Europäische Union

93/329/EWG: Beschluß des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1993-05-27

Quellenkennung: 31993D0329. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Straßenkraftfahrzeuge und Anhänger gemäß den Anlagen A und C des Übereinkommens von Istanbul zu verwalten, sowie deren Zusage, für die in den drei Abkommen vorgesehenen Zollpassierscheinhefte zu bürgen — EMPFIEHLT, daß die Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul, die Anlage C des Übereinkommens von Istanbul annehmen und ein Zollpassier­ scheinheft für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln auf­ grund dieser Anlage anerkennen, sowohl den Vordruck des Zollpassierschein­ hefts in Anhang II zu Anlage A des Übereinkommens von Istanbul als auch die in den Zollabkommen vorgesehenen Zollpapiere (Zollpassierscheinhefte) anerkennen, FORDERT den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf, den Vertragsparteien des Übereinkommens von Is­ tanbul die von den ausgebenden und bürgenden Verbänden eingegangene Ver­ pflichtung, gegenüber den Zollverwaltungen für die in den drei Abkommen vor­ gesehenen Zollpassierscheinhefte zu bürgen, zu notifizieren. Der Generalsekretär wird ferner aufgefordert, der Notifikation diese Empfehlung beizufügen, FORDERT jede Vertragspartei des Übereinkommens von Istanbul, die diese Empfehlung annimmt oder nicht annimmt, auf, dies dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren. Die Notifizierung muß innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Generalsekretär den Vertragsparteien die Verpflichtung der ausgebenden und bürgenden Verbände, für die in den drei Abkommen vorgesehenen Zoll­ passierscheinhefte zu bürgen, notifiziert hat. 01993D0329 — DE — 27.05.1993 — 000.001 — 101 ▼C1 Wird die Empfehlung angenommen, so werden der Zeitpunkt, ab dem die Em­ pehlung angewendet wird, sowie die Anwendungsmodalitäten dem Generalsekre­ tär ebenfalls notifiziert. Erfolgt durch eine Vertragspartei innerhalb eines Jahres keine Notifizierung an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll­ wesens, so bedeutet dies, daß diese Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Empfehlung anzunehmen. Die Vertragspartei kann die Empfehlung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt annehmen. Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilungen den Zollverwaltungen der Mitglieder des Rates. Ferner übermittelt er sie den Zollverwaltungen der Mit­ glieder der Organisation der Vereinten Nationen oder deren Sonderorganisatio­ nen, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, den Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien werden können, sowie der Alliance internationale de tourisme und der Federation internationale de l’automobile.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.