Europäische Union

2001/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (COMP/C-1/36.915 — Deutsche Post AG — Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1934)

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Quellenkennung: 32001D0892. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egt wurden. Drei dieser Beispiele - Ideas Direct, Fidelity Investments und Gant - werden im weiteren eingehend behandelt. Zusätzlich zu den Zahlungsforderungen an das BPO hat die DPAG in einigen Fällen auch Aufschläge nicht von den Absendern im Vereinigten Königreich, sondern von Vertretern der Absender in Deutschland erhoben. (31) Nachdem im Februar 1998 die ursprüngliche Beschwerde eingereicht worden war, hat die DPAG eine große Zahl weiterer Forderungen für zuvor nicht beanstandete Postsendungen gestellt. Das BPO hat danach weitere Beweise für Fälle vorgelegt, in denen die DPAG die Freigabe aufgehaltener grenzüberschreitender Sendungen über sehr lange Zeiträume verzögert hat. Auf den Fall Multiple Zones wird weiter unten eingegangen. Ideas Direct Ltd (32) Das britische Unternehmen Ideas Direct Ltd (Ideas Direct) ist eine Tochterfirma der ebenfalls im Vereinigten Königreich eingetragenen Direct Group International Ltd. Das Hauptgeschäft von Ideas Direct besteht im Verkauf von Konsumgütern im Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Deutschland. In den meisten Fällen werden inhaltsgleiche Sendungen mit Werbematerial, z. B. Kataloge, vom Vereinigten Königreich aus gleichzeitig in diese Länder versandt.(38) Die Sendung vom November 1996 (33) Nach Auskunft des Beschwerdeführers wurde eine von Ideas Direct im Vereinigten Königreich aufgegebene Sendung, die 173338 Poststücke enthielt, von der DPAG spätestens am 4. November 1996 aufgehalten.(39) Das BPO behauptet, dass es am 8. November 1996 zugestimmt habe, die von der DPAG geforderte Summe zu zahlen.(40) Nach Angaben des BPO wurde die Sendung von der DPAG erst am 14. November 1996 freigegeben, d. h. nach einer Verzögerung von insgesamt mindestens zehn Tagen.(41) (34) Die Sendung vom November 1996 enthielt im Vereinigten Königreich erstellte und gedruckte Kataloge und Anschreiben in deutscher Sprache. Die Empfänger wurden gebeten, auf das Schreiben mit Einsendung eines Kupons an den Vertreter von Ideas Direct in Deutschland zu antworten.(42) Die Sendung wurde im Vereinigten Königreich erstellt und aufgegeben. Der deutsche Vertreter war zu keinem Zeitpunkt an der Erstellung oder Vorbereitung der Sendung beteiligt. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Vertreters beinhaltet das Inserieren in Zeitschriften und das Betreiben eines rechnergestützten Bestelldatensystems im Namen seines Auftraggebers. Bei der fraglichen Werbekampagne hatte der Vertreter die Aufgabe, die Bestellungen von deutschen Kunden entgegenzunehmen und an den Auftraggeber im Vereinigten Königreich weiterzuleiten. Die bestellten Produkte wurden dann von Ideas Direct im Vereinigten Königreich an Kunden in Deutschland versandt. Der Vertreter führt vergleichbare Tätigkeiten für verschiedene andere Auftraggeber aus. (35) Die DPAG hat keine Angaben zum genauen Zeitpunkt vorgelegt, an dem die Sendung vom November 1996 zurückgehalten wurde, bestreitet jedoch nicht, dass dies spätestens am 4. November 1996 geschah. Die DPAG macht geltend, dass die Mitteilung des BPO an die DPAG vom 8. November 1996 keine Verpflichtung zur Zahlung des Aufschlags auf Seiten des BPO enthielt. Nach Auskunft der DPAG erklärte sich das BPO zur Zahlung der geforderten Summe erst am 12. November bereit, und die DPAG gab die Sendungen am selben Tag frei.(43) Die Mitteilung des BPO vom 14. November 1996 war lediglich eine Bestätigung der Freigabe, die bereits zwei Tage zuvor stattgefunden hatte.(44) Die DPAG stellt damit fest, dass die Sendung nicht zehn Tage, sondern acht Tage lang aufgehalten wurde. Gerichtsverfahren gegen Ideas Direct (36) Am 30. Dezember 1998 erhob DPAG vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen Ideas Direct.(45) Die DPAG machte Forderungen nach Zuschlägen in Höhe von 866394 EUR für 680543 von Ideas Direct im Jahre 1997 versandte Poststücke geltend. Dieser Betrag lag wesentlich über früheren Forderungen gegenüber dem BPO bezüglich von Ideas Direct im Vereinigten Königreich stammender Postsendungen. Am 29. Oktober 1999 verurteilte das Landgericht Hamburg Ideas Direct aus dem Vereinigten Königreich dazu, die geforderte Summe an die DPAG (zuzüglich Zinsen und der Verfahrenskosten der DPAG) zu zahlen(46). Ideas Direct hat gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Berufung eingelegt. Das BPO brachte gegenüber der Kommission seine erheblichen Bedenken hinsichtlich des Ausgangs dieses Verfahrens zum Ausdruck und wies vor allem darauf hin, dass Ideas Direct ein kleines Unternehmen sei, das einen Rechtsstreit mit der DPAG finanziell nicht tragen könne. Rückwirkende Forderungen für 1998 versandte Sendungen (37) Die DPAG hat Sendungen von Ideas Direct fortgesetzt mit Zuschlägen belegt. In einem am 27. November 1998 versandten Schreiben forderte die DPAG das BPO zur Zahlung von Zuschlägen für 19 Sendungen von Ideas Direct auf (insgesamt 258067 Stücke), die die DPAG zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 1998 erhalten hatte. Die Gesamthöhe der Forderungen belieft sich auf 323900 EUR. In dem Fax führte die DPAG aus: "To avoid any disturbance of intra community mail services we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees. After receiving reliable information about the sender and the contents of the mailing, we are now able to prove a case of Article 25 par. 1-3 UPU convention." [Um eine Störung der innergemeinschaftlichen Postdienste zu vermeiden, haben wir den Sachverhalt aufgezeichnet und die Briefe den Adressaten zugestellt. Nach Erhalt zuverlässiger Informationen über den Inhalt der Sendung können wir nunmehr einen Sachverhalt nach Artikel 25 Abs. 1-3 WPV nachweisen.](47) (38) Am 3. Februar 1999 teilte die DPAG dem BPO per Fax mit, dass sie im Zeitraum 1. Oktober-31. Dezember 1998 insgesamt 156435 Poststücke von Ideas Direct im Vereinigten Königreich erhalten hatte, und forderte das BPO zur Zahlung eines Gesamtaufschlags von 197272 EUR auf. Dieses Fax enthält folgende Erklärung der DPAG: "To avoid any disturbance of intra community mail services we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees. After receiving reliable information about the contents of the mailing, we are now able to prove a case of Article 25 par. 1-3. [...] In all cases the domestic address of [Ideas Direct] is printed on the covering letter as well as on the reply postcard which is added to the mailing." [Um eine Störung der innergemeinschaftlichen Postdienste zu vermeiden, haben wir den Sachverhalt aufgezeichnet und die Briefe den Adressaten zugestellt. Nach Erhalt zuverlässiger Informationen über den Inhalt der Sendung können wir nunmehr einen Sachverhalt nach Artikel 25 Abs. 1-3 nachweisen. [...] In allen Fällen ist auf dem Anschreiben sowie auf der Antwortpostkarte, die der Sendung beiliegt, die Inlandsanschrift von [Ideas Direct] aufgedruckt.](48) (39) Im März 1999 ersuchte die Kommission die DPAG um genaue Informationen zu sämtlichen Sendungen u. a. von Ideas Direct, die 1997 und 1998 aufgehalten wurden, einschließlich des jeweiligen Datums, an dem dies erfolgte.(49) In ihrem Antwortschreiben behauptete die DPAG, keine dieser Sendungen sei aufgehalten oder in irgendeiner Weise verzögert worden.(50) In ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 wiederholte die DPAG ihre Aussage, dass keine von Ideas Direct 1997 und 1998 aufgegebenen Sendungen von der DPAG aufgehalten oder verzögert wurden(51), begründete dies jedoch jetzt damit, dass "die Deutsche Post AG über Mustersendungen [verfügte], so dass es keines Anhaltens zur Prüfung mehr bedurfte.(52)" (40) Auf Anfrage der Kommission hat das BPO bestätigt, dass keine Sendungen von Ideas Direct, die 1998 über das BPO nach Deutschland versandt wurden, Musterpoststücke enthielten.(53) Am 18. Mai 2001 bestätigte die DPAG - nach Aufforderung durch die Kommission -, dass die betreffenden Sendungen von Ideas Direct zurückgehalten wurden, während man sich mit den Adressaten in Verbindung setzte. Sobald die DPAG ein Musterschreiben von einem der Adressaten erhalten hatte, sei die Sendungen ohne weitere Verzögerung an ihre Empfänger weitergeleitet worden.(54) Fidelity Investments (41) Fidelity Investments Services Ltd (Fidelity Investments) ist eine auf den Bahamas ansässige multinationale Gesellschaft im Sektor Finanzdienstleistungen. Bei der Holdinggesellschaft im Vereinigten Königreich handelt es sich um Fidelity Investment Management Ltd. Die Fidelity-Investments-Gruppe hat Büros in Paris, Frankfurt, Amsterdam, Madrid, Stockholm, Luxemburg und Zürich. Diese Büros, deren Aufgabe im wesentlichen im Kundenservice besteht, arbeiten für Kunden in allen Mitgliedstaaten. Das Frankfurter Büro wird von der Fidelity Investments Services GmbH, dem deutschen Tochterunternehmen der Gruppe, geführt. All diese Büros versenden regelmäßig in kleinerem Umfang Post, die Abfertigung der Massensendungen findet inzwischen jedoch ausschließlich im European Service Centre der Gruppe im Vereinigten Königreich statt. 1997 wickelte Fidelity Investments die Verteilung mehrerer Postsendungen an Empfänger in der Gemeinschaft über das BPO ab. Die Sendungen enthielten einen Prospekt und ein Anschreiben in deutscher Sprache. In diesem Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass deutsche Kunden ihre Antworten an Fidelity Investment GmbH in Frankfurt richten sollten. (42) Mehrere, im März und April 1997 versandte Sendungen wurden von der DPAG beim Eintreffen in Deutschland zurückgehalten. Am 7. April 1997 teilte die DPAG dem BPO die Zurückhaltung einer solchen Sendung mit.(55) Die Kopie eines Musterschreibens vom 25. März 1997 wurde dem an das BPO gesandten Mitteilungsformular als Anlage beigefügt.(56) Das BPO brachte das Thema gegenüber der DPAG am 16. April 1997 erneut zur Sprache, nachdem eine weitere Sendung von Fidelity Investments gestoppt worden war.(57) In ihrer Antwort am darauf folgenden Tag teilte die DPAG mit, die jüngste Sendung würde freigegeben, und erneuerte ihre Forderung nach der Zahlung von Aufschlägen.(58) Mehrere Sendungen von Fidelity Investments wurden von der DPAG etliche Wochen lang aufgehalten.(59) Das BPO führt an, dass diese Sendungen nicht länger hätten verzögert werden dürfen, da es in die Zahlung der Zuschläge eingewilligt hatte. (43) Im zweiten Halbjahr 1997 erhielt die DPAG von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich 118 Postsendungen, bestehend aus insgesamt 275027 Stück.(60) Die DPAG machte ihre Forderungen für diese Sendungen erstmals ein Jahr später geltend, in einem Fax an das BPO vom 11. Dezember 1998, in dem die DPAG das BPO zur Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 340774 EUR aufforderte. In diesem Fax äußerte sich die DPAG wie folgt: "To avoid any disturbance of intra community mail services we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees. After receiving reliable information about the contents of the mailing, we are now able to prove a case of Article 25 par. 1-3 UPU convention. [...] In all cases it is the address of this firm which is printed on the covering letter of the mailing." [Um eine Störung der innergemeinschaftlichen Postdienste zu vermeiden, haben wir den Sachverhalt aufgezeichnet und die Post den Adressaten zugestellt. Nach Erhalt zuverlässiger Informationen über den Inhalt der Sendung können wir nunmehr einen Sachverhalt nach Artikel 25 Abs. 1-3 WPV nachweisen. [...] In allen Fällen ist auf dem Anschreiben der Sendung die Anschrift dieser Firma aufgedruckt.](61) (44) Kurz darauf, am 28. Dezember 1998, forderte die DPAG die deutsche Tochtergesellschaft von Fidelity Investment zur Zahlung von Zuschlägen für die oben genannten 275027 Poststücke auf. Als Grund für ihre Entscheidung, sich an den Absender, den sie dafür hielt, zu wenden, gab die DPAG an, dass das BPO nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist geantwortet habe.(62) (45) Am 1. Februar 1999 sandte die DPAG ein zweites Schreiben an das BPO, in dem sie angab, dass sie zwischen dem 4. Januar und dem 30. September 1998 1035837 Poststücke von Fidelity Investments im Vereinigte Königreich erhalten habe. Der geforderte Betrag belief sich auf insgesamt 1325522 EUR.(63) Am 3. Februar 1999 sandte die DPAG ein drittes Schreiben an das BPO, in dem sie behauptete, zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1998 insgesamt 224301 Poststücke von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich erhalten zu haben. Die DPAG forderte vom BPO Zuschläge in Höhe von 285704 EUR.(64) Beide Schreiben enthielten ähnliche Formulierungen wie die vorstehend zitierten. Die DPAG hat der Kommission mehrere Muster (einschließlich Inhalt) der Sendungen von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich vorgelegt.(65) (46) Das BPO hat der Kommission die Kopie eines Schreibens übermittelt, das die DPAG an Adressaten von Sendungen von Fidelity Investments verschickt hat. In diesem Schreiben bat die DPAG den Adressaten, bezüglich der beigefügten Mitteilung von Fidelity Investments auf sein Recht auf Geheimhaltung zu verzichten. Als Begründung dafür nannte die DPAG "die Vermutung, dass der Absender dieser Sendungen internationale Regelungen missbräuchlich verwendet."(66) Fidelity Investments zeigte sich entrüstet darüber, dass die DPAG sich direkt an Kunden von Fidelity Investments gewandt und die Vermutung geäußert hatte, Fidelity Investments hätte bestimmte, nicht näher bezeichnete internationale Regelungen missbraucht. Das Unternehmen brachte daraufhin gegenüber dem BPO wie auch der DPAG sein Befremden zum Ausdruck. In einem Schreiben an das BPO stellte Fidelity Investments fest: "We are extremely anxious that our reputation be maintained at the highest level in every jurisdiction in which we operate and consider that communications of this nature have an extremely adverse impact on our reputation and image in the marketplace." [Wir sind sehr darauf bedacht, dass unser guter Ruf überall, wo wir tätig sind, auf höchstem Niveau gewahrt bleibt, und sind der Meinung, dass sich Mitteilungen dieser Art sehr nachteilig auf unser Ansehen und unser Image am Markt auswirken.](67) (47) Fidelity Investments hat kürzlich beschlossen, für Deutschland bestimmte Sendungen nicht mehr vom Vereinigten Königreich aus zu senden, und errichtet gegenwärtig einen neuen Druck- und Produktionsstandort in Deutschland, von dem aus die deutschen Kunden des Unternehmens betreut werden.(68) (48) Die DPAG hat allerdings - in ihrer ursprünglichen Stellungnahme zur Beschwerde vom Juli 1998 - bestätigt, dass sie mehrere von Fidelity Investments über das BPO im März und April 1997 verschickte Sendungen erhielt.(69) Unter Heranziehung des "materiellen Absenderbegriffs" argumentierte die DPAG, dass das deutsche Tochterunternehmen von Fidelity Investment der Absender der Sendungen sei.(70) (49) Im März 1999 ersuchte die Kommission die DPAG, zu allen Sendungen u. a. von Fidelity Investment, die 1997 und 1998 abgefangen wurden, ausführliche Informationen, einschließlich der Abfangdaten, vorzulegen.(71) Damals behauptete die DPAG, es seien keinerlei derartige Sendungen abgefangen oder verzögert worden.(72) (50) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission behauptete die DPAG, sie könne nicht mehr feststellen, auf welche Sendungen sich das BPO konkret bezogen hatte. Sie habe 1997 158 Sendungen von Fidelity Investments erhalten, die - nach ihren Angaben - unter Artikel 25 WPV fielen. Allein im April 1997 habe sie 24 Fälle dieser Art "verzeichnet".(73) Aus den der Kommission übermittelten Dokumenten geht klar hervor, dass die DPAG detaillierte Aufzeichnungen über alle von Fidelity Investments im Vereinigten Königreich eingehenden Sendungen führt.(74) Ferner wies die DPAG darauf hin, dass der Schriftwechsel vom 16. und 17. April 1997 eine andere als die dem BPO am 7. April mitgeteilte Sendung von Fidelity Investments betraf.(75) Die DPAG führte an, dass die zweite Sendung am 16. April 1997 zurückgehalten und am Tag darauf freigegeben wurde.(76) (51) In ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 gab die DPAG erneut an, dass sie seit dem zweiten Halbjahr 1997 keine Sendungen von Fidelity Investments aufgehalten oder verzögert habe und lieferte dafür folgende Erklärung: "Da die Informationen, die zur Durchsetzung des Zahlungsanspruches vor deutschen Gerichten benötigt wurden, vorhanden waren, bestand aus Sicht der Deutschen Post AG keine Notwendigkeit, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Voraussetzungen des materiellen Absenderbegriffes erfuellt waren. [...] Die Sendungen waren zeitnah weitergeleitet worden. Es ging lediglich noch darum, die Zahlungsansprüche geltend zu machen.(77)" (52) Auf Anfrage der Kommission hat das BPO bestätigt, dass im zweiten Halbjahr 1997 oder später keine Sendungen von Fidelity Investments, die über das BPO nach Deutschland versandt wurden, Musterpoststücke enthielten.(78) Am 18. Mai 2001 bestätigte die DPAG - nach Aufforderung durch die Kommission -, dass die betreffenden Sendungen von Fidelity Investments zurückgehalten wurden, während man sich mit den Adressaten in Verbindung setzte. Sobald die DPAG ein Musterschreiben von einem der Adressaten erhalten hatte, seien die Sendungen ohne weitere Verzögerung an ihre Empfänger weitergeleitet worden.(79) Gant (53) Gant ist eine amerikanische Bekleidungsmarke. Gant-Bekleidung wird in über 30 Ländern vertrieben. Ein in Schweden ansässiges Unternehmen, Pyramid Sportswear AB, ist der Franchisenehmer der Marke für Märkte außerhalb der USA. In der Gemeinschaft wird Gant-Bekleidung über ausgewählte Einzelhändler und in Ladengeschäften mit der Bezeichnung "Gant Store" abgesetzt. Gant Stores sind in verschiedenen europäischen Ländern zu finden, so auch in Deutschland. Das deutsche Ladengeschäft in Düsseldorf gehört der Pyramid Sportswear GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Pyramid Sportswear AB. (54) Gant versendet regelmäßig Kataloge an registrierte Kunden in ganz Europa. Kataloge können auch durch Rücksendung einer Antwortkarte an den örtlichen Gant Store angefordert werden. Diese Anforderungen werden nach Schweden weitergeleitet. Massensendungen mit Werbematerial (z. B. Kataloge) werden vom Vereinigten Königreich aus an europäische Kunden versandt, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil 60 bis 70 % der Kataloganforderungen aus dem Vereinigten Königreich stammen. Diese Massensendungen werden von Pyramid Sportswear AB in Schweden erstellt und anschließend zum Versand durch das BPO in das Vereinigte Königreich befördert. Die einzige Ausnahme bilden Postsendungen an schwedische Kunden, die nicht über das Vereinigte Königreich geleitet werden. Der Herbstkatalog 1996 (55) Das BPO hat auf eine Sendung mit Herbstkatalogen verwiesen, die Teil einer Werbekampagne von Gant Store war. Die Poststücke wurden im September 1996 an europäische Kunden versandt. Am 16. September 1996 unterrichtete die DPAG das BPO davon, dass die Sendungen aufgehalten worden waren.(80) Am 25. September 1996 forderte das BPO von der DPAG die unverzügliche Freigabe der Sendung.(81) In ihrer Erwiderung vom selben Tag hielt die DPAG daran fest, dass sie die Sendung nach wie vor als ABA-Remail ansah und schloss mit der Feststellung, dass die Briefe vorläufig in Köln-West bleiben würden ("... the letters will stay for the present in Köln West.")(82) In noch einem weiteren Fax an das BPO vom 26. September 1996 bestätigte die DPAG, dass sie die Sendung nach wie vor zurückhielt.(83) Um die Freigabe der Terminsache sicherzustellen, willigte das BPO ein, den geforderten Betrag zu zahlen. Dem BPO ist nicht bekannt, an welchem Tag genau die Sendungen aufgehalten bzw. freigegeben wurden. (56) In einem Schreiben an DPAG vom 31. Oktober 1996 beschwerte sich das deutsche Tochterunternehmen von Pyramid Sportswear AB darüber, dass die Herbstkatalogsendung von Gant sechs Wochen lang aufgehalten wurde und dass das BPO, nachdem die Sendung abgefangen worden war, erst 20 Tage später informiert wurde. In diesem Schreiben stellte Pyramid Sportswear GmbH fest, dass die Werbekampagne infolge dieser erheblichen Verzögerung gescheitert war. Viele im Katalog beworbene Artikel waren im Düsseldorfer Geschäft nicht mehr verfügbar. Daher forderte Pyramid Sportswear GmbH von der DPAG als Entschädigung für die Kosten der "verlorenen" Werbekampagne und den Imageverlust 20500 EUR.(84) Die DPAG weigerte sich, Pyramid Sportswear GmbH eine solche Zahlung zu leisten. (57) In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 20. Juli 1998 blieb die DPAG bei ihrer Auffassung, der "materielle Absender" der Sendung von 1996 sei das deutsche Tochterunternehmen Pyramid Sportswear GmbH gewesen. Diese Einschätzung wurde u. a. damit begründet, dass den Katalogen Antwortscheine mit der Anschrift des Gant-Geschäfts in Düsseldorf beilagen. Die DPAG hat bestätigt, dass das BPO von der Zurückhaltung am 16. September 1996 unterrichtet wurde, jedoch nicht offengelegt, wann die Sendung abgefangen wurde. Darüber hinaus vertrat die DPAG unvermindert den Standpunkt, dass die Verzögerungen allein durch die fehlende Bereitschaft des BPO verursacht wurden, den Forderungen der DPAG nachzukommen.(85) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellte die DPAG fest, dass die Kommission keine Beweise dafür habe, wann die Sendung von der DPAG gestoppt wurde, und behauptete, ihr sei nicht bekannt, wann das BPO in die Zahlung des Zuschlags einwilligte.(86) Das Datum, an dem die DPAG nach eigener Aussage die Sendung weitergeleitet hat - der 4. Oktober 1996 -, wurde jedoch schließlich von der DPAG genannt.(87) Der Herbstkatalog 1998 (58) Das BPO hat der Kommission Kopien eines Schreibens und eines Remail-Kontrollformulars der DPAG - beide datiert vom 17. September 1998 - zugeleitet, mit denen das BPO von der Zurückhaltung der beiden Gant-Sendungen unterrichtet wurde. Sowohl aus dem Schreiben als auch aus dem Formular geht hervor, dass die Sendungen - die aus insgesamt 2571 Stücken bestanden - am 27. und 28. August 1998 abgefangen wurden. In dem Schreiben vom 17. September 1998 führte die DPAG aus: "In the absence of sufficient information about the contents and the real sender we recorded the circumstances and delivered the letters to the addressees." [In Ermangelung ausreichender Informationen über den Inhalt und den wahren Absender haben wir die Umstände aufgezeichnet und die Briefe bei den Adressaten zugestellt.](88) (59) In demselben Schreiben forderte die DPAG (nachdem sie zuverlässige Informationen über den Inhalt erhalten habe) vom BPO einen Aufschlag in Höhe von 2827 EUR.(89) Die fraglichen Sendungen enthielten den Gant-Store-Herbstkatalog 1998, der an die deutschen Gant-Kunden versandt wurde. Dieser Katalog wurde in der gleichen Weise erstellt und versandt wie der Katalog von 1996. Bei der Rücksendung des Remail-Kontrollformulars hatte das BPO folgende Mitteilung hinzugesetzt: "It is incredible that it has taken DPAG nearly one month to notify us of this stopping to which we do not agree at all!" [Es ist unglaublich, dass die DPAG fast einen Monat gebraucht hat, um uns von dieser Zurückhaltung zu unterrichten, der wir auf keinen Fall zustimmen.](90) (60) In einer sehr späten Phase des Verfahrens - in ihrer Vorlage an die Kommission vom 2. Mai 2001 - erklärte die DPAG, die Post sei freigegeben worden bevor das Remail-Kontrollformular und das Schreiben am 17. September 1998 an das BPO gesandt worden seien. Die Vorlage der DPAG enthielt keinerlei Angaben zum tatsächlichen Datum der Freigabe der Sendung. Vielmehr argumentierte die DPAG, dass für sie keine dringende Notwendigkeit mehr bestanden habe, das BPO zu unterrichten, da die Sendung bereits an die Empfänger weitergeleitet worden war.(91) Auf ein Ersuchen der Kommission zur näheren Erläuterung hin gab die DPAG am 18. Mai 2001 an, dass die Sendung am 8. September 1998 weitergeleitet wurde.(92) Multiple Zones (61) Im Februar 1999 legte das BPO weitere Beweise zu Sendungen aus dem Vereinigten Königreich vor, die von der DPAG zurückgehalten, verzögert und mit Aufschlägen belegt wurden. Eines d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.