Europäische Union

93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

Quellenkennung: 31993D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die der beabsichtigten Verwendung an­ gemessen sind. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 77 ▼B Artikel 4 (1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwen­ dung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangs­ abgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden. (2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Mög­ lichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung an­ stelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden. Artikel 5 (1) Persönliche Gebrauchsgegenstände sind spätestens dann wiederauszufüh­ ren, wenn die Person, die sie eingeführt hat, das Gebiet der vorübergehenden Verwendung verläßt. (2) Die Wiederausfuhrfrist für die zu Sportzwecken eingeführten Waren be­ trägt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorüber­ gehende Verwendung. Artikel 6 Die Anhänge dieser Anlage sind Bestandteil dieser Anlage. Artikel 7 Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten nach Artikel 27 des Übereinkommens die Artikel 2 und 5 des Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristen­ verkehr, New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertrags­ parteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genann­ ten Abkommens sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 78 ▼B Anhang I Erläuternde Liste 1. Kleidung. 2. Toilettenartikel. 3. Persönlicher Schmuck. 4. Photoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Filmen und Zubehör. 5. Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Diapositiven oder Filmen. 6. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Bändern. 7. Tragbare Musikinstrumente. 8. Tragbare Plattenspieler mit Schallplatten. 9. Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschließlich Diktierge­ räte) mit Bändern. 10. Tragbare Rundfunkempfangsgeräte. 11. Tragbare Fernsehgeräte. 12. Tragbare Schreibmaschinen. 13. Tragbare Rechenmaschinen. 14. Tragbare Personalcomputer. 15. Ferngläser. 16. Kinderwagen. 17. Rollstühle für Behinderte. 18. Sportausrüstung wie Zelte und andere Campingausrüstung, Angelgerät, Berg­ steigerausrüstung, Taucherausrüstung, Sportfeuerwaffen mit Munition, Fahr­ räder ohne Motor, Kanus oder Kajaks von weniger als 5,5 m Länge, Skier, Tennisschläger, Surfbretter, Windsurfer, Golfausrüstung, Flugdrachen, Para­ gleiter. 19. Tragbare Dialysegeräte und ähnliche medizinische Apparate sowie Einweg­ zubehör. 20. Andere offensichtlich persönliche Gegenstände. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 79 ▼B Anhang II Erläuternde Liste A. Ausrüstungsgegenstände für Leichtathletik, wie — Hürden; — Speere, Diskusse, Stäbe, Gewichte, Hämmer. B. Ausrüstungsgegenstände für Ballspiele, wie — Bälle aller Art; — Tennisschläger, Schlaghölzer, Keulen, Stöcke und ähnliches; — Netze aller Art; — Torpfosten. C. Ausrüstungsgegenstände für Wintersport, wie — Skier und Stöcke; — Schlittschuhe; — Rodelschlitten und Rennschlitten; — Eisstockausrüstung („Curling“). D. Sportkleidung, Sportschuhe, Sporthandschuhe, Kopfbedeckungen für den Sport usw. aller Art. E. Ausrüstungsgegenstände für Wassersport, wie — Kanus und Kajaks; — Segel- und Ruderboote, Segel, Ruder, Paddel; — Surfbretter und Segel. F. Motorfahrzeuge, wie — Kraftfahrzeuge; — Motorräder; — Motorboote. G. Ausrüstungsgegenstände für verschiedene Veranstaltungen, wie — Sportwaffen und Munition; — Fahrräder ohne Motor; — Pfeile und Bogen; — Fechtausrüstung; — Gymnastikausrüstung; — Kompasse; — Sportmatten und Tatami-Matten; — Ausrüstung für Gewichtheben; — Reitausrüstung und Sulkies; — Paragleiter, Flugdrachen, Windsurfer; — Bergsteigerausrüstung; — Musikkassetten für Veranstaltungen. H. Hilfsausrüstungsgegenstände, wie — Meß- und Anzeigegeräte; — Apparate für Blut- und Urinuntersuchungen. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 80 ▼B ANLAGE Β.7 ANLAGE ÜBER WERBEMATERIAL FÜR DEN FREMDENVERKEHR KAPITEL I Begriffsbestimmung Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet Werbematerial für den Fremdenverkehr: Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sport­ lichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläu­ ternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Werbematerial für den Fremdenverkehr wird nach Artikel 2 des Übereinkom­ mens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen; ausgenommen hiervon ist jedoch das in Artikel 5 dieser Anlage bezeichnete Material, für das Befreiung von den Eingängsabgaben gewährt wird. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß das Werbematerial für den Fremdenverkehr einer Person mit Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Men­ gen eingeführt werden, die seiner Zweckbestimmung angemessen sind. Artikel 4 Die Wiederausfuhrfrist für das Werbematerial für den Fremdenverkehr beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. Artikel 5 Für nachstehendes Werbematerial wird Befreiung von den Eingangsabgaben ge­ währt: a) Papiere (Faltblätter, Broschüren, Bücher, Zeitschriften, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht eingerahmte Photographien und photographi-sche Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente), die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind; Voraussetzung dafür ist, daß diese Papiere nicht mehr als 25 vom Hundert Geschäftsreklame enthalten und daß ihr allgemeiner Werbezweck offensichtlich ist; b) Listen und Jahrbücher ausländischer Hotels, die von den offiziellen Fremden­ verkehrsorganisationen oder auf ihre Veranlassung veröffentlicht werden, so­ wie Fahrpläne im Ausland tätiger Verkehrsunternehmen, wenn diese Papiere zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind und nicht mehr als 25 vom Hundert Geschäftsreklame enthalten; 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 81 ▼B c) technisches Material, das den von den einzelstaatlichen offiziellen Fremden­ verkehrsorganisationen anerkannten Vertretern oder bezeichneten Korrespon­ denten übersandt wird und das nicht zur Verteilung bestimmt ist, wie Jahr­ bücher, Telephonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, handwerkliche Muster von geringem Wert, Prospekte über Museen, Universitäten, Bäder und ähnliche Einrichtungen. Artikel 6 Der Anhang dieser Anlage ist Bestandteil dieser Anlage. Artikel 7 Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkom­ mens das Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Zollerleichterungen im Tou­ ristenverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Protokolls sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 82 ▼B Anhang Erläuternde Liste 1. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzel­ staatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen be­ stimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photo­ graphische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Litho­ graphien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse. 2. Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) ein­ schließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung. 3. Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnah­ men zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Ge­ schäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Ge­ biet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden. 4. Fahnen in angemessener Anzahl. 5. Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative. 6. Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 83 ▼B ANLAGE B.8 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE IM GRENZVERKEHR EINGEFÜHRT WERDEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Waren, die im Grenzverkehr eingeführt werden: — Waren, die die Grenzbewohner in Ausübung ihres Handwerks oder ihres Berufes (Handwerker, Ärzte usw.) mit sich führen; — persönliche Habe oder Haushaltsartikel, die von Grenzbewohnern zur In­ standsetzung, Be- oder Verarbeitung eingeführt werden; — Geräte zur Nutzung von Grundstücken in der Grenzzone des Gebietes der vorübergehenden Verwendung; — im Zusammenhang mit einem Rettungseinsatz (Feuer, Überschwemmun­ gen usw.) eingeführtes Gerät, das einer amtlichen Einrichtung gehört; b) Grenzzone: den Teil des Zollgebiets entlang der Landesgrenze, dessen Ausdehnung von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt wird und dessen Abgren­ zung zur Unterscheidung des Grenzverkehrs von anderen Verkehrsformen dient; c) Grenzbewohner: Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einer Grenzzone haben; d) Grenzverkehr: Einfuhren der Grenzbewohner zwischen zwei gegenüberliegenden Grenz­ zonen. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Im Grenzverkehr eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen im Grenzverkehr eingeführte Waren einem Bewohner der Grenzzone gehören, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Waren vorübergehend verwendet werden; 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 84 ▼B b) müssen Geräte zur Nutzung von Grundstücken von Bewohnern der Grenz­ zone, die der Grenzzone gegenüberliegt, in der die Geräte vorübergehend verwendet werden, für Arbeiten auf Grundstücken benutzt werden, die in der letztgenannten Grenzzone liegen. Die Geräte müssen für landwirtschaftli­ che oder forstwirtschaftliche Arbeiten wie das Abladen oder die Beförderung von Holz oder für die Fischzucht benutzt werden; c) darf der Grenzverkehr zur Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung keinesfalls gewerblicher Natur sein. Artikel 4 (1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. (2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenz­ verkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen. (3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich aufgrund einer Ein­ tragung in ein von der Zollstelle geführtes Register gestattet werden. Artikel 5 (1) Die Wiederausfuhrfrist für im Grenzverkehr eingeführte Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. (2) Jedoch sind die zur Nutzung von Grundstücken eingeführten Geräte wie­ derauszuführen, sobald die Arbeiten beendet sind. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 85 ▼B ANLAGE B.9 ANLAGE ÜBER WAREN, DIE FÜR HUMANITÄRE ZWECKE EINGEFÜHRT WERDEN KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden: medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial und Hilfssendungen; b) Hilfssendungen: alle Waren, wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die be­ fördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglü­ cken zu helfen. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 des Überein­ kommens zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 3 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die für humanitäre Zwecke eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat und unentgeltlich ausgeliehen werden; b) muß das medizinisch-chirurgische Material und Labormaterial für Kranken­ häuser und andere medizinische Einrichtungen bestimmt sein, die es in Not­ fällen dringend benötigen, vorausgesetzt, daß dieses Material im Gebiet der vorübergehenden Verwendung nicht in ausreichender Menge vorhanden ist; c) müssen Hilfssendungen für von den zuständigen Behörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassene Personen bestimmt sein. Artikel 4 (1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch-chirurgische Material und Labormaterial so weit wie möglich ein Warenverzeichnis zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflich­ tung anerkannt werden. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 86 ▼B (2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehör­ den können jedoch die Vorlage eines Warenverzeichnisses zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen. Artikel 5 (1) Die Wiederausfuhrfrist für medizinisch-chirurgisches Material und. Labor­ material richtet sich nach dem Bedarf. (2) Die Wiederausfuhrfrist für Hilfssendungen beträgt mindestens zwölf Mo­ nate ab dem Tag der Überführung in die vorübergehende Verwendung. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 87 ▼B ANLAGE C ANLAGE ÜBER BEFÖRDERUNGSMITTEL KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieser Anlage bedeutet a) Beförderungsmittel: alle Schiffe (einschließlich Leichter, kleine Binnenfrachtschiffe — auch an Bord eines Schiffes beförderte — und Tragflügelboote), Luftkissenboote, Flugzeuge, Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Fahrräder mit Motor, Anhän­ ger, Sattelanhänger und Lastzüge) sowie rollendes Eisenbahnmaterial — auch im Beförderungsmittel befindliche gewöhnliche Ersatzteile, Zubehör und Aus­ rüstung (einschließlich Spezialausrüstung für das Beladen, Entladen, das Um­ schlagen und die Sicherung der Waren); b) gewerbliche Verwendung: die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die gewerbliche Beför­ derung von Waren gegen oder ohne Entgelt; c) eigener Gebrauch: die Beförderung durch den Beteiligten ausschließlich zum persönlichen Ge­ brauch mit Ausnahme der gewerblichen Verwendung; d) Binnenverkehr: die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehen­ den Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden; e) gewöhnliche Kraftstoffbehälter: die vom Hersteller vorgesehenen Behälter für alle Beförderungsmittel der gleichen Art wie die in Frage stehenden, deren dauerhafte Anbringung die unmittelbare Verwendung eines bestimmten Kraftstoffs für den Antrieb und gegebenenfalls für den Betrieb von Kühl- und anderen Systemen während der Beförderung ermöglicht. An Beförderungsmitteln angebrachte Behälter, die für die unmittelbare Verwendung von Kraftstoff anderer Art vorgesehen sind, und Behälter, die an den anderen Systemen angebracht sind, mit denen das Beförderungsmittel gegebenenfalls ausgestattet ist, gelten ebenfalls als ge­ wöhnliche Kraftstoffbehälter. KAPITEL II Geltungsbereich Artikel 2 Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen: a) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung oder zum eigenen Ge­ brauch; b) Ersatzteile und Ausrüstung, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Beförderungsmittel dienen sollen. Für die ersetzten, nicht wieder­ ausgeführten Teile und Ausrüstungen sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht gemäß Artikel 14 des Übereinkommens behandelt werden. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 88 ▼B Artikel 3 Regelmäßige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während der Fahrt in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung oder innerhalb dieses Gebietes erforderlich sind und die während der Dauer der vorübergehenden Verwendung vorgenommen werden, lassen die Bestimmungen des Artikels 1 Buchstabe a) des Übereinkommens unberührt. Artikel 4 (1) Der Kraftstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vo­ rübergehend eingeführten Beförderungsmittel befindet, und die Schmieröle für den normalen Gebrauch dieser Beförderungsmittel werden von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. (2) Bei Straßenkraftfahrzeugen zur gewerblichen Verwendung ist jedoch jede Vertragspartei berechtigt, Höchstgrenzen für die in den gewöhnlichen Kraftstoff­ behältern der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge enthaltenen Kraftstoffmen­ gen festzusetzen, die von Eingangsabgaben und von Einfuhrverboten und Ein­ fuhrbeschränkungen für ihr Gebiet befreit werden. KAPITEL III Verschiedene Bestimmungen Artikel 5 Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, a) müssen die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung in einem an­ deren als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen einge­ führt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätig­ keit ausüben; b) müssen die Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat,und von Personen mit Wohn­ sitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden. Artikel 6 Für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Artikel 7 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage a) können die Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung von dritten Personen benutzt we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.