Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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Quellenkennung: 32001D0892. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schen Absender einen Hinweis auf einen in Deutschland ansässigen Ansprechpartner gegeben haben oder nicht. (127) Indem die DPAG unterschiedliche Preise für gleichwertige Leistungen - d. h. das Weiterleiten und Zustellen von eingehender grenzüberschreitender Briefpost - verlangt, verhält sie sich diskriminierend. Die von der DPAG erhobenen unterschiedlichen Preise sind nicht mit objektiven ökonomischen Faktoren zu rechtfertigen. Die DPAG behauptet, ihr entstuenden Extrakosten für die "Ermittlung und Bearbeitung" der Post, die sie als "virtuelle" ABA-Remail einstuft. Diese zusätzlichen Kosten hat sie in keiner Weise spezifiziert oder quantifiziert. Da sich diese Einstufung auf eine fälschliche Annahme stützt, sollten die angefallenen Extrakosten - wenn es sie denn gibt - von sämtlichen Absendern eingehender grenzüberschreitender Post in nichtdiskriminierender Weise erhoben werden. (128) Das diskriminierende Verhalten beschränkt sich nicht auf das Berechnen unterschiedlicher Preise. Kunden, deren Sendung einen Verweis auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen enthält, laufen ebenfalls eine größere Gefahr, dass ihre Post von der DPAG für längere Zeit verzögert wird. (129) Wie bereits zitiert, ist der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache GZS & Citicorp zu dem Schluss gelangt, dass eine diskriminierende Behandlung unterschiedlicher Postkategorien unter Umständen einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag darstellt. Der Gerichtshof kam zu dieser Entscheidung, ohne auf die Frage einzugehen, ob es sich bei dem Absender um einen Handelspartner der DPAG handelte oder nicht. (130) Der Begriff "Handelspartner", der sich normalerweise auf ein freiwilliges kommerzielles Verhältnis zwischen Unternehmen bezieht, muss aufgrund des Postmonopols in Deutschland etwas anders interpretiert werden. Durch das Postmonopol wird ausländischen Absendern ein kommerzielles, wenn nicht direktes Vertragsverhältnis mit der DPAG aufgezwungen. Der Absender im Vereinigten Königreich der einen Vertrag mit dem BPO über die Sendung seiner Post nach Deutschland schließt, weiß im Voraus, dass die Post bei den deutschen Adressaten durch die DPAG zugestellt wird. Die Maßnahmen der DPAG in Bezug auf eingehende grenzüberschreitende Briefpost auf dem deutschen Markt betreffen unmittelbar die Geschäftstätigkeit der britischen Absender. Zumindest besteht jedoch eine indirekte Beziehung zwischen den britischen Absendern, die einen Vertrag mit dem BPO schließen, und der DPAG. Unter diesen Umständen stellt die Kommission fest, dass die Absender als Handelspartner der DPAG im Sinne von Artikel 82 Buchstabe c) anzusehen sind. (131) Zu diesen Absendern im Vereinigten Königreich, die durch die DPAG in diskriminierender Weise behandelt werden, gehören Unternehmen, die im direkten Wettbewerb miteinander stehen. Eine solche Wettbewerbsbeziehung wäre beispielsweise gegeben, wenn zwei Versandhausunternehmen, die vom Vereinigten Königreich aus operieren, die gleiche Art von Waren an deutsche Kunden verkaufen würden. Diese Unternehmen würden dann unterschiedlich behandelt werden, und zwar je nachdem, ob sie in ihren Sendungen einen in Deutschland ansässigen Ansprechpartner nennen oder nicht. Das Verhalten der DPAG würde also für das Handelsunternehmen, dessen Post zurückgehalten, verzögert und mit Zuschlägen belegt worden ist, einen Nachteil im Wettbewerb mit sich bringen. (132) Die DPAG hat eingeräumt, dass das BPO einer ihrer Handelspartner ist, aber bestritten, das BPO ungleich behandelt zu haben. Die DPAG steht jedoch im direkten Wettbewerb mit dem BPO, und zwar nicht auf dem relevanten Markt, sondern auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Briefendungen.(172) Die zusätzlichen Kosten, die dem BPO infolge der von der DPAG berechneten Zuschläge entstanden sind, und die häufigen Unterbrechungen der durch das BPO vom Vereinigten Königreich nach Deutschland geleiteten Sendungen bewirken für das BPO einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der DPAG. Da die DPAG auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Briefpost tätig ist, werden britische Kunden, die in ihren vertraglichen Beziehungen mit dem BPO Probleme hatten, dazu veranlasst, die Leistungen der DPAG im Vereinigten Königreich direkt für die gesamte Verteilkette zu nutzen, um eine zügige und unterbrechungsfreie Beförderung ihrer für Deutschland bestimmten Post zu gewährleisten. (133) In jedem Falle hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Aufzählung der Missbrauchsarten in Artikel 82 nicht erschöpfend ist und diese daher nur als Beispiele für mögliche Formen der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen dienen.(173) Artikel 82 kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn es auf einem gegebenen Markt keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb gibt. Diese Bestimmung kann ebenso auf Sachlagen angewandt werden, in denen ein beherrschendes Unternehmen durch sein Verhalten den Verbrauchern direkt schadet.(174) Die Absender der strittigen Sendungen sind Nutzer von Postdiensten. Das Verhalten der DPAG wirkt sich negativ auf diese Verbraucher aus, indem sie für diese Dienstleistungen höhere Preise zu zahlen haben als andere Absender und indem sie bedeutende Verzögerungen ihrer Sendungen hinnehmen müssen. Ebenso sind die deutschen Adressaten als Verbraucher anzusehen, die durch das Verhalten der DPAG beeinträchtigt werden. Wenn die Weiterleitung ihrer eingehenden Post verzögert wird, können die Adressaten möglicherweise nicht von den kommerziellen Angeboten der Absender profitieren.(175) Schlussfolgerung (134) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Politik der DPAG, bestimmte eingehende grenzüberschreitende Briefpost aufzuhalten, mit Aufschlägen zu belegen und zu verzögern, eine Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen darstellt. Somit missbraucht die DPAG ihre beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für eingehende grenzüberschreitende Post in einer Weise, die für andere Handelspartner einen Wettbewerbsnachteil mit sich bringt. In diesem Kontext sind die Absender der strittigen Sendungen und das BPO die Handelspartner. Selbst wenn keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf diese Handelspartner vorhanden sind, hat das Verhalten der DPAG direkte negative Auswirkungen auf Verbraucher. Diese Verbraucher sind die Absender der strittigen Sendungen und/oder die deutschen Adressaten. Das Verhalten der DPAG stellt somit einen Missbrauch gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und insbesondere von Buchstabe c) dar. Verweigerung einer Lieferung (135) Bei eingehender grenzüberschreitender Post, die die DPAG als "virtuelles" ABA-Remailing eingestuft hat, macht sie die Erbringung ihres Weiterleitungs- und Zustelldienstes davon abhängig, dass das einliefernde Postunternehmen bzw. das Unternehmen in Deutschland, das die DPAG als den inländischen Absender betrachtet, der Zahlung eines Aufschlags zustimmt, der dem vollen Inlandstarif abzüglich der anwendbaren Endvergütung entspricht. Bleibt diese Zustimmung aus, hat die DPAG wiederholt Sendungen über längere Zeit zurückgehalten. (136) Die Behandlung eingehender grenzüberschreitender Briefpost durch die DPAG stellt keine völlige oder endgültige Verweigerung der Erbringung ihrer Weiterleitungs- und Zustelldienste dar. Jedoch weigert sich die DPAG, die Post zu Bedingungen zuzustellen, die für den Absender und/oder das einliefernde Postunternehmen akzeptabel sind. Da keine alternativen Zustellmöglichkeiten vorhanden sind, werden der Absender oder das einliefernde Postunternehmen von der DPAG in eine Lage gebracht, in der sie keine andere Wahl haben, als den von der DPAG verlangten Aufschlag zu bezahlen, wenn ihre Post ohne Verzug zugestellt werden soll. Argumente der DPAG (137) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission nahm die DPAG auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp Bezug und behauptete, die Sendungen im vorliegenden Fall ähnelten den vom Gerichtshof untersuchten Sendungen. Daher dürfe die Erhebung des vollen Inlandstarifs abzüglich der Endvergütungen gemäß Artikel 25 WPV nicht als Verletzung von Artikel 82 EG-Vertrag betrachtet werden. (138) Die DPAG machte weiterhin geltend, sie habe die Erbringung der Zustellungsleistung nicht verweigert, denn letztendlich seien alle Sendungen zugestellt worden. Wiederum Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs behauptete die DPAG, von einer Verweigerung der Lieferung könne nicht die Rede sein, wenn die Zustellung erfolgt.(176) Nach dem Dafürhalten der DPAG schließen die beiden Arten des Missbrauchs "Verweigerung der Lieferung" und "Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen" einander aus. Finde die Lieferung nicht statt, könnten keine unangemessenen Geschäftsbedingungen vorliegen. Würden aber unangemessene Geschäftsbedingungen erzwungen und die Lieferung finde statt, könne wiederum nicht von einer Lieferverweigerung ausgegangen werden. Folglich könnten sich die Auswirkungen einer Lieferverweigerung nicht verstärken, wenn vor der Lieferung (in diesem Fall: Zustellung der Sendung) eine lange Verzögerung auftrete. Auf jeden Fall habe es in Bezug auf Ideas Direct, Fidelity Investments und Gant "überhaupt keine Verzögerungen" gegeben, behauptete die DPAG.(177) (139) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission behauptete die DPAG, sie habe keinerlei Interesse, eingehende grenzüberschreitende Sendungen absichtlich zu verzögern, und stellte fest, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass seitens der DPAG ein solches Interesse besteht. Als Mitglied der REIMS-II-Vereinbarung unterliege die DPAG strengen Zustellungsvorgaben, und die Erfuellung seitens der REIMS-II-Parteien würde streng kontrolliert.(178) Würdigung (140) Wie bereits festgestellt, müssen die strittigen Sendungen im vorliegenden Fall als gewöhnliche grenzüberschreitende Briefpost angesehen werden. In der Rechtssache DP/GZS & Citicorp sprach der Gerichtshof speziell die Frage der Verweigerung einer Lieferung an, wenn Sendungen zurückgehalten, mit Zuschlägen belegt und vom zustellenden Betreiber in der Weiterleitung verzögert werden.(179) Der Gerichtshof vertrat folgende Auffassung: "Um zu vermeiden, dass eine Einrichtung wie die Deutsche Post von ihrem Recht nach Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag Gebrauch macht, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden, haben die Absender nämlich keine andere Möglichkeit, als die Inlandsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Lieferverweigerung eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ausgeführt hat, würde ein derartiges Verhalten gegen das in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag [...] niedergelegte [...] und in Artikel 86, insbesondere unter den Buchstaben b) und c) näher ausgeführte Ziel verstoßen ...(180)" (141) Der Begriff der Verweigerung einer Lieferung/Leistungserbringung umfasst nicht nur eine völlige Verweigerung, sondern auch Sachlagen, in denen beherrschende Firmen die Lieferung/Erbringung von objektiv unangemessenen Bedingungen abhängig machen. Diese Sachlage liegt etwa dann vor, wenn sich das Unternehmen weigert, die betreffende Leistung zu anderen Bedingungen zu erbringen als solchen, die seines Wissens unannehmbar sind (konstruktive Weigerung), oder wenn es die Erbringung zu anderen als unlauteren Bedingungen ablehnt.(181) (142) Die Behandlung eingehender grenzüberschreitender Post durch die DPAG stellt keine direkte Weigerung zur Erbringung ihres Weiterleitungs- und Zustelldienstes dar. Bei eingehender grenzüberschreitender Briefpost, die sie als "virtuelles" ABA-Remailing eingestuft hat, macht die DPAG die Erbringung ihres Weiterleitungs- und Zustelldienstes davon abhängig, dass das einliefernde Postunternehmen, der Absender bzw. das in Deutschland ansässige Unternehmen, das die DPAG als Absender ansieht, der Zahlung des vollen Inlandstarifs zustimmt. (143) Nahezu die gesamte eingehende grenzüberschreitende Briefpost wird von der DPAG weitergeleitet und zugestellt. Im Vereinigten Königreich ansässige Absender haben für die Zustellung ihrer Post praktisch keine andere Alternative als den etablierten Postbetreiber. In Übereinstimmung mit den vom Gerichtshof geäußerten Auffassungen ist die Kommission der Meinung, dass die Kunden der DPAG in eine Lage gebracht werden, in der sie keine andere Wahl haben, als den vollen Inlandstarif zu zahlen, wenn sie ihre Sendungen "retten" wollen. Die Weigerung der DPAG, ihre Weiterleitungs- und Zustelldienste zu Bedingungen zu erbringen, die für den Absender und/oder das einliefernde Postunternehmen akzeptabel sind, kommt einer konstruktiven Verkaufsweigerung gleich. Infolge dieser Verweigerungen durch die DPAG sind Sendungen über lange Zeiträume verzögert worden. Die wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen einer konstruktiven Weigerung werden durch solche lang dauernden Verzögerungen noch verstärkt. (144) Die folgenden Fälle, die sich auf beweiskräftige Unterlagen und Aussagen der DPAG selbst stützen, belegen, dass die DPAG die Zustellung gewöhnlicher grenzüberschreitender Post in einer Reihe von Fällen verzögert hat.(182) (145) Ideas Direct: Aus den beweiskräftigen Unterlagen in der Akte geht eindeutig hervor, dass die DPAG ausführliche Aufzeichnungen über Sendungen von Ideas Direct in den Jahren 1997 und 1998 geführt hat.(183) Ausgehend von den der Kommission vorliegenden Belegen lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: i) Die Sendung vom November 1996 wurde von der DPAG spätestens am 4. November 1996 zurück gehalten und frühestens am 12. November 1996 freigegeben, d. h. die Verzögerung dauerte insgesamt mindestens acht Tage.(184) ii) Am 27. November 1998 verlangte die DPAG vom BPO Aufschläge für 19 Sendungen (insgesamt 258067 Poststücke) von Ideas Direct. Diese Sendungen waren von der DPAG von Januar bis September 1998 zurückgehalten worden. Aus den beweiskräftigen Unterlagen geht hervor, dass die DPAG den Inhalt von Mustern aller dieser Sendungen geprüft hat. Die DPAG hat - in einer sehr späten Phase des Verfahrens - bestätigt, dass die betreffenden Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(185) Wie bereits festgestellt, nimmt dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch. Zusätzlich wird noch Zeit für die Bearbeitung und letztendliche Freigabe der Post benötigt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fraglichen 19 Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde. iii) Am 3. Februar 1999 richtete die DPAG weitere Aufschlagforderungen an das BPO. Der DPAG zufolge hat sie von Oktober bis Dezember 1998 insgesamt 156435 Poststücke von Ideas Direct aufgehalten.(186) Aus den beweiskräftigen Unterlagen geht hervor, dass die DPAG den Inhalt all dieser Sendungen geprüft hat.(187) Die DPAG hat bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(188) Da dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch nimmt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fragliche Sendung mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde. (146) Fidelity Investments: Aus den Informationen, die dem BPO 1999 von der DPAG vorgelegt wurden, geht eindeutig hervor, dass die DPAG ausführliche Aufzeichnungen über alle Sendungen von Fidelity Investment angelegt hat, die sie in den Jahren 1997 und 1998 abgefertigt hat.(189) Ausgehend von den beweiskräftigen Unterlagen und Aussagen der DPAG im Verfahrensverlauf können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: i) Die Kommission ist nicht in der Lage, die Anzahl und die genaue Daten festzustellen, zu denen die Sendungen von Fidelity Investments im März und April 1997 von der DPAG aufgehalten bzw. freigegeben wurden. Die Behauptung der DPAG in einem Spätstadium des Verfahrens, dass sie diese Sendungen nicht mehr ermitteln kann, ist angesichts der detaillierten Aufzeichnungen, die sie für andere Sendungen von Fidelity Investments angelegt hat, nicht glaubwürdig. Die DPAG hat jedoch eingestanden, dass im April 1997 insgesamt 24 Sendungen von Fidelity Investments eingegangen sind, die nach Ansicht der DPAG alle unter Artikel 25 WPV fielen.(190) In einem dieser Fälle geht aus den beweiskräftigen Unterlagen in der Akte hervor, dass die DPAG das Remail-Kontrollformular zur Unterrichtung des BPO benutzt hat.(191) Der Verwendung dieses Formulars geht zwangsläufig eine Prüfung des Inhalts voraus, bevor das Unternehmen in Deutschland, welches die DPAG als Absender betrachtet, auf dem Formular angegeben werden kann. Wie bereits festgestellt, nimmt dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch. Zusätzlich wird noch Zeit für die Bearbeitung und eventuelle Freigabe der Post benötigt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fragliche Sendung mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde. ii) Am 11. Dezember 1998 schickte die DPAG an das BPO ein Schreiben, in dem sie Aufschläge für 118 Sendungen (mit insgesamt 275027 Poststücken) von Fidelity Investments forderte, die im zweiten Halbjahr 1997 eingegangen waren. Das BPO wurde durch die DPAG elf Monate, nachdem die letzte dieser Sendungen erhalten worden war, benachrichtigt. Aus Unterlagen in den Akten der Sache geht hervor, dass der Inhalt all dieser Sendungen von der DPAG geprüft worden ist.(192) Die DPAG hat - in einer sehr späten Phase des Verfahrens - bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(193) Wie bereits festgestellt, nimmt dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch. Zusätzlich wird noch Zeit für die Bearbeitung und eventuelle Freigabe der Post benötigt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die fraglichen Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde. iii) Am 3. Februar 1999 richtete die DPAG weitere Forderungen von Aufschlägen an das BPO, diesmal für 224301 Poststücke, die von Oktober bis Dezember 1998 eingegangen waren.(194) Die Unterlagen in den Akten der Sache weisen aus, dass die DPAG den Inhalt von Mustern all dieser Sendungen geprüft hat.(195) Die DPAG hat bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(196) Da dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch nimmt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde. iv) Am 1. März 1999 sandte die DPAG ein weiteres Schreiben an das BPO, das Forderungen von Aufschlägen für 1035837 Poststücke von Fidelity Investments enthielt, welche die DPAG von Januar bis September 1998 erhalten hatte. Das BPO wurde sechs Monate, nachdem die DPAG die letzten dieser Sendungen erhalten hatte, benachrichtigt. Beweiskräftige Unterlagen in der Akte der Kommission zeigen, dass die DPAG den Inhalt von Mustern von allen diesen Sendungen geprüft hat.(197) Die DPAG hat bestätigt, dass diese Sendungen von der DPAG zurückgehalten wurden, während mit den Adressaten der Muster Kontakt aufgenommen wurde und der Inhalt der Sendung vom Adressaten an die DPAG zurückgeschickt wurde.(198) Da dieser Vorgang im Schnitt mindestens 5-6 Tage in Anspruch nimmt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die fraglichen Sendungen mindestens sieben Tage zurückgehalten wurde. (147) Gant: Auf der Grundlage beweiskräftiger Unterlagen in den Akten der Sache und Aussagen der DPAG im Verfahrensverlauf können folgende Schlussfolgerungen bezüglich des tatsächlichen Laufs der Ereignisse gezogen werden: i) Über die Zurückhaltung der Sendung mit Herbstkatalogen 1996 von Gant durch die DPAG wurde das BPO am 16. September 1996 unterrichtet. Die DPAG hat der Kommission das tatsächliche Datum der Zurückhaltung nicht mitgeteilt, behauptet aber, die Sendung sei am 4. Oktober 1996 freigegeben worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die fragliche Sendung von der DPAG mindestens 18 Tage aufgehalten wurde. ii) Die DPAG selbst hat auf dem Remail-Kontrollformular angegeben, dass zwei Sendungen von Gant (insgesamt 2571 Poststücke) mit dem Herbstkatalog 1998 am 27. und 28. August 1998 aufgehalten wurden. Das BPO wurde erst am 17. September 1998, d. h. nachdem 20 Tage verstrichen waren, unterrichtet.(199) Die DPAG hat - in einer sehr späten Phase des Verfahrens - offenbart, dass die fraglichen Sendung am 8. September 1998 weitergeleitet wurden.(200) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die beiden Sendungen 11 bzw. 12 Tage aufgehalten wurden. (148) Multiple Zones: Gestützt auf die Unterlagen in der Akte der Kommission kann die folgende Schlussfolgerung bezüglich des tatsächlichen Laufs der Ereignisse gezogen werden. Am 11. Februar 1999 wurde das BPO von der DPAG über die Unterbrechung einer Sendung am 4. Februar, d. h sieben Tage zuvor, unterrichtet. Trotz der am gleichen Tag erfolgten Zustimmung seitens des BPO, den geforderten Betrag zu zahlen, hat die DPAG die Sendung bis zum 18. Februar nicht freigegeben. Es kann geschlossen werden, dass die Sendung 14 Tage verzögert wurde. (149) Bei Massensendungen kommt es entscheidend darauf an, dass sich die Absender auf eine angemessene Beförderungszeit verlassen können. Die Absender sind davon abhängig, dass die Postbetreiber einen zuverlässigen Dienst erbringen können, um die Zustellung von Poststücken zeitlich genau auf andere kommerzielle Aktivitäten abzustimmen. Kommerzielle Massensendungen sind also in dem Sinne "verderblich", als eine lange Verzögerung ihre kommerzielle Wirkung stark mindern bzw. sogar völlig zunichte machen kann.(201) Der "verderbliche" Charakter dieser Sendungen unterstreicht noch stärker die Pflicht des Monopolbetreibers, ihre Zustellung nicht zu verzögern. (150) Das einliefernde Postunternehmen, in dessen Hände der Absender die erste Stufe des grenzüberschreitenden Dienstes gelegt hat (d. h. das Einsammeln, Sortieren und Weiterleiten ausgehender grenzüberschreitender Briefpost), kann finanzielle und kommerzielle Einbußen erleiden, wenn die zustellende Postverwaltung die Zustellung der eingehenden Post über einen längeren Zeitraum verzögert. Unter Umständen muss das einliefernde Postunternehmen an Kunden eine Entschädigung zahlen, und die Zuverlässigkeit ihres grenzüberschreitenden Dienstes kann in Frage gezogen werden. (151) Da die DPAG und das BPO auf dem britischen Markt für ausgehende grenzüberschreitende Post im direkten Wettbewerb miteinander stehen, hat die DPAG ein eindeutiges Interesse daran, die rechtzeitige Zustellung von Sendungen, die durch das BPO an Adressaten in Deutschland gesandt werden, zu behindern. Werden die Dienste des BPO aufgrund häufiger Störungen und der Erhebung von Aufschlägen als unzuverlässig und teuer empfunden, werden sich britische Absender statt dessen wahrscheinlich an Vertreter der DPAG im Vereinigten Königreich wenden, da sie eine weniger kostenaufwendige und zuverlässigere Dienstleistung anzubieten vermögen. Ferner werden sich transnationale Unternehmen mit einem zentralisierten gemeinschaftsweiten Postversand veranlasst sehen, ihre europäischen Versandzentralen nach Deutschland zu verlagern oder alternativ dazu ihre Post an deutsche Adressaten statt dessen als Inlandspost zu schicken.(202) (152) Die Behauptung der DPAG, die Qualitätsziele und das Kontrollregime im Rahmen der REIMS-II-Vereinbarung würden es der DPAG unmöglich machen, die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post absichtlich zu verzögern, ist nicht glaubwürdig. Erstens gelten die REIMS-II-Zustellvorgaben nur für Erste-Klasse-Sendungen und ein großer Teil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.