Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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Quellenkennung: 32001D0892. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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treckt, bei denen jedes Poststück mehr als 50 Gramm wiegt, gehörten die Sendungen zu einem Marktsegment, in dem das Monopol "keine oder eine sehr begrenzte Bedeutung" habe. Außerdem habe die Kommission nicht die Marktstellung der Wettbewerber der DPAG, die Möglichkeiten, das Monopol der DPAG zu umgehen, und die gegengewichtige Marktmacht des BPO berücksichtigt.(146) (90) Die DPAG hat der Kommission keine Informationen über ihre Stellung auf dem deutschen Markt für eingehende grenzüberschreitende Briefpost vorgelegt. Theoretisch sind ungefähr 27 % (wertmäßig) des gesamten deutschenBriefpostmarkts, zu dem der relevante Markt gehört, für den Wettbewerb offen.(147) Jedoch entfielen 1998 auf die Wettbewerber der DPAG nur 2 % des "im Wettbewerb befindlichen" Marktsegments. Der Anteil der DPAG am gesamten Briefmarkt (d. h. einschließlich Monopoldienste) lag somit in jenem Jahr über 99 %.(148) Diese Zahl wird durch die nationale Regulierungsbehörde in Deutschland bestätigt, die den Anteil der DPAG an diesem Markt 1998 auf 99,2 % und 1999 auf 98,7 % geschätzt hat.(149) (91) Die Aussage der DPAG, die Art der Sendungen, um die es im vorliegenden Fall geht, gehöre zu einem Marktsegment, in dem das Monopol der DPAG "keine oder eine sehr begrenzte Bedeutung" hat, ist nicht korrekt. (92) Erstens wurde ein Großteil der strittigen Sendungen vor dem 1. Januar 1998 gesandt (d. h. vor dem Datum, an dem in Deutschland das Monopol bei Massensendungen von 100 auf 50 Gramm herabgesetzt wurde). Die überwiegende Mehrheit der Einnahmen im Postsektor wird mit Sendungen im unteren Gewichtsbereich erzielt. Bei einer Grenze von 100 Gramm verbleiben im Schnitt ungefähr 88 % der aus Briefsendungen stammenden Einnahmen innerhalb des Monopols, bei einer 50-Gramm-Grenze sind es etwa 77 %.(150) Volumenmäßig ausgedrückt ist sogar ein noch größerer Teil des Briefmarkts weiterhin dem Marktführer vorbehalten.(151) Folglich liegt nur ein Bruchteil der gesamten eingehenden Briefpost über der Monopolgrenze. (93) Zweitens sind nur inhaltsgleiche Massensendungen aus dem Geltungsbereich des Monopols der DPAG ausgenommen. Nach dem deutschen Postgesetz dürfen sich Briefsendungen nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Merkmalen unterscheiden, um als inhaltsgleich zu gelten.(152) Mit dieser Bestimmung wird verhindert, dass ein großer Teil der Poststücke, die mehr als 50 Gramm (bzw. 100 Gramm vor 1998) wiegen, aus dem Monopol herausfällt. Daher fällt ein beträchtlicher Teil der im vorliegenden Fall betroffenen Sendungen in den Geltungsbereich des DPAG-Monopols. (94) Drittens wird die Mehrheit der Massensendungen inhaltsgleicher Poststücke, die mehr als 50 Gramm (bzw. 100 Gramm vor 1998) wiegen, in Wirklichkeit von der DPAG weitergeleitet und zugestellt, da die DPAG in Deutschland der einzige Postbetreiber ist, der einen landesweiten Zustelldienst zu einem niedrigen Preis anbietet. Dies ist eine Erklärung dafür, weshalb es der DPAG gelungen ist, trotz der teilweisen Öffnung dieses Markts etwa 99 % des gesamten Briefmarktumsatzes zu behalten. In der Praxis haben die meisten Absender von Massensendungen keine andere Wahl, als die Zustelldienste der DPAG in Anspruch zu nehmen. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass in Deutschland praktisch die gesamte eingehende Briefpost vom Marktführer weitergeleitet und zugestellt wird.(153) (95) Aufgrund der Existenz des weitreichenden Monopols und des Fehlens alternativer, landesweiter Zustellnetze ist das BPO praktisch gezwungen, die Dienste der DPAG in Anspruch zu nehmen, um seine für Deutschland bestimmten Massensendungen den Adressaten zustellen zu können. Dieser Fall zeigt sehr deutlich den Mangel an alternativen Zustellmöglichkeiten für das BPO und die Möglichkeit der DPAG, unabhängig nicht nur vom BPO, sondern auch von ihren anderen Wettbewerbern auf dem relevanten Markt zu operieren. (96) Die Kommission befindet, dass die DPAG auf dem deutschen Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. (97) Deutschland macht einen wesentlichen Teil der Europäischen Gemeinschaft aus.(154) D. Angebliche Nichtanwendbarkeit von Artikel 82 EG-Vertrag (98) In ihrer ursprünglichen Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 hat die DPAG die Anwendbarkeit von Artikel 82 im vorliegenden Fall nicht bestritten.(155) In einer späteren Vorlage hat sie jedoch vorgebracht, dass Artikel 82 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das Unternehmen nicht Initiator der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen ist.(156) Die DPAG machte geltend, dass sie sich aufgrund der angeblichen an deutsche Absender gerichteten Marketingkampagne des BPO und weil die für diese Post vom BPO erhaltenen Endvergütungen die Zustellkosten der DPAG nicht abdecken, zu diesen Maßnahmen gezwungen sah. Die DPAG bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Artikel 82 EG-Vertrag nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gilt, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Artikel 82 gelte nicht, wenn eine internationale Regelung einem Unternehmen jede Möglichkeit für ein wettbewerbsmäßiges Verhalten nimmt. (99) Die DPAG stützt sich dabei auf folgende Feststellung des Gerichtshofs: "Die Artikel 85 und 86 des Vertrages gelten nämlich nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen ... Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 85 und 86 nicht anwendbar.(157)" (100) Die DPAG hat es jedoch versäumt, die Feststellung des Gerichtshofs in der darauf folgenden Randnummer desselben Urteils zu erwähnen. Der Gerichtshof führte nämlich weiter aus: "Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann ...(158)" (101) In der Tat wurden alle fraglichen Maßnahmen von der DPAG selbst aus freiem Willen initiiert. Weder der Weltpostvertrag noch das deutsche Recht enthalten Bestimmungen, nach denen die DPAG gezwungen ist, eingehende grenzüberschreitende Post aufzuhalten, mit Zuschlägen zu belegen und zu verzögern.(159) Artikel 25 WPV gestattet allen seinen Mitgliedsländern, derartige Sendungen nur dann zu befördern, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt sind. Den WPV-Mitgliedsländern wird ein breiter Ermessensspielraum bei der Entscheidung eingeräumt, ob sie eingehende grenzüberschreitende Post, die die Kriterien von Artikel 25 WPV erfuellt, stoppen oder nicht. Das deutsche Recht, das Vorschriften enthält, die mit denen in Artikel 25 WPV exakt übereinstimmen, erlegt der DPAG keinerlei Verpflichtung zum Zurückhalten oder Verzögern eingehender grenzüberschreitender Briefpost auf. Diese Schlussfolgerungen gelten ungeachtet der zum jeweiligen Zeitpunkt herangezogenen Fassung des Weltpostvertrags (d. h. Artikel 25 WPV-1989, Artikel 25 WPV-1994 oder Artikel 43 WPV-1999).(160) (102) Der Rechtsrahmen schließt weder die Möglichkeit eines wettbewerbsorientierten Verhaltens seitens der DPAG aus, noch hindert er die DPAG daran, ein eigenständiges Verhalten an den Tag zu legen, das wettbewerbswidrig ist. Daraus lässt sich folgern, dass die DPAG in diesem Zusammenhang ihre volle Entscheidungsfreiheit bewahrt hat. Das Argument der DPAG, ihr Vorgehen sei durch eine vorsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweise seitens des BPO ausgelöst worden, ist irrelevant. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte das Verhalten eines Wettbewerbers ein Unternehmen niemals von der Anwendung von Artikel 82 befreien. E. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Einführung (103) Ein Unternehmen mit beherrschender Stellung trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt. Der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung des beherrschenden Unternehmens ist anhand des Ausmaßes seiner beherrschenden Stellung und der spezifischen Umstände des Marktes zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen.(161) (104) Die Kommission hat die von der DPAG ergriffenen Maßnahmen nicht als eine Reihe gesonderter, einzeln zu würdigender Maßnahmen, sondern als Verhaltensmuster untersucht. Das Verhalten der DPAG beinhaltet folgende Hauptelemente: i) häufiges Zurückhalten eingehender grenzüberschreitender Briefpost, ii) Belegen von eingehender grenzüberschreitender Briefpost mit Zuschlägen, und iii) häufiges Verzögern (über lange Zeiträume) der Freigabe eingehender grenzüberschreitender Briefpost, die zurückgehalten worden ist. (105) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behauptete die DPAG, die Kommission habe es versäumt, das Verhalten der DPAG generell zu untersuchen, und habe lediglich auf die vom BPO beigebrachten Belege zurückgegriffen. Nach Darstellung der DPAG enthielten die Beschwerdeschrift und die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur eine sehr begrenzte Zahl von Fällen, eine Anzahl, die für den Nachweis, dass eine Firmenpolitik vorhanden ist, nicht ausreiche. Um dies zu beweisen, hätte die Kommission mit einer repräsentativen Anzahl BPO-Kunden in Kontakt treten müssen, so das Argument der DPAG.(162) (106) Tatsächlich stützt sich die Würdigung seitens der Kommission im vorliegenden Fall sehr stark auf beweiskräftige Unterlagen (Briefe, Faxe und Remail-Kontrollformulare), die von der DPAG selbst stammen, sowie auf Erklärungen, die die DPAG im Laufe des Verfahrens abgegeben hat. Die Belege zur Sache betreffen eine hinreichend große Zahl von Vorfällen, um ein Verhaltensmuster auf Seiten der DPAG festzustellen. Es sei angemerkt, dass einige der von der Post erwähnten "Fälle" eine hohe Zahl von Einzelsendungen beinhalten, wenn auch von einer begrenzten Anzahl von Absendern. Die Akte enthält eine Reihe von Beispielen für Reaktionen von Absendern, deren Sendungen von der DPAG zurückgehalten, mit Zuschlägen belegt und verzögert worden sind.(163) Darüber hinaus ist die bloße Tatsache, dass die DPAG in Deutschland systematisch gerichtlich gegen Unternehmen mit Sitz in Deutschland vorgegangen ist, die ihrer Meinung nach "materielle" Absender eingehender grenzüberschreitender Briefpostsendungen sind, ein eindeutiger Hinweis auf das Vorhandensein einer entsprechenden Firmenpolitik.(164) Definition des Absenderbegriffs Argumente der DPAG (107) Die DPAG hat vorgetragen, dass der "materielle Absenderbegriff" durch deutsche Gerichte bestätigt wurde und dass das Verhalten, das sich aus der Anwendung dieser Definition ergibt, mit der deutschen Rechtsprechung im Einklang steht. Ferner führte die DPAG an, der Gerichtshof hätte in seinem Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp "den materiellen Absenderbegriff" implizit stillschweigend hingenommen. Würdigung (108) Die DPAG versucht, ihre Vorgehensweise bei eingehender grenzüberschreitender Post unter Bezugnahme auf die nationale Rechtsprechung zu rechtfertigen. Es ist nicht Sache der Kommission zu beurteilen, ob das Verhalten der DPAG im vorliegenden Fall mit dem nationalen Recht vereinbar ist. Auch wenn dies so wäre, könnte das fragliche Verhalten dennoch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Daher hat die Kommission zu beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang der "materielle Absenderbegriff", wie er von der DPAG interpretiert wird, und die Maßnahmen, die unter diesem Vorwand von der DPAG im vorliegenden Fall ergriffen wurden, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (109) In der Rechtssache DP/GZS & Citicorp hatte der Gerichtshof die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass: "... nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Postdienste dieses Staates berechtigt sind, die Sendungen mit ihren Inlandsgebühren zu belegen, falls dort ansässige Absender Sendungen in großer Zahl bei den Postdiensten anderer Mitgliedstaaten einliefern oder einliefern lassen, um sie in den erstgenannten Mitgliedstaat zu versenden.(165)" (110) In diesem Fall war es also klar, dass die Poststücke ihren Ursprung in Deutschland hatten und die Absender in diesem Land ansässig waren. Im vorliegenden Fall ist die Lage jedoch anders. (111) In der Rechtssache DP/GZS & Citicorp erkannte der Gerichtshof an, dass öffentliche Postbetreiber - im Prinzip - ABA-Remailingsendungen unter Berufung auf Artikel 25 WPV 1989(166) mit ihren Inlandsgebühren belegen können. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Berufung auf Artikel 25 WPV 1989 nur auf der Grundlage spezifischer Bedingungen möglich ist. Er hat jedoch die Frage der Vereinbarkeit des materiellen Absenderbegriffs mit dem EG-Recht weder direkt noch indirekt behandelt. Bei dem vor den Gerichtshof gebrachten Fall ging es um eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG-Vertrag bezüglich einer Reihe von Rechtsfragen, die dem Gerichtshof von einem nationalen Gericht in Deutschland vorgelegt worden waren. Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof nicht ersucht, die Frage des "materiellen Absenderbegriffs" anzusprechen, und der Gerichtshof musste den von der DPAG verwendeten Absenderbegriff nicht prüfen, um auf die von dem Gericht vorgelegten Fragen zu antworten. (112) Die von der DPAG im vorliegenden Fall angewandten Bewertungskriterien können nach Gemeinschaftsrecht nicht akzeptiert werden. Die von der DPAG aufgeführten Kriterien betreffen durchweg den Anschein des Inhalts eines Poststücks. Um den Absender eines Poststücks auszumachen, muss die Person gefunden werden, die das Stück hergestellt hat und die dafür verantwortlich ist. Nichts davon lässt sich mit Sicherheit feststellen, indem man den Inhalt eines Poststücks prüft. Um als Remailing zu gelten, muss nach der Definition der DPAG keinerlei Übertragung von Informationen (physisch oder nichtphysisch) von Land A nach Land B erfolgen. Die einzige Verbindung zu Deutschland besteht darin, dass im Inhalt der Sendungen ein Verweis auf eine in diesem Land ansässige Einrichtung erfolgt. Diese Verbindung ist vollkommen virtuell und führt zu einer fälschlichen Einstufung gewöhnlicher grenzüberschreitender Post als "virtuelle" ABA-Remail. Das aus dieser Einstufung resultierende Verhalten behindert den freien Fluss der Post zwischen den Mitgliedstaaten. (113) Nach einer Überprüfung der einschlägigen Fakten ist die Kommission hinsichtlich der Identität der Absender bei den strittigen Sendungen, die als Beispiele für das behauptete wettbewerbsfeindliche Verhalten der DPAG angeführt worden waren, zu folgendem Schluss gelangt. (114) Ideas Direct: Die fraglichen Sendungen wurden alle von Ideas Direct im Vereinigten Königreich erstellt und eingeliefert. Dieses Unternehmen ging auch eine vertragliche Beziehung mit dem einliefernden Postunternehmen ein. Weder die Briefe noch die darin enthaltenen Informationen kamen aus Deutschland, um dann über das Vereinigte Königreich wieder nach Deutschland zurückgesandt zu werden. Ideas Direct aus dem Vereinigten Königreich muss daher als der Absender dieser Sendungen angesehen werden. Der Absender und die deutschen Adressaten sind nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig. Es gibt keinerlei Grund für die Behauptung der DPAG, die Sendungen von Ideas Direct stellten einen Fall von ABA-Remailing dar. Somit sind die Sendungen von Ideas Direct als gewöhnliche grenzüberschreitende Post anzusehen. (115) Fidelity Investments: Die fraglichen Sendungen kamen nicht aus Deutschland, um über das Vereinigte Königreich zurück an deutsche Adressaten gesandt zu werden. Die Sendungen wurden von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich erstellt und eingeliefert. Die deutsche Tochterfirma von Fidelity Investments war zu keinem Zeitpunkt an der Erstellung oder Aufgabe dieser Sendungen beteiligt. Die vertragliche Beziehung mit dem einliefernden Postunternehmen wurde von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich geschlossen. Folglich ist Fidelity Investments im Vereinigten Königreich als Absender der strittigen Sendungen zu betrachten. Der Absender und die Adressaten sind in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. Es gibt keinerlei Grund für die Behauptung der DPAG, die Sendungen von Fidelity Investments stellten Fälle von ABA-Remailing dar. Die fraglichen Sendungen sind als gewöhnliche grenzüberschreitende Post anzusehen. (116) Gant: Die betreffenden Sendungen kamen nicht aus Deutschland, um über das Vereinigte Königreich zurück an deutsche Adressaten gesandt zu werden. Die Sendungen wurden von Pyramid Sportswear AB in Schweden erstellt und versandfertig gemacht, in das Vereinigte Königreich befördert und durch das BPO nach Deutschland (wie auch in eine Reihe andere europäische Länder) gesandt. Pyramid Sportswear AB aus Schweden muss als Absender der strittigen Sendungen angesehen werden. Absender und Adressaten sind in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig. Daher sollten diese Sendungen als ABC-Remail betrachtet werden. Es kann nicht geltend gemacht werden, dass das Postmonopol von Land C durch diese Art von Postsendung verletzt wird. Da sowohl der schwedische als auch der britische öffentliche Postbetreiber Parteien von REIMS II sind, wären die von der DPAG erhaltenen Endvergütungen gleich hoch, ob die Briefe nun direkt vom schwedischen Absender oder über das Vereinigte Königreich versandt werden. Wird also ABC-Remail von Land B in Land C befördert, unterscheidet sich die rechtliche Situation nicht von den Regeln, die für gewöhnliche grenzüberschreitende Post gelten. (117) Multiple Zones: Die fragliche Sendung kam nicht aus Deutschland, um über das Vereinigte Königreich zurück an Adressaten in Deutschland gesandt zu werden. Die Sendung wurde von der europäischen Hauptverwaltung der Unternehmensgruppe Extensis Corporation - Plantijn Groep BV der Niederlande - erstellt und in das Vereinigte Königreich befördert, wo sie eingeliefert und dann durch das BPO nach Deutschland weitergeleitet wurde. Plantijn Groep BV muss daher als Absender der Sendung angesehen werden, die als ABC-Remail einzustufen ist. Schlussfolgerung (118) Der "materielle Absenderbegriff" - in der Auslegung durch die DPAG im vorliegenden Fall - trägt nicht der hinter den Sendungen stehenden vertraglichen und ökonomischen Realität Rechnung und resultiert in der fälschlichen Einstufung üblicher grenzüberschreitender Post als "virtuelle" ABA-Remail. Die Auslegung des "materiellen Absenderbegriffs" der DPAG zu akzeptieren würde bedeuten, dass die DPAG auf der Grundlage irrelevanter Kriterien selbst die Identität des Absenders bestimmen kann. Es ist nicht Sache der DPAG - oder eines anderen Postbetreibers - zu entscheiden, wie die Postkunden ihre Tätigkeiten organisieren, wie sie sich ihren Adressaten präsentieren oder wie sie ihre Sendungen vorbereiten sollten. (119) Die Kommission befindet, dass der "materielle Absenderbegriff" - so wie ihn die DPAG im vorliegenden Fall anwendet - nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Missbrauch (120) Das Verhalten der DPAG im vorliegenden Fall - d. h. das Zurückhalten, das Belegen mit Zuschlägen und das Verzögern der Weiterleitung gewöhnlicher grenzüberschreitender Briefpost - kann auf der Grundlage von vier gesonderten rechtlichen Argumenten als Verletzung von Artikel 82 EG-Vertrag charakterisiert werden. Diese Argumente werden im Folgenden ausgeführt. Diskriminierung (121) Die DPAG behandelt eingehende grenzüberschreitende Briefpost, die sie für "echte" internationale Post hält (d. h. Briefpost ohne Verweis auf in Deutschland ansässige Unternehmen), anders als eingehende grenzüberschreitende Briefpost, bei der sie auf der Basis eines darin enthaltenen Verweises auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen davon ausgeht, dass es sich um "virtuelle" ABA-Remail handelt. Ein solches Unternehmen kann ein Tochterunternehmen oder ein Vertreter in Deutschland sein. Im ersteren Fall fordert die DPAG vom BPO die Endvergütungen, die zwischen den jeweiligen Postverwaltungen vereinbart worden sind. Das BPO erhebt von britischen Absendern das normale grenzüberschreitende Entgelt, das anhand der geltenden Endvergütungen berechnet wird. Im letzteren Fall verlangt die DPAG vom BPO oder von den Absendern den vollen in Deutschland geltenden Inlandstarif, der höher ist.(167) In beiden Fällen erbringt die DPAG genau die gleiche Dienstleistung, d h. das Einsammeln von Säcken eingehender grenzüberschreitender Briefpost an einer Empfangsstelle, das Befördern der Post zu einem Sortierzentrum, wo sie sortiert wird, bevor sie dann weitergeleitet und den in Deutschland ansässigen Adressaten zugestellt wird. Argumente der DPAG (122) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritt die DPAG, dass sie sich diskriminierend verhalten habe. Gestützt auf die oben genannten Bewertungskriterien wende die DPAG Artikel 25 WPV einheitlich und objektiv an. Die DPAG blieb dabei, dass ihr Verhalten durch Artikel 25 WPV abgedeckt sei. Nach ihrem Dafürhalten gestattet Artikel 25 WPV implizit, Sendungen aufzuhalten und ihre Weiterleitung zu verzögern. Da alle Sendungen der gleichen Bewertung unterzogen würden, mache die DPAG keinen Unterschied zwischen Handelspartnern. Außerdem seien Sendungen, die - nach Ansicht der DPAG - unter Artikel 25 WPV fallen, und Sendungen, bei denen dies nicht der Fall ist, keine gleichwertigen Geschäfte. Sendungen, die unter Artikel 25 WPV fallen, müssen ermittelt und weiter bearbeitet werden, was die DPAG ihrer Meinung nach berechtigt, einen höheren Preis zu verlangen.(168) (123) Des Weiteren führte die DPAG an, dass "Einlieferer von Postsendungen bei dem Beschwerdeführer" keine Handelspartner der DPAG sind. Der einzige Handelspartner der DPAG sei in diesem Fall das BPO, und die DPAG diskriminiere das BPO nicht. Schließlich machte die DPAG noch geltend, ihr Verhalten habe keine direkten negativen Auswirkungen auf die Verbraucher, unabhängig davon, ob diese Verbraucher als Adressaten oder als "Einlieferer von Postsendungen bei dem Beschwerdeführer" angesehen werden.(169) Würdigung (124) Als Unternehmen, dem ein gesetzliches Monopol für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost übertragen wurde, ist die DPAG nach Auffassung der Kommission eindeutig verpflichtet zu gewährleisten, dass dieser Dienst in nicht diskriminierender Weise erbracht wird.(170) (125) Im Urteil in der Rechtssache DP/GZS & Citicorp hat der Gerichtshof kürzlich die Meinung vertreten, dass ein der Situation im vorliegenden Fall ähnliches Verhalten insbesondere eine Verletzung von Artikel 82 Buchstabe c) EG-Vertrag darstellt. In dem Urteil hat der Gerichtshof Folgendes festgestellt: "Um zu vermeiden, dass eine Einrichtung wie die Deutsche Post von ihrem Recht nach Artikel 25 § 3 Weltpostvertrag Gebrauch macht, die Sendungen an den Einlieferungsort zurückzusenden, haben die Absender nämlich keine andere Möglichkeit, als die Inlandsgebühren in voller Höhe zu entrichten. Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Lieferverweigerung eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages ausgeführt hat, würde ein derartiges Verhalten gegen das in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag [...] niedergelegte und in Artikel 86, insbesondere unter den Buchstaben b) und c), näher ausgeführte Ziel verstoßen ...(171)" (126) Die Situation im vorliegenden Fall ist mit dem Fall vergleichbar, der vor den Gerichtshof gebracht wurde. Dort zog der Gerichtshof den Schluss, dass eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien - d. h. zwischen normaler Inlandspost und umgeleiteter Inlandspost (ABA-Remail) unter Umständen einen Missbrauch im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag darstellen kann. Im vorliegenden Fall unterscheidet die DPAG jedoch verschiedene Kategorien grenzüberschreitender Briefpost danach, ob die ausländi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.