Europäische Union

93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

Quellenkennung: 31993D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind und ihre Geschäftstätigkeit in deren Namen ausüben, auch wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung haben; b) können die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch von dritten Personen benutzt werden, wenn diese von der Person, der die vorübergehende Ver­ wendung bewilligt worden ist, gehörig dazu ermächtigt sind. Jede Vertrags­ partei kann die Benutzung durch eine Person mit Wohnsitz in ihrem Gebiet gestatten, insbesondere dann, wenn das Beförderungsmittel für Rechnung und nach den Weisungen der Person benutzt wird, der die vorübergehende Ver­ wendung bewilligt worden ist. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 89 ▼B Artikel 8 Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen: a) für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden; b) für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Ver­ wendung im Binnenverkehr benutzt werden; c) für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden. Artikel 9 (1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind. (2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeit­ raums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten auch mit Unterbre chungen im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben. Artikel 10 Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu a) Artikel 2 Buchstabe a) dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Ver­ wendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial, b) Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage einlegen. Artikel 11 Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkom­ mens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßehfahr­ zeuge, New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge, Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkom­ men über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch, Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 90 ▼B ANLAGE D ANLAGE ÜBER TIERE KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Tiere: lebende Tiere aller Art; b) Grenzzone: den Teil des Zollgebiets entlang der Landesgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgren­ zung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient; c) Grenzbewohner: Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben; d) Grenzverkehr: Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenz­ zonen. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens Tiere zugelassen, die für die im Anhang zu dieser Anlage genannten Zwecke eingeführt werden. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz außer­ halb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat; b) müssen Zugtiere, die zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone der vorübergehenden Verwendung eingesetzt werden, von Bewohnern der gegen­ überliegenden Grenzzone eingeführt werden. Artikel 4 (1) Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b) dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 91 ▼B (2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schrift­ lichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen. Artikel 5 (1) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vor­ behalt zu Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage einlegen. (2) Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vor­ behalt auch zu den Nummern 12 und 13 des Anhangs dieser Anlage einlegen. Artikel 6 Die Wiederausfuhrfrist für die Tiere beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. Artikel 7 Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 92 ▼B Anhang Liste nach Artikel 2 1. Dressur. 2. Training. 3. Zucht. 4. Beschlagen oder Wiegen. 5. Tierärztliche Behandlung. 6. Prüfen (z. B. im Hinblick auf einen Kauf). 7. Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen. 8. Vorstellungen (Zirkustiere usw.). 9. Reisen (Haustiere von Reisenden). 10. Ausübung einer Funktion (Polizeihunde oder Polizeipferde, Spürhunde, Blin­ denhunde usw.). 11. Rettungseinsätze. 12. Weiden, auch als Wanderherde. 13. Arbeitsleistung einschließlich Beförderung. 14. Medizinische Zwecke (Lieferung von Schlangengift usw.). 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 93 ▼B ANLAGE E ANLAGE ÜBER WAREN, DIE UNTER TEILWEISER BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN EINGEFÜHRT WERDEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden: Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Eingangsabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorüber­ gehend verwendet zu werden; b) teilweise Befreiung: die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Eingangsabgaben, die er­ hoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, in den freien Verkehr über­ geführt worden wären. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Die in Artikel 1 Buchstabe a) dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilwei­ ser Befreiung zugelassen. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehen­ den Verwendung hat. Artikel 4 Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorüber­ gehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Überein­ kommens mitgeteilt. Artikel 5 Die nach dieser Anlage zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorüber­ gehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, 5 vom Hundert der Eingangsabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung überge­ führt wurden, in den freien Verkehr übergeführt worden wären. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 94 ▼B Artikel 6 Die zu erhebenden Eingangsabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag über­ steigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie in die vorübergehende Verwendung übergeführt wurden, in den freien Verkehr übergeführt worden wären. Artikel 7 (1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Eingangsabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben. (2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Ein­ gangsabgaben von den für die Überführung in den freien Verkehr zu entrichten­ den Eingangsabgaben abzuziehen. Artikel 8 Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage. Artikel 9 Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Ein­ gangsabgaben einlegen. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 95 ▼B ANHANG II VORBEHALTE Die Gemeinschaft nimmt die Anhänge zu dem Übereinkommen von Istanbul unter Einlegung folgender Vorbehalte an: — Anlage A gemäß Artikel 18 Absatz 1: Die Gemeinschaftsbestimmungen über das Car­ net ATA gelten nicht für den Postverkehr. — Anlage B.3 gemäß Artikel 7 zu Artikel 5 Absatz 1: Die Gemeinschaftsgesetzgebung verlangt unter bestimmten Umständen die Vorlage von Zollpapieren und die Leistung einer Sicherheit für Behälter, Paletten und Umschließungen. — Anlage B.5 gemäß Artikel 6 zu Artikel 4: Wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial unterliegen nach der Gemeinschaftsgesetzgebung den normalen Formalitäten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung. — Anlage C gemäß Artikel 10 zu Artikel 6: Für Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Ver­ wendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch sieht die Gemein­ schaftsgesetzgebung vor, daß in bestimmten Fällen ein Zollpapier und gege­ benenfalls eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann. — Anlage E gemäß Artikel 9 zu Artikel 2: In bezug auf die teilweise Befreiung von den Eingangsabgaben — die Gemeinschaftsgesetzgebung sieht die teilweise Be­ freiung von den Eingangsabgaben, nicht jedoch die teilweise Befreiung von der Einfuhrsteuer vor. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 96 ▼B ANHANG III NOTIFIKATIONEN Nach Artikel 24 Absatz 6 des Übereinkommens von Istanbul notifiziert die Europäische Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rates für die Zusammen­ arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens als dem Verwahrer: — Zu Artikel 8 des Übereinkommens: Die Gemeinschaft genehmigt die Über­ tragung der Bewilligungen der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person unter den dort genannten Voraussetzungen. — Zu Artikel 24. Absatz 7 des Übereinkommens: Die Gemeinschaft als Zoll- oder Wirtschaftsunion ist für alle von dem Übereinkommen erfaßten Bereiche zuständig mit folgenden Ausnahmen: — Festlegung der Höhe der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben nach Artikel 1 Buchstabe b) des Übereinkommens außer den gemeinschaftli­ chen Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung sowie den Agrarabschöp­ fungen und anderen Eingangsabgaben im Rahmen der Agrarpolitik der Gemeinschaft; — Notifikationen nach Artikel 30. — Zu Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Anlage A: Die Gemeinschaft erkennt alle Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchgeführte Verfahren der vorübergehenden Ver­ wendung und den Zollgutversand an. — Zu Artikel 4 der Anlage E: Die Gemeinschaft erstellt eine Liste der Waren, die von der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung aus­ genommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Überein­ kommens mitgeteilt. Für die Anwendung von Artikel 18 des Übereinkommens gilt das Gebiet der Gemeinschaft als ein einziges Gebiet für die in ihren Zuständigkeitsbereich fal­ lenden Angelegenheiten gemäß der vorstehend genannten Notifikation nach Ar­ tikel 24 Absatz 7 des Übereinkommens. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 97 ▼B ANHANG IV ANNAHME DER EMPFEHLUNGEN DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS Im Hinblick auf die Anwendung der Anlagen A und C zum Übereinkommen von Istanbul notifiziert die Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rates für die Zu­ sammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, daß sie die Empfehlung vom 25. Juni 1992 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Annahme des Carnet ATA im Rahmen der vorübergehenden Verwen­ dung sowie die Empfehlung vom 25. Juni 1992 des Rates für die Zusammen­ arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Annahme des Zollpassierschein­ hefts im Rahmen der vorübergehenden Verwendung innerhalb der in diesen Empfehlungen genannten Fristen und unter Einhaltung der dort genannten Be­ dingungen annimmt. Die Gemeinschaft wendet diese Empfehlungen im Rahmen ihrer Beziehungen mit den Vertragsparteien eines der in den Empfehlungen genannten Übereinkommen an, die diese ihrerseits angenommen haben. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 98 ▼C1 ANHANG V EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VOM 25. JUNI 1992 ZUR ANERKENNUNG DES CARNETS ATA IM RAHMEN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLL­ WESENS — UNTER HINWEIS auf das auf seiner 75.76. Tagung am 26. Juni 1990 in Istanbul angenommene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul), UNTER HINWEIS darauf, daß Anhang I zu Anlage A dieses Übereinkommens einen Vordruck des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung (Carnet ATA) enthält, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenom­ men Beförderungsmittel, verwendet wird, und daß dieser Vordruck sowie die Voraussetzungen für seine Verwendung praktisch mit denen des Carnet ATA identisch sind, das für die vorübergehende Verwendung aufgrund des Zollüber­ einkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) verwendet wird, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Anlage A des Übereinkommens von Istanbul zu gegebener Zeit das ATA-Übereinkommen ersetzen soll, daß aber das mit diesem Übereinkommen geschaffene System des Carnet ATA im Rah­ men des Übereinkommens von Istanbul weiterhin Anwendung finden soll, IN DER UBERZEUGUNG, daß alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, damit das System des Carnet ATA weiterhin ohne Schwierig­ keiten angewendet werden kann, IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vordruck des Carnet ATA in der Anlage zum ATA-Übereinkommen erst kürzlich überprüft wurde und daß die Verbände, die Carnets ATA ausgeben, eine große Zahl von Carnets in der überarbeiteten Fassung gedruckt haben, IN ANBETRACHT der finanziellen Verluste, die sich ergeben würden, wenn die Verbände, die Carnets ATA ausgeben, gezwungen wäre, ihre sämtlichen neu­ gedruckten Carnets ATA durch neue Carnets nach dem Vordruck in Anhang I zu Anlage A des Übereinkommens von Istanbul zu ersetzen, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die ausgebenden und bürgenden Verbände, die gemäß Anlage A des Übereinkommens von Istanbul tätig werden, sich mit denen decken die bereits im Rahmn des ATA- Übereinkommens tätig sind, IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der im Rahmen des ATA-Übereinkommens tätigen ausgebenden und bürgenden Verbände, das Sys­ tem des Carnet ATA auch im Rahmen des Übereinkommens von Istanbul an­ zuwenden, sowie deren Zusage, für die in beiden Übereinkommen vorgesehenen Carnets ATA zu bürgen — EMPFIEHLT, daß die Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul, die das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren in ihrem Gebiet anerkennen, sowohl den Vordruck des Carnet ATA im Anhang zum ATA-Übereinkommen als auch den Vordruck des Carnet ATA in Anhang I zu Anlage A des Übereinkommens von Istanbul anerkennen, FORDERT den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf, den Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul die von den ausgebenden und bürgenden Verbänden eingegangene Verpflichtung gegenüber den Zollverwaltungen für die in den beiden Übereinkommen vorgesehenen Carnets zu bürgen, zu notifizieren. Der Generalsekretär wird ferner aufgefordert, der Notifikation diese Empfehlung beizufügen, 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 99 ▼C1 FORDERT jede Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Überein­ kommens von Istanbul, die diese Empfehlung annimmt oder nicht annimmt, auf, dies dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren. Die Notifizierung muß innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Generalsekretär den Vertragsparteien die Verpflichtung der ausgebenden und bürgenden Verbände, für die in den beiden Übereinkommen vorgesehenen Carnets zu bürgen, notifiziert hat. Wird die Empfehlung angenommen, so werden der Zeitpunkt, ab dem die Emp­ fehlung angewendet wird, sowie die Anwendungsmodalitäten dem Generalsekre­ tär ebenfalls notifiziert. Erfolgt durch eine Vertragspartei innerhalb eines Jahres keine Notifizierung an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll­ wesens, so bedeutet dies, daß diese Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Empfehlung anzunehmen. Die Vertragspartei kann die Empfehlung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt annehmen. Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilungen den Zollverwaltungen der Mitglieder des Rates. Ferner übermittelt er sie den Zollverwaltungen der Mit­ glieder der Organisation der Vereinten Nationen oder deren Sonderorganisatio­ nen, den Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien werden können, sowie dem Internationalen Büro der Handelskammern. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 100 ▼C1 ANHANG VI EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VOM 25. JUNI 1992 ZUR ANERKENNUNG DES ZOLLPASSIERSCHEINHEFTS IM RAHMEN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLL­ WESENS — UNTER HINWEIS auf das auf seiner 75./76. Tagung am 26. Juni 1990 in Istanbul angenommene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul), UNTER HINWEIS darauf, daß Anhang II zu Anlage A dieses Übereinkommens einen Vordruck des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung (Zollpas­ sierscheinheft) enthält, das für die vorübergehende Verwendung von Beför­ derungsmitteln verwendet wird, und daß dieser Vordruck sowie die Vorausset­ zungen für seine Verwendung praktisch mit denen der Zollpapiere für die vorü­ bergehende Verwendung („Zollscheinhefte“) identisch ist, die im Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge von 1954 und im Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge von 1956 (nachstehend „Zollabkommen“ genannt) festgelegt sind, IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die ausgebenden und bürgenden Verbände, die gemäß Anlage C des Übereinkommens von Istanbul tätig werden, sich mit denen decken, die bereits im Rahmen der Zollabkommen tätig sind, IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang von den Fahrzeuge betreffenden Zollabkommen zu Anlage C Übereinkommens von Is­ tanbul zu gewährleisten, und zu vermeiden, daß den ausgebenden und bürgenden Verbänden unbillige Härten entstehen, IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der im Rahmen der Zollabkommen täti­ gen ausgebenden und bürgenden Verbände, auch die Ausstellungs- und Bürg­ schaftsketten für

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