAG erhobene Tarif in keiner ausreichenden oder sinnvollen Beziehung zu den tatsächlichen Kosten bzw. dem tatsächlichen Wert des erbrachten Dienstes steht. Folglich stellt die Preisfestlegung der DPAG eine übermäßige Ausnutzung der Kunden dar und sollte daher als unangemessener Verkaufspreis im Sinne von Artikel 82 betrachtet werden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die DPAG ihre beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost missbräuchlich ausgenutzt hat, indem sie von den Kunden einen unangemessenen Verkaufspreis entsprechend dem vollen Inlandstarif erhob. Die Erhebung dieses Tarifs lässt sich objektiv nicht rechtfertigen. Daher verstößt die DPAG gegen Artikel 82 EG-Vertrag und insbesondere gegen Buchstabe a). Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes und der technischen Entwicklung (168) Der Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen kann insbesondere in der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher bestehen. Daraus folgt, dass ein beherrschendes Unternehmen, das die Erbringung eines bestimmten Dienstes zum Schaden derjenigen einschränkt, die ihn in Anspruch nehmen wollen, unter Umständen Artikel 82 verletzt.(217) Diese Bestimmung gilt nicht nur für Situationen, in denen ein beherrschendes Unternehmen - in monopolistischer Manier - seine eigene Leistung verringert, um dann seine Einkünfte aus der darauf folgenden Preisanhebung zu steigern, sondern auch für Situationen, in denen die vom beherrschenden Unternehmen ergriffenen Maßnahmen die Aktivitäten anderer Unternehmen einschränken.(218) Argumente der DPAG (169) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritt die DPAG, die Erbringung ihrer Dienste überhaupt eingeschränkt zu haben, und erklärte, die Kommission habe keinerlei Belege dafür vorgelegt. Die DPAG fordere nur die Entschädigung, zu der sie nach Artikel 25 WPV von 1989 und Artikel 25 WPV von 1994 berechtigt sei. Wenn es auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post infolge des Verhaltens der DPAG irgendwelche einschränkenden Wirkungen gebe, so seien die Maßnahmen der DPAG durch den vorgenannten Artikel und die zwischen der DPAG und dem BPO vereinbarten Verfahrensweisen gerechtfertigt.(219) Würdigung (170) Der Gerichtshof hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass bestimmte Vereinbarungen Märkte zum Schaden der Verbraucher im Sinne von Artikel 82 einschränken können, wenn sie die Möglichkeiten der Wettbewerber, mit dem beherrschenden Unternehmen in Wettbewerb zu treten, beschränken.(220) In ihrer Entscheidung im Fall British Telecommunications - im Zusammenhang mit Bestimmungen zur Beschränkung der Relaisübermittlung von Fernschreibnachrichten - befand die Kommission, dass diese Bestimmungen einen Missbrauch von Artikel 82 darstellten, da sie "... die Tätigkeit der Nachrichtenübermittlungsagenturen zum Nachteil der Kunden in anderen EWG-Mitgliedstaaten beschränkte ...(221)" (171) Die Kommission führte weiterhin aus, dass eine derartige Beschränkung: "... sowohl die Entwicklung eines neuen Marktes als auch die Verwendung einer neuen Technologie zum Nachteil von Personen, die sich mit Relaisübertragungen befassen, und von deren Kunden begrenzt, die dadurch gehindert werden, die bestehenden Fernmeldesysteme wirksamer zu verwenden.(222)" (172) Die Kommission hat zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens, indirekt Druck auf einen Wettbewerber auszuüben, damit dieser seine Preise erhöht, als Bestreben des beherrschenden Unternehmens ausgelegt werden könnte, die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher einzuschränken.(223) (173) Wie bereits angeführt, vertrat der Gerichtshof in seinem früheren Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp folgende Auffassung: "Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Lieferverweigerung eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ausgeführt hat, würde ein derartiges Verhalten gegen das in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag [...] niedergelegte und in Artikel 86, insbesondere unter den Buchstaben b) und c), näher ausgeführte Ziel verstoßen ...(224)" (174) Damit stellt der Gerichtshof klar, dass eine Beschränkung der Postzustellung, in deren Folge die kommerziellen Aktivitäten von Absendern auf dem Territorium der Zustellverwaltung und die Aktivitäten des einliefernden Postunternehmens behindert werden, unter Umständen einen Missbrauch gemäß Artikel 82 EG-Vertrag darstellen können. (175) Wie bereits dargelegt, stammten die strittigen Sendungen von Ideas Direct, Fidelity Investments, Gant und Multiple Zones alle von außerhalb Deutschlands ansässigen Absendern. Das Argument der DPAG, die Verzögerungen seien zum Teil eine Folge der zwischen der DPAG und dem BPO ausgehandelten Verfahrensweisen, ist irrelevant. Erstens waren diese Vereinbarungen eine direkte Folge des Bestehens der DPAG auf ungerechtfertigten Forderungen. Zweitens wurden diese Vereinbarungen dem BPO von der DPAG aufgezwungen. Da sich die DPAG weigerte, die Post zuzustellen, wenn ihre unangemessenen Forderungen nicht erfuellt werden, blieb dem BPO keine andere Möglichkeit, als sich dem Willen der DPAG zu beugen. (176) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vertritt die Kommission die Auffassung, dass auf kurze Sicht durch Nichtweiterleitungen, das Belegen mit Zuschlägen und Verzögerungen die Produktion auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost direkt eingeschränkt wird. Die den einliefernden Postunternehmen und - direkt oder indirekt - den Absendern auferlegten Zuschläge führen zu nicht zu rechtfertigenden Kostensteigerungen. Folglich wirkt sich das Verhalten der DPAG nachteilig auf die Absender, das einliefernde Postunternehmen und letztlich die Verbraucher aus. (177) Auf lange Sicht werden unzufriedene Kunden wegen der häufigen Unterbrechungen und dem damit verbundenen Absinken der Dienstqualität davon abgehalten, Postbetreiber im Vereinigten Königreich für Sendungen nach Deutschland zu nutzen. Die DPAG setzt Postbetreiber im Vereinigten Königreich indirekt unter Druck, damit diese ihre Tarife erhöhen. Um den daraus resultierenden Kostenanstieg auszugleichen, müssten britische Postbetreiber ihre Tarife im grenzüberschreitenden Postverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland deutlich anheben. Demzufolge schränkt die DPAG die Erzeugung ausgehender grenzüberschreitender Briefpostdienste aus dem Vereinigten Königreich ein. Schlussfolgerung (178) Im Hinblick auf die Abfertigung von grenzüberschreitender Post aus dem Vereinigten Königreich befindet die Kommission, dass die DPAG: i) die Erzeugung von Diensten auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost zum Schaden der Verbraucher einschränkt und ii) die Möglichkeiten von Postbetreibern, auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post nach Deutschland einen Wettbewerb zu führen, zum Schaden der Verbraucher einschränkt. Die DPAG verstößt mit ihrem Verhalten in dieser Hinsicht gegen Artikel 82 EG-Vertrag und insbesondere gegen Buchstabe b). F. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (179) Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird aufgrund des internationalen Charakters grenzüberschreitender Post beeinträchtigt. G. Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (180) Soweit Postbetreiber einer gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen unterliegen, können sie als Unternehmen betrachtet werden, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind. Ist dies der Fall, so gelten die Wettbewerbsregeln, soweit ihre Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert. Die Einschränkung von Artikel 86 Absatz 2 gilt jedoch nicht, wenn die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Maße beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Argumente der DPAG (181) Vor der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte seitens der Kommission am 25. Mai 2000 hat sich die DPAG zu keinem Zeitpunkt auf die Einschränkung von Artikel 86 Absatz 2 berufen, um ihr Verhalten im vorliegenden Fall zu rechtfertigen. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat die DPAG jedoch behauptet, dass sie sich bei entsprechenden Verfahren immer auf diese Bestimmung beruft. Dies treffe für die Rechtssache DP/GZS & Citicorp und insbesondere für die Sendungen von Citicorp zu, die sich nach Ansicht der DPAG nicht von den Sendungen unterscheiden, um die es im vorliegenden Fall geht. (182) In seinem Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp gelangte der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Anwendung von Artikel 25 WPV-1989 ein notwendiges Instrument bleibt, welches die DPAG zur Erfuellung ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nutzen kann, solange es kein Endvergütungssystem gibt, das die Kosten des zustellenden öffentlichen Postbetreibers deckt. Daher könne die Kommission Artikel 82 nicht in einer Weise anwenden, welche die Möglichkeiten der DPAG einschränkt, unter Berufung auf Artikel 25 WPV-1989 den vollen Inlandstarif zu erheben.(225) Würdigung (183) Die DPAG muss als Unternehmen betrachtet werden, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut ist. Wie bereits dargelegt, sind die Absender der strittigen Sendungen im vorliegenden Fall nicht in Deutschland ansässig. Die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp bezüglich Artikel 86 Absatz 2 sind daher für den vorliegenden Fall irrelevant. Die vorliegende Entscheidung schränkt die Rechte der DPAG, sich gerechtfertigterweise auf Artikel 25 WPV-1994 oder Artikel 43 WPV-1999 zu berufen, nicht ein. (184) Nach Auffassung der Kommission könnte sich die DPAG nur auf Artikel 86 Absatz 2 stützen, wenn sich - anhand einer transparenten, detaillierten und zuverlässigen internen Kostenrechnung und von objektiven und verlässlichen Marktdaten - nachweisen ließe, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall die Aktivitäten der DPAG so stark behindern würde, dass die Sicherstellung des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen gefährdet wäre. Die DPAG hat es versäumt nachzuweisen, wie und in welchem Maße die finanziell ausgewogenen Bedingungen beeinträchtigt würden. (185) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Fähigkeit der DPAG, ihrer Universaldienstpflicht nachzukommen, durch die Anwendung der Wettbewerbsregeln im vorliegenden Fall nicht gefährdet wird. Erstens macht grenzüberschreitende Post aus dem Vereinigten Königreich nur einen Bruchteil der Gesamteinnahmen der DPAG aus. Zweitens sind die Posttarife in Deutschland hoch, und der Briefpostdienst der DPAG ist äußerst rentabel.(226) Drittens verfügt die DPAG insgesamt über eine beträchtliche finanzielle Stärke. (186) Auf jeden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass das missbräuchliche Verhalten der DPAG die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt, welches dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Allein schon aus diesem Grund ist die Einschränkung von Artikel 86 Absatz 2 nicht anwendbar. H. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (187) Stellt die Kommission - gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 - auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 82 EG-Vertrag fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen per Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (188) Der "materielle Absenderbegriff" in der Auslegung durch die DPAG im vorliegenden Fall und die von der DPAG in Anwendung dieser Definition durchgeführten Maßnahmen sind mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Das oben beschriebene missbräuchliche Verhalten dauert mindestens seit September 1996 an. Dieser Zeitpunkt war der früheste, für den im vorliegenden Fall Belege dafür vorliegen, dass gewöhnliche grenzüberschreitende Post durch die DPAG aufgehalten, mit Aufschlägen belegt und verzögert wurde.(227) Die zwischen den Parteien im Oktober 2000 vereinbarte Absichtserklärung enthält keine zufrieden stellende Lösung für die künftige Behandlung eingehender grenzüberschreitender Post durch die DPAG.(228) Zwar dürfte es aufgrund der Absichtserklärung in der Zukunft nicht mehr so häufig zu Verzögerungen kommen, doch die DPAG erhebt nach wie vor Aufschläg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.