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93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

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01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (93/329/EWG) (ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 289 vom 24.11.1993, S. 40 (93/329/EWG) 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 2 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (93/329/EWG) Artikel 1 Das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung wird ge­ nehmigt; seine Anlagen werden im Namen der Europäischen Wirt­ schaftsgemeinschaft mit bestimmten Vorbehalten angenommen. Das Übereinkommen und seine Anlagen sowie die Vorbehalte zu den Anlagen sind in Anhang I bzw. Anhang II dieses Beschlusses enthalten. Die erforderlichen Notifikationen sind in Anhang III dieses Beschlusses enthalten. ▼C1 Die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, die die Gamets ATA und die Zollpassierscheinhefte betreffen, werden im Namen der Gemeinschaft unter den Bedingungen von Anhang IV dieses Beschlusses angenommen. Der Wortlaut der Empfehlungen ist in Anhang V beziehungsweise Anhang VI dieses Beschlusses enthalten. ▼B Artikel 2 Der Präsident des Rates ist befugt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Urkunde über die Ratifikation des in Artikel 1 genann­ ten Ubereinkommens und zur Annahme ihrer ebenfalls in Artikel 1 ge­ nannten Anlagen mit den Vorbehalten bevollmächtigt ist, und ihr die erforderlichen Befugnisse zu übertragen, damit sie für die Gemeinschaft verbindlich handelt. Die Hinterlegung und Annahme erfolgen zum sel­ ben Zeitpunkt wie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Mitgliedstaaten. Der Bevollmächtigte notifiziert dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Anwendungsbedin­ gungen und Auskünfte nach Artikel 24 Absatz 6 des Übereinkommens sowie die Annahme der Empfehlungen des Rates für die Zusammen­ arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 3 ▼B INHALTSVERZEICHNIS Corpus des Übereinkommens Anlage A über Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung (Carnets ATA, Zollpassierscheinhefte) Anlage B.l über Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen Anlage B.2 über Berufsausrüstung Anlage B.3 über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren Anlage B.4 über Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden Anlage B.5 über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden Anlage B.6 über persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren Anlage B.7 über Werbematerial für den Fremdenverkehr Anlage B.8 über Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden Anlage B.9 über Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden Anlage C über Beförderungsmittel Anlage D über Tiere Anlage E über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Eingangs­ abgaben eingeführt werden 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 4 ▼B ANHANG I ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet worden ist — IM HINBLICK DARAUF, daß der gegenwärtige Zustand angesichts der wach­ senden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist, IN DER ERWÄGUNG, daß sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sirtd, IN ANBETRACHT der von Vertretern des Handels und von anderen interes­ sierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern, IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinfachung und Harmonisierung der Zoll­ verfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Ver­ trags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwen­ dung zusammenfaßt, den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorüber­ gehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Han­ dels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein internationaler Vertrag, der einheitliche Be­ stimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Verein­ fachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens führen würde, ENTSCHLOSSEN, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultu­ reller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern, IN DER ERWÄGUNG, daß die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit interna­ tionaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Ver­ wendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind — SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a) vorübergehende Verwendung: das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschließlich Beförderungs­ mittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwen­ dung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden; 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 5 ▼B b) Eingangsabgaben: Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastun­ gen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (ein­ schließlich Beförderungsmittel) erhoben werden, ohne die Gebühren und Be­ lastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; c) Sicherheit: eine Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine „globale“ Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehre­ ren Vorgängen gewährleistet; d) Zollpapier für die vorübergehende Verwendung: das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Näm­ lichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangs­ abgaben einschließt; e) Zoll- oder Wirtschaftsunion: eine von Mitgliedern nach Artikel 24 Absatz 1 errichtete und aus diesen Mitgliedern bestehende Union, die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitglieder verbindlichen Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäß ihren internen Verfahrens­ vorschriften über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkom­ mens oder den Beitritt zu entscheiden; f) Personen: sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusam­ menhang nichts anderes ergibt; g) Rat: die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlos­ sene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens geschaffen worden ist; h) Ratifikation: die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung. KAPITEL II Geltungsbereich des Übereinkommens Artikel 2 (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Über­ einkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt. Aufbau der Anlagen Artikel 3 Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden; 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 6 ▼B b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (ein­ schließlich Beförderungsmittel). KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN Dokumente und Sicherheit Artikel 4 (1) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich Be­ förderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen. (2) Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmäßig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten. (3) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen. (4) Für Waren (einschließlich Beförderungsmittel), die nach innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden. Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung Artikel 5 Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicher­ heit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die aufgrund der anderen von der Vertragspartei angenom­ menen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden. Nämlichkeitssicherung Artikel 6 Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (ein­ schließlich Beförderungsmittel) verlangen, daß sich deren Nämlichkeit bei Be­ endigung der vorübergehenden Verwendung feststellen läßt. Frist für die Wiederausfuhr Artikel 7 (1) In die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) sind innerhalbeiner bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt. (2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 7 ▼B (3) Können in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (ein­ schließlich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederaus­ geführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson ver­ anlaßt worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt. Übertragung der vorübergehenden Verwendung Artikel 8 Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorü­ bergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Per­ son a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt. Beendigung der vorübergehenden Verwendung Artikel 9 Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren (einschließlich Beför­ derungsmittel) beendet. Artikel 10 Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden. Artikel 11 Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden. Andere Möglichkeiten der Beendigung Artikel 12 Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behör­ den dadurch beendet werden, daß die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zollager eingelagert oder in einen Zoll­ gutversand übergeführt werden. Artikel 13 Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden. Artikel 14 (1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, daß durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschließlich Beför­ derungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 8 ▼B a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die an dem Tag gelten, an dem die Waren in beschädigtem Zustand dem Zoll zur Beendigung der vorübergehen­ den Verwendung gestellt werden; b) unentgeltlich den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung überlassen werden, wobei der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit wird; c) unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten der Beteiligten vernichtet oder zerstört werden und die Abfälle und geborgenen Teile bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand gelten, in dem sie nach Unfall oder höherer Gewalt gestellt werden. (2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschließlich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden. (3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, daß die Waren (ein­ schließlich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit. KAPITEL IV VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Verringerung der Förmlichkeiten Artikel 15 Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch, wie möglich alle die Förmlich­ keiten betreffenden Vorschriften. Vorherige Bewilligung Artikel 16 (1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erfor­ derlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt. (2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung er­ forderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt. Mindesterleichterungen Artikel 17 Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterurigen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund innerstaatlicher Be­ stimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weiter­ gehende Erleichterungen zu gewähren. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 9 ▼B Zoll- oder Wirtschaftsunionen Artikel 18 (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertrags­ parteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden. (2) Dieses Übereinkommen hindert die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bil­ denden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorü­ bergehenden Verwendung auf dem Gebiet dieser Union zu erlassen, soweit diese Bestimmungen die Erleichterungen dieses Übereinkommens nicht einschränken. Verbote und Beschränkungen Artikel 19 Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Be­ schränkungen, die nach innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffent­ lichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Grün­ den oder zum Schutz gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden. Zuwiderhandlungen Artikel 20 (1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvor­ schriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. (2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist. Austausch von Auskünften Artikel 21 Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens er­ forderlichen Auskünfte. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verwaltungsausschuß Artikel 22 (1) Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Maßnahmen und etwaige Änderungsvor­ schläge zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuß eingesetzt. Der Verwaltungs­ ausschuß beschließt über die Einbeziehung neuer Anlagen in dieses Übereinkom­ men. (2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 10 ▼B (3) Der Rat übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben. (4) Der Ausschuß wählt auf jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stell­ vertretenden Vorsitzenden. (5) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Rat ihre Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens unter Angabe der Gründe sowie ihre Wünsche wegen der Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung der Ausschußtagungen. Der Rat unterrichtet davon die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind. (6) Der Rat beruft den Ausschuß zu einem vom Ausschuß festgelegten Zeit­ punkt und auch auf Antrag derzuständigen Verwaltungen von mindestens zwei Vertragsparteien ein. Er übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertrags­ parte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.