Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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er angeführten Beispiele war eine Sendung des Unternehmens Multiple Zones, das zur Unternehmensgruppe American Extensis Corporation gehört. Die fragliche Sendung - die insgesamt 14166 Stücke umfasste - hatte ihren Ursprung bei der in den Niederlanden befindlichen europäischen Hauptverwaltung der Gruppe, Plantijn Groep BV. Die Briefe trugen folgenden Rücksendevermerk: "If undeliverable please return to:/HOL000119E/FS P.O Box 456/London/EC1A 1QR/United Kingdom" [Falls unzustellbar, bitte zurücksenden an HOL000119E/FS P.O Box 456/London/EC1A 1QR/Vereinigtes Königreich].(93) (62) Am 11. Februar 1999 wurde das BPO per Fax von der DPAG davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beförderung der Sendung von Multiple Zones am 4. Februar, d. h. sieben Tage zuvor, unterbrochen worden war. Die DPAG forderte eine Nachzahlung in Höhe von 18547 EUR.(94) Durch Rücksendung des Remail-Kontrollformulars reagierte das BPO am gleichen Tag mit seiner Zustimmung zur Zahlung des geforderten Aufschlags. Auf dem Formular hatte das BPO folgende Erklärung hinzugefügt: "As with all previous cases it is without prejudice to our contention that you do not have the right to stop and surcharge this mail that the British Post Office is prepared to undertake to settle the surcharge levied by Deutsche Post AG in order to secure the immediate release of the mail. We do however reserve the right to recover from you any payments which you have wrongfully demanded." [Wie in allen vorhergehenden Fällen ist das BPO unbeschadet unserer Auffassung, dass Sie nicht berechtigt sind, diese Sendung aufzuhalten und mit einem Aufschlag zu belegen, bereit, sich zur Begleichung des von der Deutsche Post AG erhobenen Aufschlags zu verpflichten, um die unverzügliche Freigabe der Sendung zu sichern. Gleichwohl behalten wir uns vor, von Ihnen unberechtigterweise verlangte Zahlungen von Ihnen zurückzufordern.](95) (63) Trotz der Einwilligung des BPO in die Zahlung wurde die Sendung erst am 18. Februar freigegeben, d. h. sieben Tage, nachdem das BPO der Erstattung an die DPAG zugestimmt hatte, und 14 Tage, nachdem die Sendung ursprünglich aufgehalten worden war. Der Kunde hat dem BPO später mitgeteilt, dass die Antwortquote bei der Sendung in Deutschland sehr niedrig war. (64) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat die DPAG argumentiert, dass die Umschläge der fraglichen Sendung keine Angaben zum Absender der Sendung enthielten.(96) Nach Auffassung der DPAG sollte die britische Rücksendeadresse auf der Rückseite des Umschlags nicht als eine solche Information aufgefasst werden. Ausgehend vom Inhalt des Briefs macht die DPAG geltend, dass der "materielle Absender" das deutsche Unternehmen Multiple Zones GmbH war. Zwar erkennt sie an, dass der Name des niederländischen Unternehmens Extensis Europe tatsächlich im Inhalt der Sendung erschien, doch sei für die Feststellung des deutschen Absenders u. a. der Umstand maßgebend gewesen, dass die Firma Multiple Zones GmbH mit größeren Buchstaben gedruckt war.(97) (65) Ferner behauptete die DPAG, dass der Grund für die Zurückhaltung bis zum 18. Februar 1999 darin bestanden habe, dass das BPO einer Zahlung nicht vorbehaltlos zugestimmt und auch innerhalb weiterer sieben Tagen nicht geantwortet habe. Nach Aussage der DPAG hätte sie die Sendung eher freigegeben, wenn das BPO nicht so langsam reagiert hätte.(98) Die DPAG bestätigte die Freigabe der Sendung von Multiple Zones per Fax vom 18. Februar 1999. DPAG fügte folgende Bemerkung hinzu: "Since Royal Mail refuses payment or links payment to certain conditions, which are tantamount to a refusal, we reserve the right to claim payment direct [sic] from the sender." [Da Royal Mail die Zahlung verweigert bzw. an bestimmte Bedingungen knüpft, die einer Verweigerung gleichkommen, behalten wir uns das Recht vor, die Zahlung direkt vom Absender zu fordern.](99) (66) In einem anderen Fax an das BPO vom 20. Februar 1999 erklärte die DPAG: "We take note of the fact that your priority is not to safeguard the interests of Deutsche Post's customers. [...] The items of the company Multiple Zones Germany GmbH [...] were released on 18.02.99. This regrettable delay was due to the surprising statement of Royal Mail's reservations. We had to change our response procedures in order to safeguard our claims vis-à-vis the senders. We thus tried to contact the senders with a view to clarifying whether the items had been produced in Great Britain or whether they had been transferred there simply for posting." [Wir nehmen zur Kenntnis, dass es Ihnen nicht vorrangig darum geht, die Interessen von Kunden der Deutschen Post zu schützen. [...] Die Sendungsposten des Unternehmens Multiple Zones Germany GmbH [...] wurden am 18.02.99 freigegeben. Diese bedauerliche Verzögerung entstand durch die überraschende Vorbehaltserklärung von Royal Mail. Wir mussten unsere Vorgehensweise ändern, um unsere Forderungen gegenüber den Absendern zu sichern. Daher versuchten wir, mit den Absendern in Verbindung zu treten, um zu klären, ob die Stücke in Großbritannien erstellt oder nur zur Versendung dorthin verbracht worden waren.](100) (67) In ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 stellte die DPAG fest, dass sie infolge der Verweigerung einer bedingungslosen Zahlung durch das BPO gezwungen war, ihre Forderung gegenüber dem Absender zu begründen, indem sie mit den Adressaten in Verbindung trat und um Muster des Inhalts der Briefe bat. Als die DPAG die Belege erhalten hatte, die sie für notwendig hielt, wurden die Sendungen am 18. Februar 1999 an die Empfänger weitergeleitet.(101) Verfahrensweise der DPAG in Bezug auf eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen aus dem Vereinigten Königreich (68) Die Mengen an in Deutschland eingehender grenzüberschreitender Post, die nach Auffassung der DPAG unter Artikel 25 WPV fallen, sind sehr groß. Die DPAG hat den Anteil von Remailingsendungen nach Artikel 25 WPV an der gesamten eingehenden grenzüberschreitenden Post im Jahre 1999 auf 18 % geschätzt.(102) Nach eigener Aussage bearbeitet die DPAG jedes Jahr etwa [ > 5000](103) Fälle von Massensendungen, die unter diesen Artikel fallen. Insgesamt wurden von der DPAG 1998 [10-20] Mio. und 1999 [10-20] Mio. Poststücke als Remail eingestuft.(104) Allein 1996 und 1997 berief sich die DPAG in [ > 500] Fällen gegenüber dem BPO auf Artikel 25 WPV-1989.(105) (69) Das Verfahren, mit dem die DPAG eingehende grenzüberschreitende Post aus dem Vereinigten Königreich prüft, lässt sich wie folgt zusammenfassen:(106) (70) Eingehende Postsendungen werden im zuständigen Sortieramt nach dem äußeren Erscheinungsbild der einzelnen Stücke auf einen möglichen Inlandsabsender hin überprüft. Sendungen, bei denen für die DPAG eindeutig ersichtlich ist, dass der Absender im Vereinigten Königreich ansässig ist, werden stets ohne Verzögerung an die Adressaten weitergeleitet. Das gleiche gilt auch für Sendungen, bei denen es sich nach Auffassung der DPAG um Terminsachen handelt. (71) Hegt die DPAG den Verdacht, dass die Sendung einen Inlandsabsender hat (nach ihrer eigenen Definition des "materiellen Absenders"), so wird die Sendung aufgehalten. Anschließend werden etwa zehn Empfänger angeschrieben und gebeten, der DPAG ein Muster der Sendung zur Verfügung zu stellen.(107) Nach Angaben der DPAG dauert der Vorgang des Anschreibens von Empfängern und Eingangs ihrer schriftlichen Zustimmung zur Öffnung ihrer Post im Schnitt 5 bis 6 Arbeitstage.(108) Die Tatsache, dass dieses Verfahren häufig nahezu eine Woche dauert, wird auch durch eine Erklärung der DPAG in einem Fax an das BPO von 1996 bestätigt. In diesem Fax führte die DPAG Folgendes aus: "the above-mentioned mail was stopped on December 10th. We checked it by asking some adressees [sic] about the contents. This checking lasted one week and we informed you on December 17th." [Die vorgenannte Sendung wurde am 10. Dezember angehalten. Wir haben sie überprüft, indem wir einige Empfänger zum Inhalt befragten. Diese Überprüfung dauerte eine Woche, und am 17. Dezember haben wir Sie unterrichtet.](109) (72) Hat die DPAG das Vorhandensein eines nach ihrer Auffassung inländischen Absenders festgestellt, wird per Fax ein "Remail-Kontrollformular" an das BPO gesandt.(110) Auf diesem Formular sind u. a. eine DPAG-Fallnummer, der Tag der Zurückhaltung der Sendungen, der Name des angenommenen Inlandsabsenders sowie die Höhe der Zuschlagsforderung aufgeführt. Dann wird das BPO gebeten, das Formular zurückzusenden und seine Auffassung zur Herkunft der Sendung mitzuteilen. Erst wenn das BPO der Zahlung der geforderten Summe zugestimmt hat, gibt die DPAG die aufgehaltene Sendung frei. (73) Die Kommission hat die DPAG gebeten, die durch die Verfahren der DPAG verursachte durchschnittliche Verzögerung zu schätzen (d. h. die Zeit, die für das Zurückhalten, Prüfen des Inhalts, Unterrichtung des BPO, Erhalt der Zustimmung zur Hinzurechnung der Kosten - "add costs" - vom BPO und die Freigabe der Sendung benötigt wird). In ihrem Antwortschreiben an die Kommission vom 24. April 1999 trug die DPAG vor, dass wegen der Unfähigkeit des BPO, zügig auf die Forderungen der DPAG zu reagieren, dessen Reaktionszeit im Schnitt eine Woche betragen würde, was die Verzögerungen der aufgehaltenen Sendungen noch verlängerte.(111) Sendungen, bei denen der DPAG kein Beleg für einen Absender im Vereinigten Königreich vorgelegt wird, werden erst weiterbefördert, wenn der absendende Postbetreiber bzw. die in Deutschland ansässige Organisation, die die DPAG für den Absender hält, die Zahlung des geforderten Betrags verbindlich zugesagt hat. In diesen Fällen kann es zu einer weiteren Verzögerung um eine Woche kommen.(112) (74) Im zweiten Halbjahr 1997 wählte die DPAG eine andere Vorgehensweise für den Umgang mit mutmaßlichen Fällen von ABA-Remail. Anstelle des Remail-Kontrollformulars "zeichnete" die DPAG jetzt "die Umstände" ("recorded the circumstances") der Sendung auf und leitete sie dann an die Empfänger weiter. Nach Auskunft der DPAG beinhaltet dieser Aufzeichnungsvorgang die Registrierung des Eingangsdatums, die Zahl der Poststücke in der Sendung sowie das Gewicht und die Größe dieser Stücke(113). In ihrem Antwortschreiben auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 23. April 1999 behauptete die DPAG, alle Sendungen, die auf diese Weise bearbeitet wurden, seien Fälle von so genannter nichtphysischer Remail gewesen, die ohne Verzögerung an die Empfänger weitergeleitet und zugestellt wurden.(114) Aus den diesbezüglichen Schreiben der DPAG an das BPO geht jedoch hervor, dass die Musterstücke aus diesen Sendungen vor der Weiterleitung der Sendungen geöffnet und überprüft wurden. Allem Anschein nach hat die DPAG beide Verfahren über eine gewisse Zeit gleichzeitig angewendet.(115) (75) Allein 1997 hat die DPAG [...] Poststücke aus dem Vereinigten Königreich aufgehalten und geprüft. Im darauf folgenden Jahr erhöhte sich diese Zahl auf [ > 1000000] was einer Steigerung um ca. [...] % entspricht. Der drastische Anstieg bei der Zahl aufgehaltener Sendungen wird von der DPAG damit erklärt, dass das BPO 1999 eine großangelegte Marketingkampagne startete, die sich an Unternehmen in Deutschland richtete und sie dazu bewegen sollte, ihre Inlandspost über das Vereinigte Königreich umzuleiten. Die DPAG sah sich nach eigener Aussage infolge der vermeintlichen Marketingaktivitäten des BPO gezwungen, die Überprüfung eingehender grenzüberschreitender Post aus dem Vereinigten Königreich zu verstärken.(116) F. Finanzielle Einigung (76) Am 17. Oktober 2000 gaben das BPO und die DPAG bekannt, dass sie bezüglich der finanziellen Aspekte ihrer Auseinandersetzung mit der Unterzeichnung einer Absichtserklärung zu einer Einigung gekommen waren.(117) Zu diesem Zeitpunkt hatte das BPO die Summe von [...] EUR an die DPAG gezahlt.(118) Nach Auskunft des BPO war der Betrag, auf den die DPAG Anspruch erhoben hatte, bis dahin auf [...] EUR angewachsen.(119) In der Absichtserklärung vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes: i) [...] ii) [...] iii) [...] (77) Die Parteien hielten fest, dass sie hinsichtlich der Auslegung von Artikel 25 WPV und seiner Anwendung innerhalb der Gemeinschaft nach wie vor unterschiedliche Standpunkte vertreten und dass das BPO seine Beschwerde bei der Kommission aufrechterhält.(120) G. Verpflichtungserklärung (78) Am 1. Juni 2001 gab die DPAG vor der Kommission folgende Verpflichtungserklärung ab. "i) Die Deutsche Post AG wird Rechte aus Art. 25 WPVertr (1994) bzw. Art. 43 WPVertr (1999) nicht mehr geltend machen im Hinblick auf alle Briefsendungen, die entsprechend der in der Entscheidung der Kommission genannten Art (Ziffer 32, 34, 41, 53, 54, 61, 110 und 114-117) im Ausland hergestellt worden sind und die der Deutschen Post AG aus Ländern übergeben werden, deren Postunternehmen Endvergütungen in mindestens der Höhe zahlen, wie sie in den gegenwärtigen und zukünftigen Fassungen der REIMS-II-Vereinbarung als Standardsätze für den jeweiligen Einlieferungszeitpunkt vorgesehen sind. ii) Im Hinblick auf die Behandlung der unter Ziff. i) genannten Briefsendungen erklärt die Deutsche Post AG daher, keine Zahlungsansprüche auf das Inlandsporto gemäß Art. 25 WPVertr (1994) bzw. Art. 43 WPVertr (1999) geltend zu machen oder diese Sendungen zurückzusenden. Bei etwaigen Zweifeln über die Anwendbarkeit dieser Verpflichtungserklärung im Einzelfall wird die Deutsche Post AG jeweils bis zu 50 Einzelsendungen äußerlich mit Begleitschreiben an die Empfänger versehen, in denen sie zu Beweiszwecken um die Zurverfügungstellung eines geöffneten Sendungsexemplars bittet. Auch diese Einzelsendungen wird die Deutsche Post AG unverzüglich zur Zustellung weiterleiten. iii) Alternativ zu dem unter Ziff. ii) dargestellten Verfahren wird die Deutsche Post AG alle aus dem Ausland eingehenden Briefsendungen im Sinne von Ziff. i) unmittelbar zur Zustellung im Inland weiterleiten und dort zustellen, wenn das einliefernde ausländische Postunternehmen der Deutschen Post AG gleichzeitig mit der Einlieferung der Briefsendungen wenigstens ein geöffnetes Musterexemplar zur Verfügung stellt, das den Inhalt der eingelieferten Briefsendungen repräsentativ wiedergibt. iv) Diese Verpflichtungserklärung tritt im 3. Kalendermonat nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission im Verfahren Nr. COMP/36.915 - Deutsche Post AG-Zurückhalten von grenzüberschreitender Post - in Kraft.(121)" H. Das Verfahren Zeitliche Abfolge des Verfahrens (79) Die wesentlichen Schritte der Überprüfung und des förmlichen Verfahrens der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen (Schreiben, die für die verfahrensrechtlichen Aspekte dieser Sache von besonderem Belang sind, werden in einer Fußnote kurz erläutert): - 4. Februar 1998: Einreichen der Beschwerdeschrift - 20. Juli 1998: Stellungnahme der DPAG zur Beschwerde - 21. Oktober 1998: Vorlage des BPO - 8. Dezember 1998: Auskunftsersuchen an das BPO - 21. Januar 1999: Antwort des BPO auf das Auskunftsersuchen - 22. Februar 1999: Vorlage des BPO - 1. März 1999: Auskunftsersuchen an die DPAG - 2. März 1999: Auskunftsersuchen an die American Express Services Europe Ltd - 23. April 1999: Antwort der DPAG auf das Auskunftsersuchen - 16. April 1999: Vorlage der DPAG - 27. April 1999: Antwort von American Express Services Europe Ltd auf das Auskunftsersuchen - 2. Juni 1999: Ergänzende Antwort von American Express Services Europe Ltd auf das Auskunftsersuchen - 25. Mai 2000: Mitteilung der Beschwerdepunkte - 30. Mai 2000: Schreiben der DPAG an das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission - 9. Juni 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission(122) - 14. Juni 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission - 21. Juni 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG(123) - 26. Juni 2000: DPAG erhielt Akteneinsicht - 13. Juli 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission(124) - 20. Juli 2000: Schreiben des BPO an die Kommission - 24. Juli 2000: Schreiben des BPO an die Kommission - 27. Juli 2000: Schreiben des Kommissionsmitglieds an die DPAG - 27. Juli 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG(125) - 4. August 2000: Schreiben der DPAG an die Kommission(126) - 8. August 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG(127) - 16. August 2000: Schreiben der Kommission an die DPAG124(128) - 22. September 2000: Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte - 17. Oktober 2000: Schreiben des BPO an die Kommission(129) - 17. November 2000: Vorlage des BPO - 23. November 2000: Anhörung - 11. Dezember 2000: Vorlage der DPAG - 11. Dezember 2000: Vorlage der PTT Post BV(130) - 11. Dezember 2000: Vorlage von Center Parcs N.V.(131) - 19. Januar 2001: Schreiben der Kommission an das BPO(132) - 29. Januar 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG - 5. Februar 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(133) - 6. Februar 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission - 13. Februar 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission - 14. Februar 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission - 27. Februar 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG - 2. März 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(134) - 12. März 2001: Schreiben des BPO an die Kommission - 14. März 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission - 16. März 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission(135) - 27. März 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(136) - 9. April 2001: Schreiben der Kommission an die DPAG(137) - 26. April 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission - 2. Mai 2001: Vorlage der DPAG(138) - 18. Mai 2001: Schreiben der DPAG an die Kommission(139) - 1. Juni 2001: Verpflichtungserklärung der DPAG gegenüber der Kommission. Rechte der Verteidigung (80) Im Verfahrensverlauf hat die DPAG den Vorwurf erhoben, ihre Rechte der Verteidigung seien verletzt worden. Diese in etlichen Schreiben an die Kommission, in der Erwiderung der DPAG auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und auf der Anhörung vorgebrachte Anschuldigung beinhaltete folgende Punkte: i) In der Akte, in die die DPAG am 26. Juni 2000 Einsicht erhielt, fehlten angeblich zahlreiche Dokumente. ii) Das Memorandum des BPO an die Kommission vom 21. Oktober 1998 wurde nicht unverzüglich an die DPAG weitergeleitet. iii) Aus der Akte, in die die DPAG Einsicht erhielt, waren vorsätzlich entlastende Unterlagen entfernt worden.(140) iv) Die DPAG hat nicht genügend Zeit erhalten, um ihre Verteidigung gegenüber den von der Kommission erhobenen Anschuldigungen vorzubereiten. (81) Diese Anschuldigungen werden von der Kommission wie folgt gewürdigt: i) Die Kommission hat ermittelt, dass - bis auf eine Ausnahme - alle angeblich fehlenden Unterlagen zum Zeitpunkt der Einsichtnahmen durch die DPAG in der Akte vorhanden waren. Somit ist die Feststellung angeblich fehlender Dokumente darauf zurückzuführen, dass DPAG-Vertreter bei der Vervielfältigung nicht korrekt vorgingen. Ferner stammten viele der angeblich fehlenden Unterlagen von der DPAG selbst oder waren zuvor bei ihr eingegangen. Lediglich ein Dokument - ein sechsseitiges Fax, das die DPAG am 16. April 1999 an die Kommission gesandt hatte -, wurde versehentlich zum Zeitpunkt der Einsichtnahme aus der Akte entnommen. Nun dürfte die DPAG jedoch nicht nur volle Kenntnis vom Inhalt ihrer eigenen Mitteilung haben, sondern alle von der DPAG in diesem Fax vorgebrachte Argumente wurden auch von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgegriffen. Demnach bildeten sie einen Bestandteil der Akte, auf der die Kommission diese Beschwerdepunkte gründete. ii) Das BPO-Memorandum vom 21. Oktober 1998 wurde der DPAG zum Zeitpunkt der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt. Es besteht für die Kommission keinerlei Verpflichtung, dem Empfänger Dokumente zuzuleiten, bevor das förmliche Prüfverfahren eröffnet worden ist.(141) iii) Obwohl die DPAG ausdrücklich aufgefordert wurde, hat sie ihre schwerwiegende Anschuldigung, entlastende Unterlagen seien aus der Akte entfernt worden, nicht näher begründet. iv) Während im Normalfall acht Wochen zur Verfügung stehen, erhielt die DPAG 16 Wochen Zeit, um ihre Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vorzubereiten. Auf Ersuchen der DPAG wurde die Anhörung um vier Wochen verschoben. Der DPAG wurde (zusätzlich den anfangs bereits gewährten drei Wochen) eine weitere Frist von vier Wochen eingeräumt, um ihre Stellungnahme zu den Auszügen aus dem Entwurf der Entscheidung zu verfassen. (82) Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der DPAG im Verfahrensverlauf nicht verletzt worden sind. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 82 EG-Vertrag (83) Öffentliche Postbetreiber wie die DPAG unterliegen den Bestimmungen von Artikel 82 EG-Vertrag, da es sich um Unternehmen handelt, die einer Wirtschaftstätigkeit gegen Bezahlung nachgehen, namentlich der Erbringung von Postdiensten. B. Relevanter Markt Der sachlich relevante Markt (84) Der vorliegende Fall betrifft die Beförderung grenzüberschreitender Standardbriefpost - im Unterschied zu Expresssendungen -, die vom Vereinigten Königreich an in Deutschland ansässige Adressaten gesandt wird.(142) Dieser Prozess lässt sich in zwei gesonderte Märkte unterteilen: i) den Markt für ausgehende grenzüberschreitende Briefpost, auf dem Postbetreiber Post von in einem Mitgliedstaat ansässigen Absendern einsammeln, die Adressaten in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden soll, und ii) den Markt für eingehende grenzüberschreitende Briefpost in einem Mitgliedstaat, auf dem der zustellende öffentliche Postbetreiber und andere Postbetreiber Zustelldienste anbieten. (85) Der vorliegende Fall betrifft das Verhalten auf dem letztgenannten Markt. Da es für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Post außerhalb des Geltungsbereichs des Postmonopols nur einen sehr beschränkten Wettbewerb gibt, besteht keine Notwendigkeit, den sachlich relevanten Markt stärker einzugrenzen. Folglich ist der sachlich relevante Markt im vorliegenden Fall das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost. Der räumlich relevante Markt (86) Postmärkte tragen überwiegend nationalen Charakter. Dies gilt insbesondere für die Zustellstufen des Beförderungsvorgangs, denn in den meisten Mitgliedstaaten verfügt der marktbeherrschende Betreiber über ein weitreichendes Monopol. Bei eingehender grenzüberschreitender Post ist die Wettbewerbssituation in Ermangelung anderer Zustellmöglichkeiten auch oberhalb der Monopolschwelle ähnlich. Der vorliegende Fall betrifft das Verhalten der DPAG auf dem deutschen Markt. Daher ist der nationale Markt als der räumlich relevante Markt anzusehen. Schlussfolgerung (87) Die Kommission befindet, dass der Markt für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost in Deutschland in diesem Fall der relevante Markt ist.(143) C. Marktbeherrschende Stellung (88) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag besitzt.(144) Der DPAG wurde eine weitreichende Exklusivlizenz für das Weiterleiten und Zustellen eingehender grenzüberschreitender Briefpost in Deutschland gewährt. Kraft der ihr verliehenen ausschließlichen Rechte ist die DPAG das einzige Unternehmen der Branche, das das öffentliche Postnetz im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands kontrolliert. (89) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hat die DPAG behauptet, die Würdigung der Marktposition der DPAG sei unzureichend und die Kommission habe nicht den Nachweis erbracht, dass die DPAG eine marktbeherrschende Stellung innehat. Die DPAG führte als Argument an, das deutsche Postmonopol betreffe nur Teilbereiche.(145) Sie erklärte, da sich das Monopol der DPAG nicht auf Massensendungen ers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.